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12Rs109/25y•OLG Linz 12Rs109/25y
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Dr. Dieter Weiß als Vorsitzenden, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Patrick Eixelsberger in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers A*, geboren am **, **, **platz *, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 28. Juli 2025, Nc-25, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Bescheid vom 24. Juli 2023 sprach die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) aus, ab 1. August 2023 werde eine offene Forderung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS) an Beiträgen zur Sozialversicherung von EUR 60.611,45 auf den Leistungsanspruch des Antragstellers aufgerechnet. In der dem Bescheid angeschlossenen „Information über die Anweisung“ ist ein „sonstiger Abzug“ von EUR 30,00 monatlich ausgewiesen.
Im vorliegenden Verfahren beantragte der Antragsteller am 2. November 2023 (unter anderem) zur Bekämpfung dieses (ohne Zustellnachweis zugestellten) Bescheids die Gewährung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts. Dieser Antrag wurde – ausgehend von einem Ende der dreimonatigen Klagsfrist am 28. Oktober 2023 – mit Beschluss vom 7. Dezember 2024 abgewiesen.
Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 7. Jänner 2025 zu 12 Rs 110/24w nicht Folge. Der Verfahrenshilfeantrag sei zwar rechtzeitig eingebracht worden, die Bestellung eines Rechtsanwalts für das Verfahren erster Instanz aber aufgrund der erweiterten richterlichen Anleitungs- und Belehrungspflicht nicht erforderlich. In dieser Entscheidung wurde ausgesprochen, dass ein Revisionsrekurs in Verfahrenshilfesachen jedenfalls unzulässig ist, und der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der rechtzeitige Verfahrenshilfeantrag die dreimonatige Klagsfrist für die Einbringung der Bescheidklage unterbrochen hat, sodass sie mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses abweislichen Beschlusses über die Verfahrenshilfe neu zu laufen beginnt. Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller mit Beginn der Abholfrist 20. Jänner 2025 zugestellt und ihm am 23. Jänner 2025 ausgefolgt.
Am 10. Juli 2025 hat der Antragsteller einen Wiederaufnahmeantrag (ON 24) eingebracht. Dazu bringt er (insgesamt) vor, eine Klage sei zwar nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz zu 12 Rs 110/24w (gemeint: nur) bis 23. April 2025 möglich gewesen. Weil die SVS bereits am 8. September 2023 von der Einhebung einer offenen Forderung abgesehen und die bisher eingehobenen Beträge zurückgezahlt habe, habe er „bis zum Erhalt des OLG-Beschlusses“ davon ausgehen müssen, „dass sämtliche Institutionen ihre Fehler erkannt hatten und von der Durchsetzung von Forderungen abgesehen“ hätten. Sein Ersuchen um amtswegige Erlassung eines Berichtigungsbescheids vom 20. Jänner 2025 sei seitens der PVA unerledigt geblieben. Am 2. Juni 2025 habe er bei einer Geldbehebung festgestellt, dass wieder EUR 30,00 einbehalten würden, was die PVA mit einer neuerlichen Geltendmachung der Forderung durch die SVS am 8. April 2025 begründet habe, die wiederum auf eine Auskunft des Finanzamts im Frühjahr 2025 zurückgehe. Nach dieser wesentlichen Änderung des Sachverhalts benötige er für die Ausführung und Einbringung der beabsichtigten nachträglichen Klage der Unterstützung einer Verfahrenshilfe.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag zurück. Der Antragsteller hätte statt der Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens die Erlassung eines neuen Bescheids bei der PVA zu beantragen.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem (erkennbaren) Antrag auf Abänderung in eine Bewilligung der Wiederaufnahme.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1Ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen ist, kann auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden.
1. 1 Zweck der Wiederaufnahme ist generell die Aufhebung einer – die Sache erledigenden – gerichtlichen Entscheidung wegen eines bei der Gewinnung der Entscheidungsgrundlagen unterlaufenden, in den §§ 530 und 531 ZPO genannten schwerwiegenden Fehlers und ihre Ersetzung durch eine fehlerfreie Entscheidung (vgl etwa Jelinek in Fasching/Konecny3 § 530 ZPO Rz 1; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 530 Rz 1).
1. 2Auf Grundlage des Vorbringens im Antrag – das weitgehend wortwörtlich mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der damit verbundenen Klage den Bescheid übereinstimmt, die der Antragsteller am 6. Juni 2025 zu Cga* des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht hat – kommt von den in § 530 Abs 1 ZPO angeführten Gründen nur jener der Z 7 in Betracht. Danach ist eine Wiederaufnahme möglich, „wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt [...], deren Vorbringen […] im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde“.
1.2. 1Sinn und Zweck der Wiederaufnahme nach dieser Bestimmung ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung zu beseitigen, nicht aber, Fehler der Partei bei Führung des Vorprozesses zu korrigieren; die Änderung eines im Vorprozess eingenommenen Prozessstandpunkts bildet keinen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (vgl etwa RIS-Justiz RS0039991, insb [T1, T2, T5]).
1.2. 2Zur Wiederaufnahme des Verfahrens führende „neue Tatsachen“ müssen bereits im Hauptprozess vorhanden gewesen sein (RIS-Justiz RS0044437). Die Wiederaufnahme kann daher nicht darauf gestützt werden, dass „die neuerliche Handlung der SVS […] diesmal auf eine Auskunft des Finanzamtes im Frühjahr 2025“ – also eine erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens eingetretene Tatsache – zurückgeht. Ebensowenig kann dafür eine „abweichende Haltung“ des Antragstellers aufgrund der aktuellen Entwicklung maßgeblich sein.
2. 1Ein tauglicher Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens über die Zuerkennung der Verfahrenshilfe wurde und wird somit weder in Antrag noch im Rekurs behauptet.
2. 2Der Kläger hat freilich jene Klage, für deren Einbringung er im Ausgangsverfahren die Verfahrenshilfe beantragt hat, ohnedies bereits am 6. Juni 2025 zu Cgs* des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht ohne die „Unterstützung einer Verfahrenshilfe“ eingebracht. Die rückwirkende Beigebung eines Rechtsanwalts zur Einbringung der bereits eingebrachten Klage scheidet aus (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 64 ZPO Rz 32 zur rückwirkenden Bestellung des frei gewählten Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer).
Für die Erhebung des Rekurses gegen den Beschluss vom 30. Juli 2025 – mit dem die Klage und der damit verbundene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wurden – sowie das weitere Verfahren wurde ihm vom Landesgericht Wels als Arbeits- und Sozialgericht mit Beschluss vom 18. August 2025 (ON 7 im Akt Cgs* des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht) die Verfahrenshilfe bewilligt.
3Dem Rekurs musste daher der Erfolg versagt bleiben.
4 Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig, da dieser Rechtsmittelausschluss auch den Fall umfasst, dass ein Wiederaufnahmsantrag betreffend das Verfahren über die Versagung der beantragten Verfahrenshilfe abgewiesen wird (vgl ausdrücklich OGH 3 Ob 1/03y).
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