Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
1R137/25k•OLG Linz 1R137/25k
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN , -Straße , B, vertreten durch die Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei C D, E, B, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 182.630,40 (Akt Cg des Landesgerichtes Salzburg), hier wegen Ablehnung der Richterin Mag. F*, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 16. Oktober 2025, Nc*-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Im Verfahren Cg* des Landesgerichtes Salzburg begehrt die klagende Partei gestützt auf einen abgeschlossenen Werkvertrag und § 1168 Abs 1 ABGB für Planungs- und Designleistungen betreffend das Objekt des Beklagten E*, B*, einen restlichen Werklohn von EUR 182.630,40. Der Beklagte habe, nachdem die klagende Partei auftragsgemäß vier Präsentationsmappen und acht Visualisierungen dem Beklagten erstellt und übergeben sowie 504 Arbeitsstunden geleistet habe, das Werk durch einen anderen Professionisten ausführen lassen und dabei einen erheblichen Teil des von der klagenden Partei erstellten Konzepts umgesetzt.
In der Verhandlung am 15. September 2025 nahm die für das Verfahren zuständige Richterin Mag. F*, nachdem sie Urkundenerklärungen und ergänzendes Vorbringen der Parteien protokolliert hatte, einen Vergleichsversuch vor. Dazu ist im Protokoll festgehalten:
„Es werden Vergleichsgespräche geführt; seitens der beklagten Partei werden EUR 35.000,00 an vergleichsweiser Bereinigung vorgeschlagen, seitens der klagenden Partei werden EUR 45.000,00 bei Kostenaufhebung jeweils vorgeschlagen, es wird eine vergleichsweise Bereinigung erörtert.
Im Zuge der Vergleichsgespräche wird von der Richterin angegeben, dass ein Betrag von EUR 0,00 unwahrscheinlich ist.
Der Beklagtenvertreter macht einen Widerspruch zum Protokoll.“
Hierauf lehnte der Beklagte die Richterin als befangen ab und brachte vor, die Richterin habe im Zuge der Erörterung „definitiv angegeben, dass bei der Urteilsfällung ein Betrag in Höhe des Klagsbetrages möglich ist, jedoch mit Sicherheit ein Betrag von EUR 0,00 in einem Urteil nicht aufscheinen wird.“ Die Richterin habe also bevor sie den Zeugen G* und den Beklagten vernommen habe, klar und deutlich ihre vorgefasste Meinung – ohne zuvor Beweise aufgenommen zu haben – zum Ausdruck gebracht, dass das Vorbringen des Beklagten, wonach am 8. März 2022 sämtliche Ansprüche der klagenden Partei mit der geleisteten Zahlung bereinigt und verglichen seien, unrichtig sei.
Der Klagevertreter schloss sich diesem Antrag nicht an und bestritt das Vorbringen der beklagten Partei.
Im Widerspruch zu Protokoll führte der Beklagtenvertreter handschriftlich aus:
„Die Richterin hat protokolliert, dass es unwahrscheinlich ist, dass 0 in einem Urteil aufscheint. Richtigerweise hat die Richterin definitiv erklärt, dass jedenfalls 0 mit Sicherheit im Urteil nicht aufscheinen wird.“ (ON 1.4 im Akt Nc* des Landesgerichtes Salzburg = ON 46.2 im Cg-Akt).
Die abgelehnte Richterin erklärte in ihrer umfangreichen Stellungnahme zusammengefasst, sie fühle sich in dieser Rechtssache nicht für befangen und es lägen auch keine Gründe vor, die sie daran hindern würden, eine allein auf sachlichen Erwägungen beruhende Entscheidung zu treffen. Die Vergleichsgespräche sollten lediglich ein Angebot an die Parteien zur raschen Bereinigung der Streitigkeit darstellen. Sie habe bei den Vergleichsgesprächen gesagt, dass es derzeit unwahrscheinlich sei, dass der Beklagte gar nichts zahlen müsse (dies sei auf das vorliegende Gutachten bezogen gewesen). Schlussendlich habe sie zum Beklagten gesagt: „Null (gemeint EUR 0) wird es nicht werden“. Aus ihrer Sicht sei das klar auf die laufenden Vergleichsgespräche unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens und unter Außerachtlassung der weiteren vorgebrachten Argumente beider Parteien bezogen gewesen. Nicht richtig sei, dass sie gesagt hätte „dass 0 mit Sicherheit in einem Urteil nicht aufscheinen wird“. Die Worte „Urteil“ und „mit Sicherheit“ habe sie nicht verwendet.
Am 2. Oktober 2025 legte der Beklagtenvertreter noch eine E-Mail des Zuhörers Dr. H* I* vom 1. Oktober 2025 folgenden Inhalts vor:
„Sehr geehrter Herr D*!
Da wir persönlich bei ihrer Verhandlung gegen die Firma A* GmbH anwesend waren, möchten wir ausdrücklich festhalten, dass wir als Zuhörer in der Verhandlung genau gehört haben, dass die Richterin definitiv gesagt hat, dass ein Verhandlungsergebnis bei Null undenkbar ist. Die Äußerung der Richterin war eindeutig. Ich verbleibe
mit freundlichen Grüßen
H* I*.“
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der für Ablehnungssachen zuständige Senat des Landesgerichtes Salzburg (§ 23 JN) den Ablehnungsantrag zurück. Der Ablehnungssenat sah es als nicht bescheinigt an, dass bereits eine vorgefasste Meinung der abgelehnten Richterin bestehe und keine Bereitschaft ihrerseits bestünde, eine eingenommene Meinung infolge noch zu erzielender Beweisergebnisse abzuändern. Die abgelehnte Richterin habe – nach ihren nachvollziehbaren und mit dem Akteninhalt im Einklang stehenden Ausführungen – im Vergleichsgespräch darauf hingewiesen, dass im Fall des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen noch ein umfassendes Beweisverfahren abzuführen ist. Die abgelehnte Richterin habe auch die Tagsatzung von 09.00 bis 16.00 Uhr anberaumt und in ihrer Stellungnahme sehr detailliert dargestellt, dass sie sich gerade in ihrer Vorbereitung auf die Verhandlung intensiv mit dem Prozessstandpunkt der Beklagten, es sei bereits ein Vergleich abgeschlossen worden, beschäftigt und beabsichtigt habe, dieses Thema umfassend im Zuge der Beweisaufnahme zu klären. Nachvollziehbar habe die abgelehnte Richterin auch ausgeführt, dass sie anfänglich in der Tagsatzung gegenüber der klagenden Partei geäußert habe, dass es nach dem derzeit vorliegenden Gutachten nicht so gut aussehe. Dem trage die Initiierung von Vergleichsgesprächen bei einer pauschalen Zahlung von EUR 45.000,00 auf Basis einer Rücksprache mit dem Sachverständigen Rechnung, die sich weitgehend vom Prozessstandpunkt der klagenden Partei mit einem geltend gemachten Klagsbetrag von EUR 182.630,40 sA entferne. Nachvollziehbar sei, dass sich die Ausführungen der Richterin bei diesen Vergleichsbemühungen – wie auch der Vergleichsvorschlag selbst – auf das bisher nicht erörterte Sachverständigengutachten bezogen habe, sei es ja Sinn der Vergleichsbemühungen gewesen, ein aufwändiges Beweisverfahren hintanzuhalten.
Die behauptete Äußerung der Richterin im Zuge dieser Vergleichsgespräche, dass mit Sicherheit in einem Urteil nicht Null stehen würde, sei als nicht ausreichend bescheinigt anzusehen. Die Stellungnahme der abgelehnten Richterin sei sehr ausführlich und zeige schlüssig ein anderes Bild. Das Wort Urteil finde sich auch im E-Mail Dris. I* nicht wieder, sondern werde darin erklärt, dass die Äußerung, ein „Verhandlungsergebnis von Null“ sei undenkbar, gefallen sei. Eine solche – sinngleiche – Äußerung der abgelehnten Richterin, wie im E-Mail Dris. I* beschrieben, werde aber auch in der Stellungnahme der abgelehnten Richterin eingeräumt. Es sei nachvollziehbar, dass sich die Äußerung der Richterin, wonach „0 unwahrscheinlich“ sei und die zugestandene Äußerung „0 wird es nicht werden“, auf eine gröbste Abschätzung der Prozessaussicht nach der Aktenlage unter Zugrundelegung des vorliegenden, aber noch nicht erörterten Gutachtens und letztlich auf die Vergleichsbemühungen bezogen habe. Diese Äußerungen konnten auch anwaltlich vertretene Parteien in dieser Weise verstehen, musste doch auch der Beklagte erkennen, dass die Richterin dem Prozessstandpunkt der klagenden Partei im geführten Vergleichsgespräch weitgehend ebenso nicht Rechnung trug und sei er auch – entgegen seinem Prozessstandpunkt – ausschließlich für den Fall eines Vergleichs bereit gewesen, eine Zahlung von EUR 35.000,00 zu leisten.
Möge die Aussage „0 wird es nicht werden“ oder sinngleich ohne zusätzlichen Hinweis bzw Erinnerung, dass eine Beweisaufnahme noch bevorstehe, unglücklich erscheinen, ergeben sich bei objektiver Betrachtung keine berechtigten Zweifel an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richterin.
Gegen diesen Beschluss erhebt der Beklagte Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss dahin abzuändern, dass seinem Ablehnungsantrag stattgegeben werde.
Die klagende Partei hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber hält daran fest, dass die abgelehnte Richterin in der Verhandlung am 15. September 2025 erklärt habe, „dass jedenfalls 0 mit Sicherheit im Urteil nicht aufscheinen wird“. Er führt weiter aus, selbst die Aussage, die die Richterin einräume, „Null wird es nicht werden“ widerspreche dem Gebot unvoreingenommener richterlicher Entscheidungsfindung und sei geeignet, bei einer vernünftigen Partei die Besorgnis zu erwecken, die Richterin stehe der Rechtsposition des Beklagten nicht mehr offen gegenüber. Der Beklagte vertrete den Prozessstandpunkt, dass nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen eine Einigung erzielt worden sei, wonach mit der Zahlung von EUR 19.200,00 sämtliche Ansprüche der klagenden Partei abgegolten seien. Die Äußerung der Richterin lasse erkennen, dass diese bereits vor Durchführung einer Beweisaufnahme die Möglichkeit eines für den Beklagten gänzlich klagsabweisenden Urteils ausgeschlossen habe. Dem Ablehnungsantrag sei daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung stattzugeben.
Dazu ist auszuführen:
Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (RS0045975 [T1], RS0045961, RS0046024 [T3]; Ballon in Fasching/Konecny3 Band I § 19 JN Rz 5). Dabei genügt es, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss (RS0045975 [T4]), wobei bereits ein solcher Anschein jedenfalls vermieden werden soll (RS0046052). Im Interesse des Ansehens der Justiz ist ein strenger Maßstab anzuwenden (RS0045949). Ein Richter ist daher dann befangen, wenn bei objektiver Betrachtungsweise ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RS0046052 [T2 und 8]; RS0045935 [T12]).
Die Äußerung einer bestimmten Rechtsansicht in einem Rechtsstreit bildet im Allgemeinen keinen Ablehnungsgrund (RS0045916, RS0111290 [T2]). Das gilt insbesondere dann, wenn die Äußerung der Rechtsansicht der Vorbereitung von Vergleichsgesprächen dient (5 Ob 80/97v, 10 Ob 518/94 = RS0045916 [T4]). Auch eine unrichtige Beweiswürdigung rechtfertigt in der Regel eine Ablehnung nicht (RS0045916 [T10]).
Nach einhelliger Auffassung bildet eine Äußerung des abgelehnten Richters in einem bestimmten Stadium des Verfahrens über dessen Stand keinen Befangenheitsgrund (EFSlg 69.697, MietSlg 59.530).
Befangenheit wäre nur anzunehmen, wenn sich konkret der Anschein ergibt, dass der Richter nicht bereit ist, seine Meinung neuerlich zu überprüfen und entgegenstehendes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen (OGH 9 Nc 40/12z mwN; 6 Ob 235/05k; RS0036155).
Entscheidend ist, wie die vom Ablehnungssenat als bescheinigt festgestellte Aussage der abgelehnten Richterin „0 wird es nicht werden“ objektiv von den Parteien aufzufassen war und ob daraus bereits dem Anschein nach Zweifel an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richterin entstehen können. Soweit der Rekurswerber weiter mit der Aussage argumentiert, „dass jedenfalls 0 mit Sicherheit im Urteil nicht aufscheinen wird“, weicht er vom festgestellten Sachverhalt ab. Mag die Aussage „0 wird es nicht werden“ auch unglücklich erscheinen, wie bereits der Ablehnungssenat ausgeführt hat, so war doch für die Parteien klar ersichtlich, dass die abgelehnte Richterin diese Aussage bezogen auf den bei den Vergleichsgesprächen gegeben gewesenen Verfahrensstand (mit einem schriftlichen Gutachten, das noch nicht erörtert war) bezogen hat. Ein konkreter Anschein, dass die Richterin nicht bereit sei, bezogen auf das Vorbringen des Beklagten, wonach zwischen den Streitteilen bereits außergerichtlich ein Vergleich erzielt worden sei, nach Aufnahme der angebotenen Beweise ihre Meinung neuerlich zu überprüfen und diese Umstände unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen, konnte im Zuge dieser Vergleichsgespräche objektiv (noch) nicht entstehen (siehe auch 1 Ob 13/90, wonach die Beurteilung einer Rechtsverfolgung als aussichtslos gemäß § 63 ZPO nicht zur Befangenheit für den Hauptprozess führt).
Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen des Ablehnungssenats zu verweisen (§§ 526 Abs 3, 500a ZPO).
Dem Rekurs muss ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung – die klagende Partei hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt – beruht auf §§ 40, 50 ZPO.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 24 Abs 2 JN (vgl RS0098751; RS0074402).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.