OGH 8ObA55/25h

8ObA55/25hObergericht27.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OGH 8ObA55/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:008OBA00055.25H.1127.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Thunhart als weitere Richter (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Berit Kochanowski, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei I* GmbH, *, vertreten durch die PHH Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen 12.585,66 EUR brutto sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. August 2025, GZ 7 Ra 28/25d30.1, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

Begründung

[1] Die Zurückziehung der Revision ist nach §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RS0118330 [T1]). Die Zurückziehung des Rechtsmittels war daher mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T3]).

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