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4R170/25k•OLG Linz 4R170/25k
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin A*, geboren am **, Angestellte, ** Straße **, *, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in Linz, gegen die Beklagte Land Oberösterreich, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, vertreten durch Mag. Daniel Bühringer, Rechtsanwalt in Traun, wegen EUR 6.076,48 sA, hier wegen Verfahrenshilfe (Beschlussfassung nach § 71 ZPO), über den Rekurs der Revisorin beim Oberlandesgericht Linz gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 8. September 2025, Cg-14, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Rechtssache zur (allfälligen) neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Mit (rechtskräftigem) Urteil vom 13. April 2023 (ON 12) gab das Erstgericht der Amtshaftungsklage der Klägerin teilweise statt und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin EUR 4.666,00 sA zu zahlen und ihr – ausgehend von einer Obsiegensquote von drei Vierteln – die mit EUR 1.124,90 (darin EUR 145,61 USt und EUR 251,25 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
Da der Klägerin die Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderer bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren sowie der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher gewährt worden war (S 2/ON 9.1), forderte sie das Erstgericht mit Verfügung bzw Note vom 28. Juli 2025 auf, durch Übermittlung des vollständig auszufüllenden (angeschlossenen) Vermögensbekenntnisses (ZPForm 1) sowie allfälliger Nachweise binnen 14 Tagen bekannt zu geben, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe weiterhin vorliegen. Die Note wurde der Klägerin am 1. August 2025 durch persönliche Übernahme zugestellt.
Nachdem innerhalb der gesetzten Frist keine Mitteilung der Klägerin einlangte, verpflichtete das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Klägerin „zur Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung sie aufgrund der Verfahrenshilfe einstweilen befreit war, zur Gänze, und zwar zu EUR 335,00“. Außerdem sprach es aus, dass „die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nach Rechtskraft dieses Beschlusses von der zahlungspflichtigen Partei mittels Zahlungsauftrag eingehoben werden“.
Es verfügte die Zustellung des Beschlusses (nur) an die Klägerin. Dieser wurde der Beschluss am 11. September 2025 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die Klägerin übermittelte daraufhin über ihren Rechtsvertreter ein Vermögensbekenntnis (ON 15). Das wertete das Erstgericht als (neuerlichen) Verfahrenshilfeantrag, den es – nachdem die Klägerin einem deshalb erteilten Verbesserungsauftrag (ON 16) nicht entsprochen hatte – mit Beschuss vom 15. Oktober 2025 abwies (ON 17). Dieser Beschluss wurde nunmehr auch der Revisorin beim Oberlandesgericht Linz zugestellt.
Gegen den oa Beschluss vom 8. September 2025 (ON 14) richtet sich der Rekurs der Revisorin beim Oberlandesgericht Linz (idF kurz: Revisorin) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt primär die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung. Hilfsweise wird die Abänderung dahin begehrt, dass die Klägerin (ausgehend von ihrer Obsiegensquote im Verfahren von „etwa drei Vierteln“) nur zum Ersatz „etwa eines Viertels“ der Pauschalgebühr verpflichtet werde.
Weiters stellt sie den Antrag, dass aufgrund des Urteils des Erstgerichts die Beklagte gemäß § 70 ZPO verpflichtet werde, dem Bund „etwa drei Viertel“ der Pauschalgebühr zu ersetzen.
Die Parteien haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.
I. Zum Rekurs:
1. Zur Rechtzeitigkeit des Rekurses führt die Revisorin aus, dass ihr der angefochtene Beschluss (wie im Übrigen schon der Beschluss, mit dem die Verfahrenshilfe bewilligt wurde) niemals zugestellt worden sei und sie erst anlässlich der Zustellung des Beschlusses ON 17 am 16. Oktober 2025 von diesem Kenntnis erlangt habe. Diese Ausführungen treffen ausgehend von der Aktenlage zu, weshalb der Rekurs vom 29. Oktober 2025 fristgerecht erhoben wurde.
2. Ob die Revisorin – die in Verfahrenshilfesachen (nur) die fiskalischen Interessen des Bundes wahrzunehmen hat (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1, § 72 Rz 6/1) – tatsächlich dadurch beschwert ist, dass die Klägerin zur Nachzahlung eines zu hohen Betrags (nämlich der gesamten gerichtlichen Pauschalgebühr und nicht nur eines ihrem Unterliegen entsprechenden Teilbetrags) verpflichtet wurde, kann dahingestellt bleiben. Die Revisorin zeigt nämlich darüber hinaus zutreffend auf, dass durch die ZVN 2022 (BGBl I 61/2022) klargestellt wurde, dass Beschlüsse, mit denen eine Partei gemäß § 71 Abs 1 ZPO zur Nachzahlung der Beträge verpflichtet wird, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist, auch einen Leistungsbefehl der Höhe nach enthalten müssen, damit sie einen Titel im Sinn der Exekutionsordnung bzw des § 1 Abs 2 GEG darstellen (ErläutRV 1921 BlgNR 27. GP, S 6). Wird daher ein solcher vom Gesetz vorgesehener Titel, der eine unmittelbare Vollstreckung gemäß § 6a Abs 4 GEG (dh ohne vorherige Erlassung eines Bescheids gemäß § 6a Abs 1 GEG, also eines Zahlungsauftrags) ermöglicht, nicht geschaffen, liegt (formelle und materielle) Beschwer der Revisorin vor.
Das ist hier der Fall. Der Spruch des angefochtenen Beschlusses enthält keinen Leistungsbefehl, der den Anforderungen des § 7 Abs 1 EO entspricht (insbesondere enthält er auch keine Leistungsfrist), sondern schafft – auch wenn über die Höhe der Zahlungspflicht abgesprochen wird – schon nach dem weiteren Wortlaut nur eine Grundlage für einen noch zu erlassenden Zahlungsauftrag.
Da der Beschluss somit keinen Exekutionstitel darstellt, liegt nicht nur Beschwer der Revisorin vor, sondern erweist sich der Rekurs auch als berechtigt, weil der Beschluss nicht den oa gesetzlichen Vorgaben entspricht. Eine Abänderung durch das Rekursgericht kommt nicht in Betracht. Die Parteien und der Revisor können nämlich gemäß § 71 Abs 2 ZPO Einwendungen gegen die Höhe der Gerichtsgebühren im Rekursverfahren geltend machen. Würde das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass er den Anforderungen des § 71 ZPO entspricht, würde es selbst (erstmals) einen Exekutionstitel schaffen, der dann aber nicht mehr angefochten werden könnte. Dadurch würde also den Verfahrensbeteiligten letztendlich die Möglichkeit genommen, die Höhe des nachzuzahlenden Betrags in einem Rechtsmittelverfahren zu überprüfen.
Daher lässt sich die Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur (allfälligen) neuerlichen Entscheidung nicht vermeiden. Sollte trotz mittlerweile vorliegender weiterer Bescheinigungsmittel (vgl ON 15.2), die womöglich einer sinngemäßen Anwendung des § 381 iVm § 71 Abs 3 letzter Satz ZPO entgegen stehen, weiterhin vom Vorliegen einer Nachzahlungspflicht auszugehen sein, wird bei der zu treffenden Entscheidung – wie die Revisorin zutreffend aufzeigt – die Obsiegensquote zu berücksichtigen sein (§ 70 ZPO).
II. Zum – im Rechtsmittelschriftsatz enthaltenen – Antrag gemäß § 70 ZPO:
Für diesen Antrag ist funktionell das Erstgericht zuständig. Auch wenn der Antrag im selben Schriftsatz gestellt wurde, wie der Rekurs, ist – zumal er vom Rekursantrag deutlich abgesondert ist – schon nach dem Grundsatz der objektiven Auslegung von Prozesserklärungen davon auszugehen, dass er auch an das Erstgericht gerichtet war. Daher ist auch nicht darauf einzugehen, wie ein unmittelbar an das Rekursgericht gerichteter Antrag zu behandeln wäre.
Das Erstgericht wird folglich – parallel zur (allfälligen) Entscheidung über die Nachzahlungspflicht der Klägerin – auch über diesen – die Zahlungspflicht der Beklagten betreffenden – Antrag der Revisorin zu entscheiden haben.
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