OLG Linz 1R133/25x

1R133/25xOberlandesgericht26.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 1R133/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00100R00133.25X.1126.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **straße **, *, vertreten durch die Hoffmann Sykora Rechtsanwälte KG in Tulln an der Donau, gegen die beklagte Partei B, geboren am **, **, *, wegen Herausgabe eines Wohnwagens (Streitwert EUR 20.000,00), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 29. September 2025, Cg-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Herausgabe eines Wohnwagens und bringt vor, dieser Wohnwagen sei ihm von einem Dieb gestohlen worden. Der Beklagte habe diesen Wohnwagen auf der Verkaufsplattform „willhaben“ vom Dieb gekauft, der über keine Papiere zu dem Wohnwagen verfügt habe. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb des Beklagten liege nicht vor.

Nach Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung am 20. August 2025 beantragte der Beklagte innerhalb der Klagebeantwortungsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit f und Z 3 ZPO (vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts).

Nach aufgetragener Verbesserung, in der der Beklagte einräumte, den Wohnwagen ohne Typenschein gekauft zu haben und betonte, vom Diebstahl nichts gewusst zu haben, wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag mit dem angefochtenen Beschluss ab. Es stellte in seinem Beschluss folgenden Sachverhalt fest:

Der Beklagte verdiente von Jänner bis Juni 2025 insgesamt EUR 18.286,35 netto, also im Durchschnitt monatlich EUR 3.047,72; im Juli verdiente er EUR 2.650,25 und im August EUR 2.862,91. Er besitzt kein nennenswertes Vermögen bzw Bankguthaben; er hat Schulden von ca EUR 5.000,00, für die er monatlich EUR 200,00 zurückzahlt. Der Beklagte hat keine Unterhaltsansprüche, ist aber für seine 14-jährige Tochter C* mit monatlich EUR 500,00 unterhaltspflichtig.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, ausgehend von den Angaben des Verfahrenshilfewerbers, dass er als „unterhaltsberechtigter Angehöriger“ wohne, habe er keine Wohnungskosten; nach Abzug seiner Verpflichtungen bleibe ihm ein frei verfügbares Einkommen von EUR 2.347,00, sodass er nicht außer Stande sei, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Das Beharren des Beklagten auf eine Einlassung im gegenständlichen Prozess sei als mutwillig anzusehen. Der Beklagte habe selbst angegeben, den Wohnwagen ohne Typenschein gekauft und nichts vom Diebstahl gewusst zu haben. Angesichts der strengen Voraussetzungen für einen Gutglaubenserwerb nach § 367 ABGB und den besonderen Nachforschungspflichten eines Käufers, wenn besondere Umstände den Verdacht nahelegen würden, der Verkäufer könne unredlich sein, was auch im Fall eines Erwerbs ohne Übergabe eines Typenscheins gelte, erscheine ein Prozesserfolg des Beklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen. Dies dürfte dem Beklagten wohl auch bereits von seinem ehemaligen Rechtsvertreter Mag. ** mitgeteilt worden sein, zumal der Beklagte die im Verbesserungsauftrag enthaltene Frage 7 nach dem Grund der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses nicht beantwortet habe. Das Beharren des Beklagten auf der Einlassung in den Prozess sei als besondere Mutwilligkeit anzusehen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe für einen extrem risikoreichen Prozess widerspreche dem Regelungszweck der Verfahrenshilfe. Zusätzlich sei der Verfahrenshilfeantrag auch deshalb abzuweisen gewesen, weil der Beklagte dem Verbesserungsauftrag hinsichtlich der Fragen 6 und 7 nicht entsprochen habe und die Frage 2 unvollständig beantwortet habe.

Innerhalb der 14-tägigen Rekursfrist erhob der Beklagte dagegen ein leeres Rechtsmittel, bezeichnet als „Antrag an Rekurs“.

Der Revisor hat keine Rekursbeantwortung erstattet.

Der Beklagte führt in seiner Eingabe aus: „Da ich die Frist von zwei Wochen nicht ganz einhalten kann, stelle ich diesen Antrag! In den nächsten Tagen kommen weitere Unterlagen!“

In dieser Eingabe werden die Rekursgründe nicht ansatzweise angeführt.

Wenn auch im Rekursverfahren weder Rekursantrag noch Rekursgründe erforderlich sind, so muss doch verlangt werden, dass der Rechtsmittelwerber angibt, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluss beschwert erachtet (RS0006674). Das vollständige Fehlen entsprechender Angaben führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels (RS0006674; vgl auch RS0036478). Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist zu fordern, dass aus seinem Inhalt hervorgeht, wogegen sich der Rechtsmittelwerber beschwert und inwieweit und aus welchen Gründen er sich für beschwert erachtet, sodass im Rahmen der Rekursausführungen der Umfang und das Ziel der Beschwerde hinlänglich deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen (RS0006674 [T12]). Der Rekurswerber ist gehalten anzuführen, durch welche Fehler des angefochtenen Beschlusses er sich beschwert erachtet (RS0006674 [T13]).

Der Beklagte führt in seiner Eingabe überhaupt nicht an, welche Ausführungen des Erstgerichts seiner Meinung nach unrichtig sein sollen und durch welche Fehler in diesem bekämpften Beschluss er sich beschwert erachtet. Demnach handelt es sich beim vorliegenden Rekurs um ein unzulässiges inhaltlich leeres Rechtsmittel.

Dem Rekurswerber war auch kein Verbesserungsauftrag gemäß §§ 84 ff ZPO zu erteilen (vgl Gitschthaler in Rechberger/Klicka ZPO5 §§ 84, 85 ZPO Rz 3 lit k): Um bei Rechtsmitteln der Gefahr vorzubeugen, dass durch bewusst unvollständige Erhebung des Rechtsmittels (etwa durch die bloße schriftliche Behauptung: „Ich erhebe Berufung“) eine Verbesserungsfrist erschlichen und damit eine vom österreichischen Zivilprozess grundsätzlich abgelehnte Teilung von Anmeldung des Rechtsmittels und späterer Ausführung desselben in eigener Frist auf diesem Umweg doch erreicht wird, darf eine inhaltliche Verbesserung „eines Rechtsmittels“ grundsätzlich nur dann verfügt werden, wenn sich der Schriftsatz nicht in der Benennung des Rechtsmittels oder in der Erklärung erschöpft, die Entscheidung zu bekämpfen (RS0036478).

Diese Beschränkung der gesetzlich vorgesehenen Verbesserungsmöglichkeiten zielt darauf ab, prozessuale Vorteile zu verhindern, die durch bewusstes Fehlverhalten bei der Einbringung von Schriftsätzen entstünden (vgl 1 Ob 70/13w). Ein Verbesserungsauftrag ist nur zu erteilen, wenn nichts darauf hindeutet, dass durch bewusst unvollständige Einbringung des Rechtsmittels die Erschleichung eines Verbesserungsauftrags - und damit eine Fristverlängerung - erreicht werden sollte (vgl 1 Ob 200/06b = RS0036478 [T7]; 1 Ob 70/13w).

Die Ausführungen des Rekurswerbers „Da ich die Frist von zwei Wochen nicht ganz einhalten kann, stelle ich diesen Antrag! In den nächsten Tagen kommen weitere Unterlagen!“ legen klar offen, dass dem Rekurswerber bewusst ist, dass er inhaltlich ausführen muss, durch welche konkreten Ausführungen des Erstgerichts er sich beschwert fühlt und welche konkreten Ausführungen des Erstgerichts aus welchen Gründen unrichtig sein sollen. Nach seiner getroffenen Wortwahl will der Rekurswerber bloß eine Fristverlängerung erreichen. Der Rekurswerber hat daher missbräuchlich ein inhaltsleeres Rechtsmittel eingebracht, weshalb dieses – ohne Verbesserungsmöglichkeit – gemäß § 526 Abs 2 ZPO zurückzuweisen ist.

Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig (vgl RS0012383).

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