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8Rs114/25f•OLG Wien 8Rs114/25f
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter MinRat Dr. Ludwig-Josef Melicher und DI Oliver Leo Schreiber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. A*, **, vertreten durch Mag. Eva Krichmayr, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei BVAEB, **, *, vertreten durch Mag. B, ebendort, wegen Feststellung einer Berufskrankheit, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 5.5.2025, **24, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt damit eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin, nämlich die Covid-19-Erkrankung sowie die Folgeerkrankungen durch eine Ansteckung anlässlich einer beruflichen Fortbildung in der C*-Akademie am 5. und 6.Mai 2022 verursacht worden seien und daher eine bzw. Folge einer Berufskrankheit darstellen, ab.
Das Erstgericht stellte den aus den Seiten 3 bis 6 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Hervorzuheben sind folgende Feststellungen:
„Die Klägerin war ab August 2021 als Fachärztin für Arbeitsmedizin bei der D*, dem E* beschäftigt. Die Klägerin war im Teilbereich Gesundheitsberufe tätig und dabei überwiegend als ärztliche Vorsitzende der Prüfungskommissionen für Pflegeberufe der Stadt C* eingesetzt. Die jeweiligen Prüfungen wurden sowohl in Schulen für Pflegeberufe, als auch in verschiedenen Krankenhäusern oder in Akademien in der Regel in Präsenz abgenommen.
Am 7. Mai 2022 traten bei der Klägerin erste Krankheitssymptome wie Abgeschlagenheit und Kopfweh auf, am 8. Mai 2022 wurde die Klägerin mittels PCR-Test positiv auf Covid-19 getestet. Ein privat durchgeführter Antigen-Schnelltest vom 7. Mai 2022 war noch negativ.
Am 5. und 6. Mai 2022 besuchte die Klägerin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit die Fortbildungsveranstaltung „Konfliktbewältigung in Alltagssituationen“ in der C*-Akademie. Die Veranstaltung dauerte jeweils von 8:30 Uhr bis 16:30 Uhr, wobei 12 Personen an der Fortbildungsveranstaltung teilnahmen.
[...]
Die Klägerin war nicht gegen Covid-19 geimpft, weshalb sie von ihrem Dienstgeber die Auflage hatte, regelmäßig PCR-Tests durchzuführen und vorzulegen. Am Tag vor dem Kurs, den 4. Mai 2022, führte die Klägerin daher einen PCR-Test durch, der negativ war. Eine allgemeine Testpflicht für die Teilnahme am Kurs gab es nicht.
Am ersten Tag des Kurses fragten einige Kursteilnehmer:innen die Kursleiterin, ob der Kurs ohne FFP2-Masken durchgeführt werden könne. Die Kursleiterin holte das Einverständnis der Teilnehmer:innen ein, wobei mit Ausnahme der Klägerin alle explizit der Abhaltung ohne Maske zustimmten. Die Klägerin entgegnete der Frage der Kursleiterin, dass sie die Maske aufbehalten werde und das Abhalten des Kurses ohne Maske nicht unterstützen könne, die anderen Teilnehmer:innen müssten als erwachsene Personen selbst entscheiden, ob sie ohne Maske am Kurs teilnehmen würden. Der Kurs wurde in der Folge ohne Masken abgehalten, einzig die Klägerin behielt ihre FFP2-Maske während der Kurseinheiten in den Innenräumen auf. Der Kursraum wurde zu Beginn des Tages gelüftet, darüber hinaus erfolgte kein regelmäßiges Lüften.
[...]
Die Klägerin saß während des Kurses auf dem mit einem Kreis markierten Stuhl. Auf dem mit einem Dreieck markierten Stuhl saß die Kursleiterin F* und auf dem mit einem Plus markierten Stuhl saß ein weiterer Kursteilnehmer, dessen Name nicht bekannt ist. Sowohl die Kursleiterin als auch der genannte Kursteilnehmer hatten Erkältungssymptome. Die Kursleiterin war weder während der Kursteilnahme noch in den Tagen davor oder danach mit Covid-19 infiziert. Es kann nicht festgestellt werden, dass der genannte Kursteilnehmer mit Covid-19 infiziert war. Auch sonst sind keine Covid-19-Infektionen bei anderen Kursteilnehmer:innen bekannt.
Wenn einzelne Übungen im Freien (zB auf der Dachterrasse) abgehalten wurden, nahm die Klägerin die Maske ab. Bei einer dieser Übungen wurde die Klägerin mit dem oben genannten Kursteilnehmer, der Erkältungssymptome hatte, eingeteilt. Die Klägerin nahm im Freien ihre Maske ab, der Kursteilnehmer setzte sich nah zu ihr und hustete ihr ins Gesicht. Die Klägerin forderte ihn auf, sich abzuwenden, woraufhin er sagte, dass sie sich nicht ewig vor Covid-19 schützen könne, irgendwann werde es alle treffen. Es kann nicht festgestellt werden, ob dieser Vorfall am Ende des ersten Kurstages am 5. Mai oder im Zuge des zweiten Kurstages am 6. Mai stattfand.
Nachdem die Klägerin am Sonntag, den 8. Mai 2022 das Ergebnis des positiven PCR-Tests erhielt, informierte sie am Montag, den 9. Mai 2022 die Organisatorin des Kurses G* darüber per E-Mail. Die Klägerin war die einzige, die die Akademie über eine Covid-19-Infektion informierte, von anderen Kursteilnehmer:innen erfolgten keine Meldungen über allfällige Covid-19-Erkrankungen. Ein Contact-Tracing wurde von der Akademie C* nicht durchgeführt, die anderen Kursteilnehmer:innen wurden daher nicht über die Covid-19-Infektion der Klägerin informiert.
Die Klägerin lebte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum alleine in einer Wohnung, die in einem Mehrparteienhaus mit 110 Wohnungen auf 6 Stiegen gelegen ist. Ihre Familie und engeren Freund:innen leben nicht in C* und sie hatte in den 14 Tagen vor dem positiven Testergebnis insgesamt nur sehr wenige soziale Kontakte. Die Klägerin hielt sich, weil sie nicht geimpft war, vorwiegend entweder zuhause oder im Freien auf. Die Klägerin ging in ihrer Freizeit gerne spazieren, vorwiegend im Wald oder bei einer Teichanlage. Sie fuhr dorthin mit dem privaten PKW, ebenso fuhr sie mit dem PKW zur Arbeit. Zum Kurs fuhr die Klägerin mit dem Fahrrad, die öffentlichen Verkehrsmittel verwendete sie nicht. Sie tätigte ihre Einkäufe für den Haushalt in drei verschiedenen Supermärkten, wobei sie diese nur mit Maske und einer Desinfektionsflasche aufsuchte und ihren eigenen Einkaufskorb verwendete. Sie ging auch nicht in Restaurants essen und besuchte keine Freizeitveranstaltungen. In der Hausanlage kam es vor, dass man bei der Müllentsorgung, beim Verlassen der Wohnungen oder Rückkehr in diese bspw im Stiegenhaus auf Nachbar:innen trifft.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Klägerin eher im beruflichen Umfeld als im privaten Umfeld mit Covid-19 angesteckt hat. Eine Infektion der Klägerin durch Kontakte in der Freizeit, wie etwa beim Einkaufen im Supermarkt, beim Zusammentreffen mit Nachbar:innen im Stiegenhaus oder beim Spazierengehen ist zumindest gleich wahrscheinlich wie ein Kontakt zu einer infizierten Person im Kurs.“
Rechtlich begründete das Erstgericht seine Entscheidung wie folgt:
Gemäß § 92 Abs 1 B-KUVG würden als Berufskrankheiten jene in der Anlage 1 des ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen gelten, wenn sie durch Ausübung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht seien, mit der Maßgabe, dass unter dem in der Anlage 1 zum ASVG verwendeten Begriff der Unternehmen entsprechend auch die Dienststätten der nach diesem Bundesgesetz unfallversicherten Personen zu verstehen seien. Bei der Frage nach dem Vorliegen einer Berufskrankheit sei im vorliegenden Fall Punkt 3.1 der Anlage 1 des ASVG „Infektionskrankheiten“ heranzuziehen. Die korrespondierenden Unternehmen bzw Dienststätten seien gemäß Spalte 3 Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheime und sonstige Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, öffentliche Apotheken, ferner Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge, in Schulen, Kindergärten und Säuglingskrippen und im Gesundheitsdienst sowie in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche sowie in Justizanstalten und Hafträumen der Verwaltungsbehörden bzw in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung bestehe. Die Tätigkeit der Klägerin im E* falle unter die in Spalte 3 genannten Dienststätten.
Voraussetzung für die Anerkennung als Berufskrankheit sei, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung und den betrieblichen Einwirkungen bestehe. Der haftungsbegründende Zusammenhang müsse von der Versicherten, die die objektive Beweislast hinsichtlich der rechtsbegründenden Tatsachen treffe, als wahrscheinlich nachgewiesen werden, die bloße Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs genüge nicht. In Verfahren über den Anspruch aus Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten seien die Regeln des Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden. Der Anscheinsbeweis beruhe grundsätzlich darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch seien und es daher wahrscheinlich sei, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben sei. Nach der Rechtsprechung werde der Anscheinsbeweis in Sozialrechtssachen durch den Beweis entkräftet, dass dem atypischen Geschehensablauf zumindest die gleiche Wahrscheinlichkeit zukomme. Der Klägerin sei der Anscheinsbeweis des haftungsbegründenden Zusammenhangs ihrer Covid-19-Infektion mit ihrer beruflichen Tätigkeit nicht gelungen, da nach den Feststellungen keine potentielle Infektionsquelle im beruflichen Umfeld hätte festgestellt werden können. Darüber hinaus sei nach den Feststellungen eine Ansteckung im privaten Umfeld zumindest gleich wahrscheinlich wie im beruflichen Umfeld, sodass das Klagebegehren abzuweisen gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zur Mängelrüge:
1. Die Klägerin bemängelt zunächst, dass das Erstgericht nicht die von ihr beantragten Zeuginnen Dr. H* und Dr. I* vernommen habe. Diese beiden Zeugen seien Ärztinnen, die bestätigen hätten können, dass die Klägerin stets Vorsicht habe walten lassen, um sich nicht dem Risiko einer Ansteckung auszusetzen, und dass die Klägerin sehr zurückgezogen und alleinstehend lebe, weshalb die Ansteckung mit Covid-19 innerhalb eines zweitägigen Kurses wahrscheinlicher sei als eine Ansteckung im privaten Bereich.
Diese Mängelrüge ist nicht berechtigt.
Bereits das Erstgericht hat zutreffend in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die Vernehmung dieser beiden Zeuginnen zum Lebensstil der Klägerin unterbleiben habe können, da der erkennende Senat ohnehin von der Richtigkeit der Angaben der Klägerin insofern ausgegangen sei. Dass dieses Argument den Tatsachen entspricht, ergibt sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen zum Lebensstil der Klägerin (Näheres dazu siehe Seite 5, letzter Absatz des angefochtenen Urteils), die von der Klägerin demzufolge auch nicht bekämpft wurden.
Die von der Berufungswerberin gezogene Schlussfolgerung, dass sich aus der Aussage dieser beiden Zeuginnen ergeben hätte, dass die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung im privaten Bereich bei Weitem geringer als während des Kurses gewesen sei, stellt keine Tatsache dar, die durch Vernehmung dieser beiden Zeuginnen zu beweisen gewesen wäre.
2. Des Weiteren erblickt die Klägerin eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens darin, dass das Erstgericht nicht das von ihr beantragte „medizinische Sachverständigengutachten“ eingeholt habe. Die Klägerin führt dazu zusammengefasst aus, dass das einzuholende Sachverständigengutachten hätte belegen können, dass die Ansteckungswahrscheinlichkeit während eines zweitägigen Kurses in einem geschlossenen Raum insbesondere im Fall der Klägerin wahrscheinlicher sei als bei allfälligen kurzen Kontakten etwa auf dem Nachhauseweg im Freien. Ein Sachverständigengutachten hätte auch über die Umstände im Einzelfall, insbesondere auch über die zeitliche Abfolge der Testungen der Klägerin in Verbindung mit der Ansteckungswahrscheinlichkeit während des Kurses Aussagen treffen können.
Die Nichteinholung des von der Klägerin beantragten medizinischen Sachverständigengutachtens stellt keine relevante Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Das von der Klägerin gewünschte medizinische Sachverständigengutachten hätte nicht die entscheidungswesentliche Tatsache begründen können, dass bei dem zweitägigen Kurs ein anderer Kursteilnehmer an Covid-19 erkrankt war. Wie zur Tatsachenrüge und zur Rechtsrüge der Berufung noch näher dargelegt wird, wäre eine solche Feststellung jedoch erforderlich, um ein für die Klägerin günstigeres Prozessergebnis erreichen zu können.
Darüber hinaus ist die Mängelrüge insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht dargelegt wird, welche konkreten streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts die Berufungswerberin ohne den behaupteten Verfahrensfehler zu widerlegen können glaubt. Damit reichen die Berufungsausführungen nicht aus, um die Mängelrüge gesetzmäßig zur Ausführung zu bringen (RISJustiz RS0043039 [T3]; 6 Ob 86/12h mwN; stRspr des OLG Wien).
Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Mängelrüge in keinem Punkt Berechtigung zukommt.
Zur Tatsachenrüge:
Die Klägerin bekämpft folgende erstgerichtliche Feststellungen:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Klägerin eher im beruflichen Umfeld als im privaten Umfeld mit Covid-19 angesteckt hat. Eine Infektion der Klägerin durch Kontakte in der Freizeit, wie etwa beim Einkaufen im Supermarkt, beim Zusammentreffen mit Nachbar:innen im Stiegenhaus oder beim Spazierengehen ist zumindest gleich wahrscheinlich wie ein Kontakt zu einer infizierten Person im Kurs.“
Stattdessen begehrt sie folgende Ersatzfeststellungen:
„Die Klägerin hat sich mit bei weitem überwiegender Wahrscheinlichkeit bei dem beruflichen Kurs der C*-Akademie am 05. und 06.05.2022 mit Covid-19 infiziert. Andere Infektionsquellen sind im fraglichen Zeitraum insbesondere deshalb weniger wahrscheinlich, da die Klägerin einerseits allein und zurückgezogen lebte und keine Sozialkontakte unterhielt, und andererseits eine durchgängige Anwesenheit in dem 2-tägigen Kurs in einem ungelüfteten Raum (mit lediglich kurzen Pausen) vorlag, in welchem sich zwei Personen mit Erkältungssymptomen befanden. Hinzu kommt, dass ein erkälteter Kursteilnehmer die Klägerin direkt und ungeschützt anhustete. Eventuelle kurze Kontakte auf der Straße oder im Stiegenhaus konnten im Vergleich zum Kontakt mit den anderen erkälteten Teilnehmenden an 2 Tagen mit nur geringerer Wahrscheinlichkeit zu einer Infektion führen.
Die Klägerin hat nämlich im Falle von sozialen „Kontakten“ bzw. dem Zusammentreffen mit Fremden, bspw. während des Einkaufens, stets alle möglichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen (Abstand, Maske). Die Klägerin hat im fraglichen Zeitraum (April und Mai 2022) Spaziergänge alleine unternommen, keine Restaurants oder Veranstaltungen besucht und keine Freunde getroffen sowie auch keine Besuche zu Hause empfangen.
Eine Infektion während des Kurses entspricht daher dem gewöhnlichen, typischen Ablauf in vergleichbaren Sachverhalten, da Ansteckungen bei längerem Kontakt mit anderen, infizierten Personen in geschlossenen Räumen bei Weitem wahrscheinlicher als beim Vorbeigehen an anderen Menschen etwa auf der Straße sind.“
Die Tatsachenrüge ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat hinsichtlich der bekämpften Feststellung eine nachvollziehbare Beweiswürdigung angestellt, die auch den Berufungssenat überzeugt. Der Klägerin gelingt es nicht, mit ihren Berufungsausführungen stichhaltige Bedenken gegen diese erstgerichtliche Beweiswürdigung zu erwecken. Es genügt daher auf die diesbezügliche Beweiswürdigung des Erstgerichts (siehe dazu insbesondere Seite 7 des angefochtenen Urteils) zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen.
Letztlich geht die Tatsachenrüge bereits deswegen ins Leere, weil die Klägerin folgende Feststellungen des Erstgerichts nicht bekämpft hat:
„Sowohl die Kursleiterin als auch der genannte Kursteilnehmer hatten Erkältungssymptome. Die Kursleiterin war weder während der Kursteilnahme noch in den Tagen davor oder danach mit Covid-19 infiziert. Es kann nicht festgestellt werden, dass der genannte Kursteilnahme mit Covid-19 infiziert war. Auch sonst sind keine Covid-19Infektionen bei anderen KursteilnehmerInnen bekannt.“
Aus diesen unbekämpft gebliebenen Feststellungen ergibt sich, dass die Tatsachenrüge auch aus rechtlichen Gründen ins Leere geht. Dass sich die Klägerin durch den Kontakt mit den KursteilnehmerInnen oder der Kursleiterin mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Covid-19 angesteckt habe, scheidet somit aufgrund der unbekämpft gebliebenen Feststellungen aus.
Daraus resultiert weiters, dass die von der Klägerin gewünschten Ersatzfeststellungen zum Teil in Widerspruch zu diesen unbekämpft gebliebenen Feststellungen stehen. Dies gilt für folgende Textpassage der von der Klägerin gewünschten Ersatzfeststellungen:
„Eine Infektion während des Kurses entspricht daher dem gewöhnlichen, dem typischen Ablauf in vergleichbaren Sachverhalten, da Ansteckungen bei längerem Kontakt mit anderen, infizierten Personen in geschlossenen Räumen bei Weitem wahrscheinlicher als beim Vorbeigehen an andere Menschen etwa auf der Straße sind.“
Da weder der Mängelrüge noch der Tatsachenrüge Berechtigung zukommt, übernimmt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Zur Rechtsrüge:
Soweit die Klägerin in ihrer Rechtsrüge damit argumentiert, dass das Erstgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung vom festgestellten Sachverhalt abweichende Feststellungen hätte treffen müssen (vgl S 9, erster Absatz der Berufung), verkennt die Klägerin die Rechtslage. Vom festgestellten Sachverhalt abweichende Feststellungen können nämlich nicht mit einer Rechtsrüge, sondern nur mit einer Tatsachenrüge begehrt werden. Eine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge ist in der Rechtsrüge der Klägerin nicht enthalten, weshalb sich dazu nähere Ausführungen erübrigen.
Die Klägerin führt in ihrer Rechtsrüge zunächst zusammengefasst aus, dass das Erstgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte feststellen müssen, dass sich die Klägerin typischerweise beruflich angesteckt haben müsse, da relevante Sozialkontakte in der fraglichen Zeitspanne schlicht nicht vorgelegen seien. Zusätzlich hätte es bei richtiger rechtlicher Beurteilung feststellen müssen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung im privaten Bereich unwahrscheinlich gewesen sei.
Die Rechtsrüge ist in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie sich unzulässigerweise von den erstgerichtlichen – vom Berufungsgericht übernommenen - Feststellungen entfernt (Näheres dazu siehe oben die Ausführungen des Berufungssenats zur Tatsachenrüge und Seite 5, erster Absatz und Seite 6, erster Absatz des angefochtenen Urteils).
Die Klägerin führt weiters zusammengefasst aus, dass das Erstgericht zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass die Ansteckung der Klägerin mit Covid-19 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nach den Regeln des Anscheinsbeweises ursächlich auf betriebliche Einwirkungen zurückzuführen sei. Der Beweis der Kausalität betrieblicher Einwirkungen sei auch dann zulässig, wenn keine Covid-19Infektion anderer Seminarteilnehmer nachweisbar sei. Zur Begründung dieser Auffassung beruft sich die Klägerin auf die Entscheidung des OGH 10 ObS 114/24y und die in diesem Verfahren zuvor ergangene Berufungsentscheidung des OLG Linz vom 14.8.2024, 12 Rs 79/24k.
Entgegen der Auffassung der Berufungswerberin können diese beiden Entscheidungen ihren Rechtsstandpunkt nicht stützen, da sich der dort zu beurteilende Sachverhalt in einem entscheidungswesentlichen Punkt vom gegenständlichen Sachverhalt unterscheidet.
Das Oberlandesgericht Linz hatte in seiner Entscheidung der Berufung der dort klagenden Partei aufgrund rechtlicher Feststellungsmängel im angefochtenen Urteil Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Das OLG Linz führte dazu zusammengefasst aus, dass Voraussetzung für die Anerkennung als Berufskrankheit sei, dass die Erkrankung der dort klagenden Partei auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die betrieblichen Einwirkungen zurückzuführen sei. Zur Beurteilung der Frage der Kausalität mangle es jedoch an Feststellungen, weshalb das Urteil des Erstgerichts aufzuheben gewesen sei. Im fortzusetzenden Verfahren werde das Erstgericht Feststellungen zu treffen haben, ob die Erkrankung auf betriebliche Einwirkungen zurückzuführen sei; ob sich die Klägerin also im Rahmen der Tagung infiziert habe. Sofern das Erstgericht dies bejahen sollte, würden auch Feststellungen zu den Folgen der Erkrankung zu treffen sein (Näheres dazu siehe Beil./K und die im RISJustiz im Volltext veröffentliche Entscheidung 10 ObS 114/24y).
In dem vom OLG Linz und dem Obersten Gerichtshof zu 10 ObS 114/24y zu beurteilenden Fall gab es somit – im Unterschied zum gegenständlichen Verfahren – keine ausreichenden Feststellungen zur entscheidungswesentlichen Frage, ob sich die klagende Partei im Rahmen der Tagung infizierte. So gab es – im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren – keine Feststellungen des Erstgerichts zur Frage, ob andere Tagungsteilnehmer im Zeitraum der Tagung an Covid-19 erkrankt waren. Vielmehr wurde in diesem Verfahren insofern lediglich festgestellt, dass nach dieser Veranstaltung Covid-19Testungen bei der Klägerin und auch bei anderen Tagungsteilnehmern positive Resultate ergaben (Näheres dazu siehe 10 ObS 114/24y und Beil./K).
Im Unterschied dazu wurden im hier angefochtenen Urteil vom Erstgericht explizite – oben wörtlich wiedergegebene – Feststellungen zu dieser entscheidungswesentlichen Tatfrage getroffen. Das hier angefochtene Urteil weist keine rechtlichen Feststellungsmängel auf, weil darin sämtliche – auf Basis des Vorbringens der Parteien - erforderlichen Feststellungen getroffen wurden.
Da das Erstgericht im angefochtenen Urteil eine umfassende und richtige (überdies mit zutreffenden Judikaturzitaten versehene) rechtliche Beurteilung angestellt hat, die vom Berufungsgericht oben ausführlich wiedergegeben wurde, genügt es zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen auf diese rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu verweisen.
Der insgesamt unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände für einen Kostenersatz nach Billigkeit trotz vollständigen Unterliegens wurden von der Klägerin weder dargelegt noch ergeben sich diese aus der Aktenlage.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, da die Entscheidung auf einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beruht.
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