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8Ra82/25z•OLG Wien 8Ra82/25z
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter DI Oliver Leo Schreiber und MinRat Dr. Ludwig-Josef Melicher in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. A*, ** (B*), 2. C*, ** (D*), 3. E*, ** (F*), alle vertreten durch Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wider die beklagte Partei G* GmbH, , vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1. EUR 8.862,02 brutto sA, 2. EUR 5.071,38 brutto sA, 3. EUR 2.418,47 brutto abzüglich EUR 167, netto s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 20.5.2025, B (D, F*)26, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der erstklagenden Partei die mit EUR EUR 1.238,32 (darin enthalten EUR 206,39 USt), der zweitklagenden Partei die mit EUR 697,96 (darin enthalten EUR 116,33 USt) und der drittklagenden Partei die mit EUR 315,21 (darin enthalten EUR 52,53 USt) jeweils bestimmten anteiligen Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist ein Bauunternehmen, das als Subunternehmerin von der H* (H*) beauftragt wurde, auf der (sich in öffentlicher Hand befindlichen) Baustelle I* Arbeiten (konkret das Schneiden, Biegen, Liefern und Verlegen des Bewehrungsstahls) durchzuführen.
Bauherrin des Bauvorhabens war bzw ist die Stadt . Das Projekt wurde bzw wird durch die J GmbH (J) abgewickelt, die als vergebende Stelle iSd BVergG 2018 auftritt. Die H* wurde als Generalunternehmerin mit den Bauarbeiten beauftragt.
Die Firma K* GmbH wurde von der Beklagten als Sub-Subunternehmerin mit den Eisenbiegerarbeiten an dieser Baustelle beauftragt.
Der Erst-, Zweit- und Drittkläger waren als Bauarbeiter bei der K* GmbH beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse fand der Kollektivvertrag für Arbeiter im Baugewerbe Anwendung.
Über das Vermögen der K* GmbH wurde mit Beschluss des HG Wien vom 16.4.2024, GZ **, das Insolvenzverfahren eröffnet. Darüber hinaus handelt es sich um ein seit 19. April 2024 rechtskräftig festgestelltes Scheinunternehmen. Die Veröffentlichung erfolgte am 24. April 2024.
Die Kläger nehmen die Beklagte nach § 1357 ABGB als Bürge und Zahler für Ansprüche auf ihr gesetzliches, durch Verordnung festgelegtes oder kollektivvertragliches Entgelt als vom Subunternehmer zur Leistungserbringung eingesetzte Arbeitnehmer in Anspruch. Die Weitergabe des Auftrags durch die Beklagte an die K* GmbH sei der Gemeinde ** weder bekanntgegeben worden, noch zulässig gewesen. Es handle sich um eine nach dem BVergG rechtswidrige Weitergabe. Nach § 10 Abs 1 letzter Satz LSD-BG träfen auch den Subunternehmer die selben Haftungsfolgen wie den Generalunternehmer. Es sei nicht relevant, ob die Beklagte zum öffentlichen Auftraggeber in einem direkten Vertragsverhältnis stehe oder ob der Beklagten der Vertragsinhalt zwischen der H* und dem Auftraggeber im Detail bekannt gewesen sei oder nicht. Ebensowenig, dass die Beklagte der L* GmbH bekanntgegeben habe, dass die K* GmbH als Sub-Unternehmen tätig sein werde oder ob im Vertrag zwischen der H* und der Beklagten eine Sub-Sub-Vergabe zulässig gewesen sei und ob die Beklagte die Weitergabe der H* bekanntgegeben habe. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass die H* ihre Verpflichtung, gegenüber der Stadt ** sicherzustellen, dass es nicht zu Sub-Sub-Vergaben komme, an die Beklagte weitergegeben habe. Aus dem Auftragsschreiben (Punkt 2 letzter Absatz) folge, dass die Weitergabe des Auftrages an Dritte nur mit schriftlicher Zustimmung möglich sei. Die Haftung verbleibe aber jedenfalls bei der Beklagten. Jedenfalls habe es keine schriftliche Zustimmung der H* gegeben. Es sei zwar richtig, wenn der Auftraggeber vom Wechsel eines Subunternehmers oder der beabsichtigten Hinzuziehung eines nicht im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmers informiert werde, dieser als genehmigt gelte, sofern der Auftraggeber den Subunternehmer nicht binnen drei Wochen nach Einlangen der Mitteilung ablehne. Die Frist beginne nicht zu laufen, wenn der öffentliche Auftraggeber nicht informiert werde. Der J* sei erst auf eigene Nachfrage vom 17. April 2024 von der H* bekanntgegeben worden, dass die K* GmbH auf der Baustelle nicht mehr tätig sei. § 363 Abs 1 BVergG verlange, dass diese Mitteilung vor effektiver Hinzuziehung des Subunternehmers erfolge. Unabhängig davon sei in den Vertragsbedingungen die Weitergabe von Leistungen durch Subunternehmer an Sub-Subunternehmer ausdrücklich ausgeschlossen. Aus Punkt 13 der Beilage ./14 ergebe sich, dass Änderungen mit gesondertem Schreiben mitzuteilen seien und bei schriftlichem Anerkenntnis gelten würden. Es könne kein schlüssiges Abgehen von den Bedingungen des Vertrages erfolgen.
Die Beklagte hafte auch nach § 9 SBBG. Sie habe zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gewusst oder wissen müssen, dass es sich beim auftragnehmenden Unternehmen um ein Scheinunternehmen handle. Die Kläger hätten die klagsgegenständlichen Ansprüche bei der M* GmbH angemeldet und im Insolvenzverfahren der K* GmbH angemeldet. Die Forderungen seien ex lege auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergegangen. Zum Zwecke der Geltendmachung der Forderungen gegenüber der Beklagten habe der Insolvenz-Entgelt-Fonds den Klägern diese Forderungen abgetreten. Die Abtretung sei durch die Kläger angenommen worden.
Die Beklagte bestritt. Sie habe zu keinem Zeitpunkt in einem direkten Vertragsverhältnis zur Stadt ** gestanden. Der diesbezügliche Vertragsinhalt zwischen der H* und dem Bauherrn der Stadt ** sei ihr im Detail nicht bekannt gewesen. Sie selbst sei auch nur Subunternehmer der H* gewesen. Gemäß der vertraglichen Vereinbarung mit der H* sei die Weitergabe des Auftrags an Dritte mit Zustimmung des Auftraggebers möglich. Mit E-Mail vom 28. August 2023 an die L* habe sie die K* GmbH, unter gleichzeitiger Übermittlung sämtlicher Firmenunterlagen als Subunternehmer bekanntgegeben. Die Beschäftigung des Subunternehmers sei von der H* auch nicht untersagt worden. Das zur Beklagten bestehende Subvertragsverhältnis sei seitens der K* GmbH aufgrund Personalmangels und angeblicher finanzieller Probleme am 2. März 2024 aufgekündigt worden. Die Beklagte habe das Bauvorhaben mit Eigenpersonal fertiggestellt. Die Beklagte sei nicht Generalunternehmer iSd § 10 LSD-BG gewesen. Eine Subvergabe sei nach den Bestimmungen des BVergG auch nicht generell unzulässig. Der Auftragnehmer habe nach Zuschlagserteilung den beabsichtigten Wechsel eines Subunternehmers lediglich anzuzeigen. Die Zustimmung werde fingiert, wenn innerhalb von 3 Wochen keine Ablehnung erfolge. Dafür seien zudem sachliche Gründe erforderlich. Die Bekanntgabe an die Auftraggeberin (H*) sei erfolgt, aber keine Untersagung seitens dieser. Allein dadurch, dass die H* der Weitergabe an den Subunternehmer ihre Zustimmung erteilt habe und letztlich sogar ihre für diesen Subunternehmer erbrachten Leistungen (Ausstellen von Baustellenausweisen, Belehrungen etc) der Beklagten in Rechnung gestellt habe, sei eine allfällige unzulässige oder vertragswidrige Weitergabe allenfalls durch die H* im Verhältnis zur J* erfolgt, aber keinesfalls durch die Beklagte. Ausschlaggebend könne nur das Vertragsverhältnis des Subunternehmers zum Generalunternehmer sein. Ein allenfalls vertraglich bestehendes Verbot zwischen der H* und dem öffentlichen Auftraggeber sei seitens der H* nicht auf die Beklagte überbunden worden. Das Unternehmen K* GmbH sei durch die H* freigegeben worden, allenfalls im einvernehmlichen Abgehen vom Gebot der Schriftlichkeit. Der Einwand sei jedenfalls sittenwidrig. Das Abgehen vom Schrifterfordernis bedürfe keiner Schriftlichkeit.
Eine Haftung nach § 9 SBBG käme erst ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens und nur dann in Betracht, wenn der Subauftraggeber zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gewusst habe, oder wissen habe müssen, dass es sich beim auftragnehmenden Unternehmen um ein Scheinunternehmen handle.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht den Klagebegehren statt. Es ging dabei von dem eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt und den Feststellungen auf Seiten 7 bis 8 der Urteilsausfertigung aus, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es, dass § 9 SBBG nicht zur Anwendung gelange, da die rechtskräftige Feststellung und Veröffentlichung, dass es sich bei der K* GmbH um ein Scheinunternehmen handle, erst nach Auftragsbeendigung durch die K* GmbH, erfolgt sei.
Die Beklagte hafte aber gemäß § 10 LSD-BG als Subunternehmerin nach § 1357 ABGB als Bürgin und Zahlerin für die Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt der von der K* GmbH zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmer, das diesen während ihrer Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung gebühre.
Generalunternehmer sei im konkreten Fall die H*. Erster Subunternehmer sei die Beklagte, Sub-Sub-Unternehmer die K* GmbH. Der Generalunternehmervertrag (Vertrag zwischen der J* und der H*) verweise hinsichtlich der Subvergabe auf Punkt 2.2.2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Stadt ** für Bauleistungen. Die Zulässigkeit der Subvergabe durch die H* an die Beklagte sei nicht strittig. Nach dem Vertrag zwischen der H* und der Beklagten sei die Weitergabe des Auftrages an Dritte nur mit schriftlicher Zustimmung möglich. Eigenmächtige Änderungen und Ergänzungen dürften nicht vorgenommen werden und seien nicht rechtsgültig. Sie seien andernfalls in einem gesondertem Schreiben mitzuteilen und nur bei beiderseitigem schriftlichen Anerkenntnis gültig.
Die Beklagte möge die Sub-Sub-Vergabe an die K* GmbH der H* gemeldet haben, eine schriftliche Zustimmung dieser dazu liege nicht vor. Ebenso wenig liege ein schriftliches Anerkenntnis vom Abgehen des diesbezüglich erforderlichen Schriftlichkeitsgebots vor. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte zur Funktion oder den Befugnissen von N* bei der H*. Aus der E-Mail-Kommunikation direkt mit der K* GmbH könne nicht die gewünschte Genehmigung abgeleitet werden.
Die Weitergabe sei schon aufgrund der vertraglichen Bestimmungen unzulässig.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Beklagte wirft dem Erstgericht im Rahmen ihrer Rechtsrüge vor, sich mit wesentlichen Beweisergebnissen überhaupt nicht auseinandergesetzt zu haben und notwendige Feststellungen zum Sachverhalt unterlassen zu haben. Sie macht in diesem Zusammenhang sekundäre Feststellungsmängel geltend.
Das Vorbringen der Beklagten zum Inhalt der Angebotslegung vom 12.12.2022 (ON 27, S. 5) widerspricht dem Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich.
Der Beklagten ist darin beizupflichten, dass die Parteien nach der Rspr vom Formvorbehalt zwar nicht einseitig, wohl aber einverständlich abgehen können, auch ohne Einhaltung der Schriftform und nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (RS0038673).
Die Beklagte moniert in diesem Zusammenhang sekundäre Feststellungsmängel.
2.1. § 10 setzt einen öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber voraus. Haftende nach dieser Bestimmung können jedoch nur der Generalunternehmer oder der Subunternehmer oder jeder weitere Subunternehmer bei Auftragsweitergabe in der Auftragskette sein (V. Schrank in Schrank/Schrank/Lindmayr (Hrsg), Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz Kommentar2 (2021) zu § 10 LSD-BG Rz 14). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist die unzulässige Auftragsweitergabe. Die vergaberechtliche (Un-)Zulässigkeit jedes Subunternehmereinsatzes ist als Vorfrage der Haftung zu klären. War die Auftragsweitergabe zulässig, besteht keine Haftung. Mit Zulässigkeit ist gemeint, ob die Auftragsweitergabe an den Subunternehmer bekannt und genehmigt war, also im Angebot der Subunternehmer und alle weiteren Subunternehmer genannt waren, damit deren Eignung geprüft werden konnte, oder erst bei später erforderlichem Subunternehmereinsatz nachträglich bekannt gegeben wurde oder sonst vertragswidrig erfolgt ist (V. Schrank in Schrank/Schrank/Lindmayr (Hrsg), Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz Kommentar2 (2021) zu § 10 LSD-BG Rz 20).
2.2. Für die Unzulässigkeit der Auftragsweitergabe kommen drei Tatbestände in Betracht:
Erstens die vergaberechtlich unzulässige Weitergabe; diese erfasst insbesondere die Weitergabe an ein nicht dem öffentlichen Auftraggeber zuvor gemeldetes, ungeeignetes Unternehmen. Zweitens der Verstoß gegen dem Vergaberecht gleichartige Rechtsvorschriften. Drittens die vertragswidrigen Weitergaben; diese können sich aus dem konkreten Auftrag oder Werkvertrag ergeben, etwa wenn die Weitergabe vertraglich untersagt war oder nicht vertragsgemäß die vorherige Zustimmung des Auftraggebers eingeholt wurde oder Verstöße gegen sonstige vertragliche Bedingungen und Auflagen betreffend die Weitergabe an Subunternehmen.
2.3. § 10 LSD-BG lässt zwar einen objektiven Verstoß gegen Rechtsvorschriften (Vergabebestimmungen und ähnliche Vorschriften) oder gegen Vereinbarungen (Weitergabeverbote oder Weitergabebeschränkungen) genügen, verlangt aber kein Verschulden, sodass Auftragnehmer schon für die objektiv rechts- oder vertragswidrig unzulässige Auftragsweitergabe haften (V. Schrank in Schrank/Schrank/Lindmayr (Hrsg), Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz Kommentar2 (2021) zu § 10 LSD-BG Rz 34).
Abgesehen von der Haftungserweiterung bei Umgehungsgeschäften nach Abs 3 braucht es kein subjektives Tatbestandselement in Bezug auf den Verstoß.
Nach V. Schrank (aao, Rz 36) wird die Haftung immer nur in der unmittelbaren Beziehung zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer begründet und entsteht keine Haftungskette zwischen dem ersten Auftraggeber und dem letzten Auftragnehmer. Gehaftet wird also grundsätzlich immer nur im Zweierverhältnis, gegenüber den vom direkten Auftragnehmer und Vertragspartner eingesetzten Arbeitnehmern (V. Schrank in Schrank/Schrank/Lindmayr (Hrsg), Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz Kommentar2 (2021) zu § 10 LSD-BG Rz 38).
2.4. Als Generalunternehmer iSd § 10 gilt jeder erste Auftragnehmer eines öffentlichen Auftraggebers. Den Umfang des Auftrags bestimmt der nach dem BVergG 2018 nach Ausschreibung durch Zuschlag abgeschlossene Vertrag. So sind auch alle Mitglieder eines Bieterkonsortiums, das letztendlich den Zuschlag erhalten hat, als jeweils erste Auftragnehmer anzusehen (Kozak, LSD-BG2 § 10 Rz 7 (Stand 1.4.2025, rdb.at)).
2.5. Die Unzulässigkeit der Weitergabe von Auftragsteilen kann sich aus dem Gesetz (etwa § 98 BVergG 2018) oder aus dem vertraglichen Verbot der Weitergabe des Auftrags oder von dessen Teilen im Rahmen des abgeschlossenen Werkvertrags zwischen öffentlichem Auftraggeber und Generalunternehmer ergeben. Ebenso liegt eine unzulässige Weitergabe vor, wenn der Einsatz des Subunternehmers zwar bekanntgegeben, zulässigerweise aber vom Auftraggeber abgelehnt wurde (Kozak, LSD-BG2 § 10 Rz 10 (Stand 1.4.2025, rdb.at) mwN). So hat der Bieter nach § 98 BVergG 2018 alle Subunternehmer, die er beabsichtigt einzusetzen, bereits im Angebot zu nennen. Die Pflicht der Nennung umfasst auch die sog Sub-Subunternehmer. Das sind jene Auftragnehmer, an die Teile des vom Subunternehmen übernommenen Auftrages weitergegeben werden (Gölles in Gölles, BVergG 2018 § 98 Rz 16 [Stand 1. 10. 2019, rdb.at]). Ein Wechsel der Subunternehmer bzw jeder Einsatz eines nicht im Angebot genannten Subunternehmens ist dem Auftraggeber schriftlich bekannt zu geben (Gölles in Gölles, BVergG 2018 § 98 Rz 39 [Stand 1. 10. 2019, rdb.at], Kozak, LSD-BG2 § 10 Rz 11 (Stand 1.4.2025, rdb.at)).
Eine Haftungsgleichstellung ist auch für jeden Subunternehmer vorgesehen, der im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe durch den Auftraggeber und den Anforderungen von § 98 BVergG 2018 eine unzulässige Auftragsweitervergabe vornimmt (Kozak, LSD-BG2 § 10 Rz 11/1 (Stand 1.4.2025, rdb.at)).
Ebenso haftet ein Subauftragnehmer, der Teile seines Auftrags weitergibt. Die Unzulässigkeit der Weitergabe muss nicht bei diesem, sondern lediglich beim ersten Auftragnehmer gegeben sein (Kozak, LSD-BG2 § 10 Rz 14 (Stand 1.4.2025, rdb.at)).
2.6. § 98 Abs 1 BVergG 2018 verbietet die gänzliche Weitergabe des Auftrags (vgl zur Entstehungsgeschichte und den Hintergründen der Regelung Zellhofer/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg), Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2018 (2. Lfg 2021) zu § 98 BVergG 2018 insb Rz 14 ff). Auch wenn vergaberechtlich lediglich die Weitergabe des gesamten Auftrages unzulässig ist, können andere (insb gewerbe- oder berufsrechtliche) Bestimmungen strengere Standards normieren.
Es kann dahingestellt bleiben, ob angesichts des nicht bestrittenen Vorbringens der Beklagten von einer gänzlichen Weitergabe des Auftrags durch die Beklagte an die K* GmbH auszugehen ist. Dann wäre ihr ein Verstoß gegen § 98 BVergG 2018 anzulasten.
Nach den festgestellten Allgemeinen Vertragsbedingungen der Stadt ** für Bauleistungen war nämlich die Weitergabe von Teilen der Leistung durch Subunternehmer an weitere Sub-Subunternehmer grundsätzlich unzulässig (ON 26, S. 7).
Gegen diese Regelung hat die Beklagte auch bei einer nur teilweisen Weitergabe des Auftrags an die K* GmbH verstoßen (vgl Kozak, LSD-BG2 § 10 Rz 14).
Nach § 10 LSD-BG ist ein objektiver Verstoß gegen Rechtsvorschriften (Vergabebestimmungen und ähnliche Vorschriften) oder gegen Vereinbarungen (Weitergabeverbote oder Weitergabebeschränkungen) ausreichend. Ein Verschulden ist nicht erforderlich (V. Schrank in Schrank/Schrank/Lindmayr (Hrsg), Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz Kommentar2 (2021) zu § 10 LSD-BG Rz 34).
Es kommt daher nicht darauf an, ob der Beklagten die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Stadt ** für Bauleistungen bekannt waren. Dass das BVergG 2018 zur Anwendung kommt, musste der Beklagten im Übrigen bewusst sein. Aus dem Auftragsschreiben (welches als unstrittige Urkunde, Blg ./14, der rechtlichen Beurteilung ohne Weiteres zugrunde gelegt werden kann, RS0121557) ergibt sich die Stadt ** als Bauherr und damit als öffentlicher Auftraggeber.
Aufgrund der objektiv unzulässigen Auftragsweitergabe haftet die Beklagte demnach als Bürge und Zahler gemäß § 10 LSD-BG.
2.7. Wie bereits oben dargelegt, entsteht nach § 10 LSD-BG keine Haftungskette zwischen dem ersten Auftraggeber und dem letzten Auftragnehmer. Zu einem Durchgriff von einem weiter hinter in der Kette oder vom letzten Subunternehmer eingesetzten Arbeitnehmer kann es nicht kommen, außer bei Zutreffen des § 10 Abs 3 LSD-BG. Die Ausnahme des Abs 3 verlangt ein bewusstes Rechtsgeschäft zur Umgehung der Haftung (durch Zwischenschaltung eines weiteren Subunternehmers) sowie, dass „der Auftraggeber dies wusste oder auf Grund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich halten musste und sich damit abfand“ (V. Schrank in Schrank/Schrank/Lindmayr (Hrsg), Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz Kommentar2 (2021) zu § 10 LSD-BG Rz 36-37).
2.8. Auf einen Verstoß gegen die vertragliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und ihrer Auftraggeberin, der H*, kommt es daher nicht mehr an. Diesbezüglich bedarf es daher auch keiner weiteren Feststellungen, ob von dem Erfordernis einer schriftlichen Zustimmung zur Weitergabe konkludent abgegangen wurde.
3. Der Berufung kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 46 und § 50 Abs 1 ZPO. Da die Kläger nicht solidarisch berechtigt sind, steht ihnen nach dem Grundgedanken des § 46 ZPO der Kostenanspruch nur anteilig zu (7 Ob 210/14d, 7 Ob 96/13p mwN, Obermaier, Kosetnhandbuch4 Rz 1.347).
5. Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig.
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