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9Ra71/25i•OLG Wien 9Ra71/25i
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag. Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Renate Pfeiffer und Mag. Irene Holzbauer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, Reinigungskraft, geboren am **, *, vertreten durch Mag. B, Kammer für Arbeiter und Angestellte **, *, gegen die beklagte Partei C GmbH, FN **, **, vertreten durch Dr. Melany Buchberger-Golabi, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 4.971,67 brutto abzüglich EUR 2.263,86 netto sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 2.707,81) gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22.5.2025, **-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für ** den mit EUR 680 bestimmten Aufwandersatz für das Berufungsverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten seit 18.9.2023 als Reinigungskraft im Ausmaß von 40 Wochenstunden zu einem Bruttomonatslohn in Höhe von EUR 2.870,01 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis kommt der Kollektivvertrag für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten (KV) zur Anwendung.
Der Kläger begehrte ursprünglich EUR 2.146,17 brutto, und zwar:
Mit Schriftsatz vom 19.5.2025 (ON 10) änderte der Kläger das Klagebegehren betreffend die ersten beiden Positionen wie folgt:
Vom nunmehr begehrten Brutto-Betrag von EUR 4.971,67 zog er die am 13.1.2024 erhalten Zahlung von EUR 2.263,86 netto ab.
Der Kläger sei am 12.11.2024 während seines von 7.11.2024 bis 28.11.2024 dauernden und ordnungsgemäß gemeldeten Krankenstandes per WhatsApp-Nachricht ohne Nennung eines Kündigungstermins gekündigt worden. Die Kündigungsfrist hätte am 26.11.2024 geendet. Bis zum Ende des Krankenstandes habe er Anspruch auf Lohn/Entgeltfortzahlung. Er habe an drei Feiertagen jeweils acht Stunden gearbeitet, ohne ein Feiertagsarbeitsentgelt erhalten zu haben. Er habe 28 Werktage Urlaub konsumiert. Da der Gesamturlaubsanspruch 35,74 Werktage betrage, hafte eine Urlaubsersatzleistung für 7,74 Werktage aus.
Die Beklagte wendet ein, sämtlichen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen zu sein und alle fälligen Zahlungen geleistet zu haben. Das Klagebegehren sei unschlüssig, weil Brutto- und Nettobeträge vermischt und geleistete Zahlungen nicht korrekt berücksichtigt würden.
Die Beklagte habe den Kläger am Morgen des 7.11.2024 wegen schlechter Arbeitsleistung mündlich gekündigt; erst nach der Kündigung habe sich der Kläger in den Krankenstand begeben. Den ihm bis 21.11.2024 zustehenden Lohn samt Sonderzahlungen habe der Kläger erhalten.
Zu den Feiertagsarbeiten im Dezember 2023 sei der Kläger nicht eingeteilt worden. Er habe derartige Überstunden der Beklagten auch nie angezeigt. Die Überstunden am 30.5.2024 seien ihm ausbezahlt worden. Der Kläger habe seinen Urlaub zur Gänze konsumiert. Sein Anspruch habe laut Punkt 10. des Dienstvertrages nur 25 Urlaubstage pro Jahr betragen, sodass sich ein Gesamtanspruch von 29 statt 35,74 errechne.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem gesamten Klagebegehren in Höhe von EUR 4.971,67 brutto abzüglich EUR 2.263,86 netto sA statt und verpflichtete die Beklagte zur Leistung eines Aufwandersatzes von EUR 1.090 an den Klagevertreter und eines Barauslagenersatzes von EUR 240 an den Kläger.
Es legte dieser Entscheidung zusätzlich zum eingangs zusammengefassten unbestrittenen Sachverhalt folgende Feststellungen zugrunde:
„Die Arbeitszeiten des Klägers wurden mit Montags bis Freitags von 07:00 Uhr bis 15:30 Uhr festgelegt. Sofern ein Feiertag in diese Arbeitszeit fallen sollte, ließ die Geschäftsführerin der beklagten Partei ihre Arbeitnehmerinnen wissen, dass sie die, an diesem Tag normalerweise anfallenden, Reinigungsarbeiten nicht am Feiertag, sondern an den restlichen Tagen der Woche verrichten können. Die Reinigungsarbeiten in solchen Wochen dürfen weniger sorgfältig ausgeführt werden.
Es gab aber generell keine vorgesehene Vertretung für Arbeitnehmerinnen oder zusätzliche Mitarbeiter für Reinigungstätigkeiten in diesen Wochen. Die Arbeitsauslastung des Klägers war auch durch die Anzahl der wöchentlich zu reinigenden Gebäude derart gestaltet, dass die gewöhnlichen Reinigungspflichten die vorgegebene Arbeitszeit ausfüllten.
Grundsätzlich kommunizieren die Arbeitgeberin und die Arbeitnehmerinnen nur selten. Den Arbeitnehmerinnen der beklagten Partei wird zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ihr Dienstplan bekanntgegeben. Danach gibt es tage- oder wochenlang keinen Kontakt, außer wenn Probleme oder Mängel in einem zu reinigenden Objekt auftreten. Diese sind der beklagten Partei von den Arbeitnehmerinnen zu melden.
Im Unternehmen der beklagten Partei werden keine Urlaubsaufzeichnungen oder über den Dienstplan hinausgehende Arbeitszeitaufzeichnungen geführt.
Der Kläger wusste, dass an Feiertagen keine Arbeitspflicht besteht. Dem Kläger war es in den Wochen der Feiertage am Freitag, den 8.12.2023, Dienstag, den 26.12.2023 und Donnerstag, den 30.5.2024, aufgrund der Arbeitsbelastung jedoch nicht möglich, die Reinigungsarbeiten in den sonstigen Tagen der Wochen abzuarbeiten. Der Kläger arbeitete an diesen Feiertagen deshalb jeweils 8 Stunden, wobei er im Dezember 2023 EUR 15,20 brutto pro Stunde und im Mai 2024 EUR 16,57 brutto pro Stunde verdiente. (bekämpfte Feststellung 1)
Im Mai 2024 half der Kläger seiner Mutter, welche auch für die beklagte Partei arbeitete, bei Reinigungstätigkeiten in einem Museum. Für diese zusätzliche Arbeit erhielt der Kläger einen Überstundenzuschlag für Mai 2024 von der beklagten Partei. (bekämpfte Feststellung A)
Am Morgen des 7.11.2024 fühlte sich der Kläger krank und hatte Halsschmerzen, fuhr jedoch dennoch mit dem Firmenauto zuerst in den D* und dann den E* Bezirk, um dort Gebäude zu reinigen. Im E* Bezirk in der ** war der Kläger aufgrund seiner Krankheit körperlich so erschöpft, dass er seine Arbeit abbrach und zu seiner Hausärztin fuhr. Die Ärztin des Klägers stellte eine Arbeitsunfähigkeit ab diesem Tag, dem 7.11.2024, fest. (bekämpfte Feststellung 3)
Der Kläger übermittelte der Geschäftsführerin der beklagten Partei diese Meldung der Arbeitsunfähigkeit am 7.11.2024 um 10:51 Uhr per WhatsApp und teilte ihr mit, dass er aufgrund seiner Krankheit nicht arbeiten könne.
Am gleichen Tag um 12:26 Uhr telefonierten der Kläger und die Geschäftsführerin der beklagten Partei, wobei sie ihm sagte, dass er sich melden solle, wenn er wieder gesund sei.
Nach einem Kontrolltermin bei seiner Hausärztin sendet der Kläger am 12.11.2024 die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung per WhatsApp an die Geschäftsführerin der beklagten Partei. Diese erwiderte per Whatsapp am 12.11.2024: „OK, ich habe dir die Kündigung gegeben. Du wirst alles per Post bekommen. Melde dich, wenn du wieder gesund bist. Ich bin enttäuscht, wie du mich zurückgelassen hast“.
Der Kläger war bis einschließlich 28.11.2024 aufgrund seiner Krankheit arbeitsunfähig. Am 29.11.2024 ging der Kläger ins Büro der beklagten Partei und gab seine Krankenstandsbestätigung ab und wollte seine Arbeit beginnen.
Ein Gespräch zwischen dem Kläger und der Geschäftsführerin der beklagten Partei am Morgen des 7.11.2024 in ihrem Büro, in dem die Geschäftsführerin der beklagten Partei den Kläger gekündigt hat, hat nicht stattgefunden. (bekämpfte Feststellung 2)
Im Dienstvertrag des Klägers mit der beklagten Partei sind als Urlaubsanspruch 25 Werktage vorgesehen. Der Kläger konsumierte von 18.9.2023 bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Urlaub vom 7.8.2024 bis einschließlich 8.9.2024. Unter Berücksichtigung des Feiertags am 15.8.2024 ist dies ein Urlaubsverbrauch von 27 Werktagen. Diesen Urlaub vereinbarte der Kläger mit der Geschäftsführerin der beklagten Partei.
Mit Schreiben vom 3.12.2024 forderte der Kläger die beklagte Partei auf, eine Gehaltsabrechnung zu erstellen und ihm sein ausstehendes Entgelt für die Zeit von 1.11.2024 bis 16.11.2024, Überstundenentgelt, Feiertagsarbeitsentgelt, Entgeltfortzahlung gemäß § 5 EFZG von 27.11.2024 bis 28.11.2024 sowie die betreffenden Sonderzahlungen, Sonderzahlungen zur Entgeltfortzahlung, Urlaubszuschuss aliquot 2024, Weihnachtsremuneration aliquot 2024, Urlaubsersatzleistung für nicht konsumierten Urlaub und die Sonderzahlungen zur Urlaubsersatzleistung zu zahlen.
Die beklagte Partei überwies dem Kläger am 13.1.2025 EUR 2.263,86 netto als „Lohn für November 2024“. (bekämpfte Feststellung 4)“
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, der Kläger sei am 12.11.2024 per WhatsApp-Nachricht durch die Geschäftsführerin der Beklagten gekündigt worden. Mangels Nennung eines Kündigungstermins habe das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 26.11.2024 geendet, weil die kollektivvertragliche Kündigungsfrist zwei Wochen betrage. Lohn und Sonderzahlungen stünden dem Kläger sohin bis 26.11.2024 in der eingeklagten Höhe (EUR 2.487,34 brutto und EUR 889,08 brutto) zu.
Da der Kläger im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert gewesen sei, stehe ihm für deren Dauer, sohin bis zum 28.11.2024 eine Entgeltfortzahlung nach §§ 2, 5 EFZG zu, die auch anteilige Sonderzahlungen umfasse. Die für den Zeitraum 27.11.2024 bis 28.11.2024 eingeklagten Ansprüche (EUR 191,33 brutto und EUR 31,36 brutto) bestünden daher zu Recht.
Dem Kläger stehe gemäß § 12 KV iVm § 2 UrlG ein Urlaub im Ausmaß von 30 Werktagen zu. Die Vereinbarung von nur 25 Werktagen in Punkt 10. des Dienstvertrages sei unwirksam. Sein Gesamturlaubsanspruch habe somit 35,75 Werktage betragen, von denen er 27 verbraucht habe. Die für 7,75 Werktage begehrte Urlaubsersatzleistung samt Sonderzahlung (EUR 854,38 brutto und EUR 142,40 brutto) sei ihm daher zuzusprechen.
Für die Arbeit an den Feiertagen (8.12.2023, 26.12.2023 und 30.5.2024) gebühre dem Kläger gemäß § 9 Abs 5 ARG iVm § 10 Abs 10 lit a KV neben dem Feiertagsentgelt zusätzlich ein Feiertagsarbeitsentgelt. Aufgrund der Arbeitsbelastung habe die Notwendigkeit zur Feiertagsarbeit an diesen drei Tagen bestanden. Ausgehend von einem Stundenlohn von EUR 15,20 brutto im Dezember 2023 und EUR 16,57 brutto im Mai 2024 seien die eingeklagten Beträge (EUR 121,61, EUR 121,61 und EUR 132,56) fällig.
Von diesen berechtigten Forderungen sei die Zahlung von EUR 2.263,86 netto in Abzug zu bringen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde, in eventu, es aufzuheben. Weiters erhebt die Beklagte eine Berufung im Kostenpunkt, ohne einen konkreten Antrag zu stellen.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1.1. In ihrer Mängelrüge macht die Beklagte einen Begründungsmangel geltend. Der Beweiswürdigung könne nicht entnommen werden, auf welcher Grundlage welche Feststellungen getroffen worden seien. Die Beweiswürdigung sei auch in sich unschlüssig. Das Erstgericht habe sich bezüglich der Feiertagsarbeit weder mit dem Dienstvertrag ./3 noch den Aufzeichnungen ./B auseinandergesetzt. Ohne diesen Verfahrensmangel wäre das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass eine Feiertagsarbeit nie angeordnet gewesen sei und dafür kein Entgelt zustehe.
Das Erstgericht habe die Feststellung zur Arbeitsleistung an den drei Feiertagen damit begründet, dass es in jenen Monaten weitere Feiertage gegeben habe und diese in der regulären Arbeitszeit nicht eingearbeitet hätten können. Die Fahrzeit zwischen den Liegenschaften sei von keiner der Parteien oder dem Gericht im Verfahren je thematisiert worden. Die Beklagte hätte leicht darlegen können, weshalb die Fahrzeit zu keiner Beeinträchtigung der regulären Arbeitszeit führe. Die Argumentation des Gerichts sei überraschend. Die Beklagte habe dazu nicht Stellung nehmen können, was dem Grundsatz eines fairen Verfahrens nach Art 6 MRK widerspreche.
1.2. Gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO hat das Berufungsgericht die Rechtssache an das Prozessgericht erster Instanz zur Verhandlung und Urteilsfällung zurückzuverweisen, wenn das erstinstanzliche Verfahren an wesentlichen Mängeln leidet, die abstrakt geeignet waren, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027).
Zu diesen primären Verfahrensmängeln zählt grundsätzlich auch eine Verletzung der Begründungspflicht, insbesondere der Mangel einer Begründung oder die Verwendung reiner Leerformeln (A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 496 Rz 6 ff, Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 272 Rz 3).
Gemäß § 272 Abs 3 ZPO hat das Gericht in der Begründung der Entscheidung die Umstände und Erwägungen, die für seine Überzeugung maßgebend waren, anzugeben. Dabei ist in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darzulegen, warum das Gericht auf Grund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteiles überprüfen können (RS0040122 [T1]).
Ein Verfahrensmangel liegt nicht schon darin, dass bei der gemäß § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung der Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können, oder wenn die Begründung auf ein bestimmtes Beweisergebnis nicht Bezug nimmt (RS0040180, RS0040165).
1.3. Die Begründung des Ersturteils entspricht den von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen. Insbesondere legte das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung ausführlich dar, warum es hinsichtlich der geleisteten Feiertagsarbeit den überzeugenden Angaben des Klägers gefolgt ist (Seiten 8 bis 9 der Urteilsausfertigung). Dass es in diesem Zusammenhang die Urkunden ./3 und ./B nicht ausdrücklich erwähnte, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, die einen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO begründen könnte. Im Übrigen ergibt sich aus diesen beiden Urkunden nichts Abweichendes, wobei im Detail auf die Behandlung der Beweisrüge in Punkt 3.2.2. verwiesen wird.
1.4. Sofern die Beklagte mit ihren Ausführungen, die Argumentation des Gerichts bezüglich weiterer Feiertage und Fahrzeiten sei überraschend, einen Verstoß gegen § 182a ZPO behauptet, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Verletzung der richterlichen Erörterungspflicht gemäß § 182a ZPO nur dann einen primären Verfahrensmangel begründen kann, wenn sie sich auf Tatsachen bezieht, die für die Entscheidung wesentlich sein können (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 182 Rz 1 und § 182a Rz 3). Das Verbot von Überraschungsentscheidungen bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht zu erkennen zu geben hätte, welchen Beweisaufnahmen es Glauben schenken werde und welchen nicht (RS0036869) oder gar warum.
2.1. Betreffend die oben durch Unterstreichung hervorgehobene bekämpfte Feststellung A macht die Beklagte als Aktenwidrigkeit geltend, dass der Umstand, der Kläger habe seiner Mutter geholfen, weder einer Lohnabrechnung noch der Aussage des Klägers entnommen werden könne.
2.2. Als Berufungsgrund kann eine Aktenwidrigkeit nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie für das Urteil von wesentlicher Bedeutung ist (RS0043265).
Die Beklagte zeigt keine Wesentlichkeit der von ihr behaupteten Aktenwidrigkeit auf. Der Inhalt der ./i (Lohnabrechnungen) einschließlich verzeichnetem Überstundenzuschlag für Mai 2024 ist unstrittig. Ob der Grund für die genannten Überstunden war, dass der Kläger seiner ebenfalls bei der Beklagten tätigen Mutter geholfen hat, ist im vorliegenden Verfahren ohne Relevanz.
Feststellungen, denen keine rechtliche Relevanz zukommt, hat das Berufungsgericht nicht zu überprüfen und auch nicht zu übernehmen (siehe A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 498 Rz 1; vgl RS0042386).
3. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
3.1. Die Beklagte wendet sich gegen die oben durch Unterstreichung hervorgehobenen bekämpften Feststellungen 1 bis 4.
Der Behandlung der einzelnen Beweisrügen ist voranzustellen, dass es zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Das Gericht hat nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 272 Rz 1; Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 272 ZPO Rz 2).
Das Gericht kann sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheiden (RS0043175).
Wird eine Feststellung im Berufungsverfahren bekämpft, hat das Berufungsgericht die dagegen vorgetragenen Argumente unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen. Nur bei einer solchen Gesamtschau ist eine Beurteilung möglich, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123).
Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Der Berufungswerber muss vielmehr eine Überschreitung des dem Verhandlungsrichter durch § 272 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraums aufzeigen.
3.2.1. Anstelle der bekämpften Feststellung 1 begehrt die Beklagte folgende Ersatzfeststellung:
„Der Kläger hat an den Feiertagen am Freitag, den 8.12.2023, Dienstag, den 26.12.2023 und Donnerstag, den 30.5.2024 nicht gearbeitet.“ in eventu „Nicht festgestellt werden kann, ob der Kläger an den Feiertagen am Freitag, den 8.12.2023, Dienstag, den 26.12.2023 und Donnerstag, den 30.5.2024 gearbeitet hat. Dem Kläger war es möglich, die Reinigungsarbeiten an anderen Tagen durchzuführen.“
Das Erstgericht stütze die bekämpfte Feststellung auf die unzutreffende Annahme vieler weiterer Feiertage. Es habe außer Acht gelassen, dass eine etwaige Feiertagsarbeit laut Dienstvertrag ./4 anzuordnen sei, was jedoch nie der Fall gewesen sei. Die Aussage des Klägers, er habe erst durch die Arbeiterkammer erfahren, dass ihm Ansprüche für Feiertagsarbeiten zustünden, stehe im Widerspruch zu seiner WhatsApp-Nachricht vom 12.11.2024, in der er bereits eine Feiertagsarbeit behauptet habe.
3.2.2. Zunächst ist der Berufung entgegenzuhalten, dass das Erstgericht die bekämpfte Feststellung primär auf die Aussage des Klägers stützt. Die Ausführungen zur Anzahl der Feiertage tätigte es nur, um die Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu unterstreichen. Der Beklagten ist es nicht gelungen, Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken. Der Feiertag am 26.12.2023 (Dienstag) folgte unmittelbar auf ein Wochenende und einen Feiertag, an dem der Kläger nicht arbeitete (25.12.2023). Es ist daher nachvollziehbar, dass es am 26.12.2023 dringend einer Arbeitsleistung bedurfte. Im Mai 2024 fielen folgende Feiertage nicht auf das Wochenende: 1.5., 9.5., 20.5. und 30.5. Auch hier ist es nachvollziehbar, dass am letzten dieser Feiertage eine Arbeitsleistung dringend erforderlich war, um diesen Entfall an Reinigungsarbeiten auszugleichen. Die Erwähnung des Erstgerichts, dass die Fahrzeiten zwischen den Liegenschaften von einer weniger sorgfältigen Reinigungstätigkeit kaum beeinflusst würden, bezieht sich offenbar auf die Anordnung der Geschäftsführerin der Beklagten, dass an Wochen mit Feiertagen die Reinigungsarbeiten weniger sorgfältig ausgeführt werden dürfen. Ungeachtet der Entfernung zwischen den zu reinigenden Objekten ist davon auszugehen, dass ein gewisser organisatorischer Zeitaufwand beim Wechsel zwischen den Objekten anfällt, der – und nur das wollte das Erstgericht damit zum Ausdruck bringen – durch weniger sorgfältige Reinigungsleistungen nicht kompensiert werden kann.
Der behauptete Widerspruch in den Angaben des Klägers besteht bei genauer Betrachtung der Aussage nicht: In der WhatsApp-Nachricht vom 12.11.2024 schrieb er: „haben wir noch nicht (geklärt) meine Tage, Feiertage und meinen Urlaub.“ (ON 13.4., Seite 7). Bei seiner Vernehmung gab er an, dass ihm bei Erhalt der Lohnabrechnung aufgefallen sei, dass er für die Feiertage „nichts bezahlt bekomme, nämlich kein Feiertagsentgelt.“ Dies habe er aber auch nie von der Beklagten verlangt. Erst die Arbeiterkammer habe ihm gesagt, dass er ein Feiertagsentgelt bekommen hätte können (ON 13.4, Seite 14).
Dass einer Reinigungskraft ohne arbeitsrechtliche Spezialkenntnisse der Unterschied zwischen Feiertagsentgelt und Feiertagsarbeitsentgelt (siehe Punkt 4.3.2.) nicht bekannt ist, verwundert nicht. Ebenso wenig, dass der Kläger während des aufrechten Dienstverhältnisses nicht sämtliche ihm für seine Arbeit an den Feiertagen zustehenden Ansprüche von der Beklagten eingefordert hat, und es nach Beendigung des Dienstverhältnisses der Arbeiterkammer überließ, diese für ihn geltend zu machen. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Kläger erstmals durch die Beratung bei der Arbeiterkammer von den Ansprüchen, die ihm für eine Arbeitsleistung an einem Feiertag zustehen, im Detail erfuhr, auch wenn er zuvor wusste, dass er für eine Arbeitsleistung an einem Feiertag in irgendeiner Form zu entlohnen ist.
3.3.1. Anstelle der bekämpften Feststellung 2 begehrt die Beklagte folgende Ersatzfeststellung:
„Anlässlich des Gesprächs am 7.11.2024 in den Büroräumlichkeiten der beklagten Partei wurde der klagenden Partei die Kündigung ausgesprochen.“
Diese ergebe sich aus der Aussage der Geschäftsführerin der Beklagten, die überzeugender sei als jene der Klägerin, und dem Aktenvermerk ./7. Die Aussage des Klägers enthalte zahlreiche Widersprüche, wie etwa, dass er am 29.11.2024 noch nicht gewusst habe, gekündigt worden zu sein. Auf dem vom Kläger während seiner Einvernahme gezeigten Foto sei nur eine Uhrzeit, jedoch kein Datum ersichtlich.
3.3.2. Auch hier ist es der Beklagten nicht gelungen, erheblichen Zweifel an der vom Erstgericht in Anwendung des § 272 ZPO unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu erwecken. Das Berufungsgericht hält hingegen die ausführlichen Erwägungen des Erstgerichts, insbesondere zur Glaubwürdigkeit des Klägers, zur mangelnden Glaubwürdigkeit der Geschäftsführerin der Beklagten und zur Urkunde ./7 im Zusammenhang mit den Geschehnissen am 7.11.2024 (Seiten 7 f der Urteilsausfertigung), für überzeugend und zutreffend, sodass gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 500a ZPO darauf verwiesen werden kann.
Zu ergänzen ist, dass der Kläger im Rahmen seiner Einvernahme Fotos zeigte, die seine Anwesenheit in einem zu reinigenden Objekt belegen und seine von der Beklagten behauptete Anwesenheit im Büro zur gleichen Uhrzeit widerlegen sollen. Im gerichtlichen Protokoll, das eine öffentliche Urkunde gemäß § 292 ZPO ist (RS0037323 [T16]), die nach § 215 ZPO, sofern – wie hier - kein ausdrücklicher Widerspruch vorliegt, vollen Beweis über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung liefert, dazu festgehalten ist: „Festgehalten wird, dass der Kläger Fotos schickt, die er an diesem Tag gemacht hat. Auf diesen Fotos ist die Uhrzeit 09:04 Uhr angegeben.“ (ON 13.4, Seite 12). Es ist aus dem Zusammenhang klar ersichtlich, dass das Gericht mit „diesem Tag“ den 7.11.2024 meinte.
Dass der Kläger davon ausging, erst am 29.11.2024 gekündigt worden zu sein, weil er erst an diesem Tag die Abmeldung erhalten habe, ist kein Umstand, der an seiner Glaubwürdigkeit Zweifel erweckt. Von einem juristischen Laien kann nicht erwartet werden, die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung zu kennen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Arbeiter die An- bzw Abmeldung bei der Sozialversicherung mit dem Beginn bzw der Beendigung eines Dienstverhältnisses gleichsetzt. Es unterstreicht sogar die Glaubwürdigkeit des Klägers, dass er abweichend vom zutreffenden Rechtsvorbringen seines Vertreters ausführt, von einem anderen Beendigungsdatum ausgegangen zu sein.
3.4.1. Anstelle der bekämpften Feststellung 3 begehrt die Beklagte folgende Ersatzfeststellung:
„Nach dem Gespräch mit der Geschäftsführerin der beklagten Partei fuhr der Kläger mit seinem Dienstauto in den E* Bezirk. Er begab sich zu seiner Hausärztin, diese schrieb ihn krank.“
Auch hier hätte das Erstgericht nicht der widersprüchlichen Aussage des Klägers folgen dürfen. Er habe auch zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner (Un-)Kenntnis von Feiertagen widersprüchliche Angaben gemacht.
3.4.2. Es ist zunächst auf die Ausführungen in Punkt 3.3.2. zu verweisen, wonach es der Beklagten nicht gelungen ist, Zweifel daran zu erwecken, dass der Kläger am Morgen des 7.11.2024 seiner Arbeit nachging und kein Gespräch mit der Geschäftsführerin der Beklagten stattfand. Folglich kann die Krankschreibung durch die Hausärztin am 7.11.2024 auch nicht nach dem (nie stattgefundenen) Kündigungsgespräch erfolgt sein.
Zu ergänzen ist, dass auch die von der Beklagten behaupteten widersprüchlichen Angaben des Klägers zu seinem Gesundheitszustand nicht bestehen. Sich kraftlos zu fühlen, ein katastrophaler Zustand des Halses, Krampfzustände im Arm (./F) und eine Bronchitis sind alles typische Symptome bzw Folgen einer Erkältungskrankheit. Inwiefern darin ein Widerspruch zu erblicken sei, der Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers erwecken soll, erschließt sich dem Berufungssenat nicht.
3.5.1. Anstelle der bekämpften Feststellung 4 begehrt die Beklagte folgende Ersatzfeststellung:
„Die beklagte Partei überwies dem Kläger am 13.1.2025 EUR 2.263,86 netto (EUR 3.080,20 brutto), als „Lohn für November 2024“ (Beilage ./2; ./C)“
Aus dem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 21.5.2025 und ./4 ergäben sich die Abgaben und somit der Bruttobetrag. Dieser hätte vom Klagebegehren abgezogen werden müssen, was zu einem geringeren Zuspruch geführt und Auswirkungen auf die Zinsen- und Kostenentscheidung gehabt hätte.
3.5.2. Zwischen den bekämpften Feststellungen und den begehrten Ersatzfeststellungen besteht kein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch). Vielmehr traf das Erstgericht gar keine Feststellung, welcher Bruttobetrag überwiesen worden sei.
Die Beklagte zieht daher zwar nominell den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung wegen unrichtiger Beweiswürdigung heran, macht aber in Wahrheit einen dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden sekundären Feststellungsmangel geltend.
Ein solcher liegt jedoch nicht vor, weil die für die rechtliche Beurteilung einzig wesentliche Feststellung des überwiesenen Nettobetrags vom Erstgericht getroffen wurde (und unbekämpft blieb). Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen in Punkt 4.2.2. und 5.2. verwiesen.
3.6. Das Berufungsgericht übernimmt somit die Feststellungen des Erstgerichtes – mit Ausnahme der bekämpften Feststellung A - als das Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
4. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
4.1.1. Im Rahmen der Rechtsrüge wendet sich die Beklagte gegen den vom Erstgericht angenommenen Urlaubsanspruch des Klägers von 30 Werktagen pro Jahr. Bei der festgestellten 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag) führten fünf Wochen Urlaub zu einem Urlaubsanspruch von nur 25 Tagen pro Jahr. Es errechne sich ein Gesamturlaubsanspruch des Klägers von 29 Arbeitstagen. Abzüglich des Verbrauchs von 27 Tagen gebühre eine Urlaubsersatzleistung nur für 2 Tage.
4.1.2. Den Berufungsausführungen ist entgegenzuhalten, dass es keinen Unterschied macht, ob bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung des Klägers von einem Urlaubsanspruch von fünf Arbeitstagen oder sechs Werktagen pro Woche ausgegangen wird.
Geht man von einer Fünf-Tage-Woche aus, beträgt der Urlaubsanspruch des Klägers 25 statt 30 Tage pro Jahr. Dementsprechend verringert sich zwar sein Gesamturlaubsanspruch, aber gleichzeitig verringert sich auch der Urlaubsverbrauch im Zeitraum 7.8.2024 bis 8.9.2024, und zwar von 27 auf 22 Tage, und bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung ist in der vom Kläger herangezogenen Formel (siehe ON 10, Seite 5) als Divisor 22 statt 26 heranzuziehen. Das Endergebnis ist sodann dasselbe wie bei der vom Kläger und vom Erstgericht angestellten Berechnung basierend auf einem Urlaubsanspruch von 30 Werktagen pro Jahr.
4.2.1. Die Beklagte wendet sich weiters dagegen, dass das Erstgericht von der eingeklagten Bruttoforderung nur die Nettozahlung abgezogen habe. Tatsächlich sei der Bruttolohn von EUR 3.080,20, der sich aus dem Lohnkonto ./4 ergebe, in Abzug zu bringen. Dies verringere sodann den Zuspruch der Zinsen und der Kosten.
4.2.2. Ein Dienstnehmer ist berechtigt, seine Ansprüche brutto einzuklagen. Im Falle des Zuspruches eines Bruttobetrages wird die von der Rechtskraftwirkung des Urteils nicht berührte Einbehaltungspflicht und Abführungspflicht des Arbeitgebers erst bei Zahlung des geschuldeten Betrages existent. Daraus folgt, dass der Dienstgeber zur Zahlung eines bestimmten Bruttobetrages abzüglich eines bestimmten Nettobetrages (oder umgekehrt) verurteilt werden kann. Der bereits vom Dienstgeber auf die eingeklagten Bruttobeträge bezahlte Nettobetrag wird wie eine fällige Gegenforderung aufgerechnet (RS0000636).
Im vorliegenden Fall versuchte der Kläger in seinem ursprünglichen Klagebegehren, die Zahlung von EUR 2.263,86 netto den einzelnen Bruttoforderung zuzuordnen. Nach dem Einwand der Beklagten, das Klagebegehren sei unschlüssig, weil die Berechnungen des Streitwertes nicht nachvollziehbar seien (ON 9, Seite 4), änderte der Kläger sein Klagebegehren dahingehend, dass er nun sämtliche Forderungen zur Gänze und als Bruttobetrag geltend machte und davon die Nettozahlung abzog (ON 10). Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit der oben genannten Rechtsprechung.
Im konkreten Fall ist noch zu ergänzen, dass eine Zuordnung des Nettobetrages von EUR 2.263,86 auf die einzelnen eingeklagten Bruttoforderungen anhand der vorgelegten Urkunden, insbesondere ./C, gar nicht erfolgen könnte, zumal darin einzelne Bruttobeträge (Lohn, Entgeltfortzahlung, Sonderzahlungen) genannt werden, deren Addition weit mehr als den ausgewiesenen Gesamtbruttobetrag von EUR 3.080,20 ergibt.
Bezüglich der Zinsen ist anzumerken, dass diese ohnehin nur vom tatsächlich zu zahlenden Betrag, also vom sich ergebenden Nettobetrag nach Subtraktion der Nettozahlung von der Bruttoforderung, zu leisten sind (vgl etwa die Spruchformulierungen in 8 ObA 62/16z, 8 ObA 67/12d, 9 ObA 111/03v).
Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Kostenentscheidung wird auf Punkt 5. verwiesen.
4.3.1. Ein Feiertagsentgelt sei nicht zu leisten, weil die Arbeit an den Feiertagen nicht angeordnet gewesen sei. Punkt 9 des Dienstvertrages sehe ausdrücklich vor, dass der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden nur über Anordnung des Arbeitgebers verpflichtet sei.
4.3.2. Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, gebührt dem Kläger gemäß § 9 Abs 5 ARG iVm § 10 Abs 10 lit a KV neben dem Feiertagsentgelt ein Feiertagsarbeitsentgelt. Zulässige abweichende Vereinbarungen, wie etwa Zeitausgleich iSd § 7 Abs 6 ARG, enthält der Dienstvertrag nicht.
Die in der Berufung ins Treffen geführt Regelung des Punktes 9. des Dienstvertrages gilt sowohl von ihrer Überschrift („Überstunden und Zeitausgleich“) als auch ihrem Regelungsinhalt („ 1. Der Dienstnehmer ist über Anordnung des Arbeitgebers zur Leistung von Überstunden im Rahmen der einschlägigen kollektivvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. 2. Der Dienstnehmer hat die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu erfassen und dem Arbeitgeber nach Ablauf eines jeden Monats zur Gegenzeichnung vorzulegen. Überstunden, die nicht erfasst und vom Arbeitgeber gegengezeichnet wurden, werden vom Arbeitgeber nicht anerkannt.“) her nur für Überstunden und nicht für Feiertagsarbeit.
Selbst wenn man auch Feiertagsarbeit als von dieser Bestimmung erfasst ansähe, wäre für die Beklagte nichts gewonnen: In Punkt 9. des Dienstvertrages wird nur geregelt, wann eine Verpflichtung zur Überstundenleistung bestehen soll, nämlich, wenn der Arbeitgeber solche anordnet. Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Überstundenbezahlung jedoch nicht nur, wenn diese (ausdrücklich oder schlüssig) vom Dienstgeber angeordnet wurden, sondern auch, wenn der Dienstgeber Arbeitsleistungen entgegennahm, die in der normalen Arbeitszeit nicht erledigt werden konnten (RS0051431, RS0051441, RS0051338, RS0051314).
Aus diesem Grund ist auch der behauptete sekundäre Feststellungsmangel (begehrte ergänzende Feststellung: „Feiertagsarbeiten mussten gem. Pkt. 9. des Dienstvertrages angeordnet werde“) zu verneinen.
5. Zur Berufung im Kostenpunkt:
5.1. Die Beklagte führt aus, das Erstgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger keineswegs vollständig obsiegt habe. In der ersten Phase habe der Kläger EUR 2.146,17 brutto gefordert. Die Zahlung der Beklagten von EUR 3.080,20 brutto übersteige die Klagsforderung, sodass der Kläger in der ersten Phase unterlegen sei.
Nach Klagsausdehnung habe der Kläger EUR 4.971,67 brutto gefordert. Die Zahlung der Beklagten entspreche einer Erfüllung von 62 %. Der Kläger sei sohin lediglich mit 38 % seines Klagebegehrens durchgedrungen.
5.2. Den Berufungsausführungen ist dahingehend zuzustimmen, dass entsprechend dem Grundsatz der Phasenbildung für jeden Verfahrensabschnitt mit gleichbleibendem Streitgegenstand eine eigenständige Kostenentscheidung auf Grundlage des im jeweiligen Abschnitt erzielten Erfolgs zu ergehen hat. Es ist jeder Verfahrensabschnitt getrennt auszurechnen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.141). Der Beginn eines neuen Abschnitts richtet sich nach § 12 Abs 3 RATG. Wird der Streitwert in einem Schriftsatz geändert, so wirkt die Änderung bereits für diesen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.148).
Zu entgegnen ist den Berufungsausführungen jedoch, dass sich die Obsiegensquote nach dem in der jeweiligen Phase erzielten Erfolg bestimmt, der sich aus einem Vergleich des Begehrens mit dem Endurteil ergibt (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.142; OLG Wien 16 R 112/24v, 2 R 52/24t).
Sowohl im ersten Verfahrensabschnitt (bis ON 10) als auch im zweiten Verfahrensabschnitt (ab ON 10) obsiegte der Kläger zur Gänze. Beide Begehren (EUR 2.146,17 brutto bzw EUR 4.971,67 brutto abzüglich EUR 2.263,86 netto) sind nicht höher als der im Urteil letztlich zugesprochene Betrag (EUR 4.971,67 brutto abzüglich EUR 2.263,86 netto).
Die Beklagte übersieht bei ihren Überlegungen nämlich, dass die Zahlung von EUR 2.263,86 netto sowohl im ersten als auch im zweiten Verfahrensabschnitt vom Kläger beim Klagebegehren bereits berücksichtigt wurde, zunächst in der Form, dass ein niedrigerer Bruttobetrag eingeklagt wurde, sodann, dass vom gesamten Bruttobetrag die Nettozahlung in Abzug gebracht wurde. Zu keinem Zeitpunkt begehrte der Kläger jedoch mehr als ihm letztlich auch zugesprochen wurde. Insbesondere begehrte er nie, wie in der Berufung behauptet, einen Zuspruch von EUR 4.971,67 brutto.
6. Der unberechtigten Berufung der Beklagten war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 41, 50 ZPO iVm § 1 AufwandersatzG und § 1 Aufwandersatzverordnung.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhing.
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