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8Nc14/25p•OGH 8Nc14/25p
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* GmbH, , vertreten durch die MaierHerunter Partner Rechtsanwältinnen OG in Köflach, gegen die beklagte Partei E A*, vertreten durch die Draxler Rechtsanwälte KG in Wien, wegen 1.200 EUR sA, infolge Anzeige eines negativen Kompetenzkonflikts nach § 47 JN durch das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu GZ 7 C 939/25a17, den
Beschluss
gefasst:
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den behaupteten Kompetenzkonflikt nicht zuständig.
Die Rechtssache wird an das Oberlandesgericht Wien überwiesen.
Begründung:
[1] Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts mit dem Bezirksgericht Korneuburg vor.
[2] Der Oberste Gerichtshof ist allerdings für diese Entscheidung nicht zuständig.
[3] Nach § 47 Abs 1 JN sind Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz über die Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache von dem diesen Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gericht zu entscheiden.
[4] „Zunächst übergeordnetes gemeinsames höheres Gericht“ im Sinne des § 47 Abs 1 JN ist jenes, das organisatorisch unmittelbar über den vom Zuständigkeitsstreit betroffenen Gerichten erster Instanz steht, gleichgültig ob ihm in der Hauptsache im Instanzenzug eine Entscheidungsbefugnis zukommt oder nicht (RS0046343).
[5] Da beide am vorliegenden Streit beteiligten Bezirksgerichte zum Sprengel des Oberlandesgerichts Wien gehören, ist dieses das nach § 47 Abs 1 JN zur Entscheidung berufene Gericht, nicht dagegen der Oberste Gerichtshof.
[6] Daher ist von diesem seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Rechtssache analog § 44 JN an das zuständige Oberlandesgericht Wien zu überweisen (RS0046375).
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