OLG Innsbruck 4R159/25a

4R159/25aOberlandesgericht26.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 4R159/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00400R00159.25A.1126.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Schallhart und die Richterin Mag. Ecker-Gorny in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Michael Brandauer, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, wider die beklagte Partei B*, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, und der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin C*- Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch Achammer Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, wegen EUR 17.453,16 und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,--), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 420,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 19.8.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abgeändert, dass diese einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen Teile zu lauten hat wie folgt:

„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 17.453,16 samt 4 % Zinsen seit 22.3.2024 zu zahlen sowie es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden und Nachteile aus der medizinischen Behandlung im ** der B* im Zeitraum 5.9.2023 bis 11.9.2023 zu haften habe, wird abgewiesen.

2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen des Beklagtenvertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 9.339,36 (darin EUR 1.326,56 an Umsatzsteuer und EUR 1.380,-- an Barauslagen) und der Nebenintervenientin zu Handen deren Vertreterin die mit EUR 2.388,12 (darin EUR 398,02 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei zu Handen des Beklagtenvertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 532,59 (darin EUR 73,43 an Umsatzsteuer und EUR 92,-- an Pauschalgebühr) bestimmten Kosten der Berufung zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Bei der Klägerin wurde am 5.9.2023 im ** der Beklagten eine Spiegelung des Kniegelenks mit Lösen von Narben sowie Durchbewegen des Kniegelenks in Vollnarkose durchgeführt.

Nicht mehr strittig ist, dass der Klägerin jedenfalls keine Ansprüche aus einer Aufklärungspflichtverletzung zustehen. Im Berufungsverfahren ist nur mehr gegenständlich, ob die Klägerin Anspruch auf Schmerzengeld für einen Tag starke Schmerzen (EUR 390,--) zuzüglich anteiliger pauschaler Unkosten (EUR 30,--) hat, die ihr aufgrund der Revisionsoperation am 7.9.2023 entstanden sind.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten aus dem Titel der Arzthaftung EUR 17.453,16 (darin EUR 15.000,-- an Schmerzengeld und EUR 70,-- an pauschalen Unkosten) samt einer Haftungsfeststellung für künftige Schäden.

Anspruchsbegründend brachte sie vor, dass der operative Eingriff am 5.9.2023 fehlerhaft durchgeführt worden sei. Beim Durchbewegen des Knies sei es zu einem Ausriss der Tuberositas tibiae gekommen. Der Ausriss sei intraoperativ nicht bemerkt worden und sei im Operationsbericht nicht dokumentiert worden. Der Ausriss sei erst am nächsten Tag mit Röntgenbild festgestellt worden und habe eine Revisionsoperation am 7.9.2023 notwendig gemacht. Jedenfalls stehe der Klägerin Schmerzengeld für die Revisionsoperation (EUR 390,--) zuzüglich pauschaler Unkosten in Höhe von EUR 70,-- zu, da der Ausriss der Tuberositas tibiae bei ordnungsgemäßer Bildgebung lege artis intraoperativ erkannt werden hätte müssen. Da dies nicht der Fall gewesen sei, sei eine zweite Operation notwendig geworden. Das nicht rechtzeitige Erkennen des Ausrisses stelle eine schuldhafte und rechtswidrige Fehlbehandlung dar.

Die Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ein, dass die Behandlung lege artis und die Aufklärung regelrecht gewesen sei. Der Ausriss der Tuberositas tibiae sei schicksalhaft entstanden.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Leistungsbegehren mit EUR 420,-- (EUR 390,-- für einen Tag starke Schmerzen für die Revisionsoperation und EUR 30,-- an anteiligen Unkosten) statt. Das Leistungsmehrbegehren und das Feststellungsbegehren wies es ab.

Das Erstgericht traf dazu unter anderem folgende unbekämpft gebliebene Feststellungen:

In der am 5.9.2023 durchgeführten Operation wurden zahlreiche narbige Verwachsungen gefunden, die sämtliche gelöst werden konnten. Es wurden außerdem scharfe Kanten an Knorpelschäden geglättet. Nach gründlicher Entfernung der Narben konnte das Kniegelenk auf 90 Grad durchgebeugt werden. Das Kniegelenk wurde in Narkose „durchmobilisiert“ und zeigte sich dann eine Beweglichkeit von S 0-0-130, das heißt sohin, dass das linke Kniegelenk voll gestreckt und bis 130° gebeugt werden konnte. Diese Operation war adäquat und indiziert und wurde technisch richtig und lege artis durchgeführt. Es handelt sich um keine Fehlbehandlung.

Allerdings kam es hierbei zum Ausriss der Tuberositas tibiae. Dieser knöcherne Abriss der Kniescheibensehne mitsamt der Schienbeinrauhigkeit (Tuberositas tibiae) wurde während der Operation nicht festgestellt, sondern erst am ersten postoperativen Tag, als ein Kontrollröntgen durchgeführt wurde. Der Ausriss der Tuberositas tibiae wurde am 7.9.2023 refixiert.

Der Ausriss der Schienbeinrauhigkeit ist eine seltene, aber typische schicksalhafte Komplikation der manuellen Mobilisation und entsteht dadurch, dass beim Beugen die Schienbeinsehne angespannt wird und somit der knöcherne Ansatz (die Schienbeinrauhigkeit) allenfalls überlastet wird und dann bricht.

Es ist möglich, dass der Ausriss der Tuberositas tibiae während der Operation nicht erkennbar war, wenn es nämlich nur zu einem Verschieben von wenigen Millimetern kommt, kann dies allenfalls bildgebend während der Operation nicht erkannt werden, sondern fällt dies erst später - aufgrund der Schmerzen des Patienten - auf.

Wäre allerdings der Ausriss der Tuberositas tibiae schon während der Mobilisation des Kniegelenks in Narkose erkannt worden, so hätte dieser, bei ausreichend guter intraoperativer Bildgebung, gleich stabilisiert werden können. Die Klägerin hätte sich dadurch eine weitere Operation erspart und dadurch unter einem Tag starke Schmerzen weniger gelitten.

Der Klägerin sind im Zusammenhang mit der Verletzung Kosten für Telefonate mit dem Anwalt und Fahrten zu diesem in unbekannter Höhe entstanden.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass keine Fehlbehandlung vorliege und kein Aufklärungsfehler schlagend werde. Der Großteil des Klagebegehrens bestehe nicht zu Recht.

Wäre der Ausriss der Tuberositas tibiae intraoperativ erkannt worden, wäre der Klägerin allerdings die Revisionsoperation erspart geblieben. Zur Erkennbarkeit des Ausrisses sei eine Negativfeststellung getroffen worden. Da jedoch intraoperative Bilder von der Beklagten nicht zur Verfügung gestellt worden seien, liege eine Dokumentationsverletzung vor. Daher sei zu Lasten der Beklagten davon auszugehen, dass der Ausriss intraoperativ erkannt werden hätte können. Die Beklagte habe der Klägerin für einen Tag starke Schmerzen (Revisionsoperation) und anteilige Unkosten zu haften.

Der klagsabweisende Teil blieb von der Klägerin unbekämpft und ist daher rechtskräftig. Gegen den klagsstattgebenden Teil erhob die Beklagte Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf gänzliche Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag.

Die Klägerin rügt in ihrer Berufungsbeantwortung einen sekundären Feststellungsmangel und beantragt, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Die Nebenintervenientin hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Die Berufung ist berechtigt.

1. Die Beklagte macht geltend, dass ausdrücklich feststehe, dass keine Fehlbehandlung vorliege. Das Klagebegehren hätte daher zur Gänze abgewiesen werden müssen. Wenn das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgehe, dass der Ausriss intraoperativ erkannt werden hätte können, entferne es sich von der eigenen Sachverhaltsfeststellung, da zu diesem Thema eine Negativfeststellung vorliege. Eine Beweislastumkehr trete nur dann ein, wenn der geschädigte Patient einen Behandlungsfehler nachweisen habe können (zB 3 Ob 233/13f). Dies sei hier nicht der Fall.

2. Die Klägerin hält dem in ihrer Berufungsbeantwortung entgegen, dass eine medizinisch indizierte intraoperative Prüfungsverpflichtung mit Bildgebung aus dem medizinischen Sachverständigengutachten ON 19 und 28 ableitbar sei. Die Beklagte habe kein Bildmaterial vorgelegt. Wegen Verletzung der Dokumentationspflicht sei davon auszugehen, dass die Ärzte ihrer intraoperativen Prüfungsverpflichtung nicht nachgekommen seien. Dies stelle einen selbständigen Behandlungsfehler dar. Die Beklagte habe für das verspätete Erkennen des Ausrisses zu haften. Dem Erstgericht sei ein sekundärer Feststellungsmangel unterlaufen. Es hätte feststellen müssen, „dass nicht feststellbar sei, dass von den Ärzten der Beklagten ein Ausriss der Schienbeinrauhigkeit bei der Klägerin intraoperativ konkret geprüft worden und damit dann ein Ausriss allenfalls konkret erkennbar war.“

Dazu ist zu erwägen:

3. Vorauszuschicken ist, dass es hier nicht auf die Beweiserleichterung für den Kausalitätsbeweis bei Vorliegen eines Behandlungsfehlers ankommt (vgl zB 3 Ob 233/13f mwN). Die Berufungswerberin weist zutreffend darauf hin, dass ein Behandlungsfehler nicht feststeht. Die Klägerin und das Erstgericht werfen der Beklagten vielmehr eine Verletzung der Dokumentationspflicht vor, weil keine intraoperativ angefertigten Bilder vorlägen.

4. Gemäß § 51 Abs 1 Ärztegesetz ist der Arzt verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen erforderlichen Daten zu führen und hierüber der beratenen oder behandelten oder zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen.

Die Verpflichtung zur Führung ärztlicher Aufzeichnungen ist aber auch Bestandteil des zwischen dem Patienten und dem Arzt abgeschlossenen Behandlungsvertrages (RS0038270). Zweck der ärztlichen Dokumentationspflicht sind Therapiesicherung, Beweissicherung und Rechenschaftslegung; alle wesentlichen diagnostischen Ergebnisse und therapeutischen Maßnahmen müssen spätestens am Ende des einzelnen Behandlungsabschnittes aufgezeichnet werden (RS0108585).

5. Eine Dokumentationspflichtverletzung begründet nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Vermutung, dass eine indizierte, aber nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde; der Nachweis eines objektiven Sorgfaltsverstoßes wird dadurch aber nicht begründet. Daher folgt aus der Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht nicht automatisch die Bejahung der (im Unterbleiben der indizierten Maßnahme bestehenden) Sorgfaltspflichtverletzung. Vielmehr liegt die Beweiserleichterung für den Patienten (nur) darin, dass nunmehr der Arzt nachzuweisen hat, dass die (nicht dokumentierte) Maßnahme nicht indiziert war, die Maßnahme ungeachtet des Dokumentationsfehlers tatsächlich gesetzt wurde oder das anzunehmende Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben ist (1 Ob 36/23k mwN).

6. Auch zu 3 Ob 59/22f hatte der Kläger dem dort beklagten Arzt eine Verletzung der Dokumentationspflicht vorgeworfen, weil dieser bei der Sonografie des Unterschenkels keine Sonografiebilder angefertigt und gespeichert, sondern den Sonografiebefund nur schriftlich dokumentiert habe. Dadurch sei dem Kläger die Möglichkeit genommen worden, den schriftlichen Sonografiebefund zu entkräften und einen objektiven Sorgfaltsverstoß nachzuweisen. Der Oberste Gerichtshof sprach dazu aus, dass es aus rechtlicher Sicht keine allgemein gültige Antwort darauf gebe, ob und wenn ja inwieweit im Zuge einer Sonografie Lichtbilder anzufertigen sind. Dabei handle es sich um eine Tatfrage.

7. Daraus folgt, dass auch im vorliegenden Fall Feststellungen dazu notwendig wären, ob und inwiefern es überhaupt den medizinischen Standards entspricht, dass von einer Kniespiegelung Bildaufzeichnungen gemacht werden. Da diese Feststellungen auf Tatsachenebene fehlen, kann nicht gesichert beurteilen werden, ob überhaupt eine Verletzung der Dokumentationspflicht vorliegt. Es liegt ein sekundärer Feststellungsmangel vor.

8. Im Verhältnis zur Gesamtforderung ist allerdings nur mehr ein unbedeutender Anspruch im Sinn des § 273 Abs 2 ZPO strittig, der auch unter EUR 1.000,-- liegt . Die (restliche) geringfügige Teilforderung rechtfertigt den mit der Aufklärung dieser Frage verbundenen Aufwand nicht (vgl RS0125702). Es müsste nochmals der Sachverständige befasst werden, weitere Vertretungskosten würden auflaufen. Das Berufungsgericht sieht sich daher veranlasst, unter Anwendung des § 273 Abs 2 ZPO ohne Beweisergänzung bzw ohne Zurückverweisung an die Tatsacheninstanz vorzugehen und über Bestand und Höhe des restlichen Anspruchs nach freier Überzeugung zu entscheiden (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 273 Rz 8).

9. Richtig ist zwar, dass der Sachverständige bei der mündlichen Gutachtenserörterung angab, dass keine Bilder vom intraoperativen Verlauf vorlägen (ON 28, Seite 2). Ob solche überhaupt anzufertigen und zu speichern gewesen wären, wurde nicht thematisiert. Vom Krankenhaus der Beklagten wurde der Klägerin deren gesamte Krankengeschichte übermittelt. Die Klägerin gab diese als Beilage A zum Akt. Bei Durchsicht dieser Krankengeschichte, die auch den schriftlichen Operationsbericht enthält, fällt auf, dass sehr wohl Bilder vorhanden sind, die vom 5.9.2023 stammen und ganz offensichtlich intraoperativ angefertigt wurden (unstrittige Beilage A, Seiten 110 ff). Dies wurde vom Sachverständigen und dem Erstgericht offenbar übersehen und kann vom Berufungsgericht auch ohne Beweiswiederholung oder -ergänzung nachgetragen werden (vgl RS0121557).

10. In Abänderung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts geht das Berufungsgericht daher von keiner Verletzung der Dokumentationspflicht aus, sodass daraus auch keine Beweislastumkehr abgeleitet werden kann. Die Negativfeststellung, ob der Ausriss der Tuberositas tibiae intraoperativ erkannt werden hätte können, geht daher nicht zu Lasten der Beklagten, sondern der Klägerin. Der behauptete Behandlungsfehler ist nicht erwiesen. Das angefochtene Urteil war im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern.

11. Zu einer abändernden Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz hat es nicht zu kommen, da der Beklagten und der Nebenintervenientin vom Erstgericht ohnehin bereits voller Kostenersatz zuerkannt wurde.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO.

12. Die absolute Unzulässigkeit der Revision ergibt sich aus § 502 Abs 2 ZPO.

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