OLG Wien 17Bs285/25y

17Bs285/25yOberlandesgericht27.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 17Bs285/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00285.25Y.1127.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Einzelrichter in der Medienrechtssache des Erstantragstellers Dr. A* und andere gegen die Antragsgegnerin B* GmbH wegen § 6 MedienG über die Beschwerde der Antragsteller Dr. A*, Mag. C* und Mag. D* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Oktober 2025, GZ **66.2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde der Antragsteller wird dahin Folge gegeben, dass der Einheitssatz zu der Berufung (ON 51) und Gegenausführung (ON 54) anstelle mit 150% mit 50% und sohin jeweils mit EUR 230,70 bestimmt wird.

Die von den Antragstellern der Antragsgegnerin gemeinsam zu ersetzenden Kosten (Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses) werden sohin mit EUR 5.989,31 (darin enthalten EUR 996,92 an USt) bestimmt.

Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.

Die Antragsteller haben der Antragsgegnerin die Kosten des Kostenbeschwerdeverfahrens zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. Juli 2025 wurden die Antragsteller zum Ersatz der Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz verpflichtet (ON 61). Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die von allen Antragstellern gemeinsam der Antragsgegnerin zu ersetzenden Kosten mit EUR 7.096,67. Darin enthalten einerseits die Kosten für den Schriftsatz ON 27 und 43, andererseits die Kosten der Berufungsausführung und der Gegenausführung, wobei jeweils ein Einheitssatz von EUR 150, (jeweils EUR 692,10) zugesprochen wurde (Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses).

Hinsichtlich des Erstantragstellers sprach das Erstgericht (zusätzlich) Kosten für die Schriftsätze bezeichnet als Gegenäußerung (ON 9) und Duplik (ON 12) zu (Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses). Darüber hinaus bestimmte das Erstgericht Kosten für weitere Prozesshandlungen, die aber unangefochten blieben.

Mit der gegenständlichen Beschwerde brachten die Antragsteller vor, die Schriftsätze ON 27, 43, 9 und 12 hätte nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient (seien nicht notwendig gewesen), sodass die Kosten dafür nicht zuzusprechen seien. Weiters stehe für die Berufung und Gegenausführung (ON 51 und 54) nicht ein Einheitssatz in der Höhe von 150% (§ 23 Abs 9 RATG) zu, sondern vielmehr nur in der Höhe von 50%.

Die Antragsgegnerin beantragte in ihrer Äußerung (ON 4.1) der Beschwerde kostenpflichtig nicht Folge zu geben.

Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.

Denn soweit sie den Zuspruch eines Einheitssatzes von 150% für die Berufung und Gegenäußerung betrifft, steht die erstgerichtliche Bemessung mit § 23 Abs 9 RATG nicht im Einklang. Dieser sieht vor, dass in „Berufungsverfahren, in denen keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen werden, für die Berufung und die Berufungsbeantwortung der auf diese Leistungen entfallende Teil des Einheitssatzes dreifach …… zuzusprechen“ ist, womit „auch alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten“ sind. Dass damit nur Verfahren nach der ZPO, nicht jedoch nach der StPO gemeint sind, ergibt sich schon aus dem lediglich zivilprozssualen Terminus „Berufungsbeantwortung“. Nach den ausschließlich auf die ZPO bezogenen Gesetzesmaterialien zu dieser durch die Wertgrenznovelle 1997, BGBl 1997/140, eingefügte Bestimmung soll sie einen Anreiz dafür schaffen, durch entsprechend eingehende verfasste Berufungen und Berufungsbeantwortungen mündliche Berufungsverhandlungen entbehrlich zu machen; ein solcher Entfall der Berufungsverhandlung ist der StPO jedoch fremd (OLG Innsbruck 6 Bs 219/25v mwN, OLG Wien 24 Bs 323/01). Derart steht für die Berufung und Gegenausführung lediglich ein Einheitssatz von 50% in der Höhe von jeweils EUR 230,70 zu. Der entsprechende, von allen Antragstellern zu tragende Gesamtbetrag des Kostenersatzes war sohin (inklusive Anpassung der Umsatzsteuer) auf den spruchgemäßen Betrag zu reduzieren.

Hinsichtlich der Notwendigkeit der Schriftsätze ON 27 und ON 43 (betreffend alle Antragsteller) sowie ON 9 und 12 (betreffend den Erstantragsteller) war der Beschwerde allerdings ein Erfolg zu versagen. Denn generell ist zu bemerken, in Verfahren wie dem gegenständlichen, in dem sowohl die Klärung des Tatsächlichen, als auch der Rechtsfragen durchaus als diffizil zu bezeichnen ist, auch mehrere vorbereitende Schriftsätze durchaus notwendig und der Rechtsverfolgung zweckdienlich sein können. Diese Anforderung ist in Verfahren wie dem gegenständlichen nicht kleinlich auszulegen, um eine zügige Verhandlung und fundierte Vorbereitung auf die Hauptverhandlung zu ermöglichen.

ON 43 war eine vom Gericht aufgetragene Äußerung (vgl. ON 41), sodass deren Zweckmäßigkeit außer Frage steht.

Der Schriftsatz vom 10. Jänner 2025 (ON 27) enthält ein Vorbringen zur Einleitung eines Strafverfahrens zum gegenständlichen Sachverhalt durch die Staatsanwaltschaft Wien und informiert das Gericht über das Auslieferungsersuchen gemäß § 57 Abs 3 BVG an den Präsidenten des Nationalrats. Insofern ist der Schriftsatz jedenfalls sachrelevant und dem Verfahren dienlich.

Mit dem Schriftsatz ON 9 repliziert die Antragsgegnerin auf eine Gegenäußerung des Erstantragstellers vom Vortag, die sich wiederum auf eine aufgetragene Äußerung bezog. Zu diesem Schriftsatz wiederum sah sich der Erstantragsteller zu einer Replik gefordert, der wiederum der Schriftsatz ON 12 der Antragsgegnerin folgte. Dieser Schriftsatzwechsel erfolgte mehr als zwei Monate vor der Verhandlung und ist durchaus der Verhandlungsvorbereitung als dienlich zu bezeichnen. Ein Hinweis darauf ist schon alleine, dass auch der Antragsteller auf jedenfalls den ersten Schriftsatz der Antragsgegnerin replizierte, was wohl dann nicht erforderlich gewesen wäre, wenn das Vorbringen nur bereits Bekanntes wiederholend und Rechtsausführungen enthalten hätte.

Der Beschwerde war sohin teilweise Folge zu geben, die Kostenentscheidung resultiert aus jener des Urteils.

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