OLG Wien 21Bs281/25i

21Bs281/25iOberlandesgericht27.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 21Bs281/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00281.25I.1127.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien fasst durch die Einzelrichterin Mag. Maruna in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Juli 2025, GZ **-5, den

Beschluss:

Spruch

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung von A* mit 500 Euro festgesetzt.

  2. Die Bundesbuchhaltungsagentur wird ferner angewiesen, den Betrag von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) aus Amtsgeldern an Mag. B*, **, auf das Konto mit dem IBAN: **, zu überweisen und hierüber zu berichten.

Begründung

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Wien führte zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verdachts der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, welches sie mit Verfügung vom 19. Juni 2025 gemäß § 190 StPO aus dem Grund des § 4 Abs 2 Z 2 JGGeinstellte (vgl ON 1.2).

Mit Antrag vom 22. Juli 2025 begehrte A* gemäß § 196a StPO die Zuerkennung eines Pauschalbeitrags zu den Kosten der Verteidigung (vgl ON 4).

Die Staatsanwaltschaft äußerte sich nicht zum Antrag (vgl ON 1.4).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Leistung eines Beitrags des Bundes mit der Begründung ab (vgl ON 5), es fehle bereits nach dem Gesetzeswortlaut des § 196a Abs 1 StPO an einer (rechtlichen) Grundlage für die Leistung eines Verteidigerkostenbeitrags, wenn das Verfahren wie im konkreten Fall aufgrund eines der in § 4 JGG genannten Strafausschließungsgründe eingestellt werde (vgl ON 5, AS 2).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, mit der er den Zuspruch eines angemessenen Beitrags zu den entstandenen Kosten der Verteidigung begehrt (vgl ON 6.2).

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten.

Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren aus rechtlichen Gründen einzustellen, wenn auf Basis des hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht (vgl § 108 Abs 1 Z 1 StPO), dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist (§ 190 Z 1 erster Fall StPO) oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre (§ 190 Z 1 zweiter Fall StPO) (vgl Steiner in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess, LiK StPO zu § 190 StPO Rz 14 mwN).

Unter die sonstigen rechtlichen Einstellungsgründe (§ 190 Z 1 zweiter Fall StPO) lassen sich auch (sachliche/persönliche) Strafausschließungsgründe subsumieren, worunter nach herrschender Lehre auch jener des § 4 JGG fällt (vgl dazu ua Steiner in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess (Hrsg) LiK StPO § 190 StPO Rz 17; Nordmeyer, WK-StPO § 190 Rz 13, 46; Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 7; Schroll/Oshidari in WK² JGG § 4 Rz 18).

Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts wurde das Verfahren „gemäß § 190 StPO aus dem Grund des § 4 Abs 2 Z 2 JGG“ eingestellt (ON 1.2), zumal der genannte Strafausschließungsgrund im Sinne des § 190 Z 1 zweiter Fall StPO die weitere Verfolgung des (vormals) Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig machte, weshalb dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Kostenbeitrag zu den Verteidigerkosten gemäß § 196a Abs 1 StPO in angemessener Höhe zusteht.

Dieser Kostenbeitrag hat die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und - außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO - auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers zu umfassen, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (vgl § 196a Abs 1 StPO).

Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen (vgl auch S 3 der Erl zur RV 2557 der Beilagen XXVII GP).

Als Kriterien für die Bemessung des Beitrags nach § 393a StPO, an den die Regelung des § 196a StPO angelehnt ist, wurden von der Judikatur bisher der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach- und Rechtslage (etwa die Notwendigkeit, sich mit Gutachten auseinander zu setzen) sowie der Umfang des Ermittlungsverfahrens (Haftverhandlungen, Beschwerden) herangezogen. Die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten ist für die Bemessung grundsätzlich nicht von Belang (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 f mwN).

Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, die auch in dieser Stufe vorkommen können, reichen, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen.

Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) rund 3.000,- Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (vgl EBRV 2557 BlgNr XXVII GP 5). Für Verfahren, die in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen, erscheint angesichts deren zu erwartender im Regelfall geringeren Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer in diesem Sinne eine Reduktion der Ausgangsbasis auf die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin 1.500 Euro angemessen (vgl auch S 5 der Erl zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP).

Wenngleich somit in den Erläuterungen zu § 196a StPO Beträge für die Bestimmung der Pauschalkosten bei einem durchschnittlichen Verfahren am Bezirks- und am Landesgericht bestimmt werden, ändert dies nichts daran, dass – wie bisher - weiterhin bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg etwa bei 10 % des Höchstbetrags anzusetzen ist (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 9ff), weil die Kriterien für die Bemessung des konkreten Pauschalkostenbetrages an die Regelung des § 393a Abs 1 StPO angelehnt werden sollen (vgl S 3 der Erl zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP).

Ausgehend von den oben dargelegten Kriterien liegt der konkrete Verteidigereinsatz fallbezogen insgesamt (deutlich) hinter dem geschilderten Standardfall zurück. Der (Ermittlungs-)Akt umfasste bis zur erfolgten Einstellung lediglich zwei (umfassendere) Ordnungsnummern. Auch fand hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Beschuldigteneinvernahme statt.

An dem Umstand, dass der konkrete Verteidigereinsatz (deutlich) hinter dem geschilderten Standardfall zurückbleibt, vermögen auch weder der Antrag auf Akteneinsicht noch die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen, die inhaltlich rund eineinhalb Seiten umfasst (vgl ON 2.7), etwas zu ändern. Festzuhalten ist zudem, dass dem Ermittlungsverfahren weder ein komplexer Sachverhalt zugrunde lag noch komplizierte Rechtsfragen zu klären oder ein Gutachten zu behandeln war.

Vor diesem Hintergrund war der Kostenbeitrag zu den Verteidigerkosten von A* wie im Spruch ersichtlich mit 500,- Euro festzusetzen.

Im Übrigen werden grundsätzlich auch die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen refundiert, wobei die tatsächliche Bestreitung vom (vormals) Beschuldigten zu bescheinigen ist (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 4 mwN). Vorliegend scheitert ein solcher Zuspruch jedoch bereits daran, dass der Beschwerdeführer einen Barauslagenersatz nicht begehrt hat.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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