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29Ns32/25k•OLG Wien 29Ns32/25k
Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Lehmayer fasst über die im Verfahren 21 Bs 361/25d des Oberlandesgerichts Wien am 25. November 2025 erstattete Anzeige der Ausgeschlossenheit durch die Richterin Dr.in A* den
Beschluss:
Die Richterin des Oberlandesgerichts Wien Dr.in A* ist gemäß § 43 Abs 3 StPO vom gesamten Verfahren ausgeschlossen.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts ** vom 22. Mai 2025, GZ -25.5, wurden B und C von den wider sie mit Strafanträgen der Staatsanwaltschaft Wien vom 2. April 2025 (ON 9) und vom 23. April 2025 (ON 18.11) erhobenen, unter §§ 146 f StGB uaD subsumierten Vorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Für den Strafantrag ON 18.11 war ursprünglich die Richterin Dr.in A* (zu AZ **) zuständig, daher auch für die Feststellung der gemäß § 485 StPO gebotenen – und im Akt dokumentierten – Vorprüfung des Strafantrags auf Zuständigkeit sowie auf inhaltliche und formelle Mängel iSd § 212 StPO. Mit Verfügung vom 23. April 2025 stellte sie die Mängelfreiheit des Strafantrages fest, ordnete die Durchführung der Hauptverhandlung an und trat das Verfahren in weiterer Folge an die Abteilung 144 zur Einbeziehung in gegenständliches Verfahren gemäß § 37 StPO ab (ON 18.1.10).
Gegen das genannte Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien wegen Schuld zum Nachteil beider Angeklagter (ON 31), die dem Oberlandesgericht Wien mit Vorlagebericht vom 26. September 2025 (ON 35) vorgelegt wurde und dem Senat 21 zu 21 Bs 361/25d anfiel, dessen nunmehriges Senatsmitglied (und Berichterstatterin) die - per 1. Juli 2025 zur Richterin des OLG Wien ernannte - Dr.in A* ist (8. Änderung der Geschäftsverteilung des OLG Wien, Jv 277/25x-7a).
Mit Schreiben vom 25. November 2025 zeigte diese ihre Ausgeschlossenheit nach § 43 Abs 3 StPO unter Verweis auf obige Umstände an. Da sie - wie dargestellt - im Verfahren als Richterin der ersten Instanz tätig gewesen war, und es sich dabei um eine inhaltliche Befassung und nicht etwa um Verfügungen rein formeller Art gehandelt hatte (siehe Lässig in WK StPO § 43 Rz 18 f, 28), war sie gemäß § 43 Abs 3 StPO vom gesamten Verfahren auszuschließen.
Gegen diesen Beschluss steht ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zu (§ 45 Abs 3 StPO).
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