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9Ra76/25z•OLG Wien 9Ra76/25z
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter Renate Pfeiffer und Mag. Irene Holzbauer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B GmbH (FN **), **, vertreten durch Mag. Peter Petz, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 11.289,30 brutto abzüglich EUR 3.380 netto sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 1.4.2025, **-32, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.458,67 (darin EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte mit Mahnklage vom 28.9.2023 die Zahlung von „Lohndifferenzen“ (bzw EFZ) für den Zeitraum von 20.3.2023 bis 24.7.2023, „Mehr- und Überstunden“ für denselben Zeitraum, Taggeld für Juni 2023 bis 24.7.2023, Weihnachtsremuneration und für den Zeitraum von 25.7.2023 bis 28.7.2023 Kündigungsentschädigung (samt Weihnachtsremuneration).
Er brachte im Wesentlichen vor, er sei nicht korrekt abgerechnet worden, insbesondere Mehr- und Überstunden seien nur teilweise entlohnt worden. Auch Taggelder seien falsch berechnet worden. Die Differenzen würden eingeklagt, wobei vom Kläger erhaltene Zahlungen von EUR 3.380 netto abzuziehen seien. Das Klagebegehren sei von der Kammer für Arbeiter und Angestellte auf Basis der Arbeitszeitaufzeichnungen des Klägers und des kollektivvertraglichen Lohns berechnet worden. Der Kläger sei ab 7.7.2023 auf Urlaub gewesen und am 24.7.2023 termin- und fristwidrig gekündigt worden.
Die Beklagte entgegnete, der Kläger sei ordnungsgemäß entsprechend den geleisteten Stunden abgerechnet und entlohnt worden. Nachdem sein Urlaubswunsch abgelehnt worden sei, sei der Kläger ab 7.7.2023 nicht mehr zur Arbeit erschienen und am 14.7.2023 gekündigt worden.
Das Erstgericht erörterte in der Verhandlung vom 17.2.2025, dass vom Kläger noch kein Vorbringen zu seinen Arbeitszeiten, aus dem sich die Leistung von Mehr- und Überstunden ergeben würde, erstattet worden sei. Ebenso fehle Vorbringen, woraus sich die Lohndifferenzen und die Ansprüche auf Taggeld ergeben würden. Es trug dem Kläger auf, binnen 14 Tagen vollständiges Vorbringen zu erstatten, wobei Urkunden kein Vorbringen ersetzen würden. Bereits zu diesem Zeitpunkt hielt das Erstgericht fest, dass es im Hinblick auf den aufgetragenen Schriftsatzwechsel in der nächsten Verhandlung ein ausführliches ergänzendes Vorbringen nicht zulassen werde (vgl ON 18.2, S 2).
Der Kläger erstattete keinen Schriftsatz.
In der folgenden Verhandlung vom 1.4.2025 führte der Klagevertreter aus, er könne zu den Mehr- und Überstunden, den Lohndifferenzen oder dem Taggeld nur vorbringen, was ohnehin aus den Urkunden ersichtlich sei. Nach dem Hinweis des Vorsitzenden, dass auch solches Vorbringen fehle, wurde (wie in der letzten Verhandlung angekündigt) derzeit kein neues Vorbringen zum Thema zugelassen (vgl ON 28.4, S 2).
Als dem Kläger - nach weiteren Beweisaufnahmen - die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, Vorbringen zu erstatten, sprach sich die Beklagte dagegen aus. Sie habe in der Verhandlung keine Möglichkeit die Zahlen zu prüfen. Dazu brauche sie einen Steuerberater und müsste eventuell weitere Beweisanträge stellen, wodurch ein neuer Verhandlungstermin notwendig würde.
Daraufhin fasste das Erstgericht den Beschluss, ein ergänzendes Vorbringen zu den Themen Überstunden, Mehrarbeit, Taggeld und Lohndifferenzen werde zurückgewiesen (gemeint wohl: nicht zugelassen ON 28.4, S 10f).
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf folgende Feststellungen:
Der Kläger war bei der beklagten Partei von 20.3. bis 7.7.2023 als Eisenbieger beschäftigt. Es ist der Kollektivvertrag für das Baugewerbe und die Bauindustrie auf das Dienstverhältnis anzuwenden.
Dem Kläger wurde unter anderem die Weihnachtsremuneration in Höhe von EUR 1.164,50 brutto abgerechnet, und der sich aus dieser Abrechnung für Juli 2023 ergebende Nettobetrag wurde an den Kläger ausbezahlt.
Die Arbeitszeiten des Klägers können nicht festgestellt werden.
Im Zeitraum gegen Ende Mai 2023 ersuchte der Kläger den Geschäftsführer der beklagten Partei um Urlaub ab 7.7.2023. Der Geschäftsführer der beklagten Partei erklärte dem Kläger, dass es bei der beklagten Partei eine Urlaubsplanung gebe und in diesem Zeitraum bereits Urlaube für Arbeitnehmer eingeteilt seien, die schon wesentlich länger bei der beklagten Partei beschäftigt gewesen seien als der Kläger, und auch im Hinblick auf die erst kurze Dauer seines Dienstverhältnisses eine Urlaubsvereinbarung so kurzfristig nicht getroffen werden könne. Weil der Kläger wegen dem Urlaub urgierte, erklärte ihm der Geschäftsführer, dass der Kläger wenn er am 7.7. nicht zur Arbeit erscheine, sondern auf Urlaub fahre, dann abgemeldet werde.
Am 7.7. kam der Kläger nicht mehr zur Arbeit.
Rechtlich folgerte es: Die Ansprüche aus Lohndifferenzen, Mehr- und Überstunden sowie Taggeld seien als Gesamtbeträge für ganze Monate geltend gemacht worden. Wie sich diese Beträge errechnen, für welche Tage Taggeld begehrt würde sowie die konkreten Arbeitszeiten des Klägers und die der Berechnung zugrunde gelegte Normalarbeitszeit, seien nicht vorgebracht worden. Urkundenvorlagen könnten entsprechendes Vorbringen nicht ersetzen und würden konkret zur Beurteilung auch nicht ausreichen.
Die Beklagte habe sich zu Recht gegen die Zulassung entsprechenden Vorbringens vor Schluss der letzten Verhandlung ausgesprochen, weil ihr Gelegenheit gegeben werden müsse, die Berechnungen des Klägers zu prüfen, dazu Stellung zu nehmen und allenfalls auch Beweisanträge zu stellen. Auch könne die Berechnung und Beurteilung der Ansprüche des Klägers aus den vorgelegten Urkunden nicht allein dem Gericht überlassen werden, weil das einer Überraschungsentscheidung gleichkäme.
Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration sei erfüllt worden bzw mangels vorliegender Berechnung unschlüssig. Ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung bestehe nicht, weil das Dienstverhältnis bereits am 7.7.2023 beendet worden sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. In ihrer ausschließlich erhobenen Verfahrensrüge führt die Berufung aus, der Klagevertreter sei davon ausgegangen, in der Verhandlung vom 1.4.2025 noch ein kurzes erläuterndes Vorbringen zu den bereits vorgelegten Urkunden erstatten zu können, was ausgereicht hätte. Das Erstgericht habe die Erstattung dieses Vorbringens weder eingangs der Verhandlung vom 1.4.2025 noch in weiterer Folge zugelassen. Ohne das Vorbringen des Klägers gehört zu haben, habe sich die Beklagte gegen dieses ausgesprochen und das Erstgericht habe in der Folge, ebenfalls ohne das vom Klagevertreter vorbereitete Vorbringen zu hören, den Beschluss gefasst ein ergänzendes Vorbringen zurückzuweisen.
Hätte das Erstgericht das Vorbringen des Klägers gehört, hätte sich gezeigt, dass die Einwände der Beklagten gegen dieses Vorbringen unberechtigt waren. Die notwendigen Ergänzungen hätten sich nämlich in der Erläuterung der vorliegenden Urkunden erschöpft, ohne dass neue, unüberprüfbare Zahlen genannt worden wären. Da das Gericht, das Vorbringen nicht gehört und protokolliert habe, sei das Urteil mit einem Verfahrensmangel belastet.
Das Erstgericht sei, ohne das Vorbringen des Klägers gehört zu haben, davon ausgegangen, dass es der Beklagten nicht möglich gewesen wäre, in der Verhandlung dazu Stellung zu nehmen. Da das zurückgewiesene Vorbringen gar nicht gehört und protokolliert worden sei, habe das Erstgericht auch nicht beurteilen können, ob es dadurch zu einer Verfahrensverzögerung gekommen wäre, was nicht der Fall gewesen wäre. Hätte das Erstgericht das Vorbringen zugelassen, hätte es „inhaltlich über die eingeklagten Ansprüche auf Abgeltung von Überstunden, Mehrarbeit, Taggeld und Lohndifferenzen verhandeln und den Kläger und den Geschäftsführer der beklagten Partei dazu befragen können“ und wäre zu einem klagestattgebenden Urteil gekommen.
2. Auf die Frage, ob § 179 ZPO eine prozessrechtliche Grundlage dafür bietet, Vorbringen zu einem bestimmten Thema gar nicht zuzulassen bzw zurückzuweisen noch bevor es erstattet wurde, ist hier nicht näher einzugehen (vgl dazu etwa Annerl in Fasching/Konecny3 § 179 ZPO Rz 17). Die Berufung verabsäumt es nämlich, die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels darzulegen:
3. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Diese abstrakte Eignung des Verfahrensmangels muss der Rechtsmittelwerber dartun, sofern sie nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]). Er muss daher in der Berufung grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können (RS0043039). Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043039 [T4]). War der Rechtsmittelwerber durch einen Verfahrensfehler an der Erstattung von Vorbringen gehindert, so hat er darzulegen, welche konkreten Behauptungen er aufgestellt hätte (vgl RS0037095 [T4, T5, T6]).
Die Berufung lässt allerdings nicht erkennen, welches konkrete ergänzende Vorbringen der Kläger erstattet hätte, wenn ihm das Erstgericht die Möglichkeit dazu eingeräumt hätte. Es kann damit nicht beurteilt werden, ob dieses bloß abstrakte Vorbringen tatsächlich geeignet gewesen wäre, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen.
Schon aus diesem Grund kann der Verfahrensrüge kein Erfolg zukommen.
4. Eine rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hatte mangels erhobener Rechtsrüge nicht zu erfolgen (vgl RS0043352).
5. Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen. Ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel kann in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden. Eine im Berufungsverfahren unterbliebene Rechtsrüge kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden.
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