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3R142/25k•OLG Linz 3R142/25k
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, **, *, vertreten durch Dr. Thomas Herzog und Mag. Barbara Loipetsberger, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen den Beklagten B, geboren am **, Pensionist, **, *, vertreten durch Mag. Jürgen Zahradnik, Rechtsanwalt in Lambach, wegen EUR 68.312,09 s.A., hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 6. Oktober 2025, Cg-62, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit der am 29. Dezember 2023 eingebrachten Klage begehrt der Kläger vom Beklagten (in seiner Funktion als Jagdleiter) Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden und Folgen, die aus einem Sturz am 24. April 2020 von einem Hochstand im Waldgebiet im Gemeindegebiet von ** resultieren.
Mit Schriftsatz vom 11. September 2025 beantragte der Kläger Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer.
Laut dem vorgelegten Vermögensbekenntnis und dem Akteninhalt wohnt der Kläger bei seinen Eltern in seinem Kinderzimmer. Er ist ledig, beschäftigungslos, hat kein Einkommen, kein Vermögen und keine Schulden. Auf seinem Konto befinden sich EUR 264,03. Er erhält monatlich EUR 652,70 an Pflegegeld. Es bestehen keine Geldunterhaltsansprüche des Klägers gegenüber seinen Eltern.
Die Versicherungssumme seiner Rechtsschutzversicherung bei der C* AG ist bereits erschöpft.
Die Beklagte sprach sich gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe aus und brachte vor, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger über weitere Bezüge verfügen und er gegenüber seinen Eltern Unterhaltsansprüche haben würde.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Verfahrenshilfe antragsgemäß bewilligt.
Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass nach ständiger Judikatur einer Partei dann Verfahrenshilfe zu bewilligen sei, wenn sie außerstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Als notwendiger Unterhalt müsse einem Verfahrenshilfewerber etwa EUR 1.000,00 bis EUR 1.400,00 monatlich verbleiben. Bei einkommens- und vermögenslosen Personen seien grundsätzlich die Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen maßgebend. Dabei komme es nicht auf das bloße Bestehen eines Unterhaltsanspruchs an, sondern es sei maßgeblich, ob Unterhalt tatsächlich geleistet werde oder doch zumindest zumutbarerweise erzwungen werden könne (unter Hinweis auf Literatur).
Der Kläger wohne nach seinen Angaben bei seinen Eltern. Diese würden dadurch den Naturalunterhalt leisten. Ein Geldunterhaltsanspruch liege nach dem Vermögensbekenntnis nicht vor. Der aktuelle Regelbedarf bei über 20-Jährigen liege bei EUR 770,00. Die Luxusgrenze beim 2,5-fachen dieses Betrages, daher bei EUR 1.925,00. Die zu erwartenden Prozesskosten seien einerseits der Kostenvorschuss für die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens in Höhe von EUR 3.000,00 und andererseits die möglicherweise anfallenden Kostenvorschüsse für Gutachtenserörterungen und ferner die Pauschalgebühr für eine allfällige Berufung in der Höhe von über EUR 5.000,00. Selbst wenn der Kläger fiktiv einen Geldunterhaltsanspruch in Höhe von EUR 1.925,00 hätte, könnte er davon nicht die anstehenden Kosten tragen, ohne damit seinen Unterhalt zu gefährden. Das Pflegegeld sei nicht zu berücksichtigen, da dieses nur den Mehraufwand decke. Dafür, dass der Kläger noch weitere Bezüge hätte, würden keine Anhaltspunkte vorliegen. Der Antrag sei auch weder offenbar mutwillig noch offenbar aussichtslos, sodass die Verfahrenshilfe zu bewilligen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich ein Rekurs des Beklagten mit dem Abänderungsantrag, den Antrag auf Verfahrenshilfe abzuweisen.
Rekursbeantwortungen wurden nicht erstattet.
Der Rekurs ist im Sinne eines jedem Abänderungsantrag innewohnenden Aufhebungsantrags (vgl Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 5) berechtigt.
Unstrittig ist, dass der Kläger unterhaltsberechtigt gegenüber seinen Eltern ist. Schon das Erstgericht hat grundsätzlich zutreffend darauf hingewiesen, dass bei einkommens- und vermögenslosen Personen grundsätzlich die Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen maßgebend sind (vgl - wie schon vom Erstgericht zitiert - Fucik in Rechberger/Klicka5 § 63 ZPO Rz 2). Fallweise wird auch vertreten, dass in einem solchen Fall die Verfahrenshilfe nur dann gewährt werden könne, wenn die Unterhaltspflichtigen selbst die Voraussetzungen der Mittellosigkeit im Sinn des § 63 Abs 1 ZPO erfüllen, jedenfalls aber sind bei einkommens- und vermögenslosen Personen „die Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen maßgebend“. Wohl zu Recht wird in der Literatur (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 63 Rz 7) angezweifelt, ob es gerechtfertigt sein kann, vom Unterhaltspflichtigen zu verlangen bis zur Grenze der Beeinträchtigung des (eigenen) notwendigen Unterhalts seine gesamten finanziellen Mittel für den bestimmten von einem einzigen Unterhaltsberechtigten geführten Prozess einzusetzen, weil damit sein finanzieller Spielraum soweit eingeschränkt würde, dass ein in der Zukunft allenfalls entstehender Sonderbedarf dieses oder eines anderen ebenfalls Unterhaltsberechtigten nicht mehr befriedigt werden könnte. Unabhängig davon ist allerdings anerkannt, dass der Anspruch auf Bevorschussung von Prozesskosten einen Teil des Unterhaltsanspruchs darstellt und einen grundsätzlich vom Unterhaltspflichtigen abzudeckenden Sonderbedarf begründen kann, wenn diese Kosten aus den laufenden Unterhaltsleistungen nicht bestritten werden können (Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom2 § 63 Rz 9).
Der vom Erstgericht herangezogene höchstmögliche Geldunterhaltsbetrag pro Monat (Luxusgrenze) bildet keine taugliche Entscheidungsgrundlage für den vorliegenden Verfahrenshilfeantrag, weil es dieser Lösungsansatz auch Kindern von „sehr reichen Eltern“ ermöglichen würde, mit Verfahrenshilfe zu Lasten der Allgemeinheit zu prozessieren, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann und weil dieser Lösungsansatz nicht berücksichtigt, dass die Kosten der Prozessführung einen von Unterhaltspflichtigen abzudeckenden Sonderbedarf begründen können. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der vom Erstgericht genannte „Luxusunterhalt“ über jenen Beträgen liegt, die nach ständiger Rechtsprechung einem alleinstehenden Verfahrenshilfewerber monatlich verbleiben müssen.
Eine vollständige Entscheidungsgrundlage erfordert daher die Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Eltern des Klägers. Dazu wird der Kläger zweckmäßigerweise aufzufordern sein, ausgefüllte Vermögensbekenntnisse (ZPForm 1) seiner Eltern beizubringen. Ein derartiger Verbesserungsauftrag wurde dem Kläger bislang nicht erteilt, sodass sich die Frage von wiederholten Verbesserungsaufträgen - wie im Rekurs angesprochen - derzeit gar nicht stellt. Erst wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen offengelegt werden, wird das Erstgericht in der Lage sein, die Frage der Verfahrenshilfe abschließend beurteilen zu können.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass der „Verbrauch“ der Deckungssumme der Rechtsschutzversicherung durch einen Vorprozess (der vom Kläger verloren wurde) keiner Vermögensverschleuderung gleich zu halten ist. Von einer solchen könnte nur dann die Rede sein, wenn der Antragsteller seine Leistungsunfähigkeit willkürlich (gerade im Hinblick auf die Erlangung der Verfahrenshilfe) herbeigeführt hat, wenn er etwa in Kenntnis des zu führenden Prozesses Barmittel ohne Notwendigkeit für andere Zwecke verwendete (vgl Weber/Poppenwimmer aO Rz 32f).
Insgesamt war damit dem Rekurs Folge zu geben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Beklagte hat die Kosten dieses Rekurses selbst zu tragen, weil in Verfahrenshilfeangelegenheiten ein Kostenersatz nicht stattfindet (§ 72 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Der Revisionsrekurs in Verfahrenshilfeangelegenheiten ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
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