OLG Innsbruck 4R142/25a

4R142/25aOberlandesgericht26.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 4R142/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00400R00142.25A.1126.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in 6840 Götzis, wider die beklagten Parteien 1. Bgesellschaft mbH, und 2. C-AG, beide vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, wegen EUR 6.427,00 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 10.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 16.427,--) gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 26.06.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.

Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen des Beklagtenvertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 2.153,74 (darin enthalten EUR 358,96 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger kam bei der Heimfahrt von einem anderen Lebensmittelgeschäft vor dem Supermarkt der Zweitklägerin mit seinem Fahrrad bei winterlichen Verhältnissen zu Sturz. Er näherte sich dem Supermarkt über den Parkplatz des Fachmarktzentrums mit seinem Fahrrad an. Im Fachmarktzentrum sind der Supermarkt, ein Café, und weitere 5 Geschäfte untergebracht. Der Kläger beabsichtigte am Eingang zum Supermarkt vorbei über den im Winter unbenutzten Gastgarten des Cafés weiter in die D* zu fahren. Dabei kam er mit seinem Rad auf einem Kanaldeckel zu Sturz. Die Erstbeklagte ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft. Die Zweitbeklagte ist Bestandnehmerin der Liegenschaft und Betreiberin des Supermarkts.

Von diesem unstrittigen Teil des Sachverhalts ist im Berufungsverfahren auszugehen.

Der Kläger begehrt von den Beklagten EUR 6.427,-- samt Zinsen sowie die Feststellung der Haftung für sämtliche zukünftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden aus dem Vorfall. Sturzursache sei ein glatter Boden gewesen, der auf unzureichende Streu- und Räumungsmaßnahmen sowie unzureichende Kontroll- und Überwachungstätigkeiten der Beklagten zurückzuführen sei. Die Liegenschaftseigentümerin hafte für alle nachteiligen Folgen aus dem Sturzereignis in Folge der eigenständigen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten. Die Zweitbeklagte hafte als verfügungsberechtigte Bestandnehmerin in Folge der Verletzung der sie treffenden Verkehrssicherungspflichten. Bei der Unfallstelle habe es sich um einen für die Öffentlichkeit eröffneten Weg gehandelt. Die Unfallstelle sei auch für den Radfahrverkehr freigegeben gewesen.

Die Beklagten wandten ein, dass sich der Unfall nicht auf einer im Eigentum der Erstbeklagten stehenden Liegenschaft ereignet habe. Die Beklagten seien nicht passiv legitimiert. Der Kläger habe einen für den Fahrrad- wie auch Fußgängerverkehr nicht geöffneten Bereich gewählt, die zu diesem Zeitpunkt nicht genutzte Terrasse des Cafés. Er habe daher auf eigenes Risiko gehandelt. Das Radfahren sei im Unfallbereich grundsätzlich verboten. Die Unfallstelle sei von der für Fahrradfahrer vorgesehenen Straßenfläche auch optisch wahrnehmbar getrennt. Dem Kläger sei die Benützung der öffentlichen Straße zumutbar gewesen. Der Winterdienst sei durch eine beauftragte Fachfirma regelmäßig und zuverlässig erledigt worden. Das völlige Freihalten von Schnee und Eis auf nicht zur Nutzung durch die Öffentlichkeit geöffneten Teilen der Liegenschaft würde eine Überspannung der Verkehrssicherungspflichten bedeuten.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Leistungs- und das Feststellungsbegehren zur Gänze ab. Dabei ging es vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt und von folgenden unbekämpften wesentlichen Feststellungen aus:

Der Kläger hätte auf der E* bleiben und von dieser nach links in die D* abbiegen können, entschied sich jedoch dazu, die E* auf Höhe des Fachmarktzentrums zu verlassen und seinen Weg über den Parkplatz des Fachmarktzentrums und anschließend am (auf dem im Lichtbild unten dargestellten) Eingang zum Supermarkt vorbei über den im Winter unbenutzten Gastgarten des Cafés abzukürzen, da er ex ante der Meinung war, auf dem Parkplatz und im Bereich des Gastgartens sei besser gestreut bzw. gesalzen worden als auf der Straße.

[Bild entfernt]

Das Wetter war an diesem Tag winterlich. Es herrschte sehr starker Nebel und die Bodenverhältnisse waren aufgrund dessen überall eisig und rutschig. Im Bereich des Gastgartens des Cafés standen keine Tische und Stühle; lediglich angrenzend an das Gebäude des Fachmarktzentrums direkt neben dem Eingang zum Café waren Tische aufgestellt. Der Gastgarten war am Unfallstag von der restlichen Fläche des Vorplatzes vor dem Fachmarktzentrum - wie auf dem Lichtbild unten ersichtlich - durch 4 große Betonblumentöpfe abgetrennt.

Der Kläger fuhr mit seinem Fahrrad unter Einhaltung einer nicht feststellbaren Geschwindigkeit entlang der Außenfassade des Cafés über die Pflastersteine, die sich vor dem Eingang zum Café befinden, und bog zwischen den großen Blumentöpfen und dem Eingang zum Café nach rechts ab, wobei er beabsichtigte, zwischen dem auf dem Bild unten ganz rechts befindlichen Blumentopf und der kleinen Birke, die den Gastgarten östlich dieses letzten Blumentopfes von der südlich an das Fachmarktzentrum angrenzenden Straße abtrennt, hindurch nach links auf die Straße einzubiegen.

[Bild entfernt]

Im Bereich des Kanaldeckels, der sich im Bereich zwischen diesem Blumentopf und der kleinen Birke befindet und auf dem im Lichtbild unten rot eingekreist ist, kam er aufgrund der winterlichen Verhältnisse zu Sturz und fiel auf die D*.

Westlich an jenen Blumentopf angrenzend, neben dem der Kläger zu Sturz kam, befinden sich 4 Abstellvorrichtungen für Fahrräder. Die Straße wird vom Vorplatz des Fachmarktzentrums und dem Gastgarten des Cafés in jenem Bereich, in dem sich der Unfall ereignete, durch einen Übergang im Asphalt optisch abgetrennt. Eine bauliche Abtrennung zwischen dem Gastgarten bzw dem Vorplatz und der Straße besteht im Unfallbereich nicht.

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Weder im unmittelbaren Bereich des Gastgartens des Cafés noch im Bereich des restlichen Vorplatzes des Fachmarktzentrums gibt es Hinweisschilder, die das Befahren mit dem Fahrrad untersagen würden.

Der Kläger war zum Unfallszeitpunkt nicht mit einem speziell für das Fahren bei winterlichen Verhältnissen ausgestatteten Fahrrad unterwegs. Insbesondere waren an dem Fahrrad keine anderen Reifen montiert als jene, die auch im Sommer an dem Fahrrad montiert sind.

Der Kläger kauft oft im Supermarkt der Zweitbeklagten ein. Im Bereich des Vorplatzes vor dem Eingang zum Supermarkt, also neben dem Café, waren zum Unfallzeitpunkt Werbetafeln für den Supermarkt aufgestellt. Diese passierte der Kläger in Annäherung an die Unfallstelle.

Der Winterdienst im Bereich des Supermarktes wurde von der Zweitbeklagten an eine Fachfirma übertragen. Diese hat den Winterdienst für alle Supermärkte in Vorarlberg, die auf im Eigentum der Erstbeklagten stehenden Liegenschaften errichtet wurden, seit mehr als 25 Jahren inne. Die Fachfirma hat seitens der Beklagten lediglich die Anweisung, die Verkehrsflächen zu streuen, organisiert den Winterdienst bei bestimmten Supermärkten in Vorarlberg im Übrigen aber eigenverantwortlich und erhält keine konkreten Anweisungen von Mitarbeitern der Zweitbeklagten.

Am Unfalltag, also am 31.12.2024, waren Mitarbeiter der Fachfirma von 5:00h bis 5:30h vor Ort beim Supermarkt und streuten in dieser Zeit 55 kg Salz rund um den Supermarkt. Nach 5:30 waren an diesem Tag keine Mitarbeiter der Fachfirma mehr vor Ort, um Winterdienst zu versehen. Ob der Bereich des Gastgartens des Cafés von der Fachfirma an diesem Tag auch gestreut wurde, lässt sich nicht feststellen.

Der Marktleiter des Supermarktes unternimmt regelmäßig Kontrollgänge, bei denen er selbst nachstreut, wenn er eisige Stellen wahrnimmt. Auch am Unfallstag hat der Marktleiter einen Kontrollgang über die Außenflächen gemacht; er kontrollierte dabei aber nicht im Bereich des Gastgartens des Cafés nach und streute demzufolge dort auch nicht nach.

Am 31.12.2024 war sehr viel Kundenfrequenz rund um das Fachmarktzentrum und den Supermarkt. Es handelt sich um einen der stärksten Einkaufstage im Jahr, an dem 3500 bis 4000 Kunden den Supermarkt aufsuchen.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass der Kläger in einem nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Bereich zu Sturz gekommen sei. Der Kläger sei im Bereich des zum Unfallzeitpunkt ungenutzten Gastgartens des Cafés zu Sturz gekommen. Dieser Bereich sei von den Verkehrsflächen durch vier große Blumentröge abgetrennt. Die Nutzung durch Radfahrer sei für die Beklagten nicht zu erwarten gewesen. Es würde eine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht bedeuten, wenn auch der für den öffentlichen Fußgänger- und Radverkehr nicht geöffnete Bereich vollständig geräumt und gestreut zu halten sei.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Dies mit dem Antrag das Ersturteil aufzuheben, und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung unter Überbindung einer Solidarhaftung der Beklagten für die schadenersatzpflichtigen Folgen des Klägers aufzutragen.

Die Beklagten begehren mit rechtzeitiger Berufungsbeantwortung, der Berufung den Erfolg zu versagen.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Zur Berufung des Klägers aufgrund behaupteter Nichtigkeit:

1. Der Kläger meint, dass sich aus den Feststellungen des Erstgerichts nicht ausreichend klar ergebe, ob für die Unfallstelle Streu- und Räumungspflichten der beklagten Parteien vorlagen oder nicht. Einerseits würde das Erstgericht davon ausgehen, dass im Sturzbereich ein öffentlicher Verkehr nicht eröffnet worden sei. Andererseits treffe das Erstgericht auch Feststellungen, wonach rund um das Fachmarktzentrum und den Supermarkt sehr viel Kundenfrequenz gewesen sei. Das Urteil sei nichtig nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO.

1.1. Nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO sind drei Fallgruppen zu unterscheiden. Ein Urteil ist nach dieser Ziffer dann nichtig, wenn

Dass der Spruch mit sich selbst in Widerspruch steht (RS0042171) bringt der Berufungswerber nicht vor. Auch das gänzliche Fehlen der Entscheidungsgründe (RS0042133) wird zu Recht nicht moniert.

Es ist sohin zu prüfen, ob die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann (Pimmer in Fasching/​Konecny3 § 477 ZPO Rz 79).

1.2. Der vom Kläger monierte Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor. Maßgebend für die Beurteilung einer Nichtigkeit aus dem Grund der mangelnden Überprüfbarkeit ist die Frage, ob das Urteil als logische Gesamteinheit überprüft werden kann. Dabei sind der Spruch des Urteils wie auch dessen Gründe zu berücksichtigten.

Nur Unklarheiten die logisch begründete Zweifel an der Überprüfungsfähigkeit des Urteils aufwerfen, verwirklichen diesen Nichtigkeitsgrund. Dies ist dann der Fall, wenn die logischen Grundelemente des Urteils, nämlich die Annahme eines Tatbestands oder seine Mindestmerkmale, fehlen, und kein gedanklicher Konnex zwischen vorhandenen Urteilsgründen und dem Urteilsspruch hergestellt werden kann (Pimmer in Fasching/​Konecny3 § 477 ZPO Rz 79).

1.3. Dies ist hier nicht der Fall. Das Erstgericht hat in seinem Urteil Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten getroffen, auf deren Grundlage eine rechtliche Beurteilung möglich ist. Auf Basis der festgestellten Sturzstelle kam es zum Schluss, dass dieser Bereich dem öffentlichen Verkehr erkennbar nicht gewidmet war, und ein Befahren mit Fahrrädern für die Beklagten auch nicht zu erwarten war. Dabei traf es auch Feststellungen zur Frage der Streuung durch die beauftragte Fachfirma. Diesen Feststellungen kann zwanglos entnommen werden, wie die Unfallstelle beschaffen war und dass diese für Radfahrer und Fußgänger von den anderen Verkehrsflächen optisch wahrnehmbar und unterscheidbar abgetrennt war.

II.Zur Rechtsrüge:

1. Allgemeine Regel ist, dass jeder für die Verkehrssicherheit zu sorgen hat, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet (RS0023355 [T10]). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RS0023726). Die Verpflichtung zum Schutz vor erkennbaren Gefahren findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit ihrer Abwehr (RS0023397). Dabei dürfen die Anforderungen an deliktische und vertragliche Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden (vgl RS0023487). Es soll keine vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen die Folge sein (RS0023950). Der Verkehrssicherungspflichtige hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Pflicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder einem Vertrag ergibt (RS0022476). Den Inhaber eines Geschäfts treffen bei Anbahnung eines geschäftlichen Kontakts gegenüber seinen potentiellen Kunden dabei nicht nur allgemeine Verkehrssicherungspflichten (vgl RS0023355 und RS0022778), sondern auch vorvertragliche Schutzpflichten (RS0016402). Dies schließt die Verpflichtung ein, die Zugangswege zu einem Geschäftslokal derart zu gestalten, dass deren gefahrlose Benutzung gewährleistet ist (RS0023768).

Zu den einzelnen Punkten der Rechtsrüge ist wie folgt Stellung zu nehmen:

2. Im hier zu beurteilenden Fall kann sich der Kläger nicht auf eine (vor)vertragliche Haftung berufen. Diese könnte ohnehin nur die Zweitbeklagte betreffen. Der Kläger kommt in seiner Berufung darauf zutreffend gar nicht mehr zurück. Dies zumal der Kläger nach den Feststellungen am Unfallstag gar nicht vor hatte, bei der Zweitbeklagten einzukaufen, weil er bereits in einem anderen Supermarkt eingekauft hatte (US 3 iVm US 7). Es mangelte dem Kläger daher schon an der notwendigen Absicht mit der Zweitbeklagten überhaupt in rechtsgeschäftlichen Kontakt treten zu wollen. Eine primär zu prüfende (vgl RS0023459) vertragliche Haftung der Beklagten scheidet somit aus.

2.1. Der Kläger rügt zunächst, dass das Erstgericht zu Unrecht Verkehrssicherungspflichten im Sturzbereich verneint habe.

Unter neuerlicher Wiedergabe der angeführten Feststellungen zur Kundenfrequenz rund um das Fachmarktzentrum und den Supermarkt vertritt der Kläger die Rechtsansicht, dass der Sturzbereich dem öffentlichen Verkehr gewidmet gewesen sei. Aufgrund der Nähe zu den Fahrradständern und mangels Absperrung durch optische oder bauliche Abgrenzungen würde ein ganzjähriges Befahren von Seiten der Beklagten ermöglicht, ja sogar angeboten.

2.1.1. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Erstgericht sehr wohl Feststellungen zu einer optisch wahrnehmbaren Trennung des Gastgartensbereichs von der dem Verkehr gewidmeten Fläche getroffen (Blumentröge, optische Abtrennung). Dies ist auch aus den Lichtbildern im Urteil erkennbar. Die Feststellungen des Erstgerichts zur nicht vorhandenen baulichen Abtrennung sind daher eindeutig so zu interpretieren, dass neben den vorhandenen Blumentöpfen und ebenerdigen Begrenzungen (Übergang Asphalt zu Pflastersteinen) keine weiteren baulichen Begrenzungen vorhanden waren.

2.1.2. Bei Prüfung der Frage der Erkennbarkeit einer unerlaubten oder widmungswidrigen Benutzung einer Verkehrsfläche kommt es darauf an, ob dem Benutzer aufgrund seiner optischen Wahrnehmungen erkennbar ist, diese widmungswidrig und unbefugt zu benutzen (RS0029984).

Der Sturz hat sich nicht in dem für den Geh- und allenfalls Radfahrverkehr eröffneten Bereich ereignet. Tatsächlich hat sich der Sturz in einem durch Blumentöpfe, Schirme, Übergänge im Asphalt wie auch die teilweise unterschiedliche Bodenbeschaffenheit (Pflasterung) optisch wahrnehmbar abgegrenzten Bereich ereignet. Selbst für einen mit den örtlichen Gegebenheiten nicht vertrauten Radfahrer ist dabei ohne weiteres erkennbar, dass dieser Bereich zur Nutzung für Fahrradfahrer gerade nicht eröffnet wurde.

Die Radständer, die nach Ansicht des Klägers eine Nutzung durch Radfahrer anregen, befinden sich dabei nicht im Bereich der Unfallstelle, sondern auf der anderen Seite des Blumentrogs. Das Vorbringen des Klägers indiziert dabei, dass der Unfall auf der den Radfahrständern zugewandten Seite geschehen ist. Nach den Feststellungen war dies aber gerade nicht der Fall.

Hinzu tritt, dass der Kläger nach den unbekämpften Feststellungen oft im Supermarkt der Zweitbeklagten einkaufte, und daher bereits deshalb von der Widmung der Fläche als Gastgarten wusste. Der erkennende Senat teilt daher die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass die Beklagten mit dem Befahren des Sturzbereichs mit Fahrrädern nicht rechnen mussten.

2.2. Der Kläger rügt weiters, dass den Beklagten das Streuen der Fläche zumutbar gewesen wäre, ohne dass dies zu einer Überspannung der Verkehrssicherungspflichten geführt hätte.

2.2.1. Auch diesbezüglich entfernt sich der Kläger vom festgestellten Sachverhalt. Nach den getroffenen Feststellungen haben die Beklagten an der Sturzstelle erkennbar keinen Verkehr eröffnet. Als Folge haben die Beklagten mit dem Befahren der Unfallstelle durch Radfahrer auch nicht rechnen müssen. Es kann auf die Ausführungen in Pkt 2.1.2. verwiesen werden.

2.3. Der Kläger macht weiters geltend, dass sich der Unfall in einer Begegnungszone nach § 76c StVO ereignet habe und das Erstgericht dies hätte feststellen müssen. Es sei eine durchgehende gelbe Fläche vorhanden und würde zu den Fahrradständern ganzjährig ab- und zugefahren. Aus diesem Grund seien die Beklagten auch nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung angehalten gewesen, für eine sichere Nutzbarkeit der Unfallfläche zu sorgen. Unter einem wird ein sekundärer Feststellungsmangel geltend gemacht, zumal die dahingehende Beschilderung nicht festgestellt sei.

2.3.1. Der monierte sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor. Die vom Berufungswerber gewünschte zusätzliche Feststellung würde sich in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen zur Abgrenzung der Unfallstelle von den Verkehrsflächen setzen. Dies würde einen rechtlichen Feststellungsmangel begründen und eine abschließende rechtliche Beurteilung verunmöglichen (RS0043182; RS0042744).

Auch dem vom Kläger auf Seite 8 in seine Berufung aufgenommenen Bild (= Lichtbild 8 der Beilage D) ist zu entnehmen, dass es sich beim Gastgarten gerade um keinen Teil der Begegnungszone handeln kann.

2.4. Auch aus § 1319a ABGB und § 93 Abs 1 StVO ist für den Kläger nichts zu gewinnen:

Eine Haftung nach § 1319a ABGB scheitert am Vorliegen grober Fahrlässigkeit. Die Beweislast dafür obliegt dabei dem geschädigten Kläger (2 Ob 509/92). Grobe Fahrlässigkeit würde nur dann vorliegen, wenn ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen wäre (RS0030272). Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor.

Ebenso fehlt es bezüglich dieser Bestimmung am notwendigen Rechtswidrigkeitszusammenhang, zumal sich die Verpflichtung des § 93 Abs 1 StVO nur auf Gehsteige und Gehwege bezieht. Der Kläger hat die Unfallstelle aber mit dem Rad befahren.

Ein Rückgriff auf § 93 Abs 1 StVO scheidet weiters aus, da die Beklagten nach den unbekämpften Feststellungen ihre (mögliche) Verpflichtung zur Räumung rechtsgeschäftlich auf eine Fachfirma übertragen haben (RS0023328 [T2]).

Letztlich richtet sich die Vorschrift des § 93 Abs 1 StVO nicht an die Eigentümer der dem öffentlichen Verkehr dienen Verkehrsflächen, sondern an die Eigentümer von an solche Flächen angrenzende Liegenschaften (RS0075596).

2.5. Abschließend rügt der Kläger, dass die vom Erstgericht vorgenommene Klagsabweisung vom Vortrag der Beklagten nicht gedeckt sei. Die Beklagten hätten sich nicht auf fehlenden Kundenverkehr bzw das Nichtvorliegen von Verkehrssicherungspflichten berufen.

2.5.1. Bereits in der Klagebeantwortung brachten die Beklagten vor (ON 4, Seite 2 unten ff), dass der Kläger die Wegstrecke mit seinem Fahrrad abkürzen wollte, und dabei ohne Not den weder für den Fahrrad- noch für den Fußgängerverkehr vorgesehenen Außenbereich, die Terrasse des Cafés, gewählt habe. Der Unfall habe sich jedenfalls außerhalb der für Fahrradfahrer vorgesehenen Straßenfläche ereignet. Ohne Zwang ist daraus auch das vom Kläger vermisste Vorbringen der Beklagten abzuleiten.

3. Zusammengefasst zeigt sich daher weder eine (vor-)vertragliche noch deliktische Haftung der Beklagten für die klägerischen Unfallfolgen. Der Berufung ist sohin der Erfolg zu versagen. Die angefochtene Entscheidung ist zu bestätigen.

III. Prozessuales:

1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO.

2. Die (ordentliche) Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.

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