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11R163/25h•OLG Wien 11R163/25h
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Fidler und Mag. Pinter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch die TWS rechtsanwälte og in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1. B Baugesellschaft m.b.H., FN **, *, und 2. C, geboren am **, **, beide vertreten durch die Maraszto Milisits Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 40.274 s.A. (Zahlung EUR 30.274 und Feststellung EUR 10.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11.7.2025, GZ: **-19, in nicht öffentlicher Sitzung
I. den Beschluss gefasst:
Die Berufungsbeantwortung der zweitbeklagten Partei wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit EUR 3.677,22 (darin enthalten EUR 612,87 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 12.6.2023 ging die 74-jährige Klägerin in Begleitung ihrer Söhne auf dem Gehsteig auf Höhe der Adresse **, entlang. Dort betrat sie Holztreppen, die über einer Baugrube (ca. 5 m lang x 1,75 m breit) im Gehsteig verlegt waren, um einen sicheren Fußgängerverkehr zu ermöglichen.
Holztreppen stellen in unbeschädigtem Zustand ein geeignetes Mittel dar, um Baugruben während der Bauphase abzusichern. Diese Holztreppen haben üblicherweise eine Größe von ca. 150 x 100 cm und bestehen aus etwa fünf bis sieben Fichtenbrettern in einer Stärke von 3 cm, welche auf einer Querlattung bestehend aus drei Brettern von je 15 cm – 20 cm aufgenagelt sind. Diese Holzabdeckungen sind ausschließlich zum Begehen und nicht zum Befahren (durch Auto, Klein-LKW, Baufahrzeuge) geeignet. Die Durchbiegung der Holztreppen zufolge ihres Eigengewichts beträgt ca. 1 mm bis 2 mm. Eine unterschiedliche Durchbiegung der einzelnen Bretter wird durch die drei Querbretter verhindert. Zwischen zwei unbeschädigten Holztreppen kann sich aufgrund der Tatsache, dass Holz ein natürlicher Baustoff ist und die Elastizität je nach Wuchs, Alter und Feuchtigkeit differieren kann, ein Unterschied in der Größenordnung von 1 mm bis 2 mm einstellen. Mit nachstehender Ausnahme gestalteten sich auch die verfahrensgegenständlichen Holztreppen zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin wie soeben dargestellt.
Die vorletzte Holztreppe (aus Gangrichtung) wies bereits ohne Belastung eine signifikante Durchbiegung in Feldmitte von zumindest 2 cm bis 3 cm auf. Dies war bedingt durch einen Vorschaden aufgrund unzulässiger Belastung. Im unbeschädigten Zustand wäre die verfahrensgegenständliche Holzkonstruktion einschließlich der verwendeten Holzart geeignet gewesen, um Fußgängern ein sicheres Überqueren der Baustelle zu ermöglichen.
Die knapp unter 100 kg schwere Klägerin überschritt gemächlich die Holztreppen mittig und ohne dabei auf den Boden bzw. die Holztreppen zu achten. Beim Betreten der vorletzten Holztreppe (aus Gangrichtung) bog sich zumindest eines der schadhaften Bretter etliche Zentimeter durch, die Klägerin blieb am nachfolgenden Holzbrett hängen und stürzte, wobei sie sich durch den Sturz einen doppelten Bruch des linken Armes zuzog.
Der Erstbeklagten wurden mit Bescheid vom 25.1.2023 gemäß § 90 StVO Baustellenarbeiten in **, umfassend die verfahrensgegenständliche Baugrube, für acht Tage zwischen 1.2.2023 und 31.12.2023 genehmigt. Dabei wurden folgende Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben:
„1. Die Arbeiten sind bei Tag durchzuführen.
2. Außerhalb der Arbeitszeit sind Behinderungen jeglicher Art zu vermeiden.
3. Der Fließverkehr ist nicht zu behindern.
4. Es ist ein mindestens 1,50 m breiter Restgehsteig im Arbeitsbereich freizuhalten oder Sperre des Gehsteiges im Baustellenbereich bei gleichzeitiger Errichtung eines mindestens 1,50 m breiten Ersatzgehsteiges auf der Fahrbahn, entlang des Fahrbahnrandes, mit einem Übergriff in der vollen vorgeschriebenen Breite des Ersatzgehsteiges, und sicherer, sowie ausreichender Einweisung der Fußgänger in denselben.
5. Der Fußgängerverkehr ist mittels geeigneter Warnposten in sicherer Weise durch den Arbeitsbereich zu schleusen.
6. Der Arbeitsbereich ist mittels durchgehender rot-weißer Latten (gemäß ÖNORM V 2104) oder durchgehender Gitterfelder abzuschranken.“
Bauführerin der Baustelle samt Baugrube und Holztreppen war die Erstbeklagte. Deren Arbeiter hatten die Holztreppen verlegt.
Der Zweitbeklagte ist ein Angestellter der Erstbeklagten und war für diese auf der gegenständlichen Baustelle als Bauleiter tätig.
Am 12.6.2023 wurde auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle nicht gearbeitet. Die Baustelle war nicht (durch Schilder, Warnposten oder sonstige Vorrichtungen) gekennzeichnet. Wäre die Baustelle gekennzeichnet gewesen, wäre die Klägerin aber ebenso über die schadhafte Holztreppe gegangen und gestürzt. [F1]
Die verfahrensgegenständlichen Holztreppen (einschließlich der unfallkausalen) waren im März 2023 vom Zweitbeklagten bestellt, nach Anlieferung in das Zentrallager der Erstbeklagten in ** durch einen Mitarbeiter optisch erstgeprüft und sodann in das der Baustelle **, zugeordnete Lager verbracht worden. Sie waren bei Anlieferung neu. Im Lager führten Mitarbeiter der Erstbeklagten eine weitere optische Prüfung der Holztreppen durch und verbrachten diese sodann zur Baustelle , wo sie diese über der Baugrube montierten. Dabei errichteten sie eine Unterkonstruktion in der Baugrube, auf welcher sie die Holztreppen vernagelten und verschraubten. Weiters vernagelten und verschraubten sie die Holztreppen auch miteinander. Um den Niveauunterschied der Holztreppen zum Gehsteig auszugleichen, wurde an den Übergängen Asphalt aufgetragen. In weiterer Folge wurden die Holztreppen wöchentlich zumindest einmal durch den Polier D, manchmal zusätzlich auch durch den Zweitbeklagten, kontrolliert. Der Polier D nahm diese Überprüfung stets derart vor, dass er die Bretter zunächst optisch kontrollierte und dann jedes Brett einzeln beging und prüfte, ob sich ein Brett stark biegt oder ob Risse oder Sprünge zu sehen sind. Die letzte solche Kontrolle der verfahrensgegenständlichen Holztreppen (einschließlich der unfallkausalen) fand am 7.6.2023 statt. Diese waren dabei unbeschädigt, bogen sich nicht mehr als normgerecht (siehe oben) durch und ermöglichten Fußgängern ein sicheres Überqueren der Baustelle. Es war kein Hinweis auf eine unzulässige Belastung der Holztreppen (etwa durch ein KFZ) erkennbar.
Es folgte ein verlängertes Wochenende, an welchem auf der Baustelle nicht gearbeitet wurde. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt zwischen der Kontrolle am 7.6.2023 und dem Sturz der Klägerin kam es zu einer unzulässigen Belastung der Holztreppen durch Dritte mit einem KFZ durch Befahren und/oder Abstellen. Dadurch wurden die zuvor intakten Bretter der vorletzten Holztreppe (aus Gangrichtung der Klägerin) derart beschädigt, dass sich diese bei Belastung stark durchbogen und Fußgängern kein sicheres Überqueren der Baustelle mehr ermöglichten. Dies hatte schließlich den Sturz der Klägerin zur Folge.
Die Beklagten erfuhren davon erst, nachdem die Klägerin gestürzt war.
Die Klägerin begehrte die Zahlung von EUR 30.274,-- bestehend aus Kosten für Pflege- und Haushaltshilfe, Schmerzengeld, Behandlungskosten, Generalunkosten und Kosten für einen Heilbehelf (Schiene) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche kausalen zukünftigen, noch nicht bekannten Schäden. Die Erstbeklagte hafte als Wegehalterin für ihr grob fahrlässiges Verhalten. Ihr sei das grob fahrlässige Verhalten des die Baustelle führenden Zweitbeklagten zuzurechnen, dieser sei ebenfalls Wegehalter. Die Beklagten hätten eine nicht ausreichend abgesicherte Gefahrenquelle geschaffen, seien ihrer Warnpflicht nicht nachgekommen und hätten zumutbare Maßnahmen zur Behebung des Mangels unterlassen. In eventu seien die Beklagten als Besitzer der verlegten Holztreppen iSd § 1319 ABGB haftbar, zumal der Schaden aufgrund der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes eingetreten sei und grobes Verschulden der Beklagten vorliege. In eventu bestehe eine Haftung der Beklagten nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regeln aufgrund ihres schuldhaften und rechtswidrigen Verhaltens. Trotz bis 31.12.2023 geltender bescheidmäßiger Verpflichtung hätten sie keine Warnposten angebracht. Aufgrund dieses zumindest grob fahrlässigen Verhaltens sei die Klägerin gestürzt und habe die geltend gemachten Schäden erlitten. Es sei für sie nicht vorhersehbar gewesen, dass sich die Bretter bei Belastung in diesem erheblichen Ausmaß durchbiegen würden. Die Erstbeklagte müsse sich das Verhalten des Zweitbeklagten als Machthaberin im Rahmen der Repräsentantenhaftung zurechnen lassen.
Die Beklagten bestritten und wandten ein, bloße Vermögensschäden seien bei einer deliktischen Haftung nicht zu ersetzen, unfallkausale Pflege- und/oder Haushaltshilfekosten seien nicht angefallen. Es bestehe schon dem Grunde nach keine Haftung, zumal sie nicht Wegehalter iSd § 1319a ABGB seien. Der Zweitbeklagte sei keineswegs Eigentümer oder Besitzer des Bauwerks Bautreppe. Auch die sonstigen Haftungsvoraussetzungen des § 1319 ABGB seien nicht gegeben, weil die Beklagten sämtliche erforderlichen Schutzvorkehrungen ergriffen hätten, die nach der Auffassung des Verkehrs zu erwarten gewesen seien. Es liege zudem weder vorsätzliches noch grob fahrlässiges Verhalten vor, die Holztreppen seien regelmäßigen Sicht- und Festigkeitskontrollen unterzogen worden. Der Schaden an der Holztreppe sei für sie weder erkenn- noch vorhersehbar gewesen. Am Unfalltag seien keine Arbeiten durchgeführt worden, die bescheidmäßigen Auflagen bezögen sich ausschließlich auf die acht Tage der bis 31.12.2023 durchzuführenden Arbeiten. Die Klägerin wäre angesichts der Holztreppen verpflichtet gewesen, besonderes Augenmerk auf die von ihr betretenen Holzbretter im Hinblick auf Risse oder Niveauunterschiede zu legen. Ein allgemeiner Schadenersatzanspruch bestehe ebenso wenig wie eine Repräsentantenhaftung. Unfallkausale Spät- und/oder Dauerfolgen seien nicht zu erwarten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren kostenpflichtig ab. Es legte seiner Entscheidung die eingangs wiedergegebenen Feststellungen zugrunde.
Rechtlich verneinte das Erstgericht eine Haftung beider Beklagten und führte aus, diese bzw ihnen zurechenbare Personen hätten mangels Kenntnis von der schadhaften Holztreppe keine Möglichkeit gehabt, darauf hinzuweisen. Die Auflage, den Fußgängerverkehr mittels geeigneter Warnposten in sicherer Weise durch den Arbeitsbereich zu schleusen, erscheine außerhalb der Arbeitszeit nicht anwendbar, zumal sie diesfalls der weiteren Auflage widerspräche, wonach außerhalb der Arbeitszeit Behinderungen jeglicher Art zu vermeiden seien. Eine fehlende Baustellenkennzeichnung durch Schilder sei nicht vorgebracht. Dahingestellt bleiben könne, ob eine solche außerhalb der Arbeitszeit erforderlich gewesen sei, diesbezüglich werde auf die Feststellung zur fehlenden Unfallvermeidung bei Kennzeichnung der Baustelle verwiesen.
Zwar seien die im Bescheid enthaltenen Auflagen Schutznormen iSd §§ 90 StVO, 1311 ABGB mit dem Schutzzweck der Hintanhaltung aller möglichen von Straßenbauarbeiten ausgehenden Gefahren für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung und Absicherung der Baustelle treffe den Bauführer, nicht aber dessen Bediensteten. Letztgenannter hafte nur bei schuldhaftem Nichterledigen eines entsprechenden Auftrags. Eine Haftung des Zweitbeklagten scheide aus, weil er kein eigenverantwortlich handelnder Beauftragter sei und eine schuldhafte Nichtbefolgung eines Auftrags zur Absicherung oder Kennzeichnung der Baustelle nicht vorgebracht sei. Die Erstbeklagte habe kein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten gesetzt, ein solches könne ihr nicht zugerechnet werden. Es seien zumindest wöchentliche Kontrollen in Form von Besichtigung und Begehung durch ihre Arbeitnehmer durchgeführt worden, die Beschädigung sei durch einen Dritten erfolgt. Das Verlangen weitergehender Kontrollen führe zu einer Überspannung der – angesichts der täglichen Überschreitung der Holztreppen durch viele Menschen hoch anzusetzenden – Sorgfaltspflicht.
Auch eine Haftung der Beklagten nach § 1319a ABGB scheide aus, weil Halterin des Weges die Stadt ** sei und es auch an einem groben Verschulden mangle. Eine Bauwerkshaftung gemäß § 1319 ABGB sei ebenfalls zu verneinen. Zwar stelle eine Baugrube auf einem Gehsteig ein Werk im Sinn dieser Bestimmung dar, die darüber angebrachten Holztreppen seien als Teil dieses Werkes anzusehen und der Bauführer sei Besitzer der Baustelle iSd § 1319 ABGB. Jedoch begründe ein bestimmungswidriger mit Gewalteinwirkung verbundener Gebrauch, der zur Beschädigung eines Werkes führe, welche unmittelbar den Schadenseintritt zur Folge habe, keine Haftung. Den Beklagten sei überdies der Beweis der Anwendung aller zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Sorgfalt gelungen.
Angesichts dieser Ausführungen komme auch eine allgemeine schadenersatzrechtliche Haftung nicht in Betracht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die nur gegenüber der Erstbeklagten erhobene Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung wegen unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Erstbeklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Zu I.
§ 468 Abs 2 ZPO setzt voraus, dass die Berufungsbeantwortung vom formellen Berufungsgegner stammt. Vorliegend erhob die Klägerin das Rechtsmittel der Berufung ausdrücklich nur gegen die Erstbeklagte, sodass die auch namens des Zweitbeklagten eingebrachte Berufungsbeantwortung zurückzuweisen ist (vgl 5 Ob 184/09h; Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 468 ZPO Rz 13/2).
Zu II.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zur Beweisrüge:
1. Die Klägerin bekämpft die durch Unterstreichung hervorgehobene Feststellung [F1], wonach sie auch bei Kennzeichnung der Baustelle über die schadhafte Holztreppe gegangen und gestürzt wäre. Sie begehrt die Ersatzfeststellung: „Bei ordnungsgemäßer Kennzeichnung der Baustelle wäre die Klägerin gewarnt gewesen und hätte einen anderen Weg gewählt oder wäre mit erhöhter Aufmerksamkeit über die Bretter gegangen, sodass sie nicht gestürzt wäre.“
1.1. Gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts sprächen die bescheidmäßigen Auflagen, wonach der Fußgängerverkehr mittels geeigneter Warnposten in sicherer Weise durch den Arbeitsbereich zu schleusen und der Arbeitsbereich mittels durchgehender rot-weißer Latten oder durchgehender Gitterfelder abzuschranken sei. Weiters spreche gegen die bekämpfte Feststellung, dass am Unfalltag nicht gearbeitet worden und die Baustelle nicht gekennzeichnet gewesen sei, die vorletzte Holztreppe bereits ohne Belastung eine nicht erkennbare signifikante Durchbiegung in Feldmitte von zumindest zwei bis drei Zentimetern aufgewiesen habe, die Klägerin ausgesagt habe, das Holzbrett nicht gesehen zu haben, und die Klägerin die Holztreppen überschritten habe, ohne auf diese zu achten. Bei ordnungsgemäßer Kennzeichnung der Baustelle wäre sie daher gewarnt gewesen und hätte einen anderen Weg gewählt oder wäre mit erhöhter Aufmerksamkeit über die Bretter gegangen.
1.2. Gemäß § 272 ZPO ist der Richter bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei, das heißt an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Er hat nach bestem Wissen und Gewissen, aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, dass er als Richter die fragliche Tatsache für wahr hält. Diese Überzeugungsbildung hat die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen („Verhandlungswürdigung“), das heißt, dass alles Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung und der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten in die Würdigung einfließen sollen (Rechberger in Rechberger/Klicka5, § 272 ZPO Rz 1).
Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich der Richter für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (stRsp, RS0043175 [T1]). Einer Beweisrüge kann nur Erfolg zukommen, wenn sie – unter anderem – aufzeigt, warum die Beweiswürdigung des Erstgerichtes unrichtig sei (stRsp, zB 7 Ob 166/01i; RS0041835 T5). Allein der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch Raum für andere Feststellungen bieten, ist daher für sich nicht geeignet, schlüssig darzulegen, warum das Erstgericht den ihm im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 272 ZPO zukommenden Ermessensspielraum überschritten hätte.
1.3. Stichhaltige Gründe für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts ergeben sich aus den Erwägungen der Berufungswerberin nicht. Das Erstgericht folgerte aus den Aussagen der Klägerin im Strafverfahren sowie im Zuge ihrer Vernehmung als Partei, dass sie beim Begehen der Holztreppen nicht auf den Boden achtete. Es legte nachvollziehbar die Auffälligkeit der Bretter auf dem Gehsteig und deren unzweifelhaften Hinweis auf eine Baustelle dar und zog daraus in Verbindung mit der Unachtsamkeit der Klägerin den Schluss, dass diese auch dann über die Holztreppe gegangen und gestürzt wäre, wenn die Baustelle (als solche) gekennzeichnet gewesen wäre.
1.4. Die Argumente der Beweisrüge sind nicht geeignet, diese Feststellung in Frage zu stellen. Aus den Auflagen zur Baustellenkennzeichnung als solche lässt sich nichts zum Alternativverhalten der Klägerin ableiten. Ebenso wenig ist dazu etwas aus dem Umstand zu gewinnen, dass am Unfalltag auf der Baustelle nicht gearbeitet wurde. Zur Erkennbarkeit oder Nichterkennbarkeit der Durchbiegung des schadhaften Holzbrettes, insbesondere der Erkennbarkeit deren (größtmöglichen) Ausmaßes, findet sich keine Feststellung im Ersturteil. Es ist aber auch nicht erkennbar, inwiefern aus diesem Umstand für die Frage, ob die Klägerin die Holztreppe (für Fußgänger im Bereich der Baustelle) auch dann beschritten hätte, wenn die Baustelle gekennzeichnet gewesen wäre, etwas gewonnen werden kann. Denn ein Warnschild, das (nur) auf die Baustelle hingewiesen hätte, hätte noch keineswegs die (mögliche) Schadhaftigkeit der Holztreppe angezeigt oder vor dieser Treppe gewarnt. Vielmehr erscheint nach der Beweislage fraglich, ob die Klägerin einem solchen "Warnposten (Schild)" (dessen Vorhandensein die Beweisrüge vermisst) mehr Aufmerksamkeit geschenkt hätte als den Holzbrettern der provisorischen Treppe, die sich ohne Weiteres jedem Benützer als Baustellenüberbrückung präsentierte.
Auch wenn am Unfalltag keine Arbeiten auf der Baustelle erfolgten und keine Kennzeichnung der Baustelle vorhanden war, konnte doch spätestens mit dem ersten Schritt auf den Holztreppen keinem Fußgänger, auch nicht der Klägerin, das Vorhandensein einer Baustelle verborgen geblieben sein. Nach der Lebenserfahrung macht nämlich schon das Gehen auf Asphaltuntergrund im Gegensatz zum Gehen auf Holzbrettern einen hör- und fühlbaren Unterschied. Wenn die Klägerin trotzdem den Weg über diese Treppen wählte und (ohne erhöhte Aufmerksamkeit) fortsetzte, ist der Schluss naheliegend, dass sie sich auch bei vorhandener Kennzeichnung nicht anders verhalten hätte.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Ersturteils und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
Zur Verfahrensrüge:
2. Die Klägerin macht geltend, sie habe zum Beweis der Mangelhaftigkeit des Holzverschlags/der nicht fachgerechten Absicherung der Verkehrswege und die daraus resultierende Gefahrenquelle die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Verkehrssicherheit beantragt. Das Erstgericht habe diesen Beweisantrag begründungslos abgewiesen, was einen Stoffsammlungsmangel darstelle. Die gutachterliche Stellungnahme aus dem Strafakt ersetze keinesfalls die beantragte Einholung des Sachverständigengutachtens, zumal die Beantwortung von vier Fragen auf knapp zwei Seiten auf eine unzureichende Tiefe und Schlüssigkeit hinweise. Da die Nichtaufnahme des beantragten Beweismittels die gründliche Beurteilung der Streitsache verhindert habe, liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
2.1. Ein primärer Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte nur vorliegen, wenn das Erstgericht infolge Abstandnahme von beantragten Beweisaufnahmen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte (vgl Pimmer in Fasching/Konecny3 § 496 ZPO Rz 57). Der Rechtsmittelwerber muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043039 [T4]; vgl Pimmer, aaO § 496 ZPO Rz 37).
2.2. Vorliegend stellte das Erstgericht die Schadhaftigkeit der vorletzten Holzstufe zum Unfallszeitpunkt aufgrund eines von unbekannten Dritten verursachten Vorschadens sowie deren schon ohne Belastung vorhandene Durchbiegung von zumindest zwei bis drei Zentimetern in der Feldmitte fest. Dem festgestellten Sachverhalt zufolge ermöglichten die Holztreppen aufgrund der Beschädigung Fußgängern kein sicheres Überqueren der Baustelle mehr.
Diese Schadhaftigkeit stellt eine Mangelhaftigkeit der vorletzten Holztreppe dar. Welche anderen Tatsachenfeststellungen aufgrund des beantragten Sachverständigengutachtens zu treffen gewesen wären, ergibt sich aus der Verfahrensrüge nicht. Somit gelingt es der Berufungswerberin nicht, aufzuzeigen, dass der geltend gemachte Mangel – Nichteinholung des beantragten Gutachtens - geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern. Die Verfahrensrüge ist daher mangels gesetzmäßiger Ausführung nicht weiter zu behandeln.
Zur Rechtsrüge:
3. Die Berufungswerberin wendet sich gegen die aus ihrer Sicht unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach die Auflage, den Fußgängerverkehr mittels geeigneter Warnposten in sicherer Weise durch den Arbeitsbereich zu schleusen, außerhalb der Arbeitszeit nicht anwendbar sei. Richtigerweise gelte die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht dauerhaft, die Baustelle müsse auch außerhalb der Arbeitszeit so gesichert sein, dass keine Gefahr für Fußgänger entstehe. Mangels Kennzeichnung der Baustelle durch einen Warnposten sei den behördlichen Auflagen nicht entsprochen worden. Die Baustelle sei nicht derart abgesichert gewesen, dass keine Gefahr für Fußgänger bestanden habe.
Weiters moniert die Klägerin die Ausführungen des Erstgerichts als unzutreffend, wonach wöchentliche Kontrollen der Holztreppen ausreichend seien. Aufgrund der Lage der Baugrube bzw der darüber liegenden Holzbretter in der Großstadt ** sei mit hohem Fußgängeraufkommen zu rechnen. Zwischen der letzten Kontrolle am 7.6.2023 und dem Sturz der Klägerin sei es innerhalb weniger Tage zum zweimaligen Befahren der Holztreppen mit einem KFZ gekommen. Die Erstbeklagte wäre daher zur Durchführung weitergehender Sicherungen in Form von täglichen Kontrollen gehalten gewesen.
Aufgrund der für den Sturz der Klägerin ursächlichen Nichteinhaltung der Auflagen des Bescheides und mangelhaften Sicherung der Baustelle liege eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten vor. Die Erstbeklagte hafte aufgrund des Verstoßes gegen die Schutznormen gemäß § 90 StVO und der daraus resultierenden Gefährdung/Verletzung der Klägerin.
3.1. Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert – wie für das Revisions- (§ 506 Abs 2 ZPO) und Rekursverfahren (§ 520 Abs 2 ZPO) ausdrücklich angeordnet – die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint, wobei von den getroffenen Feststellungen auszugehen ist. Eine Rechtsrüge, die nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt und kann insoweit einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (vgl A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 ZPO Rz 16 mwN; RS0043603 [T8]).
3.1.1. Bei ihren Ausführungen zur Nichteinhaltung der bescheidmäßigen Auflagen ist die Berufungswerberin auf den festgestellten Sachverhalt zu verweisen: Diesem zufolge sind Holztreppen ein geeignetes Mittel der Absturzsicherung während der Bauphase, waren die gegenständlichen, im März 2023 montierten Holztreppen bei der letzten Kontrolle am 7.6.2023 unbeschädigt, bogen diese sich nicht mehr als normgerecht durch und ermöglichten Fußgängern ein sicheres Überqueren der Baustelle, war kein Hinweis auf eine unzulässige Belastung der Holztreppen vorhanden und wäre die Klägerin auch bei Kennzeichnung der Baustelle gestürzt.
3.1.2. Demnach war die Unterlassung der Baustellenkennzeichnung nicht unfallkausal. Denn dem festgestellten Sachverhalt zufolge hätte die Klägerin die - wie sich herausstellte - schadhafte Baustellentreppe auch dann benützt, wenn die Baustelle (durch ein Warnschild) gekennzeichnet gewesen wäre. Auf die (Rechts-)Frage, ob die Verpflichtung, Warnposten einzusetzen, auch außerhalb der (üblichen) Arbeitszeit gegolten hat, kommt es daher gar nicht mehr an; ebenso wenig darauf, ob die Auflage "den Fußgängerverkehr mittels geeigneter Warnposten durch den Arbeitsbereich zu schleusen" überhaupt in diesem Sinn (Aufstellen von Warnschildern) zu verstehen war und welchen Gefahren diese Auflage vorbeugen sollte.
3.2. Zu den Ausführungen der Berufungswerberin, die Erstbeklagte wäre zur Minimierung der von den Holztreppen ausgehenden Gefahr aufgrund des zweimaligen Befahrens der Holztreppe zwischen der letzten Kontrolle und dem Sturz zur Durchführung weitergehender Sicherungen in Form von täglichen Kontrollen gehalten gewesen, ist zu erwägen:
3.2.1. Es ist eine allgemeine Regel, dass jeder für die Verkehrssicherheit zu sorgen hat, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet (RS0023355 [T43]). Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können. Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist. Der Verkehrssicherungspflichtige muss die Anlage für die befugten Benützer in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand erhalten und diese vor erkennbaren Gefahren schützen (RS0023801 [T2] [T4]; vgl RS0102977).
3.2.2. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können. Die Möglichkeit einer Gefahr muss erkennbar sein und vom Sorgfaltspflichtigen mit zumutbaren Maßnahmen abgewendet werden können. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden; entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (RS0023726 [T1] [T5]; vgl RS0110202). Im Einzelfall kommt es auf die Wahrscheinlichkeit der Schädigung an (RS0022778 [T24]. Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit (RS023397; RS0023355 [T20]).
3.2.3. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen, wonach zusammengefasst bei der letzten Kontrolle die Holztreppen unbeschädigt und seit ihrer Montage im März 2023 in zumindest wöchentlichen Intervallen optisch und durch Begehung überprüft worden waren, am 7.6.2023 kein Hinweis auf eine unzulässige Belastung der Holztreppen etwa durch ein KFZ vorhanden war und die Beklagte von der - nach dieser letzten Kontrolle eingetretenen - Beschädigung erst nach dem Sturz der Klägerin erfuhr, sowie der dargelegten Judikatur bestand kein Anlass für die Erstbeklagte, von ihren bisherigen Kontrollintervallen abzugehen. Denn sie hatte schon aufgrund der seit Monaten gelebten Kontrollpraxis und insbesondere aufgrund der letzten Kontrolle weder Hinweise auf eine unzulässige Belastung der Holztreppen noch Kenntnis davon. Damit war ihr die sodann verwirklichte Gefahr einer Beschädigung der Holztreppen durch das Befahren und/oder Abstellen mit einem KFZ nicht erkennbar. Eine derartige Beschädigung der Holztreppen durch ein Fahrzeug war angesichts deren Situierung auf einem Gehsteig unter Berücksichtigung der bisherigen wöchentlichen Kontrollen auch nicht wahrscheinlich. Wie bereits das Erstgericht zutreffend darlegte, ist der Erstbeklagten daher ein sorgfaltswidriges Verhalten nicht vorzuwerfen.
3.3. Zur Haftung gemäß § 1319 ABGB führt die Berufungswerberin ins Treffen, die mangelhafte Beschaffenheit der Holztreppe sei evident, ihr Biegen ohne Belastung stelle eine typische Gefahr eines mangelhaften Werkes iSd § 1319 ABGB dar. Die Kontrolle des Holzverschlags nur ein Mal wöchentlich sei angesichts dessen intensiver Nutzung in der Großstadt unzureichend und wären häufigere Kontrollen zur Minimierung der Gefahr erforderlich gewesen. Der Erstbeklagten als Besitzerin sei der Beweis nicht gelungen, dass sie alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. Sie hafte daher nach § 1319 ABGB.
3.3.1. Gemäß § 1319 ABGB ist der Besitzer ua eines Werkes zum Schadenersatz verpflichtet, wenn durch Einsturz oder Ablösung von Teilen dieses Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht wird, das Ereignis die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat.
Eine Baugrube ist ein Werk im Sinn des § 1319 ABGB, ebenso ein Schacht oder eine Kanalanlage samt Abdeckung (RS0029968 [T5]; RS0029970 [T17]). Unter „Teil eines Werkes“ ist alles zu verstehen, was mit dem Werk in organischer oder mechanischer fester Verbindung steht, wie zB ua Abdeckung von Schächten und Aufgrabungen (RS0029970 [T19]). Der Bauführer ist Besitzer des Werkes (vgl RS0010100 [T25]).
§ 1319 ABGB statuiert keine Erfolgshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast (vgl SZ 8/66). Der Besitzer haftet nur dann, wenn eine Gefahr äußerlich erkennbar war oder doch vorausgesehen werden konnte. Der Maßstab der Erkennbarkeit hat dabei ein objektiver zu sein. Er haftet für alle nach den Umständen zumutbaren und gebotenen Sicherungsmaßnahmen und Überwachungsmaßnahmen (RS0023525 [T6] [T7]).
3.3.2. Sohin ist auch für die Beurteilung der Anwendung aller zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Sorgfalt – wie schon bei der Haftung aufgrund allgemeiner Verkehrssicherungspflichten - die Erkennbarkeit einer Gefahr durch den Besitzer erforderlich. Wie bereits dargelegt, wurden dem festgestellten Sachverhalt zufolge seit mehreren Monaten zumindest wöchentliche Überprüfungen durchgeführt, befanden sich die Holzbretter bei der letzten Kontrolle in unbeschädigtem Zustand und war kein Hinweis auf eine unzulässige Belastung der Holztreppen durch Fahrzeuge erkennbar. Damit war die Gefahr einer Beschädigung durch ein KFZ schon objektiv betrachtet nicht erkennbar, sodass die Erstbeklagte mit der Durchführung wöchentlicher Kontrollen alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt anwandte. Dies führt zum Scheitern einer Haftung nach § 1319 ABGB.
3.4. Die Berufung musste daher erfolglos bleiben.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Da die Berufungsbeantwortung des Zweitbeklagten zurückgewiesen wurde, steht der Streitgenossenzuschlag nicht zu.
5. Ein Bewertungsausspruch erübrigte sich aufgrund der Höhe der auch entscheidungsgegenständlichen Zahlungsbegehrens. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu beantworten war.
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