OLG Innsbruck 25Rs41/25b

25Rs41/25bOberlandesgericht27.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 25Rs41/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0250RS00041.25B.1127.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner sowie die fachkundigen Laienrichter ADin RRin Irene Rapp und Mag. Clemens Rainer (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Reiterer Ulmer Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle *, vertreten durch deren Angestellte Mag. B, ebendort, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.6.2025, signiert mit 14.7.2025, **-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren nicht statt.

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erwarb im Jahr 2018 in einem C*-Shop in Kroatien einen E-Scooter der Marke **. Seit der Anschaffung hat er den E-Scooter mehrmals zum Service gebracht und die Reifen wechseln lassen, bis er schließlich Vollgummireifen anschaffte.

Am 26.11.2024 ging der Kläger von seiner im zweiten Stock eines Mehrparteienwohnhauses gelegenen Wohnung zu seinem Kellerraum, um den E-Scooter, der dort geladen wurde, zu holen. Um zum Kellerraum zu gelangen, muss das Wohngebäude verlassen und über ein separates Treppenhaus in die Tiefgarage gegangen werden; von dort aus kann der Kellerraum betreten werden. Der Kläger trug einen Rucksack; er wollte mit dem E-Scooter zum Tennisclub fahren, wo er als [selbständiger] Tennislehrer arbeitet. Er hatte an diesem Tag Buchungen für zwei Tennisstunden um 13:00 und 14:00 Uhr.

Der Kläger holte den E-Scooter aus dem Kellerraum, stieg noch in der Tiefgarage auf und fuhr in Richtung Garagentor. In dem Moment, als er die Bremse betätigte, um das Garagentor zu öffnen, brach am Lenker des E-Scooters eine Schraube. Diese Schraube befindet sich am unteren Teil des Lenkers oberhalb des Vorderrads und dient dazu, den Lenker für einen erleichterten Transport des E-Scooters nach unten Richtung Trittfläche zu klappen (siehe dazu auch das in die Feststellungen des Erstgerichts integrierte Lichtbild auf US 4). Aufgrund des Bruchs der Schraube kippte der Lenker des E-Scooters weg. Durch die plötzliche Bewegung des Lenkers, die mangels stabiler Konstruktion nicht abgefangen werden konnte, verlor der Kläger das Gleichgewicht und stürzte zu Boden. Dabei zog er sich eine Schulterluxation rechts sowie eine Bankartläsion mit Absprengung eines Glenoidfragments zu.

Dieser Sachverhalt steht – soweit kursiv hervorgehoben disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (US 8; RS0043110 [T2]) – unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).

Mit Bescheid vom 10.2.2025 hat die Beklagte das Ereignis vom 26.11.2024 nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, der Sturz sei auf die Verwendung eines nicht üblichen Verkehrsmittels zurückzuführen und es habe sich keine allgemeine Weggefahr realisiert. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Arbeitsunfall sohin nicht vorlägen, gebühre keine Leistung aus der Unfallversicherung.

Gegen diesen Bescheid erhebt der Kläger eine rechtzeitige Bescheidklage mit dem (modifizierten: ON 10.1 S 3-4) Begehren, 1. festzustellen, dass die im Zuge des Unfalls vom 26.11.2024 erlittenen Verletzungen Folgen eines Dienstunfalls sind, und 2. die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm die Versehrtenrente bzw Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Dazu brachte er zusammengefasst vor, die Kriterien für die Anerkennung als Wegunfall seien erfüllt. Er habe den E-Scooter genützt, um zu den Trainingseinheiten mit seinen Kunden zu gelangen. Der Unfall habe sich auf direktem Weg zu seiner beruflichen Verpflichtung ereignet und sei nicht Folge einer unangemessenen Nutzung des Verkehrsmittels gewesen. Anders als in dem der Entscheidung 10 ObS 55/24x zugrunde liegenden Anlassfall seien nicht die spezifisch mit dem Betrieb eines E-Scooters verbundenen Gefahren (mangelnde Stabilität, schlechter Lenkeinschlag, hohe Anforderungen an den Gleichgewichtssinn etc) ursächlich für den Unfall gewesen, sondern das schlichte Abbrechen einer Schraube an der Lenkstange, mit anderen Worten ein technisches Gebrechen. Dabei handle es sich um eine allgemeine Weggefahr, die sich auch bei Verwendung anderer Fortbewegungsmittel verwirklichen könne.

Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wiederholte im Wesentlichen ihren bereits im bekämpften Bescheid verfochtenen Standpunkt. Der Unfall sei auf den Gebrauch eines Spiel- und Sportgeräts zurückzuführen. Nach der Rechtsprechung (insb 10 ObS 55/24x) seien Stürze mit Trendsportgeräten wie einem E-Scooter nur dann vom Unfallversicherungsschutz erfasst, wenn dem Versicherten der Beweis gelinge, dass eine allgemeine Weggefahr ursächlich für den Sturz gewesen sei; sei der Sturz hingegen auf die Besonderheit des verwendeten Verkehrsmittels zurückzuführen, bestehe kein Versicherungsschutz. Letzteres sei hier der Fall: Der Unfall des Klägers zeige deutlich, dass aufgrund der spezifischen Eigenschaften und der Bauart eines E-Scooters ein sicheres Fahren nicht garantiert sei; es habe sich eine spezifische Gefahr bei der Benutzung des E-Scooters verwirklicht, die zum Unfall aufgrund des Lenkradbruchs durch das Abbremsen geführt habe.

Mit in das bekämpfte Urteil aufgenommenem Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Klägers auf Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens zurück; in der Sache wies es beide Begehren ab. Seiner Entscheidung legte es den eingangs referierten Sachverhalt zugrunde und stellte seiner rechtlichen Beurteilung voran, Arbeitsunfälle seien nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach § 175 Abs 1 ASVG zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereigneten; versichert seien dabei die allgemeinen Weggefahren. Dem Versicherten stehe die Wahl des Verkehrsmittels auf allen Wegen grundsätzlich frei, die Grenze sei jedoch bei der Verwendung von risikobehafteten Fortbewegungsmitteln zu ziehen. Habe der Versicherte – wie hier – ein Spiel- bzw Sportgerät verwendet und sei er ohne Vorhandensein weiterer Unfallbeteiligter zu Sturz gekommen, treffe ihn die objektive Beweislast dafür, dass der Unfall nicht durch die Verwirklichung der von diesem Gerät ausgehenden spezifischen Gefahren ausgelöst worden sei, sondern seine Ursache in den üblichen Gefahren des Arbeitswegs gehabt habe. Die vom Obersten Gerichtshof in der einschlägigen Entscheidung 10 ObS 55/24x dargestellten Grundsätze ließen sich auch auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen. Spezielle Risiken wie etwa die mangelnde Fahrstabilität und Steuerbarkeit oder strukturelle Schwächen ergäben sich aus der besonderen technischen Ausführung des Geräts und würden, sofern sie unfallkausal seien, den Versicherungsschutz ausschließen. Mit der Benützung eines E-Scooters sei eine Reihe von bauartbedingten Risiken verbunden, die die Wahrscheinlichkeit eines Kontrollverlusts und damit eines Unfalls erheblich erhöhen würden, darunter die geringe Breite des Lenkers, die die Steuerung weniger stabil mache, sowie – im Gegensatz zu einem Fahrrad – das Fehlen einer natürlichen Selbststabilisierung; zudem erfordere das Fahren eines E-Scooters selbst bei einfachen Manövern wie Bremsen eine ständige aktive Balancekontrolle, was das Unfallrisiko zusätzlich steigere. Vorliegend sei im Zuge des Abbremsens eine Schraube am Lenker plötzlich gebrochen, was zu einem Kontrollverlust über den E-Scooter und in der Folge zum Sturz des Klägers geführt habe. Somit habe sich ein spezifisches, dem verwendeten Fortbewegungsmittel innewohnendes Risiko, nicht hingegen eine typische, allgemeine Weggefahr (wie zB Witterungseinflüsse, Glatteis oder das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer) verwirklicht, weshalb kein Unfallversicherungsschutz bestehe.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sie sich aufgrund folgender Erwägungen als nicht berechtigt:

1. In der Rechtsrüge argumentiert der Berufungswerber, der hier zu beurteilende Sachverhalt sei mit den Anlassfällen der jüngsten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu Unfällen mit einem Monowheel (10 ObS 150/20m; 10 ObS 127/23h) und einem E-Scooter (10 ObS 55/24x) nicht vergleichbar, zumal hier feststehe, dass der Kläger gestürzt sei, weil eine Schraube am Lenker des E-Scooters gebrochen sei, wodurch er das Gleichgewicht verloren habe. Dabei handle es sich um ein schicksalhaftes technisches Gebrechen vergleichbar mit einem „Reifenplatzer“ oder Bremsversagen, das bei jedem Fortbewegungsmittel auftreten könne und mit den bauartbedingten Risiken von E-Scootern nichts zu tun habe. Derartige technische Gebrechen, insbesondere wenn das Fortbewegungsmittel – wie hier – gehörig gewartet worden sei, würden unter die allgemeinen Weggefahren fallen, weshalb das Erstgericht zu Unrecht den Unfallversicherungsschutz verneint habe. Dem Klagebegehren wäre daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung stattzugeben gewesen.

Als Verfahrensmangel rügt der Berufungswerber „sicherheitshalber“ die unterbliebene Einholung des von ihm beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Verkehrstechnik (Unfallrekonstruktion). Wäre dieses Beweismittel aufgenommen worden, hätte das Erstgericht zum Ergebnis gelangen können, dass technische Gebrechen wie das Abbrechen einer Schraube auch bei anderen Fahrzeugen vorkommen könnten und daher nicht spezifisch mit der Verwendung eines E-Scooters in Verbindung stünden.

2. Mit der Argumentation in der Rechtsrüge gelingt es dem Berufungswerber nicht, die fundierte rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, das zutreffend zum Ergebnis gelangte, dass für den Unfall kein Unfallversicherungsschutz besteht, in Zweifel zu ziehen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO). Den Ausführungen in der Rechtsrüge genügt es daher im Einzelnen zu entgegnen:

2.1. Zutreffend haben die Parteien bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht in Zweifel gezogen, dass die Angelegenheiten der Unfallversicherung der gewerblich selbständig Tätigen nicht im GSVG, sondern zur Gänze im ASVG geregelt sind, sodass auf die diesbezügliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.

2.2. Zu 10 ObS 55/24x hatte der Oberste Gerichtshof den Sturz eines Versicherten mit einem E-Scooter auf dem Weg von seiner Wohnung zu seiner Dienststelle zu beurteilen. Der dortige Kläger wollte seine Geschwindigkeit von 22 auf 20 km/h reduzieren und betätigte deshalb den Bremshebel. Dabei kam es aufgrund der (im Vergleich mit einem üblichen Damen- oder Herrenfahrrad) nicht so stark ausgeprägten Stabilität des E-Scooters, seiner geringeren Lenkerbreite, der kleineren Räder und des geringeren Nachlaufs zu einer leichten Verlagerung der Fahrlinie, die in Verbindung mit der feuchten Fahrbahn zum Wegrutschen des Vorderrads führte, wodurch der Kläger stürzte. Weder ohne die Fahrlinienverlagerung noch bei Benützung eines Fahrrads wäre er in dieser Situation gestürzt. Der Oberste Gerichtshof führte rechtlich auszugsweise aus:

„[12] 2. Der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit der Verwendung eines Monowheels die Grundsätze, ob und wann das Verwenden eines Spiel- und Sportgeräts bei Zurücklegung eines Arbeitsweges Unfallversicherungsschutz genießt, in den Entscheidungen 10 ObS 150/20m (DRdA 2021/45 [Pfalz]; EvBl 2021/67 [Labner]; DRdA-infas 2021, 223 [Marcian]) und 10 ObS 127/23h ausführlich dargelegt.

[13] Demnach steht dem Versicherten zwar die Wahl des Verkehrsmittels bzw die Art der Fortbewegung auf Arbeitswegen grundsätzlich frei. Dennoch handelt es sich bei Wegunfällen im Sinn des § 90 Abs 2 Z 1 B-KUVG (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG) um eine rechtlich nicht zwingend gebotene, aus sozialpolitischen Überlegungen vorgenommene Erweiterung des Versicherungsschutzes, obwohl dieser Bereich dem Einfluss des Dienstgebers weitgehend entzogen ist. Vor diesem Hintergrund sollen nur die typischen (allgemeinen) Weggefahren und Risiken versichert sein, nicht aber jegliche mit dem Weg in irgendeinem Zusammenhang stehende andere Ereignisse und Gefahren.

[14] Bei der Beantwortung der Frage, ob und welche Sport- oder Spielgeräte (noch) von der Freiheit der Wahl des Fortbewegungsmittels erfasst sind, geht es daher darum, die Grenze des Versicherungsschutzes zu bestimmen, dh, den von der Unfallversicherung geschützten Lebensbereich von der Privatsphäre des Versicherten abzugrenzen. Das erfordert eine Wertentscheidung, bei der nicht allein das Verhalten des Versicherten, sondern alle Gesichtspunkte und Überlegungen einzubeziehen sind. Entscheidend ist, ob die Gesamtumstände dafür oder dagegen sprechen, das unfallbringende Verhalten dem geschützten oder dem privaten Bereich zuzurechnen. Anhaltspunkte dafür, was als (übliches) Verkehrsmittel und was als Sport- oder Spielgerät anzusehen ist, können auch die Bestimmungen der StVO liefern (10 ObS 150/20m Rz 20 bis 22). […]

[17] 3.2. Soweit der Kläger davon ausgeht, dass ein E-Scooter von der StVO als Fahrzeug eingestuft werde, greift seine Argumentation zu kurz.

[18] 3.2.1. Es trifft zu, dass angesichts der Regelungen des § 2 Abs 1 Z 19 und § 88b StVO in der Rechtsprechung und in der Literatur unterschiedliche Ansichten zur Frage vertreten werden, ob ein E-Scooter wie der vom Kläger verwendete ein Fahrzeug ist (ausführlich jüngst 2 Ob 92/24d Rz 28 ff mwN). Diese Einstufung ist aber nur für die Frage relevant, welchen verkehrs- und kraftfahrrechtlichen Vorschriften das Fahren und der Betrieb von E-Scootern unterliegen. Für die hier interessierende Abgrenzung ist sie dagegen nicht entscheidend, weil dafür die Einordnung nach der StVO nur Anhaltspunkte bietet und aus der Verwendung eines Fahrzeugs iSd StVO daher nicht zwangsläufig die Zuordnung zum geschützten anstatt zum privaten Bereich folgt. Wesentlich ist in diesem Kontext vielmehr, ob es sich um ein allgemein übliches Verkehrsmittel handelt, bei dem ein sicheres Fahren gewährleistet ist (10 ObS 127/23h Rz 6). Die Grenze des Unfallversicherungsschutzes verläuft daher nicht zwischen Spiel- und Sportgeräten und Fahrzeugen iSd StVO, sondern allgemein üblichen und anderen Verkehrs- bzw Fortbewegungsmitteln (zu Reitpferden: Müller, DRdA 1995/38, Glosse zu 10 ObS 200/94 Pkt 6.c.).

[19] 3.2.2. Dazu ergibt sich aus den Materialien zur 31. StVO-Novelle (BGBl I 2019/37), dass der Gesetzgeber neben Einrädern (Monowheels) auch elektrisch betriebene Scooter als „Trendsportgeräte“ einstuft, deren Benutzung eine besondere Geschicklichkeit erfordert und die aufgrund ihrer technischen Eigenschaften (insbesondere im Zusammenhang mit Lenken und Bremsen) kein sicheres Fahren gewährleisten (ErläutRV 559 BlgNR 26. GP 1). Letzteres ist auch der Sukkus der überaus detaillierten und umfassenden Feststellungen des Erstgerichts, nach denen etwa das Fahren mit E-Scootern ein stetes aktives Ausbalancieren durch den Fahrer erfordert, schon ein starkes Bremsen oder das Geben von Handzeichen kritische Manöver sind und im Vergleich zu einem Fahrrad die Stabilität deutlich geringer ausgeprägt ist, das Vorderrad leichter wegrutscht sowie infolge der kleinen Räder eine Selbststabilisierung nicht gegeben ist, sodass es leichter zu ungewollten Fahrlinienverlagerungen oder Auslenkbewegungen kommt.

[20] 3.2.3. Die Gründe, die zu 10 ObS 150/20m und 10 ObS 127/23h dazu führten, dass mit einem Monowheel zurückgelegte Arbeitswege nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt wurden, treffen auf E-Scooter daher in gleicher Weise zu. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich davon nur insoweit, als Monowheels eindeutig keine Fahrzeuge im Sinn des § 2 Abs 1 Z 19 StVO sondern fahrzeugähnliche Spielzeuge sind, wohingegen dies in Bezug auf die von § 88b StVO erfassten E-Scooter (noch) nicht ganz klar ist. Wie ausgeführt gibt das aber nicht den Ausschlag.

[21] 3.3. Darauf aufbauend mag zwar sein, dass E-Scooter in erster Linie im innerstädtischen (Nah-)Verkehr inzwischen öfters anzutreffen sind. Das ändert aber nichts daran, dass sie der Gesetzgeber weder als allgemein übliches noch als sicher handhabbares Verkehrsmittel ansieht. Dass bei der Verwendung eines E-Scooters wegen seiner spezifischen Eigenschaften bzw Bauart ein sicheres Fahren nicht garantiert ist und gerade die daraus resultierende besondere Gefahr und keine allgemeine Weggefahr zum Unfall des Klägers geführt hat, steht fest.

[22] Angesichts dessen entspricht die Ansicht der Vorinstanzen, dass sich im Anlassfall keine typische Gefahr eines Dienst- bzw Arbeitsweges verwirklicht hat, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen soll, der Rechtslage. […]“

2.3. Die in dieser höchstgerichtlichen Entscheidung dargestellten Grundsätze sind auch für den hier zu beurteilenden Sachverhalt fruchtbar zu machen und müssen ebenfalls zu einer Verneinung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes führen:

Entgegen den Ausführungen in der Rechtsrüge steht das Risiko, das sich vorliegend verwirklicht hat, sehr wohl in ursächlichem Zusammenhang mit den spezifischen Eigenschaften und der Bauart des E-Scooters, die der Grund dafür sind, dass ein sicheres Fahren mit einem solchen „Trendsportgerät“ nicht garantiert ist. Beim Bruch der Schraube am unteren Teil des Lenkers im Zuge des Bremsmanövers mag es sich um ein „technisches Gebrechen“ handeln; diese Schraube dient aber bloß dazu, den Lenker nach unten in Richtung Trittfläche klappen zu können, damit der E-Scooter in der Folge leichter getragen werden kann. Sie ist damit Teil einer technischen Vorkehrung, die den einzigen Zweck hat, ein „Zusammenklappen“ des „Trendsportgeräts“ aus Komfortgründen (einfacher Transport) zu ermöglichen, das etwa bei Fahrrädern, geschweige denn anderen Fahrzeugen, nicht üblich ist.

Richtig verweist die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung ferner darauf, dass nicht der Schraubenbruch allein „im naturwissenschaftlichen Sinn“ ursächlich für das Sturzgeschehen war, sondern der damit einhergehende Verlust des Gleichgewichts: Fest steht nämlich, dass der Kläger durch die plötzliche Bewegung (Wegkippen) des Lenkers, die mangels stabiler Konstruktion nicht abgefangen werden konnte, das Gleichgewicht verlor und zu Boden stürzte. Gerade die fehlende stabile Konstruktion und das Fehlen einer natürlichen Selbststabilisierung (kleine Räder, geringe Breite des Lenkers) sind aber wiederum – auch vom Kläger grundsätzlich nie in Abrede gestellte – spezifische Eigenschaften des E-Scooters, die der Grund dafür sind, dass ein sicheres Fahren nicht garantiert ist; auch aus diesem Blickwinkel hat sohin keine allgemeine Weggefahr zum Unfall geführt.

2.4. Das Erstgericht ist daher völlig richtig zum Ergebnis gelangt, dass der Unfall durch die Verwirklichung der vom verwendeten E-Scooter ausgehenden spezifischen Gefahren ausgelöst wurde, und hat auf dieser Grundlage zutreffend das Vorliegen eines unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz stehenden Wegunfalls verneint, weil sich keine typische Gefahr eines Arbeitswegs verwirklicht hat.

3. Angesichts der dargestellten Erwägungen kann auch der Mängelrüge kein Erfolg beschieden sein. Die angestrebte geänderte Sachverhaltsgrundlage, nämlich dass technische Gebrechen wie das Abbrechen einer Schraube auch bei anderen Fahrzeugen vorkommen könnten (bei der weiteren Annahme, es bestünde keine spezifische Verbindung mit der Verwendung eines E-Scooters, handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung), würde zu keinem für den Berufungswerber günstigeren Ergebnis führen, weil sie zu kurz greift: Nicht ein abstrakter Defekt irgendeiner Schraube an irgendeinem Fahrzeug ist entscheidungswesentlich, sondern einerseits der Umstand, welchen Zweck die konkrete Schraube hatte (Ermöglichen des „Zusammenklappens“ zum leichteren Transport) und andererseits die Folge ihres Bruchs (Wegkippen des Lenkers und damit einhergehender Gleichgewichtsverlust infolge mangelnder stabiler Konstruktion). Beide Aspekte sind aber – wie dargestellt – den spezifischen Eigenschaften und der Bauart des E-Scooters zuzuordnen. Gegenteiliges zeigt auch die Mängelrüge, die bloß allgemein auf technische Gebrachen wie das Abbrechen (irgend)einer Schraube abstellt, nicht auf. Damit misslingt aber die hinreichende Darstellung der abstrakten Erheblichkeit der unterbliebenen Beweisaufnahme.

4. Die Berufung muss daher erfolglos bleiben. Wenngleich mangels Vorliegen eines unter Unfallversicherungsschutz stehenden Wegunfalls ein Eingehen auf die Formulierung der Begehren an sich entbehrlich ist, sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass diese in mehrfacher Hinsicht verfehlt ist und insoweit erörterungsbedürftig gewesen wäre:

Bei einem Feststellungsbegehren nach § 65 Abs 2 ASGG sind die bei einem Versicherten eingetretenen Gesundheitsstörungen zu nennen (RIS-Justiz RS0084069 [T4]), was hier nicht erfolgt ist. Allerdings schließt ein auf einen Arbeitsunfall gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung die Folge eines Arbeitsunfalls ist, ohnedies ein, sofern darüber nicht schon abgesprochen wurde (§ 82 Abs 5 ASGG), weshalb hier das zu 1. gestellte Feststellungsbegehren gar nicht erforderlich gewesen wäre. Das Leistungsbegehren ist jedoch nicht hinreichend bestimmt, weil in einem Fall, in dem – wie hier – in einem Versicherungszweig mehrere Leistungsansprüche in Frage kommen, die Klage (selbst unter den geminderten Anforderungen an die Bestimmtheit des Begehrens) die konkrete Leistung zu bezeichnen hat, auf die das Begehren gerichtet ist (RIS-Justiz RS0085917). Diesen Anforderungen genügt das auf Gewährung einer Versehrtenrente „bzw“ von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Begehren jedoch nicht.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Demnach findet ein Kostenersatz im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen im Fall der Erfolglosigkeit des Versicherten dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit statt. Ein Billigkeitskostenzuspruch erfordert aber, dass das Verfahren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist und die wirtschaftliche Situation des Versicherten einen Kostenersatz zudem rechtfertigt. Im konkreten Fall scheidet ein Kostenzuspruch an den Kläger bereits deshalb aus, weil sich das Berufungsverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex erwies. Angespannte wirtschaftliche Verhältnisse behauptete der Kläger zudem nie (vgl RIS-Justiz RS0085829).

6. Angesichts der vom Obersten Gerichtshof in 10 ObS 55/24x dargestellten rechtlichen Grundsätze, die auch für den hier zu beurteilenden Sachverhalt fruchtbar gemacht werden können, besteht kein Anlass, die ordentliche Revision zuzulassen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 und 502 Abs 5 Z 4 ZPO).

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