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18Bs217/25f•OLG Wien 18Bs217/25f
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Lehr in der Strafsache gegen DI A* wegen §§ 12 zweiter Fall, 168b StGB über die Beschwerde der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. März 2025, GZ **-1099, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der gemäß § 393a StPO festgesetzte Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung auf 8.000 Euro herabgesetzt.
Begründung
Mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Oktober 2024 (ON 989) wurde DI A* von der wider ihn erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Mit Schriftsätzen vom 12. März 2025 (ON 1089) und vom 23. März 2025 (ON 1097) begehrte der durch einen Wahlverteidiger vertretene DI A* unter Vorlage eines detaillierten Kostenverzeichnisse nach AHK (mit Erfolgszuschlag über 15.718,63 Euro und ohne Erfolgszuschlag über 10.479,32 Euro - jeweils exkl. USt) die Zuerkennung eines Pauschalbeitrages zu den Kosten der Verteidigung.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beitrag zu den Verteidigungskosten mit 12.000 Euro bestimmt (ON 1099). Begründend verwies der Erstrichter zusammengefasst darauf, dass die Hauptverhandlung – hier relevant – vier mehrstündige Termine umfasst habe, wobei das Urteil unbekämpft in Rechtskraft erwachsen sei. Der Akt bestehe zwar aus 1000 Ordnungsnummern, davon beträfen aber nur wenige den Freigesprochenen DI A*, was sich auch in der nur 19 Seiten umfassenden Urteilsausfertigung zeige. Dass die Vorwürfe lediglich einzelrichterliche Zuständigkeit begründen würden, sei irrelevant.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, die im Wesentlichen moniert, der vom Erstgericht ausgesprochenen Beitrag zu den Verteidigerkosten sei im Hinblick auf das erforderliche Verteidigungsausmaß sowie den Umfang und die Komplexität des Verfahrens überzogen. Die Hauptverhandlung habe an vier Terminen insgesamt 12 Stunden gedauert, das Urteil sei unbekämpft geblieben, prozessrelevante Schriftsätze seien nicht vorgebracht worden und sei auch nur einen geringer Teil des Aktes für den Freigesprochenen A* tatsächlich relevant gewesen. Zudem sei das Verfahren lediglich infolge Konnexität vor dem Schöffengericht verhandelt worden.
Die Beschwerde ist wie im Spruch ersichtlich berechtigt.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund (unter anderem) einem in einem offiziosen Strafverfahren freigesprochenen Angeklagten auf dessen Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der – neben den nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen – auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist zufolge Abs 2 leg cit unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes der Verteidigers festzusetzen und darf im – hier vorliegenden - Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht den Betrag von 30.000 Euro nicht übersteigen. Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4 StPO) kann das Höchstmaß des Beitrags um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs 2 StPO) auf das Doppelte erhöht werden.
Da ein Pauschalbeitrag zuzusprechen ist, kann dieser nicht die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern lediglich einen Teilbetrag davon abdecken, welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 6 sowie Lendl in WK-StPO § 393a Rz 10). Im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens ist sowohl die Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen (EBRV aaO). Für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ ist von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein „Standardverfahren“ auszugehen und der sich dabei ergebende Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Ein „Standardverfahren“ vor dem Landesgericht als Schöffengericht umfasst dabei die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von acht Stunden sowie die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes wie einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Gegenausführung sowie die Teilnahme an der Rechtsmittelverhandlung in der Dauer von zwei Stunden. Dies verursacht unter Heranziehung der Ansätze der AHK – wobei die dort verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge außer Betracht zu bleiben haben - einen Aufwand von rund 15.000 Euro (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 8). Nach der Rechtsprechung zur früheren Rechtslage war bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg bei etwa 10 % des Höchstbetrages zu finden (siehe Lendl aaO § 393a Rz 10). Zum aktuell geltenden Text findet die davon abweichende, in den Materialien vertretene Meinung (2557 BlgNR 27. GP 8) im Gesetzeswortlaut keine Deckung, sodass das Beschwerdegericht auch weiterhin keinen Anlass sieht, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen (im Ergebnis ebenso Oberlandesgericht Wien 31 Bs 85/25i, 19 Bs 53/25w, 19 Bs 22/25m, 21 Bs 411/24f, 17 Bs 379/24w uva).
Zutreffend streicht die Beschwerdeführerin heraus, dass fallbezogen berücksichtigt werden muss, dass gegenständlich kein Rechtsmittelverfahren erforderlich war. Wenngleich der Aktenumfang mit rund 1000 Ordnungsnummern überdurchschnittlich groß ist, muss berücksichtigt werden, dass davon nur wenige Teile für den Freigesprochenen relevant sind/waren, was – auch bei bei Durchsicht der übrigen Ordnungsnummern auf ihre Relevanz – den Aufwand beträchtlich mindert. Hinzu tritt, dass auch die Hauptverhandlungsdauer von insgesamt 12 Stunden (an vier Tagen) nicht sehr hoch über der Standardlänge (acht Stunden) liegt. Rechtsmittel oder andere umfassende Schriftsätze wurden nicht verzeichnet. Die Komplexität der Sach- und Rechtsfragen war maximal durchschnittlich.
Insgesamt ist der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung damit auf 8.000 Euro herabzusetzen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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