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8Rs131/25f•OLG Wien 8Rs131/25f
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter MinR Dr. LudwigJosef Melicher und DI Oliver Leo Schreiber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, Slowakische Republik, wider die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, *, vertreten durch B, LL.M. (WU), ebendort, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 11.6.2025, **8, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt damit eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).
Die Klägerin beantragte mit dem am 17. September 2024 bei der Beklagten eingelangten Antragsformular die Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgelds als Konto in der Variante 851 Tage für das Kind C*, geboren am **, für den Zeitraum von ** bis 7. Juli 2026 (Geburt bis zur höchstmöglichen Bezugsdauer).
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2024 wies die Beklagte diesen Antrag ab.
Mit dem angefochtenen Urteil entschied das Erstgericht über die von der Klägerin gegen diesen Bescheid erhobene Klage und erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen aus Anlass der Geburt von C*, geboren am **, pauschales Kinderbetreuungsgeld in der Variante 851 Tage für den Zeitraum von 1. Mai 2024 bis 31. Juli 2024 in der Höhe von EUR 16,87 täglich, gesamt EUR 1.552,04, zu bezahlen. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Das Erstgericht stellte den aus den Seiten 1 bis 4 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Rechtlich führte das Erstgericht soweit für das Berufungsverfahren relevant zusammengefasst aus, dass die Klägerin einen aus der Beschäftigung ihres Ehemanns in Österreich abgeleiteten Anspruch auf Familienleistungen nach österreichischem Recht habe. Konkret habe sie einen Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld in der Variante 851 Tage in der Höhe von EUR 16,87 täglich (lediglich) hinsichtlich des Zeitraums 1. Mai 2024 bis 31. Juli 2024 (Näheres dazu siehe S 4 bis 7 des angefochtenen Urteils).
Erkennbar gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im zur Gänze klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Beklagte steht in ihrer Berufung zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass im vorliegenden Fall bei unions und verfassungsrechtskonformer Auslegung der relevanten Bestimmungen kein Anspruch der Klägerin auf pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto in Österreich bestehe, da sie aufgrund ihrer nicht gegebenen Erwerbstätigkeit in Österreich und ihres Wohnsitzes in der Slowakei ausschließlich den slowakischen Rechtsvorschriften unterliege und daraus aufgrund der Nichtvergleichbarkeit der in Rede stehenden Familienleistungen kein leistungsbegründender Bezug zu Österreich hergestellt werden könne.
Dieser Rechtsauffassung kann nicht beigetreten werden.
Der Oberste Gerichtshof hat zu den in der Berufung relevierten Rechtsfragen bei vergleichbaren Sachverhalten schon mehrfach Stellung genommen (vgl 10 ObS 100/25s; 10 ObS 123/23w ua). Auch das Oberlandesgericht Wien hat sich in zahlreichen Entscheidungen zu vergleichbaren Sachverhalten mit der im Wesentlichen inhaltsgleichen Argumentation der Beklagten auseinandergesetzt und diese als nicht zutreffend beurteilt (vgl zB OLG Wien 8 Rs 100/25x; 8 Rs 109/25w; 8 Rs 112/25m; 9 Rs 84/25a ua).
Beim österreichischen Kinderbetreuungsgeld - sowohl in der pauschalen als auch in der einkommensabhängigen Variante - handelt es sich um eine zu koordinierende Familienleistung iSd Art 1 lit z und Art 3 Abs 1 lit j VO (EG) 883/2004 sowie der DVO (EG) 987/2009 (RS0122905 [T3, T4]). Zuständig für die Erbringung und damit auch für einen allfälligen Export von Familienleistungen nach Art 67 VO (EG) 883/2004 ist jener Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften gemäß Art 11 ff VO (EG) 883/2004 anwendbar sind (10 ObS 100/25s Rz 2; 10 ObS 133/22i Rz 9; 10 ObS 12/23x Rz 14; 10 ObS 26/24g Rz 7).
§ 2 Abs 1 Z 4 KBGG wird im Anwendungsbereich der Verordnung durch deren Koordinierungsregeln überlagert (vgl Art 7 VO [EG] 883/2004 [„Aufhebung der Wohnortklauseln“]; 10 ObS 100/25s Rz 2; 10 ObS 45/19v Pkt 1.2.; 10 ObS 2/24b Rz 14 ua). Der Anspruch darf in diesem Fall weder dem Grunde noch der Höhe nach von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden (10 ObS 100/25s Rz 2).
Soweit die Beklagte auf dem Standpunkt steht, im gegenständlichen Fall, in dem die (selbst nicht erwerbstätige) Antragstellerin mit ihrer Familie in einem Staat ohne vergleichbare Familienleistungen (vgl zum slowakischen Elterngeld [„rodicovsky prispevok“] zuletzt wieder 10 ObS 17/24h Rz 12 mwN) wohne, kämen die Antikumulierungsbestimmungen des Art 68 VO (EG) 883/2004, und damit auch die Familienbetrachtungsweise iSd Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 nicht zur Anwendung, ist ihr zu entgegnen, dass sich Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 nicht nur auf Art 68, sondern auch auf Art 67 VO (EG) 883/2004 bezieht (jüngst 10 ObS 100/25s Rz 3; so bereits 10 ObS 123/23w Rz 31):
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass sich auch der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der in einem Mitgliedstaat arbeitet, aber mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, auf Art 67 VO (EG) 883/2004 berufen kann (EuGH C-32/18, Moser, Rn 37 f; zur VO [EWG] 1408/71: C-333/00, Maaheimo, Rn 32 f; C-245/94 und C-312/94, Hoever und Zachow, Rn 37 f). Die Fiktion des Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 führt dabei dazu, dass der Anspruch auf Familienleistungen - bei Vorliegen der nationalen Anspruchsvoraussetzungen - auch einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist (EuGH C-32/18, Moser, Rn 44; EuGH C-378/14, Trapkowski, Rn 41).
Dass die Klägerin und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen (nicht im Bundesgebiet, sondern) in der Slowakei haben, steht dem - aus der Beschäftigung des Familienangehörigen in Österreich abgeleiteten - Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld aufgrund des Anwendungsvorrangs der VO (EG) 883/2004 somit nicht entgegen (so auch jüngst 10 ObS 100/25s Rz 5 zu einem im wesentlich gleich gelagerten Sachverhalt).
Der von der Beklagten ins Treffen geführte ungerechtfertigte Doppelbezug schlägt schon mangels Gleichartigkeit der Familienleistungen fehl (idS auch OLG Wien 8 Rs 112/25m; 8 Rs 109/25w; 8 Rs 100/25x; 9 Rs 84/25a ua).
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, da sich die Klägerin nicht am Berufungsverfahren beteiligte und der Beklagten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Kostenersatz zusteht.
Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig, zumal der Oberste Gerichtshof zu den hier zu beurteilenden Rechtsfragen schon mehrfach wie zitiert Stellung genommen hat.
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