OLG Linz 3R131/25t

3R131/25tOberlandesgericht26.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 3R131/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00300R00131.25T.1126.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Antragstellerin A*, Landwirtin, , B C D*, vertreten durch Mag. Elisabeth Kempl-Mitter, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegner 1. E* F*, , B C D*, 2. G*, straße , B C D, 3. E H*, ** , B* C* D*, 4. I* J*, , B C D*, 5. I* K*, , B C D* und 6. L*, , B C D*, wegen EUR 13.252,89 (Ersatz von Wildschäden nach dem Oö. Jagdgesetz), über den Rekurs der Antragsgegner (Rekursinteresse EUR 2.882,12) gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 30. Juli 2025, Nc*-33, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird in der Hauptsache nicht Folge, im Kostenpunkt jedoch teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss, der im Übrigen bestätigt wird, wird in seiner Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegner zur ungeteilten Hand schuldig erkannt werden, der Antragstellerin EUR 2.232,64 an saldierten Barauslagen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Antragsgegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Antragstellerin die mit EUR 868,24 (darin EUR 144,71 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Die Antragstellerin ist Landwirtin in C* D*, wo sie auf ihren Grundstücken im Jahr 2023 Sojabau betrieb. Die Sojaanbauflächen liegen im genossenschaftlichen Jagdgebiet der Jagdgesellschaft C* D* . Die Antragsgegner sind die Jagdpächter des genossenschaftlichen Jagdgebietes der Jagdgesellschaft C*, die die Grundstücksflächen der Antragstellerin zur Jagd gepachtet hat.

Die Antragstellerin begehrte von den Antragsgegnern in Summe EUR 19.900,00, und zwar (wie im Verfahren vor der Wildschadenskommission) EUR 15.000,00 an Schaden aus Wildverbiss und zuzüglich einen nunmehr mit EUR 4.900,00 bezifferten Kostenaufwand im Zusammenhang mit der Feststellung des Schadens. Sie machte im gerichtlichen Verfahren - nachdem im Kommissionsverfahren ein Betrag von EUR 6.647,11 zugesprochen (und von den Antragsgegnern bezahlt) wurde - einen restlichen Entschädigungsbetrag von EUR 13.252,89 geltend. Sie brachte zusammengefasst vor, dass sie auf ihren Grundstücken im Jahr 2023 erhebliche Wildverbissschäden erlitten habe. Die Jagdpächter hätten gemäß Oö. JagdG für Wildverbissschäden Entschädigung zu leisten und würden für entstandene Wildverbissschäden verschuldensunabhängig und solidarisch haften. Der erste von den Verbissschäden betroffene Sojaanbau der Antragstellerin sei im Mai 2023 auf einer Fläche von ca 8,5 ha erfolgt; dieser Schaden sei mit EUR 10.150,00 zu beziffern. Ein zweiter sodann ebenso von den Wildverbissen betroffener Sojaanbau sei Ende Juni 2023 auf einer Fläche von 9,22 ha erfolgt, der Schaden habe EUR 5.217,00 betragen. Der geltend gemachte Schaden ergebe sich aus der durch Wildeinfluss bei der Ernte erzielten Mindermenge und bestehe in den Kosten der Minderernte, soweit sie von den Antragsgegnern noch nicht ersetzt worden seien.

Für die sachverständige Beratung, das Anfertigen von 11 das Aufstellen von insgesamt 17 Zaunkörben, Aufbringung von „Wildvergrämungsmitteln“, Schadensauswertung und das Verfahren vor der Jagd- und Wildschadenskommission habe die Antragstellerin Kosten in der Höhe von zumindest EUR 4.900,00 zu tragen gehabt, die ebenfalls von den Antragsgegnern zu ersetzen seien.

Die Antragsgegner bestritten, beantragten die kostenpflichtige Zurück- bzw Abweisung im Hinblick auf die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten für Sachverständigenberatung und Schadensermittlung sowie für das Wildschadenskommissionsverfahren mangels Rechtsgrundlage und bestritten den geltend gemachten Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, wozu sie zusammengefasst vorbrachten, dass die Behauptungen der Antragstellerin zur Pflanzenquantität und -qualität, die Ermittlungsergebnisse und Berechnungen der theoretischen Erntemengen aus Vergleichsflächen in aufgestellten Zaunkörben, die alleinige Verursachung des tatsächlichen Ernteausfalls durch jagdbare Tiere sowie das von der Antragstellerin angegebene Flächenausmaß zum Junianbau unrichtig seien. Fehlende Erträge seien auch auf einen unzureichenden Anbau, die Bewirtschaftung und Witterung sowie auf eine Schädigung durch nicht jagdbare Tiere zurückzuführen. Überdies wurde - soweit für das Rekursverfahren von Relevanz - vorgebracht, dass ein Spätverbiss mit mindestens 30 %, der im Zeitraum der letzten zwei Monate vor dem Abdrusch erfolgt sei, gegenüber den Antragsgegnern nie als Schaden geltend gemacht worden sei. Jeder nach und nach entstehender Schaden sei als neuer Primärschaden anzusehen, der wieder dem Verlauf der Frist für die Meldung an den Jagdausübungsberechtigten und in der Folge der Anrufung der Wildschadenskommission unterliege. Ein nicht gemeldeter Schaden könne nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens sein.

Zu diesem Verfristungseinwand brachte die Antragstellerin vor, dass die fristgerechte Meldung im Verfahren vor der Wildschadenskommission außer Streit gestellt worden sei und die Antragsgegner laufend über den Wildverbiss informiert worden seien. Es sei der Anspruch auf Ersatz eines Jagd- oder Wildschadens jeweils fristgerecht geltend gemacht worden. Die fristgerechte Meldung der Wildschäden durch die Antragstellerin ergebe sich auch aus dem Bescheid der Jagd- und Wildschadenskommission, wonach vom Obmann der Wildschadenskommission jeweils festgestellt worden sei, dass der Wildschaden zeitgerecht beim Marktgemeindeamt C* D* bekannt gegeben worden sei. Die Kommission habe jeweils einstimmig festgestellt, dass der Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach zu Recht bestehe.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde festgestellt, dass die zu leistende Entschädigung für die von der Antragstellerin geltend gemachten Wildschäden, die am 27. Juni 2023 und am 21. August 2023 bei der Jagd- und Wildschadenskommission geltend gemacht wurden, EUR 9.129,23 beträgt. Die Antragsgegner wurden daher zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, der Klägerin (unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen) binnen 14 Tagen einen restlichen Entschädigungsbetrag von EUR 2.482,12 zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Antragstellerin wurde im Umfang von EUR 4.900,00 zurückgewiesen und im Umfang von EUR 5.870,77 (jeweils rechtskräftig) abgewiesen. Überdies wurden die Antragsgegner schuldig erkannt, der Antragstellerin EUR 2.747,69 an saldierten Barauslagen zu ersetzen.

Dieser Entscheidung liegt der auf den Beschlussseiten 6 bis 9 festgestellte Sachverhalt, auf den verwiesen wird, zugrunde. Zusammengefasst wurde festgestellt, dass der Ertrag in Bezug auf den Erstanbau (vom 1. Mai 2023) mit 29.653,18 kg für eine Fläche von 7,8 ha anzusetzen ist, somit 3,8 Tonnen pro Hektar. Der Ertrag in Bezug auf den Zweitanbau (12. bzw 13. Juni 2023) wurde mit 18.924,92 kg auf einer Fläche von 8,73 ha, somit 2,167 Tonnen pro Hektar, angesetzt. Daraus resultiert ein theoretischer Ertrag von 48.578,10 kg. Aufgrund der insgesamt von der Antragstellerin geernteten Menge von 24,474 Tonnen ergibt sich eine Mindermenge von 24.104,10 kg. Bei einem Preis pro Kilogramm von 45 Cent resultiert bei Abzug von Trocknungs- und Reinigungskosten der Mindermenge und einem Abzug an Druschkosten in Bezug auf das Feld ** ein Betrag von EUR 9.129,23 an Wildschaden, den die Antragstellerin in Bezug auf die Wildschadensmeldungen vom 27. Juni und 21. August 2023 erlitt.

In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des § 90 Oö. Jagdgesetz 2024 zum Ergebnis, dass nach § 63 Abs 1 Oö. Jagdgesetz 2024 die Jagdausübungsberechtigten alle entstandenen Jagd- und Wildschäden in dem in diesem Landesgesetz bestimmten Ausmaß zu ersetzen haben, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen worden seien. Als Wildschäden seien alle Schäden anzusehen, die innerhalb des Jagdgebietes von jagdbaren Tieren an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursacht wurden. Eine Mehrheit von Jagdausübungsberechtigten hafte für diese Schäden zur ungeteilten Hand. Auf Basis der getroffenen Feststellungen habe sich dieser zu ersetzende Schadensbetrag mit EUR 9.129,23 errechnet. Der Differenzbetrag zur bereits geleisteten Zahlung sei zuzusprechen gewesen.

Der von der Antragstellerin geltend gemachte Betrag von EUR 4.900,00 für entstandene Kosten könne nicht unter den Terminus Wildschaden subsumiert werden. In diesem Umfang sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.

Die Kostenentscheidung wurde mit § 68 Abs 5 Oö. JagdG 2024 iVm § 43 Abs 1 ZPO und § 44 EisbEG begründet. Nach § 68 Oö. JagdG 2024 sei im gerichtlichen Verfahren das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß anzuwenden. Abweichend von § 44 EisbEG sei bei einem festgestellten Entschädigungsbetrag in Höhe von zumindest der Hälfte des begehrten Entschädigungsbetrags § 43 Abs 2 ZPO, bei einem festgestellten Entschädigungsbetrag von weniger als der Hälfte der begehrten Entschädigung § 43 Abs 1 ZPO bzw § 41 Abs 1 ZPO sinngemäß anzuwenden. Bei einer geltend gemachten Entschädigungsforderung von EUR 19.900,00 und einem festgestellten Entschädigungsbetrag von EUR 9.129,23 sei demnach § 43 Abs 1 ZPO anzuwenden, da weniger als die Hälfte des begehrten Entschädigungsbetrages als berechtigt festgestellt worden sei. Die Antragstellerin sei mit 45,87 % ihrer Forderung durchgedrungen und mit 54,13 % unterlegen. Wenn sich Obsiegen und Unterliegen ungefähr gleichgewichtig gegenüber stehen (wie hier) lasse die Rechtsprechung eine Kostenaufhebung eintreten. Der Antragstellerin seien demnach die anteiligen Barauslagen nach Maßgabe ihres Obsiegens zuzusprechen, somit 45,87 % von EUR 5.990,16, daher insgesamt EUR 2.747,69.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragsgegner aus den Rekursgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Forderungen der Antragstellerin gänzlich zurück- bzw abzuweisen. Überdies wird die Kostenentscheidung bekämpft und anstatt eines Kostenzuspruchs an die Antragstellerin ein Prozesskostenersatz zugunsten der Antragsgegner von EUR 7.889,17 begehrt. Hilfsweise sei der Barauslagenersatz der Antragstellerin auf EUR 2.232,64 zu kürzen.

Die Antragstellerin strebt mit ihrer Rekursbeantwortung die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Der Rekurs ist nur im Kostenpunkt teilweise berechtigt.

In tatsächlicher Hinsicht bekämpfen die Antragsgegner die erstgerichtliche Feststellung, wonach die Antragstellerin den festgestellten Schaden in Bezug auf die Wildschadensmeldungen vom 27. Juni 2023 und vom 21. August 2023 erlitt. Gewünscht wird eine Feststellung, dass der festgestellte Schadensbetrag das Gesamtjahr 2023 betreffe. Diese Feststellung sei insofern relevant, als der Gesamtschaden 2023 auch den Schaden aus einem Spätverbiss umfasse, der allerdings nicht verfahrensgegenständlich sei. Damit korrespondierend wird auch in der Rechtsrüge damit argumentiert, dass es für einen Schaden aus einem Spätverbiss an der sukzessiven Kompetenz des Gerichts fehle. Das Gericht habe sich immer im Rahmen der Anträge der Parteien zu halten und dürfe über diese nicht hinausgehen. Die Anmeldung des Schadens bei der Jagd- und Wildschadenskommission und der Antrag an das Gericht auf Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen hätten der Geltendmachung des Wildschadens gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten insoweit zu entsprechen, als Gegenstand des Verfahrens vor der Kommission bzw dem Außerstreitgericht kein darüber hinausgehender Schaden sein könne. Im Fall der ziffernmäßigen Bekanntgabe der Schadenshöhe könne nur die mit dieser Höhe begrenzte Schadensforderung Gegenstand des Kommissionsverfahrens und auch des gerichtlichen Verfahrens sein. Der Schaden aus dem Spätverbiss mache zumindest 30 % des Gesamtschadens aus und sei nicht Teil der Wildschadenmeldungen an die Kommission gewesen. In diesem Zusammenhang werden auch sekundäre Feststellungsmängel betreffend den Früh- und Spätverbiss geltend gemacht.

Dazu ist insgesamt Folgendes zu sagen:

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl nur 4 Ob 93/12y und 9 Ob 10/12d) haben die Anmeldung des Schadens bei der Jagd- und Wildschadenskommission und der Antrag an das Gericht auf Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen der Geltendmachung des Wildschadens gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten insoweit zu entsprechen, als Gegenstand des Verfahrens vor der Kommission bzw dem Außerstreitgericht kein darüber hinausgehender Schaden sein kann. In diesem Sinn wurde bereits vom VwGH zu 82/03/0008 ausgesprochen, dass im Fall der ziffernmäßigen Bekanntgabe der Schadenshöhe nur die mit dieser Höhe begrenzte Schadensforderung Gegenstand des Kommissionsverfahrens sein kann.

Dementsprechend kann ein bei der Jagd- und Wildschadenskommission geltend gemachter und dort bereits der Höhe nach bezifferter Ersatzanspruch im nachfolgenden außerstreitigen Verfahren bei Gericht nur mehr innerhalb der Grenzen der Identität der Sache - gemessen am zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff - verändert werden.

Im Verfahren vor der Jagd- und Wildschadenskommission wurde von der Antragstellerin der Schaden aus dem Erstanbau (Schadensmeldung vom 27. Juni 2023) und jener vom zweiten Anbau (Schadensmeldung vom 21. August 2023) geltend gemacht und der Gesamtschaden mit EUR 15.000,00 beziffert.

Das gesamte abgeführte außerstreitige Verfahren und auch der angefochtene Beschluss hält sich im Rahmen dieser Schadensbezifferung. Dass das Erstgericht über einen abweichenden Streitgegenstand entschieden hätte oder einen überschießenden Zuspruch vorgenommen habe, ist für das Rekursgericht damit nicht nachvollziehbar. Dass der Schaden in seinem Gesamtausmaß zum Zeitpunkt der Schadensmeldungen an den Jagdausübungsberechtigten noch nicht zur Gänze eingetreten war, kann nicht schaden, weil sich der Schaden naturgemäß erst durch die Ernte (konkret durch den Verbiss verursachte Minderernte) materialisiert und erst dann beziffert werden kann. Dass im zugesprochenen Schadensbetrag damit auch sogenannter Spätverbiss enthalten ist oder enthalten sein kann, schadet daher nach Ansicht des Rekursgerichts nicht.

Auf Basis dieser Rechtsansicht ändert die gewünschte Ersatzfeststellung, dass es sich beim festgestellten Schaden um jenen des Gesamtjahres 2023 handle, nichts am Ergebnis. Auch die angeblichen sekundären Feststellungsmängel bzw die gewünschten anderslautenden Feststellungen würden daran nichts ändern, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei den gewünschten anderslautenden Feststellungen in Wahrheit um keine sekundären Feststellungsmängel handelt, sondern lediglich um einen anderen Sachverhalt als jenem, der vom Erstgericht festgestellt wurde, sodass die Geltendmachung der sekundären Feststellungsmängel in Wahrheit einer Tatsachenrüge zuzuordnen wäre, die allerdings nicht gesetzeskonform ausgeführt wurde.

Dem Rekurs ist der Hauptsache war damit nicht Folge zu geben.

In kostenmäßiger Hinsicht wird von den Antragsgegnern kritisiert, dass das Erstgericht bei Ermittlung der jeweiligen Obsiegensquote nach §§ 41 Abs 1 bzw 43 Abs 1 ZPO die außergerichtliche Zahlung (zugunsten der Antragstellerin) berücksichtigt habe. Richtigerweise seien für die Kostenentscheidung im Gerichtsverfahren nur mehr der dort begehrte und erzielte Betrag für die Quotenkompensation relevant und Teilerledigungen nicht zu berücksichtigen. Bei einem begehrten Betrag von EUR 13.252,89 seien der Antragstellerin EUR 2.482,12 zugesprochen worden, sie sei daher mit 81,27 % unterlegen und habe nur mit 18,73 % obsiegt. Den Antragsgegnern würde daher Kostenersatz von 62,54 % ihrer verzeichneten Kosten zuzüglich saldierter Barauslagen zustehen.

Grundsätzlich richtig ist, dass Teilzahlungen, Teilanerkenntis- und Teilurteile sowie Teilvergleiche die Wirkung haben, dass in dem der Teilerledigung folgenden Abschnitt die Erfolgsquoten neu auf Basis des strittig gebliebenen Anspruchs zu beurteilen sind (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.147). Anderes gilt für im Sinn des § 43 Abs 2 privilegierte Forderungen; betreffen Teilzahlungen oder sonstige Teilerledigungen solche Forderungen, haben sie keinen Einfluss auf den Grund der Ersatzpflicht, also die Kostenersatzquote; vermindert wird in diesen Fällen nur die Bemessungsgrundlage (vgl Obermaier aO Rz 1.162; OLG Linz 1 R 49/24t, 6 R 68/24y uva).

Der Argumentation der Rekurswerber ist allerdings entgegenzuhalten, dass § 68 Oö. JagdG 2024 bei seinem Verweis auf § 43 Abs 1 ZPO nicht auf den im außerstreitigen Verfahren erzielten Erfolg (Zuspruch) abstellt, sondern nach seinem ausdrücklichen Wortlaut auf den „festgestellten Entschädigungsbetrag“. Der Entschädigungsbetrag wurde vom Erstgericht mit EUR 9.129,23 festgestellt, sodass die vom Erstgericht nach § 43 Abs 1 (auf Basis der Obsiegens- bzw Unterliegensquoten von 45,87 % zu 54,13 %) vorgenommene Kostenaufhebung nicht zu beanstanden ist.

Richtig am Rekursvorbringen ist allerdings, dass bei einer Kostenaufhebung nach § 43 Abs 1 ZPO jeder Partei die von ihr getragenen Barauslagen nach Maßgabe ihres Obsiegens zuzusprechen sind. Die der Antragstellerin zu ersetzenden anteiligen Barauslagen wurden vom Erstgericht richtig ermittelt. Allerdings haben auch die Antragsgegner Sachverständigengebühren von EUR 951,50 getragen. Entsprechend ihrem Obsiegen von 54,13 % sind ihnen an anteiligen Barauslagen damit EUR 515,05 zu ersetzen. Der Ersatzanspruch der Antragstellerin auf anteilsmäßige Barauslagen reduziert sich damit um diesen Betrag, sodass dem Eventualantrag im Kostenrekurs Berechtigung zukommt.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 68 Oö. JagdG iVm § 44 Abs 2 EisbEG (iVm § 11 RATG).

Die Antragstellerin hat Anspruch auf Ersatz ihrer erfolgreichen Rekursbeantwortung in der Hauptsache. Die tarifmäßigen Kosten dafür belaufen sich auf EUR 544,50 (entsprechend dem sachlich und rechnerisch richtigen Kostenverzeichnis in der Rekursbeantwortung). Mit der Rekursbeantwortung wurde auch der Kostenrekurs der Antragsgegner beantwortet. Auch dafür findet sich in der Rekursbeantwortung ein gesondertes Kostenverzeichnis (das allerdings fälschlich von einem Tarifansatz nach TP 3B RAT ausgeht). Bei einem Kostenrekursinteresse von EUR 10.236,86 (bekämpfter Zuspruch an die Antragstellerin EUR 2.747,69 und begehrte eigene Kosten EUR 7.489,17) waren die Antragsgegner mit rund 5 % (EUR 515,05) erfolgreich, erzielten also nur einen geringfügigen Rekurserfolg. Der Antragstellerin gebühren daher Kosten ihrer Rekursbeantwortung auf Basis des Erfolgs (hier also EUR 9.721,81 = Rekursinteresse EUR 10.236,86 minus Rekurserfolg EUR 515,05). Auf Basis dieses Betrags als Bemessungsgrundlage ergeben sich Kosten für die Rekursbeantwortung nach TP 3A RAT von EUR 868,24. Die Kosten für die Kostenrekursbeantwortung übersteigen damit die Kosten für die Rekursbeantwortung in der Hauptsache, sodass die höheren Kosten für die Kostenrekursbeantwortung zuzusprechen waren. Eine doppelte Honorierung eines einzigen Schriftsatzes nach zwei verschiedenen Tarifposten kommt grundsätzlich nicht in Frage (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.98 mwN).

Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichts nicht von der Lösung erheblicher, im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.

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