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22Bs330/25b•OLG Wien 22Bs330/25b
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. November 2025, GZ **19, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Gerasdorf wegen nach §§ 201 Abs 1, 15; 218 Abs 1 Z 1; 83 Abs 1; 84 Abs 4; 107 Abs 1 und 2 StGB verpönten Verhaltens vier Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von zwölf Jahren und drei Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 1. Februar 2030, die Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 1. Jänner 2026 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung angemeldete (ON 18,3), in weiterer Folge schriftlich jedoch nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafen oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Dabei erfordert die Prognose künftigen Verhaltens eine Gesamtschau aller hiefür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15, 15/1).
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, und denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Dem ersten Anlassurteil, ausgesprochen vom Landesgericht Linz als Schöffengericht am 9. Juli 2018, GZ **-64 (ON 12), liegen drei Vergewaltigungen im Herbst 2017 (zwei davon versucht) sowie eine sexuelle Belästigung zugrunde, wofür der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt wurde. Erschwerend wurde dabei insbesondere die verursachten Körperverletzungen bei den Vergewaltigungsopfern sowie die brutale Tatbegehung hervorgehoben. Sämtliche weitere Anlassverurteilungen erfolgten wegen in Strafhaft begangenen Taten, nämlich eine Körperverletzung am 26. Jänner 2019 in der Justizanstalt Stein (Urteil des Bezirksgerichts Krems vom 9. September 2019, GZ **-13 [ON 10]), eine qualifiziert gefährliche Drohung am 23. April 2021 in der Justizanstalt Suben (Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 15. Juli 2021, AZ ** [ON 11]) sowie eine gefährliche Drohung, eine Körperverletzung und eine schwere Körperverletzung am 20. Mai 2022 in der Justizanstalt Innsbruck (Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 25. August 2022, AZ ** [ON 13]).
Die Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) beschreibt in ihrer Begutachtung vom 1. Oktober 2019, dass der Strafgefangene massive Beziehungsprobleme hat, ein zutiefst abwertendes Frauenbild aufweist und sich bislang weigerte, therapeutische Angebote in Anspruch zu nehmen. Im Hinblick auf die Vielzahl der Vorfälle liege ein über der üblichen Rückfallsrate liegendes Risiko für ein neuerliches Sexualdelikt vor (ON 15).
Der psychologische Dienst der Justizanstalt Gerasdorf berichtete am 7. Oktober 2025, dass der Beschwerdeführer therapeutisch nicht angebunden und auch heute noch keine Bereitschaft zeige, sich eingehend mit „seinem Urteil“ auseinanderzusetzen (ON 15).
Die Leitung der Justizanstalt Gerasdorf beschreibt die Führung des Strafgefangenen hausintern als gut, weshalb im Hinblick auf den Erstvollzug einer bedingten Entlassung nicht entgegengetreten werde (ON 5).
Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt äußerte sich ablehnend (ON 1.2).
Der Angeklagte konnte im Rahmen seiner Äußerung zur bedingten Entlassung als zukünftige Wohnadresse lediglich „Afghanistan“ angeben, weitere konkrete Ausführungen, etwa zu einer Beschäftigung nach der Haft, fehlen. Er wolle nach Afghanistan zurückkehren, um dort auf seine kranke Mutter aufzupassen. Vielleicht könne er bei einem Freund „für Klamotten“ arbeiten (ON 4).
Aus dem Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 24. Oktober 2023, AZ **, folgt, dass über den Strafgefangenen in den Voranstalten neun Ordnungsstrafen verhängt werden mussten (ON 17,2).
Aus all dem leitete das Erstgericht zu Recht den Schluss ab, dass die für eine bedingte Entlassung geforderte Annahme, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung auch unter Berücksichtigung begleitender Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde, derzeit nicht zulässig ist.
Denn es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer während des Strafvollzugs wiederholt gerichtlich strafbare Handlungen beging, darüber hinaus neun Ordnungsstrafen verhängt werden mussten, die Anlasstaten weiterhin leugnet und jede therapeutische Behandlung ablehnt.
Hinzu tritt, dass für ein redliches Fortkommen in Freiheit keine tauglichen Nachweise vorliegen, weil der Strafgefangene bloß angab, nach Afghanistan zurückzukehren zu wollen, um dort auf seine Mutter „aufzupassen“.
Im Hinblick auf die Weigerung des Rechtsmittelwerbers, sich therapieren zu lassen, kommen - selbst einen weiteren Aufenthalt in Österreich vorausgesetzt – auch keine entsprechenden Weisungen in Betracht.
Demgemäß bedarf es aus spezialpräventiven Erwägungen der weiteren Verbüßung der Sanktion.
Auf die nun erfolgversprechende Möglichkeit eines Antrags im Sinne des § 133a StVG darf hingewiesen werden.
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