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9Rs83/25d•OLG Wien 9Rs83/25d
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag.Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Renate Pfeiffer und Mag. Irene Holzbauer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch TELOS Law Group Winalek, Weinzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, *, vertreten durch Mag. B ua, ebendort, wegen Feststellung und Versehrtenrente, über die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 31.3.2025, **-18, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde bei einem Arbeitsunfall am 7.4.2022 als Fußgänger von einem Auto angefahren. Neben anderen Verletzungen wurde ein knöcherner Ausriss des Kreuzbandes im linken Kniegelenk am Schienbeinkopf diagnostiziert. Hingegen wurde ein weiterer unfallkausaler Riss des vorderen Kreuzbandes im linken Kniegelenk am Ursprung (am Oberschenkelknochen) nicht erkannt.
Aufgrund anhaltender Beschwerden wurde der Kläger zunächst am 20.10.2022 und dann neuerlich am 11.10.2023 am linken Knie operiert. Der Grund für die zweite Operation war der Kreuzbandriss am Ursprung (Oberschenkelknochen). Erst durch die zweite Operation wurde letztendlich die Stabilität des Kniegelenks bewirkt.
Durch die unfallkausale Kreuzbandoperation vom 11.10.2023 kam es vorübergehend zu einer wesentlichen Verschlechterung der Folgen der Dienstbeschädigung vom 7.4.2022. Zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung durch den Sachverständigen [Anm: im erstgerichtlichen Verfahren] waren jedoch, abgesehen von der Verletzung des rechten Kniegelenkes, alle Verletzungsfolgen des Vorfalles vom 7.4.2022 folgenlos abgeheilt. Die unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 2.10.2024 beträgt daher 5 Prozent.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 26.3.2024 erkannte die Beklagte den Unfall als Dienstbeschädigung an. Folgende Verletzungen wurden als Folgen der Dienstbeschädigung festgestellt: Kopfprellung, offener Bruch des Jochbeines und Bruch der Augenhöhle rechts, Prellung und Schürfwunde am Ellbogen sowie knöcherner Ausriss des vorderen Kreuzbandes links. Außerdem wurde dem Kläger eine Versehrtenrente in unterschiedlichem Ausmaß für den Zeitraum von 1.5.2022 bis 28.2.2023 zuerkannt und ausgesprochen, dass ab dem 1.3.2023 kein Anspruch auf Versehrtenrente besteht.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2024 wies die Beklagte den Antrag des Klägers vom 2.10.2024 auf neuerliche Zuerkennung der Versehrtenrente zurück. Sein Antrag vom 2.10.2024 sei innerhalb der Sperrfrist eingebracht worden und eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Folgen der Dienstbeschädigung sei nicht glaubhaft bescheinigt worden.
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass auch die Instabilität des vorderen Kreuzbandes am linken Knie, einschließlich der vorderen Kreuzbandplastik-Operation vom 11.10.2023 sowie der nachträglichen Behandlung und Rehabilitation Folge der Dienstbeschädigung vom 7.4.2022 seien. Weiters beantragte er erkennbar die Gewährung einer Versehrtenrente.
Die Beklagte entgegnete im Wesentlichen, jener Zustand, auf dessen Grundlage der rechtskräftige Bescheid vom 26.3.2024 erlassen worden sei, habe sich nicht wesentlich geändert. Die Klage sei zurückzuweisen.
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht den (weiteren) Riss des vorderen Kreuzbandes im linken Kniegelenk am Ursprung (am Oberschenkelknochen) als (weitere) Folge des Arbeitsunfalles vom 7.4.2022 fest, wies das Klagebegehren auf Gewährung einer Versehrtenrente ab 2.10.2024 ab und verhielt die Beklagte zum Ersatz der Verfahrenskosten.
Es traf die auf den S 3 bis 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen, eingangs dieser Entscheidung auszugsweise zusammengefassten, unstrittigen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich beurteilte es den Sachverhalt dahin, dass dem Kläger die Bescheinigung einer wesentlichen Änderung im Sinn der § 68 ASGG gelungen sei. Es sei daher festzustellen gewesen, dass ein (weiterer) Riss des vorderen Kreuzbandes im linken Kniegelenk am Ursprung (am Oberschenkelknochen) Folge des Unfalls vom 7.4.2022 sei. Da die nunmehr festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit lediglich 5 vH betrage, liege weder eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 183 Abs 1 ASVG noch die Voraussetzungen für eine Versehrtenrente nach § 203 Abs 1 ASVG vor.
Die Berufungen beider Parteien machen als Rechtsmittelgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend; jene des Klägers wendet sich gegen die Abweisung des Anspruchs auf Versehrtenrente und beantragt eine Abänderung im klagestattgebenden Sinn; jene der Beklagten wendet sich gegen die Feststellung des weiteren Kreuzbandrisses als Folge des Arbeitsunfalls sowie die auferlegte Kostenersatzpflicht und begehrt die Abänderung im klageabweisenden Sinn. Hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung des Klägers nicht Folge zu geben. Der Kläger ließ die Berufung der Beklagten unbeantwortet.
Beide Berufungen sind nicht berechtigt.
I. Zur Berufung des Klägers:
1. Bemängelt wird, dass das Erstgericht keine Feststellungen zur Minderung der Erwerbstätigkeit im Zeitraum ab 1.3.2023 und insbesondere nach der zweiten Operation am 11.10.2023 getroffen habe. Eine entsprechende Feststellung hätte dazu geführt, dass der Kläger ab 1.3.2023, jedenfalls aber seit 11.10.2023 Anspruch auf Versehrtenrente habe.
Es ist demnach zu prüfen, für welchen Zeitraum mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 26.3.2024 bereits bindend über den Anspruch auf Versehrtenrente abgesprochen wurde und ab welchem Zeitpunkt eine neuerliche Gewährung zu prüfen war:
2.1. Nach allgemeinen Grundsätzen entfaltet ein Leistungsbescheid über eine zeitraumbezogene, wiederkehrende Leistung Rechtskraftwirkung nur für den Zeitraum, über den der Bescheid abspricht; bei sogenannten „offenen Absprüchen“ (zB die Leistung wird „ab 1.1.2024“ ohne Enddatum zuerkannt) gilt die Rechtskraftwirkung nicht nur für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Entscheidung, sondern auch für die Zukunft, solange keine Änderung der Sachlage oder der Rechtslage eintritt (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 183 ASVG Rz 1). § 183 Abs 1 ASVG regelt die Rechtskraft bei Leistungsbescheiden (Urteilen, Vergleichen) über die Unfallrente von den erwähnten allgemeinen Grundsätzen insofern abweichend, als eine Neufeststellung der Rente nur bei einer „wesentlichen Änderung der Verhältnisse“ zulässig ist (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 183 ASVG Rz 2).
2.2. Der Wirsamkeitsbeginn von Änderungen in den Rentenansprüchen aus der Unfallversicherung ist in § 97 ASVG geregelt. Nach Abs 1 dieser Bestimmung wird die Neufeststellung einer Versehrtenrente (bei einer wesentlichen Änderung nach § 183 ASVG) mit dem Tag der Anmeldung des Anspruchs bzw der amtswegigen Einleitung des Verfahrens wirksam. Eine Anmeldung des Anspruchs iSd § 97 ASVG bedarf keiner bestimmten Form; sie muss jedoch so erfolgen, dass der Versicherungsträger darüber ein Ermittlungsverfahren einleiten und einen Bescheid erlassen kann (Atria in Sonntag, ASVG16 § 97 Rz 2).
3. Damit erweist sich die Prüfung eines neuerlichen Anspruchs des Klägers auf Versehrtenrente ab dem 2.10.2024 durch das Erstgericht als zutreffend:
Mit dem rechtskräftigen Bescheid der Beklagten vom 26.3.2024 wurde zunächst über den (mangelnden) Anspruch des Klägers auf Versehrtenrente ab 1.3.2023 erkannt. Eine Neufeststellung der Versehrtenrente nach diesem Zeitpunkt käme (nur) bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse in Betracht (§ 183 Abs 1 ASVG). Eine aus diesem Grund neu festgestellte Versehrtenrente würde nach § 97 Abs 1 ASVG mit dem Tag der „Anmeldung des Anspruchs“ wirksam. Im vorliegenden Fall hat der Kläger den Anspruch mit Antrag (E-Mail) vom 2.10.2024 „angemeldet“.
Das Erstgericht hat daher, ohne einen sekundären Feststellungsmangel zu begründen, die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 5 % ab 2.10.2024 festgestellt. Dass angesichts dieser Feststellung kein Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wird von der Berufung nicht bestritten.
Aus diesen Erwägungen kommt der Berufung des Klägers kein Erfolg zu.
II. Zur Berufung der Beklagten:
1. Voranzustellen ist, dass das Erstgericht über die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges nach § 68 ASGG zwar nicht spruchmäßig entschieden, sich jedoch in den Entscheidungsgründen damit auseinandergesetzt hat. Damit liegt nach der Rechtsprechung eine Entscheidung, nämlich ein ins Urteil aufgenommener Beschluss (vgl RS0039774 [T6]) über die Prozessvoraussetzung vor. Da die Bejahung der Rechtswegzulässigkeit von der Beklagten in der Berufung nicht bekämpft wird, steht sie nach § 42 Abs 3 JN bindend fest, sodass die Zulässigkeit des Rechtswegs im Sinn von § 68 ASGG vom Berufungsgericht nicht mehr zu prüfen ist (vgl RS0114196 [T9a]; RS0039774 [T20]; RS0035572).
2. Die Berufung argumentiert, das Erstgericht habe übersehen, dass die Beklagte mit rechtskräftigem Bescheid vom 26.3.2024 bereits die Verletzungen des Klägers nach der Dienstbeschädigung bindend festgestellt habe. Die Rechtskraft dieses Bescheides stehe einer neuerlichen Beurteilung der Frage, ob eine Gesundheitsstörung Folge des Arbeitsunfalls sei, entgegen. Der Bescheid vom 26.3.2024 sei als Dauerrentenbescheid anzusehen, dem die materielle Rechtskraft zukomme. Außerdem sei der weitere Kreuzbandriss bei Erlassung des Bescheids vom 26.3.2024 bereits bekannt gewesen.
2.1. Nach § 367 Abs 1 ASVG ist über die Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, jedenfalls ein Bescheid zu erlassen.
§ 65 Abs 2 ASGG lässt ausnahmsweise ein Begehren auf Feststellung einer Tatsache zu, nämlich der Tatsache, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit und einer Gesundheitsstörung besteht. Eine solche Feststellung gilt explizit als Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts im Sinne des § 228 ZPO. Im Zeitpunkt der Feststellung muss auch noch nicht feststehen, ob aus der festgestellten Tatsache jemals ein Recht bzw ein Rechtsverhältnis (des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger) abgeleitet werden kann (RS0116648). Mit Rechtskraft der Feststellung ist der Kausalzusammenhang im Hinblick auf ein späteres Verfahren (auf Zuerkennung von Leistungen aus der Unfallversicherung, etwa nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustands) bindend festgestellt (RS0084077 [T1]; RS0114852 [T2]). Die Feststellung bewirkt eine Umkehr der Beweislast für ein Folgeverfahren: Begehrt der Versicherte später Leistungen wegen einer gleichartigen Gesundheitsstörung, so ist er vom Beweis des – anspruchsbegründenden – Kausalzusammenhangs befreit, weil dieser bereits bindend feststeht. Der Versicherungsträger hat aber die Möglichkeit zu beweisen, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung von jener verschieden ist, für die der Kausalzusammenhang mit dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit festgestellt wurde (RS0084214; RS0114852 [T3]).
Das rechtliche Interesse an der Feststellung wird auch dadurch begründet, dass eine Gesundheitsstörung im Bescheid nicht als Unfallfolge genannt wird (vgl RG0000123; 10 ObS 84/16z; Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 § 65 ASGG Rz 28; Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG § 65 Rz 31). Umgekehrt kann etwa der Versicherungsträger mit einem Zwischenantrag die Feststellung begehren, dass eine beim Versicherten bestehende Gesundheitsstörung nicht Folge des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) sei (10 ObS 327/02i).
Nach § 82 Abs 5 ASGG ist in einem Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung inbegriffen, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits(Dienst-)unfalls oder einer Berufskrankheit ist, sofern darüber nicht schon abgesprochen worden ist.
Dem Kläger kommt damit ein rechtliches Interesse an der vom Erstgericht getroffenen Feststellung zu, dass eine vom Bescheid nicht erfasste weitere Gesundheitsstörung, nämlich der Kreuzbandriss am Oberschenkelknochen, Folge des Arbeitsunfalls ist.
2.2. Daran vermag im vorliegenden Fall auch die Rechtskraft des Bescheids vom 26.3.2024 nichts zu ändern:
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Spruch eines Bescheids nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv nach seinem Wortlaut auszulegen (RS0008822 [T2]). Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruchs, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (RS0049680 [T5]); die Reichweite des Bescheidspruchs ist schließlich auch nach dem Entscheidungsgegenstand des bekämpften Bescheids zu interpretieren (RS0105139).
Der rechtskräftige Bescheid vom 26.3.2024 nimmt weder in seinem Spruch noch in seiner Begründung auf den weiteren Kreuzbandriss des Klägers, nämlich den Riss des vorderen Kreuzbandes im linken Kniegelenk am Ursprung (am Oberschenkelknochen) Bezug. Es ist dem Wortlaut des gesamten Bescheids kein Hinweis zu entnehmen, dass damit abschließend auch über das Nichtvorliegen weiterer kausaler Gesundheitsstörungen abgesprochen werden sollte. Schließlich ist auch kein entsprechender Antrag des Klägers im Verwaltungsverfahren vor der Erlassung des ersten Bescheids aktenkundig.
Damit ergibt eine objektive Auslegung, dass mit dem rechtskräftigen Bescheid keine (bindende) Entscheidung über die Kausalität der Dienstbeschädigung für den weiteren Kreuzbandriss getroffen wurde. Vielmehr ist anzunehmen, dass sich der Kläger erst mit seinem Antrag vom 2.10.2024 und den damit vorgelegten medizinischen Unterlagen auf den weiteren Kreuzbandriss stützte. Die Kausalität der Dienstbeschädigung für diese Gesundheitsstörung konnte daher Gegenstand der Sachentscheidung über den Antrag des Klägers vom 2.10.2024 werden.
3. Weiters meint die Beklagte, das Erstgericht habe überschießende Feststellungen dahin getroffen, dass der Kläger einen Mehrstückbruch der knöchernen Erhebung zwischen den Gelenksknorren des linken Schienbeines erlitten habe und, dass ein weiterer Riss des vorderen Kreuzbandes im linken Kniegelenk am Ursprung (am Oberschenkelknochen) Folge des Unfalles vom 7.4.2022 gewesen sei. Der Kläger habe gar nicht angegeben, welche Gesundheitsbeeinträchtigungen festgestellt werden sollten.
3.1. Der Kläger hat in seiner Protokollarklage die „Instabilität des vorderen Kreuzbandes am linken Knie, einschließlich der vorderen Kreuzbandplastik-Operation vom 11.10.2023 sowie der nachträglichen Behandlung und Rehabilitation“ als festzustellende Gesundheitsstörung angegeben. Das vom Erstgericht eingeholte unfallchirurgische Sachverständigengutachten hat ergeben, dass der unfallkausale Riss des vorderen Kreuzbandes im linken Kniegelenk am Ursprung (am Oberschenkelknochen) der Grund für die Kreuzbandoperation am 11.10.2023 und die nachfolgende Behandlung war.
Feststellungen sind „überschießend“, wenn sie nicht durch ein entsprechendes Prozessvorbingen gedeckt sind (vgl RS0037972). Sie dürfen bei der rechtlichen Beurteilung allerdings dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendung bewegen (RS0040318; RS0036933 [T6]). Gemäß § 87 Abs 1 ASGG besteht die Verpflichtung des Gerichts zur amtswegigen Beweisaufnahme über Umstände, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben (10 ObS 97/25z uva).
Es begegnet damit keinen Bedenken, wenn das Erstgericht die vom Sachverständigen gutachterlich ermittelte Gesundheitsstörung, die im Rahmen des Vorbringens des Klägers liegt, festgestellt und diese Feststellung seiner rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt hat.
Richtig ist, dass nach § 65 Abs 2 ASGG ein auf Feststellung gerichtetes Klagebegehren erforderlich ist, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist. Dabei sind die beim Versicherten eingetretenen Gesundheitsstörungen zu nennen (RS0084069 [T4]). Jedoch sind unrichtig formulierte Begehren vom Gericht zu modifizieren bzw richtig aufzufassen, was das Erstgericht hier getan hat (vgl Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG § 65 Rz 30; RS0108304, RS0084069 [T8]).
3.2. Die weitere als überschießend gerügte Feststellung, wonach der Kläger einen Mehrstückbruch der knöchernen Erhebung zwischen den Gelenksknorren des linken Schienbeines erlitten habe, wurde in den Urteilsspruch des Erstgerichts ohnehin nicht aufgenommen, sodass auch insofern keine (verfahrensrelevante) unrichtige Beurteilung vorliegt (vgl RS0036933 [T12] ua).
4. Damit bleibt auch die Berufung der Beklagten erfolglos.
III. Ergebnis:
Beiden Berufungen war nicht Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichts zur Gänze zu bestätigen.
Da die Voraussetzungen des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG nach dem Akteninhalt nicht vorliegen, hat der Kläger die Kosten seiner erfolglosen Berufung selbst zu tragen
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung wesentlich von den Umständen des Einzelfalls geprägt ist und sich das Berufungsgericht an der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs orientieren konnte. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war somit nicht zu beurteilen.
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