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9Rs123/25m•OLG Wien 9Rs123/25m
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Kegelreiter sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Renate Pfeiffer und Mag. Irene Holzbauer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Harald Redl, Rechtsanwalt in Bruckneudorf, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 18.8.2025, **28, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 22.2.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 18.1.2024 auf Erhöhung des laufend in Höhe der Stufe 4 gewährten Pflegegeldes ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, der Kläger sei blind, inkontinent und auf einen Rollstuhl angewiesen. Er benötige jederzeit die Bereitschaft einer Pflegeperson, dies auch nachts. Man könne zeitlich nichts vorausplanen. Da insbesondere Sturzgefahr bestehe, habe sich eine Pflegeperson ständig bereitzuhalten, weshalb ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich sei.
Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren und beantragt Klagsabweisung. Sie wendet im Wesentlichen ein, die ärztliche Begutachtung habe ergeben, dass kein höherer Pflegeaufwand vorliege.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger ein höheres Pflegegeld als der Stufe 4 ab 1.2.2024 zu gewähren, ab.
Es legte seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zugrunde, wobei die vom Kläger mittels Beweisrüge bekämpften Feststellungen durch Fettdruck hervorgehoben sind:
„Der am ** geborene Kläger lebt alleine und wird von Heimhilfen einmal täglich für eineinhalb Stunden betreut. Darüber hinaus nutzt der Kläger private Kontakte für Pflege- und Hilfsdienste. Der Kläger wohnt in einer Althauswohnung im 3. Liftstock. Das Wasser ist innen liegend, die Toilette befindet sich aber am Gang. Die Dusche ist nur über den Gang zu erreichen. Die Wohnung ist mit Gasherd, Mikrowelle, Gasheizung ausgestattet.
Die behandelnde Ärztin ist etwa 100 m entfernt, die Apotheke 400 m. Ebenso befindet sich das Lebensmittelgeschäft etwa 400 m entfernt. Das nächste öffentliche Verkehrsmittel findet sich in 30 m Entfernung. Der Kläger verfügt über einen Blindenstock, mechanischen Rollstuhl, Harnflasche, Inkontinenzprodukte. Der Kläger ist orientiert und aufmerksam und zeigt keinerlei kognitive Defizite. Der Kläger ist mittels mechanischem Rollstuhl selbständig mobil. Transfers auf die Gangtoilette, vom Bett in den Rollstuhl und zurück kann der Kläger alleine bewerkstelligen.
Der Kläger benötigt Hilfe bei der täglichen Körperpflege sowie Zubereitung der Mahlzeiten. Die Mahlzeiten können alleine eingenommen werden. Die Reinigung nach Stuhlgang ist alleine nicht möglich, ebenso das An- und Auskleiden. Bei der Einnahme der Medikamente bedarf es der Hilfe und ist ein Bedarf von fünf Stunden monatlich anzusetzen. Motivationsgespräche sind nicht erforderlich. Die Reinigung der Harnflasche ist alleine nicht möglich. Der Kläger kann nicht den Einkauf tätigen, die Wohnung reinigen, die Leib- und Bettwäsche pflegen sowie sich selbständig außerhalb des Wohnbereiches fortbewegen. Ein Erschwerniszuschlag ist anzusetzen. Bei der Erstbegutachtung ermittelte sich ein monatlicher Pflegebedarf von 177,5 Stunden pro Monat ab Antragstellung. Ein außergewöhnlicher Pflegebedarf liegt nicht vor. Am 03.03.2025 fand eine neuerliche Begutachtung des Klägers durch den Sachverständigen Dr. B* statt. Es kam ein Teil-Pflegebedarf bezüglich teilweiser Harninkontinenz im Ausmaß von zehn Stunden monatlich hinzu. Der Kläger ist mittels Rollstuhl im Wohnbereich selbständig mobil. Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand im Sinne einer Rufbereitschaft oder dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson sind nicht erforderlich. Eine „Sturzneigung“ des Klägers ist nicht nachvollziehbar. Der Transfer vom und in den Rollstuhl stellt für den Kläger weder eine Gefahr noch ein Problem dar. Aufgrund der Gangtoilette ist auch die Benützung eines Leibstuhls innerhalb der Wohneinheit erforderlich.“
In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht von folgendem Pflegebedarf (Stunden pro Monat) aus:
Tägliche Körperpflege25 Stunden
Zubereitung der Mahlzeiten30 Stunden
Verrichtung der Notdurft
(Körperreinigung nach Stuhlgang) 2,5 Stunden
An- und Auskleiden20 Stunden
Reinigung bei Inkontinenz10 Stunden
Einnahme der Medikamente 5 Stunden
Entleerung der Harnflasche 10 Stunden
Entleerung des Leibstuhls 2,5 Stunden
Einkauf 10 Stunden
Wohnungsreinigung10 Stunden
Pflege der Leib- und Bettwäsche10 Stunden
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn10 Stunden
Erschwerniszuschlag 45 Stunden
Gesamt 190 Stunden pro
Monat.
Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand in Form der Rufbereitschaft bzw dauernder Anwesenheit einer Pflegeperson sei nicht intendiert. Es habe sich medizinisch keine Notwendigkeit für unkoordinierte Pflegeleistungen ergeben. Ebensowenig habe es Anhaltspunkte gegeben, die ein unverzügliches Einschreiten der Pflegeperson erforderlich machen würden. Da weder Rufbereitschaft noch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich sei, komme ein höheres Pflegegeld als jenes der Stufe 4 nicht in Betracht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
1.1. Einen Verfahrensmangel erblickt der Kläger darin, dass die von ihm beantragten Zeugen C*, Mag. D* und E* nicht einvernommen worden seien. Bei den beantragten Zeugen handle es sich um jene Personen, die sich tagtäglich um ihn kümmern und jeden Tag miterleben würden, wie es dem Kläger gehe, was er könne und was nicht. Sie hätten bezeugen können, dass der Kläger schon einige Male angerufen habe, dass er alleine sei und Hilfe benötige, da er gestürzt sei. Die genannten Zeugen seien rund um die Uhr erreichbar, falls etwas passiere. Demgegenüber habe der Sachverständige nur eine Momentaufnahme gehabt. Die Zeugen hätten unter Beweis stellen können, dass die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson erforderlich sei, wie sich auch aus den Befunden Dres. F*, G* und H* ergäbe.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt im Pflegegeldverfahren ein Verfahrensmangel nicht vor, wenn das Erstgericht keine Parteieneinvernahme zum Pflegebedarf vorgenommen hat. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass medizinische Fachfragen im sozialgerichtlichen Verfahren durch gerichtlich bestellte medizinische Sachverständige zu klären sind (Neumayr in ZellKomm3 § 75 ASGG Rz 8 mwN).
Gleiches gilt für das Unterbleiben der Einvernahme von Zeugen. Das Sachverständigengutachten kann nämlich nicht durch Zeugen, auch nicht durch sachverständige Zeugen entkräftet werden, weil diese nur über Wahrnehmungen von vergangenen Tatsachen oder Zuständen berichten können. Deren Einvernahme ist nur dann erforderlich, wenn dies der vom Gericht beigezogene Sachverständige anregt oder es aufgrund eines unschlüssigen Gutachtens zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage notwendig ist. Entsprechend bedingt auch das Unterlassen der Einvernahme vom Zeugen wie etwa Verwandte oder Pflegekräfte keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 8.117 mwN).
1.2. Als weiteren Verfahrensmangel rügt der Kläger, dass der von ihm beantragte Zeuge Dr. H*, Facharzt für Orthopädie, nicht einvernommen worden sei.
Dieser habe in seinem Arztbrief von August 2025 bestätigt, dass Sturzgefahr bestehe und jedenfalls eine jederzeit abrufbare Unterstützung gegeben sein müsse.
1.2.1. Wie bereits zu Punkt 1.1. ausgeführt kann das Sachverständigengutachten nicht durch Zeugen, auch nicht durch sachverständige Zeugen entkräftet werden. Die Einvernahme des behandelten Arztes ist daher im Regelfall nicht erforderlich, bzw nur dann, wenn dies der vom Gericht beigezogene Sachverständige anregt oder aufgrund eines unschlüssigen Gutachtens zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage notwendig ist (Greifeneder/Liebhart aaO), was hier nicht der Fall ist.
1.2.2. Der gerichtlich beeidete Sachverständige nahm in den Arztbrief Dris. H* vom August 2025 Einsicht und führte im Rahmen der Gutachtenserörterung nachvollziehbar aus, warum er von keiner Sturzgefahr des Klägers ausgeht, zumal dieser mit dem Rollstuhl mobil sei und bei den Besuchen des Sachverständigen den Transfer in den Rollstuhl vorgeführt habe (ON 26.3, 3). Die Einvernahme des den Kläger behandelten Arztes war sohin nicht notwendig.
2. In seiner Beweisrüge wendet sich der Kläger gegen die bei Wiedergabe des Sachverhalts durch Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen und strebt nachstehende Alternativfeststellungen an:
„Beim Kläger liegt ein außergewöhnlicher Pflegebedarf vor. Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand im Sinn einer Rufbereitschaft oder dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson ist erforderlich. Eine Sturzneigung des Klägers ist gegeben. Der Transfer vom und in den Rollstuhl stellt für den Kläger eine Gefahr dar“.
Das Erstgericht setze sich in seiner Beweiswürdigung weder mit dem entgegengesetzten Standpunkt des Klägers noch mit den von ihm vorgelegten ärztlichen Attesten auseinander.
Der Sachverständige habe eine Sturzgefahr ohne eine Begründung verneint und sei auch auf die vom Kläger vorgelegten Befunde von drei Ärzten, die dringend eine zumindest ständige Rufbereitschaft angeraten hätten, nicht eingegangen.
Entgegen der Argumentation des Klägers nahm der Sachverständige in sämtliche vom Kläger vorgelegten Befunde Einsicht und begutachtete diesen auch im Rahmen von zwei Hausbesuchen. Beide Male wurde ein Mobilitätsversuch durchgeführt und dem Kläger war der Transfer vom Bett in den Rollstuhl und weiter zur (Gang-)Toilette und zurück selbstständig möglich (vgl die Gutachten ON 11, 9 und ON 24,7).
Wie bereits zu Punkt 1.2.2. ausgeführt nahm der Sachverständige auch in den Arztbrief Dris. H* vom August 2025 Einsicht und erläuterte, dass die dort angeführte Sturzgefahr für ihn mangels einer medizinischen Erklärung und in Hinblick auf die Rollstuhlmobilität des Klägers nicht nachvollziehbar sei (ON 26.3, 2).
Der Sachverständige begründete dies auch schlüssig damit, dass der Kläger trotz seiner Blindheit bereits in den Transfer eingewöhnt und geübt sei.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten und dem Gutachten eines vom Gericht zur Erstattung eines Gutachtens in einer bestimmten Rechtssache herangezogenen Sachverständigen aufzuklären. Es kann sich vielmehr ohne weitere Erhebungen dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen (RS0040592).
Ein Privatgutachten hat überdies nur den Rang einer Privaturkunde und macht lediglich den Beweis, dass der Inhalt der Ansicht des Verfassers entspricht. Der gerichtlich beeidete Sachverständige hat sich zwar zur Vervollständigung seines Gutachtens auch mit privaten Befunden zu befassen. Diese sind jedoch nicht geeignet, das Gutachten des Sachverständigen zu widerlegen. Dies gilt umso mehr, wenn der Sachverständige wie hier zu den ärztlichen Attesten auch Stellung genommen hat (Greifeneder/Liebhart, aaO Rz 8.138 mwN).
Da zusammengefasst die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung nicht verwirklicht sind, übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
3. Rechtsrüge wurde keine erhoben, weshalb die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht überprüft werden darf (vgl Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 16 mzN).
Der unberechtigten Berufung war sohin ein Erfolg zu versagen.
4. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
5. Da auch in Sozialrechtssachen ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (RS0043061) und im Übrigen eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden kann (RS0043480; RS0043573), ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
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