OLG Wien 20Bs317/25a

20Bs317/25aOberlandesgericht27.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 20Bs317/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00317.25A.1127.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19. November 2025, GZ **-8, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung

Der kroatische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wiener Neustadt die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 5. September 2024, rechtskräftig am 9. September 2024, AZ **, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3, Abs 3 zweiter Fall SMG, des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG, des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter (richtig: sechster) Fall, Abs 3 erster Fall SMG, 15 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren (ON 7). Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 15. Jänner 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG sind seit 17. Juli 2025 gegeben, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 17. Jänner 2026 vorliegen (ON 3).

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 8) lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht den neuerlichen Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach dessen Bekanntgabe erhobene (ON 9), unausgeführt gelassene Beschwerde des A*, der keine Berechtigung zukommt.

Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 2 StGB ist ein Verurteilter, der die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.

Wie in der erstinstanzlichen Entscheidung ausgeführt, stehen einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen spezialpräventive Hindernisse unüberwindbar entgegen. Die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers weist beginnend mit dem Jahr 2006 unter Außerachtlassung der vollzugsgegenständlichen Verurteilung insgesamt sechs Einträge, fünf davon einschlägiger Natur, auf (ON 6). Die ihm eingeräumten Resozialisierungschancen in Form einer teilbedingten Strafnachsicht, der Verlängerung von Probezeiten und einer bedingten Entlassung konnten ihn ebenso wenig von stets neuerlicher Straffälligkeit abhalten wie der Vollzug von Geldstrafen und die Verbüßung von Freiheitsstrafen, sondern wurde er stets aufs Neue straffällig. Gleichfalls vermochte ihn die zweimalige Anordnung von Bewährungshilfe nicht zu nachhaltig normgetreuem Verhalten zu bewegen.

Dieses dargestellte massiv getrübte und von der Wirkungslosigkeit bisheriger Wiedereingliederungshilfen und Strafvollzügen geprägte Vorleben in Verbindung mit der durch zwei Ordnungsstrafen (ON 3, 4) getrübten Führung steht der für eine bedingte Entlassung geforderten gesetzlichen Annahme, der Strafgefangene werde durch diese nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von neuerlicher Delinquenz abgehalten, unüberwindlich entgegen.

Angesichts der verfestigten Delinquenzneigung des Beschwerdeführers sowie der bisherigen Wirkungslosigkeit der Betreuung durch die Bewährungshilfe sind wirkungsvolle Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht erkennbar.

Da der angefochtene Beschluss sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

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