OLG Wien 4R126/25s

4R126/25sOberlandesgericht28.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 4R126/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00400R00126.25S.1128.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden, den Richter Dr. Nowak und den Kommerzialrat Mag. VeyderMalberg in der Rechtssache der klagenden Partei DI A*, , Schweiz, vertreten durch Dr. Robert Mayer, Rechtsanwalt in Götzis, wider die beklagte Partei B-C Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei D GmbH, FN **, **, vertreten durch BPPA Brandstetter Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 19.467,30 samt Nebengebühren, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 18.053,39) gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 25.6.2025, **-51, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.741,10 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei die mit EUR 2.089,32 (darin EUR 348,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

Die Beklagte transportierte ein Fahrzeug des Klägers, Marke **, Typ ** (in der Folge: [das] Fahrzeug), am 30.5.2023 bzw 31.5.2023 auf dem Autoreisezug ** von ** nach **. Es hat ein Gewicht von zumindest 500 kg.

Während des Transports auf dem Autoreisezug wurde die Folierung des Fahrzeugs beschädigt. Die angemessenen Kosten für eine fachgerechte Instandsetzung des Schadens in der Nähe des Wohnortes des Klägers in der Schweiz betragen umgerechnet EUR 19.838,50.

Das Fahrzeug ist mit einem nachträglich eingebauten, hydraulischen Hebesystem ausgestattet, mit dem das Fahrwerk vom Fahrer um 30 mm angehoben werden kann. Das Fahrzeug hat im Bereich der Frontverkleidung im angehobenen Zustand eine Bodenfreiheit von 130 mm, abgesenkt eine Bodenfreiheit von 100 mm. Das Fahrzeug bleibt auch nach dem Abstellen für etwa zehn Minuten angehoben. Die technischen Veränderungen am Fahrwerk sind typisiert und in den Fahrzeugpapieren eingetragen. Es gibt dafür eine Allgemeine Betriebserlaubnis und eine Freigabe des Herstellers. Der Hebevorgang ist sichtbar. Ohne Kenntnis von diesem ist für eine außenstehende Person nicht erkennbar, dass sich das Fahrzeug wieder absenken wird.

Der Kläger gab weder bei der Buchung noch beim Verladevorgang an, dass im Fahrzeug ein höhenverstellbares Fahrwerk verbaut ist. Das Buchungssystem der Beklagten sieht eine solche Angabe auch nicht vor. Abgefragt werden vielmehr nur Marke, Type und Modell des Fahrzeuges oder die Fahrgestellnummer sowie, ob Fahrradträger oder Dachboxen montiert sind. Anhand dieser Angaben ermittelt das Buchungssystem der Beklagten aus einer Datenbank die für die Beförderung relevanten Daten und schließt Fahrzeuge, die nicht den Beförderungsbedingungen entsprechen, von der Beförderung aus. In der Datenbank ist nur die Serienausstattung des Fahrzeugs erfasst, nicht jedoch Sonderausstattungen.

Üblicherweise fährt der Kläger bei derartigen Verladevorgängen mit seinem Fahrzeug im abgesenkten Zustand auf den Autotransportwagen auf und wird von einem Verlademitarbeiter gefragt, ob er das Fahrzeug anheben könne, anschließend erfolgt die Sicherung des Fahrzeuges in Abwesenheit des Klägers.

Beim Verladevorgang am 30.5.2023 hob der Kläger den Fahrzeugboden an, ohne von Verlademitarbeitern dazu aufgefordert worden zu sein. Die bei der Verladung beschäftigten Personen beobachteten den Anhebevorgang nicht. (bekämpfte Feststellung)

Nach dem Abstellen ging der Kläger ohne den Sicherungsvorgang abzuwarten in einen Passagierwagen.

Der Kläger erklärte sich bei der Ticketbuchung mit den Beförderungsbedingungen der Beklagten („Handbuch für Reisen mit den B* in Österreich Tarifbestimmungen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen“) einverstanden.

Die Beförderungsbedingungen der Beklagten lauten auszugsweise wie folgt:

„A.8.1. Haftung der Bahn

A.8.1.1.1. Wir haften gegenüber unseren Reisenden grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Tötung oder Körperverletzung haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung für die Mitnahme von Gepäckstücken, Gegenständen, Fahrrädern und Tiere richtet sich nach den Punkten A.4.1.3. [→ 28], A.4.2.2. [→ 30] und A.4.3.2. [→ 31]. Die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 einschließlich ihres Anhangs I, CIV, bleiben unberührt und regeln die Haftung von Eisenbahnunternehmen in Bezug auf Fahrgäste und deren Gepäck, Tiere und Fahrzeuge.“

„A.4.1.3. Beaufsichtigung und Haftung

A.4.1.3.1. Bitte beaufsichtigen Sie alle Ihre mitgenommenen Gepäckstücke und Gegenstände selbst und sichern Sie diese entsprechend.

A.4.1.3.2. Für Schäden an Ihren Gepäckstücken und Gegenständen haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit:

• Beschädigungen Ihrer Gepäckstücke und Gegenstände

• Diebstahl und Verlust

• durch Ihre Gepäckstücke und Gegenständen verursachten Personenschäden

• Verunreinigung von Kleidung und/oder Gegenständen anderer Reisenden“

„A.7.1.3.16. Wenn Sie Ihr Fahrzeug verladen haben, beachten Sie bitte Folgendes:

• Zündschlüssel abziehen

• Feststellbremse, Handbremse anziehen

• bei Getriebeautomatik den Schalthebel in die Parkstellung bringen

• Alarmanlagen ausschalten

• alle Fenster und Türen verschließen

A.7.1.3.17. Anschließend gilt Ihr Fahrzeug als an uns übergeben und wird von unserem Personal gesichert.“

„A.7.1.2. Fahrzeugmaße

A.7.1.2.1. Wir befördern Fahrzeuge mit folgenden Maßen:

• maximale Höhe von 196 cm – einschließlich Aufbauten […]

• mindestens 10 cm Bodenfreiheit

• Gesamtbreite von maximal 205 cm, bei eingeklappten Seitenspiegeln

• Gesamtspurbreite, also Reifenaußenseite, von maximal 200 cm

• Gesamtlänge des Fahrzeuges von maximal 530 cm

• maximal neun PKW-Sitzplätze inklusive Lenker

• Länge für Anhänger einschließlich Kupplung von maximal 500 cm

• maximale Dachbreite 155 cm“

Die „Verladeanweisung für Autoreisezüge der B*-C* AG und E* AG“ lautet auszugsweise:

„III. Bestimmungen zur Be- und Entladung

1. Allgemeines

1.1. […] Die zulässigen Maße sind, wie folgt: […] Mindestbodenfreiheit aller Fahrzeuge 10 cm“

Der Kläger begehrte EUR 19.467,30 samt Nebengebühren und brachte vor, das Fahrzeug sei während des Transportes im Frontbereich beidseitig beschädigt worden. Die Schäden seien auf eine unsachgemäße Transportsicherung durch Metallbügel zurückzuführen. Richtigerweise hätten zur Sicherung Sandsäcke verwendet werden müssen. Die Reparaturkosten würden sich auf umgerechnet EUR 19.367,30 belaufen. Pauschale Unkosten seien mit EUR 100 gerechtfertigt.

Die Beklagte wendete ein, dass eine Sicherung mit Sandsäcken etwa dann erforderlich sein könne, wenn das zu transportierende Fahrzeug lediglich die Mindestbodenfreiheit von 10 cm aufweisen würde und es sohin potentiell zu einem Kontakt mit den ungefähr 10 cm hohen Radvorlegern kommen könnte. Die Beschädigung sei auf ein unsachgemäßes Vorgehen im Zuge der – im Verantwortungsbereich des Klägers stehenden – Verbringung des Fahrzeuges auf den Autoreisezug oder auf einen gänzlich anderen, jedenfalls nicht der Beklagten zurechenbaren, Vorfall zurückzuführen.

Die Nebenintervenientin wendete ein, dass ihre Mitarbeiter bei der Autoverladung mithelfen und dabei vom Verlademeister, einem Mitarbeiter der Beklagten, beaufsichtigt würden. Die Verladung sei ordnungsgemäß erfolgt. Sämtliche Mitarbeiter der Nebenintervenientin verfügten über langjährige Berufserfahrung.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage im Ausmaß von EUR 1.413,91 samt Nebengebühren statt und wies das Mehrbegehren von EUR 18.053,39 sowie das Zinsenmehrbegehren ab.

Es traf die eingangs zusammengefasst wiedergegebenen und die weiteren auf den Seiten 3 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht nach detaillierter Darlegung der Rechtslage, es sei die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Fahrgastrechte-VO) anwendbar, deren Bestimmungen nach Art 7 Fahrgastrechte-VO zugunsten der Fahrgäste einseitig zwingend seien. Jene VO verweise ihrerseits auf hier einschlägige Bestimmungen der CIV.

Die Höhe des nach der CIV zu leistenden Ersatzes bestimme sich, weil die Höhe des Schadens nachgewiesen sei, nach Art 41 Abs 1 lit a CIV.

Das beschädigte Fahrzeug habe ein Gewicht von mindestens 500 kg, sodass die Höchsthaftungssumme von 1.200 Rechnungseinheiten heranzuziehen sei. Die Rechnungseinheiten der CIV entsprächen den vom Internationalen Währungsfonds begebenen Sonderziehungsrechten (SZR). Ein SZR entsprach am 24.6.2025 EUR 1,178260. 1.200 SZR seien folglich EUR 1.413,91.

Neben der Haftung nach der CIV greife jedoch auch eine verschuldensabhängige, der Höhe nach aber nicht beschränkte Haftung nach dem ABGB.

Nach dem allgemeinen Schadenersatzrecht des ABGB sei Voraussetzung für eine Verschuldenshaftung, dass beim Kläger ein Schaden vorliegt, der von der Beklagten rechtswidrig und schuldhaft verursacht wurde. Nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten sei die Haftung – nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG zulässig – auf grob fahrlässig verursachte Sachschäden eingeschränkt.

Wenn die Verlademitarbeiter im vorliegenden Fall nicht erkannt hätten, dass sich das Fahrzeug des Klägers absenken werde, sodass es während des Transports mit den zur Sicherung verwendeten Radvorlegekeilen zusammenstoßen werde, liege darin höchstens eine Fehlleistung, die auch bei einem sorgfältigen Verlademitarbeiter vorkommen könne. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch nach nationalem Recht scheide daher mangels groben Verschuldens der Beklagten aus.

Gegen die Abweisung des Mehrbegehrens richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf gänzliche Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte und die auf ihrer Seite dem Verfahren beigetretene Nebenintervenientin beantragen jeweils, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Beweisrüge

1.1. Der Berufungswerber bekämpft die Feststellung

„Beim Verladevorgang am 30.05.2023 hob der Kläger den Fahrzeugboden an, ohne von den Verlademitarbeitern dazu aufgefordert worden zu sein. Die bei der Verladung beschäftigten Personen beobachteten den Anhebevorgang nicht“. (Seite 4 der Urteilsausfertigung)

und begehrt nachstehende Ersatzfeststellungen

„Beim Verladevorgang am 30.05.2023 fuhr der Kläger, wie immer, in abgesenktem Zustand auf den Zug. Das Anheben des Fahrwerkes wird vom Kläger nur auf Anweisung der Mitarbeiter vorgenommen. Die Mitarbeiter sehen, wie sich das Fahrzeug hebt. Die Verlademitarbeiter erkennen offenbar regelmäßig, dass das Fahrzeug des Klägers einer besonderen Behandlung bedarf.“

Bei Fahrzeugen, die mit einer besonderen Federung ausgestattet sind, sei zu beachten, dass die Be- und Entladung sowie die Festlegung dieser Fahrzeuge in der obersten Stellung erfolgt. Dies folge aus der Verladeanweisung.

Die begehrte Feststellung sei wesentlich und ergebe sich einerseits aus der Parteieneinvernahme des Klägers und andererseits aus der vom Erstgericht ohnehin auszugsweise zitierten Verladeanweisung für Autoreisezüge der B*-C* AG und E* AG. Die vom Erstgericht getroffene Feststellung, dass der Kläger im angehobenen Zustand auf den Autoreisezug gefahren sei, sei durch nichts begründet.

1.1.1. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Das Gericht hat nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 272 Rz 1).

Wird eine Feststellung im Berufungsverfahren bekämpft, hat das Berufungsgericht die dagegen vorgetragenen Argumente unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen. Nur bei einer solchen Gesamtschau ist eine Beurteilung möglich, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123).

1.1.2. Im vorliegenden Fall lässt der Berufungswerber außer Acht, dass er bei seiner Vernehmung deponierte, über den konkreten Ladevorgang könne er keine detaillierten Angaben machen; vielmehr konnte er nur schildern, wie ein solcher grundsätzlich abläuft, zumal er oftmals den Autoreisezug nutzt(e) (ON 41.6, Seite 8). Was sich tatsächlich just am 30.5.2023 beim Verladen des Fahrzeugs zutrug, ist daraus nicht zu erschließen.

1.1.3. Ähnliche Erwägungen gelten, wenn der Berufungswerber auf die Verladeanweisung hinweist: Wie der Verladevorgang am 30.5.2023 faktisch ablief, ist auch daraus nicht ableitbar, sondern nur, wie er ablaufen hätte sollen, wenn ein solches Fahrzeug in Rede steht.

1.1.4. Dagegen überzeugen die erstgerichtlichen beweiswürdigenden Erwägungen, die sich kurz zusammenfassen lassen: Hätte sich das Fahrzeug im abgesenkten Zustand befunden (10 cm Bodenfreiheit), wäre bei Verwendung von Radvorlegekeilen sofort ins Auge gefallen, dass diese den Frontbereich touchieren würden – wäre das nicht der Fall gewesen, wäre auch kein Schaden eingetreten.

Die einzige logische Erklärung ist daher die, dass das Fahrzeug vom Kläger im angehobenen Zustand übergeben wurde, was dazu führte, dass die Verlademitarbeiter die Radvorlegekeile problemlos positionieren konnten.

2. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 ZPO).

3. Zur Rechtsrüge

3.1. Denklogisch ist zunächst das Berufungsargument zu prüfen, das Erstgericht habe keinerlei Feststellung dazu getroffen, dass dem Kläger die allgemeinen Beförderungsbedingungen auch tatsächlich zur Kenntnis gebracht worden seien. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssten auch Vertragsinhalt werden. Ein schlichter Verweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen reiche nicht aus.

3.1.1. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).

3.1.2. Das Erstgericht stellte fest: „Der Kläger erklärte sich bei der Ticketbuchung mit den Beförderungsbedingungen der Beklagten (‚Handbuch für Reisen mit den B* in Österreich Tarifbestimmungen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen‘) einverstanden.“ (Seite 4 der Urteilsausfertigung).

3.1.3. Grundsätzlich ist stets zu verlangen, dass auf die Verwendung von AGB hingewiesen wird und für den anderen Vertragsteil die Möglichkeit bestand, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen (Langer in Kosesnik-Wehrle, KSchG5 § 864a ABGB Rz 24 [Stand 1.3.2025, rdb.at]; RS0014506 [T5, T8, T9]).

Auf die Feststellung, dass dem Kläger die allgemeinen Beförderungsbedingungen auch tatsächlich zur Kenntnis gebracht worden seien, kommt es damit nicht an, sondern vielmehr bloß auf die Möglichkeit der Kenntniserlangung.

3.1.4. Sollte der Berufungswerber mit diesen Ausführungen darlegen wollen, es fehlten Feststellungen zur Möglichkeit der Kenntniserlangung über den Inhalt der AGB, und darin sei ein sekundärer Feststellungsmangel gelegen, wäre für ihn auch nichts gewonnen:

3.1.4.1. Die Beklagte brachte vor, dem Vertrag seien ihre Beförderungsbedingungen zugrunde gelegt worden (ON 10, Seiten 3 ff).

Diesem Vorbringen trat der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht substantiiert entgegen.

3.1.4.2. Der Tatebene zugänglich sind einfache Rechtsbegriffe wie Kauf, Miete etc, die in den allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens übergegangen sind, sodass deren Verwendung auch die Feststellung von Tatsachen beinhalten kann (vgl RS0043593) – für einen Ticketkauf für einen Autoreisezug, also letztlich den alltäglichen Kauf einer „Fahrkarte“, gilt dies sinngemäß.

3.1.4.3. Aus der prozessualen Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§ 178 Abs 1 ZPO), nach der sich jede Partei insbesondere über die Prozessbehauptungen der anderen bestimmt zu erklären hat, folgt, dass es an den Parteien liegt, dem Gericht bekanntzugeben, welche Tatsachenbehauptungen des Gegners sie – durch hinreichend deutliches Bestreiten – zum Gegenstand eines Beweisverfahrens machen wollen. Bloß pauschales, unsubstantiiertes Bestreiten reicht regelmäßig nur dort, wo von der betreffenden Partei – etwa, weil sie in die Sphäre der anderen keinen Einblick hat – konkretere Tatsachenbehauptungen nicht erwartet werden können. In der Judikatur wird daher die Auffassung vertreten, dass im Regelfall unsubstantiiertes Bestreiten jedenfalls dann als Zugeständnis der vom Prozessgegner behaupteten Tatsachen anzusehen ist, wenn es der Partei leicht möglich wäre, mit konkreten Tatsachenbehauptungen zu replizieren (9 ObA 7/03z, RS0039977, RS0039927).

3.1.4.4. Das Prozessvorbringen des Klägers ließ das Erstgericht zu Recht davon ausgehen, dass der Vertragsabschluss unter Zugrundelegung der AGB der Beklagten per se auf Sachverhaltsebene nicht strittig war.

Der Kläger hätte daher in erster Instanz vorbringen müssen, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme etwa wegen eines Softwarefehlers in der Buchungssoftware der Beklagten im Buchungszeitpunkt nicht gegeben gewesen sei oder zB, dass die Website der Beklagten im Buchungszeitpunkt gar keine Verlinkung zur Einsichtnahme in die AGB vorgesehen habe.

3.1.4.5. Derartiges Tatsachenvorbringen erstattete der Kläger in erster Instanz nicht, sodass – bei dem unter Punkt 3.1.4. dargelegten Verständnis des Rechtsmittelvorbringens – eine unzulässige Neuerung vorliegen würde, die der Annahme eines sekundären Feststellungsmangels entgegenstünde.

3.2. Die Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit, so der Berufungswerber weiter, stelle eine einseitig gröblich benachteiligende Bestimmung in einem Vertragsformblatt dar und sei daher nichtig.

3.2.1. Es trifft zu, dass aus § 6 Abs 1 Z 9 KSchG nicht der Umkehrschluss gezogen werden kann, dass im Bereich anderer als Personenschäden der Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit generell zulässig sei (Langer in Kosesnik-Wehrle, KSchG5 § 6 Rz 47/1 [Stand 1.3.2025, rdb.at]): Zwar ist eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch in AGB möglich (RS0050109). Eine Klausel, nach der der Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit – Personenschäden ausgenommen – umfassend sein soll und auch eine Freizeichnung bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten für die von der Beklagten oder ihren Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden erfasst, ist aber gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB (RS0130673).

3.2.2. Hier steht allerdings eine Nebenpflicht zur Personenbeförderung in Rede, sodass die Klausel im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

3.3. Der Berufungswerber moniert, der Umstand, dass das Buchungssystem der Beklagten keine Angaben dazu vorsehe, ob ein höhenverstellbares Fahrwerk verbaut sei, stelle eine grobe Fahrlässigkeit seitens der Beklagten dar. Die wichtige Information, ob die Bodenfreiheit von 10 cm eingehalten werden könne und ob das Fahrzeug über ein absenkbares Fahrwerk verfüge, werde nicht abgefragt. Für die Beklagte sei geradezu vorhersehbar, dass Fahrzeuge mit höhenverstellbaren Fahrwerken transportiert und in Ermangelung dieser Information derartige Fahrzeuge beschädigt würden.

3.3.1. Grobe Fahrlässigkeit ist eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die sich über die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar ist. Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass der Verstoß gegen das normale Handeln auffallend und der Vorwurf im höheren Maß gerechtfertigt ist. Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RS0031127; vgl RS0030477).

3.3.2. Zunächst einmal ist festgestellt, dass die Beklagte laut ihren Beförderungsbedingungen nur Fahrzeuge mit mindestens 10 cm Bodenfreiheit befördert; einer gesonderten Abfrage dieses Umstands bedarf es daher keinesfalls.

3.3.3. Angesichts des geringen Anteils an Personenkraftwagen, die über ein derartiges hydraulisches Hebesystem verfügen, kann die Nichtabforderung derartiger Informationen in der Buchungsmaske nicht als besonders schwerer Sorgfaltsverstoß qualifiziert werden.

3.3.4. Ob darin überhaupt ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten gelegen ist, kann somit dahinstehen, insbesondere auch die Frage, ob es nicht am Kläger gelegen wäre, über einen derart außergewöhnlichen Umstand von sich aus aufzuklären.

3.4. Schließlich argumentiert der Berufungswerber, ausgehend von den dislozierten Feststellungen, dass die Verlademitarbeiter offenbar regelmäßig erkannten, dass das Fahrzeug des Klägers einer besonderen Behandlung bedurfte und dass der Kläger nicht gefragt wurde, ob er das Fahrzeug anheben könne, erweise sich die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, bei den Verlademitarbeitern sei höchstens von einer Fehlleistung, die auch bei einem sorgfältigen Mitarbeiter vorkommen könne, auszugehen, als rechtsirrig.

Die Verlademitarbeiter und der Lademeister, der für die Ladungsprüfung zuständig sei, hätten den Kläger explizit danach fragen müssen, ob ein höhenverstellbares Fahrwerk vorhanden sei – werde doch in der Verladeanweisung eigens auf Fahrzeuge mit besonderer Hydraulik hingewiesen und vor allem darauf, dass sich diese nach dem Abstellen des Motors automatisch absenkten und nur mit Sandsäcken gesichert werden dürften.

3.4.1. Die Rechtsrüge ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt, als sich der Berufungswerber vom festgestellten Sachverhalt entfernt: Es handelt sich nicht um eine dislozierte Feststellung zu den Vorgängen am 30.5.2023, sondern um beweiswürdigende Erwägungen, die illustrieren sollen, warum das Erstgericht zum Schluss kam, der Kläger habe den Wagen bei der Verladung am 30.5.2023 bereits angehoben präsentiert, siehe schon oben bei Behandlung der Beweisrüge.

3.4.2. Welche Anhaltspunkte die Verlademitarbeiter gehabt haben sollten, die das Unterlassen einer Nachfrage als grob fahrlässig erscheinen lassen, legt der Berufungswerber nicht dar – ist doch festgestellt, dass die Hebeanlage sogar beim vorliegenden raren Fahrzeug nachträglich eingebaut worden (also nicht „serienmäßig“ vorhanden) war und das Fahrzeug angehoben übergeben wurde.

3.4.3. In der Verladeanweisung ./2, deren Inhalt im vorliegenden Fall auch ohne Beweiswiederholung der Entscheidung zugrunde gelegt werden kann (vgl RS0040328, RS0040321, RS0121557, RS0042533, RS0040083; 3 Ob 24/15y), findet sich neben der Marginalie „Fahrzeuge mit Hydraulik“ folgender Text:

„5.4. Bei Kraftfahrzeugen, die mit einer besonderen Federung ausgestattet sind (z.B. **) ist zu beachten, dass die Be- und Entladung sowie die Festlegung dieser Fahrzeuge in der obersten Stellung (Werkstattstellung) erfolgt.

Achtung! Die Fahrzeuge senken sich nach Abstellen des Motors automatisch ab. Die Sicherung dieser Fahrzeuge darf nur mit Sandsäcken, nicht aber mit Radvorlegern erfolgen, um Beschädigungen am Unterboden zu verhindern.

Vorgenannte Bestimmung gilt auch für alle Fahrzeuge mit niedriger Bodenfreiheit im Heckbereich (z.B. **).“

3.4.3.1. Diese Anweisung ist hinreichend sorgfältig und vollständig formuliert, sodass sich auch aus dieser keine weitergehenden Ansprüche des Klägers ergeben: Einer eigenen Anweisung für nachträglich mit einem höhenverstellbaren Fahrwerk ausgestattete Sportwägen bedurfte es nicht.

4. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil bei der Beurteilung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, auf den Einzelfall abzustellen ist (RS0030331).

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