OLG Graz 4R152/25t

4R152/25tOberlandesgericht28.11.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 4R152/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00400R00152.25T.1128.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr.in Angerer (Vorsitz), Mag.a ZeilerWlasich und Dr.in JostDraxl in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Mag. Gottfried Forsthuber und andere, Rechtsanwälte in Baden bei Wien, gegen die beklagte Partei B GmbH, FN **, **, vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, wegen Unterlassung (Interesse EUR 8.750,00), Feststellung (Interesse EUR 8.750,00) und Zahlung einer Pönale (Interesse EUR 100,00), über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 17.600,00), gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Juli 2025, **9, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Anberaumung einer Rekursverhandlung wird zurückgewiesen.

2. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten deren mit EUR 1.254,84 (darin EUR 209,14 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 30.000,00.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.

Begründung

begründung:

Der Kläger ist Stromnetzkunde der Beklagten. Zwischen den Parteien besteht ein aufrechter Netzzugangsvertrag. Der Kläger hat an seiner Liegenschaftsadresse **, zwei analoge Stromzähler mit aufrechter Eichung bis 2032. Die Beklagte beabsichtigt, die beiden Stromzähler gegen intelligente Messgeräte („Smart Meter“) auszutauschen.

Der Kläger führte vor der Regulierungskommission der EControl ein Streitbeilegungsverfahren, in dem er folgendes Begehren stellte (Hervorhebungen durch das Rekursgericht):

„1. Es wird mit Wirkung zwischen dem Netzbetreiber B* GmbH, FN *, und dem Endverbraucher A, geb. **, festgestellt, dass die an den Messstellen Nr. ** und Nr. **, mit der Adresse **, verbauten Messgeräte für die Verrechnung elektrischer Energie vorerst bis 12/2032 weiter verwendet werden dürfen.

2. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, gegenüber dem Endverbraucher die vertraglichen Verpflichtungen zur Gewährung des Netzzugangs zu erfüllen; sohin die Androhung oder Umsetzung der Stromabschaltung (zB durch Ausbau des/der verbauten Messgeräte(s) an der Liegenschaft mit der Adresse **, soweit damit die Zustimmung der gefährdeten Partei zum Austausch/Ausbau/Einbau eines intelligenten Messgerätes zur Stromverbrauchsaufzeichnung bewirkt werden soll, so lange zu unterlassen, bis für ein solches Vorgehen ein vollstreckbarer Titel vorliegt.“

Mit Bescheid vom 24. März 2025 entschied die Regulierungskommission wie folgt:

„1. Der erkennbare Antrag, die Antragsgegnerin sei verhalten, die in der Anlage des Antragstellers derzeit installierten Messgeräte für die Verrechnung elektrischer Energie zu belassen und nicht gegen intelligente Messgeräte zu tauschen, wird abgewiesen.

2. Der erkennbare Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.‘‘

Der Kläger begehrt nunmehr (Hervorhebungen durch das Rekursgericht):

„1. Die beklagte Partei ist gegenüber der klagenden Partei schuldig, es bei sonstiger Exekution zu unterlassen:

1.1. die der beklagten Partei auferlegten Pflichten, insbesondere der Gewährung des Netzzugangs der Liegenschaft mit der Adresse ** mit den Messstellen Nr. ** und Nr. **, gegenüber der klagenden Partei zu unterlassen; dies insbesondere durch die Androhung oder Umsetzung der Stromabschaltung allein zu dem Zweck, die Zustimmung der klagenden Partei zum Ausbau des derzeit bestehenden, beziehungsweise den Austausch auf, beziehungsweise den Einbau eines intelligenten Messgerätes zur Stromaufzeichnung („Smart Meter“) an der Liegenschaft mit der Adresse ** zu bewirken;

1.2. den Netzzugangsvertrag mit der klagenden Partei (allein) aus dem Grund zu beenden, dass die klagende Partei sich weigert, ein intelligentes Messgerät iS. Des § 83 Abs 1 ElWOG 2010 iVm § 1 Abs 6 der IMEVO, BGBl 138/2012 idgF, statt der an der Messstelle vorhandenen mechanischen Zähler mit den Nr. ** und Nr. ** mit Eichfälligkeit im Jahr 2032 einbauen zu lassen.

2. es wird mit Wirkung zwischen den verfahrensbeteiligten Parteien festgestellt, dass die beklagte Partei gegenüber der klagenden Partei für zukünftige Schäden oder Vermögensnachteile haftet, die die klagende Partei aus dem Zuwiderhandeln gegen Punkt 1.1 beziehungsweise Punkt 1.2., durch die beklagte Partei, oder dieser zuzurechnenden Personen resultieren;

3. für den Fall des Zuwiderhandelns gegen

3.1. die in Punkt 1.1. festgelegte Pflicht,

3.2. die in Punkt 1.2. festgelegte Pflicht,

ist die beklagte Partei schuldig ein nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegendes Pönale von EUR 8.000,00 pro Kalendertag des Zuwiderhandelns, binnen 14 Tagen ab Aufforderung, samt 4% Zinsen p.a. zu bezahlen.“

Die Beklagte wendet unter anderem die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein, weil das Klagebegehren nicht mit dem ursprünglichen Begehren aus dem Streitschlichtungsverfahren übereinstimme. Werde – wie hier – vom Gesetzgeber eine sukzessive Anrufungszuständigkeit vorgesehen, müsse die Identität der von der Verwaltungsbehörde entschiedenen Sache mit jener des gerichtlichen Verfahrens gewahrt werden; nachträgliche Änderungen oder Ausdehnungen des Streitgegenstandes seien nicht möglich.

Der Kläger wendet dazu ein, § 22 Abs 2 Z 1 des ElektrizitätsWirtschafts und Organisationsgesetzes 2010 (idF: ElWOG) erfasse nicht Streitigkeiten wegen Verletzung subjektiver Rechte oder über die Auslegung allgemeiner Bedingungen, wofür die ordentlichen Gerichte berufener seien, darüber zu entscheiden, weil ansonsten die Behörde über die von ihr selbst genehmigten allgemeinen Bedingungen entscheiden würde (9 Ob 58/09h). Die „übrigen Streitigkeiten“ seien daher etwa auch solche über die Auslegung der allgemeinen Bedingungen. Zudem stütze er sich auch auf die Verletzung seines Eigentums und Hausrechts und auf sein Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 Abs 1 DSG 2018, und somit nicht ausschließlich auf ein Vertragsverhältnis mit dem Netzbetreiber.

Mit der angefochtenen Entscheidung weist das Erstgericht die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. In den Fällen des § 22 Abs 2 ElWOG handle es sich um eine sukzessive Kompetenz nach Artikel 94 Abs 2 BVG. Eine Klage könne erst nach Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens eingebracht werden. „Übrige Streitigkeiten“ im Sinne dieser Bestimmung seien zivilrechtliche Streitigkeiten, insbesondere aus dem Vertragsverhältnis zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern. Eine Streitigkeit zwischen denselben über die Verpflichtung zum Einbau eines „Smart Meters“ bei aufrechtem Netzzugangsvertrag falle unter § 22 Abs 2 1 ElWOG. Der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag könne bei Gericht nicht mehr geändert oder erweitert, ausgedehnt oder präzisiert werden. Maßgeblich sei, ob die gleiche Sache Gegenstand des Schlichtungsverfahrens gewesen sei, wobei der herrschende zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff heranzuziehen sei. Die hier angestrebten Begehren der Klage würden sich wesentlich von jenem im Schlichtungsverfahren unterscheiden. Das Unterlassungsbegehren weise insbesondere keine zeitliche Beschränkung mehr auf; die Feststellung der Haftung für künftige Schäden und die Verpflichtung zur Zahlung von Pönalen seien neu.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Die Beklagte erstattet eine Rekursbeantwortung.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Im Zivilprozess ist über den Rekurs gemäß § 526 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung zu entscheiden, was mit Artikel 6 EMRK im Einklang steht (G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 526 ZPO Rz 2 [Stand 9.10.2023, rdb.at]; RS0118298). Da somit eine mündliche Verhandlung über den Rekurs der ZPO fremd ist, ist ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung zurückzuweisen (RS0113870).

I. Zur Mangelhaftigkeit:

1. Gemäß § 405 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Worin ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO durch die Zurückweisung der Klagebegehren liegen sollte, erschließt sich dem Rekursgericht nicht. Der Zuspruch eines Aliud kann hier denknotwendig nicht gegeben sein.

2. Eine „Überraschungsentscheidung“ liegt schon deshalb nicht vor, weil das Erstgericht den Argumenten der Beklagten folgte, zu denen sich der Kläger äußern konnte. Welches Vorbringen der Kläger bei einer weiteren Erörterung (welcher?) durch das Erstgericht erstattet hätte, ist dem Rekursvorbringen auch nicht zu entnehmen (vgl RS0037325 [T 5]). Es ist zudem nicht Aufgabe des Erstgerichts, anlässlich eines Rechtsgesprächs seine eigene Rechtsansicht kundzutun (RS0122749).

3. Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor.

II. Zur Rechtsrüge:

Das Rekursgericht erachtet die Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend, die Rekursausführungen hingegen für nicht stichhältig (§ 526 Abs 3 ZPO iVm § 500a ZPO).

1. Gemäß § 22 Abs 1 ElWOG entscheidet in Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs die Regulierungsbehörde. Gemäß § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG entscheidet in allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen oder Entscheidungen der Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten gemäß Z 1 kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in § 12 Abs 4 EControlG vorgesehenen Frist eingebracht werden. Haben die Gerichte über etwas anderes entschieden, was Gegenstand des Antrags bei der Schlichtungsstelle war, hat dies die Nichtigkeit dieser Entscheidungen und deren ersatzlose Beseitigung zur Folge (RS0070401).

2.1. Der Kläger missversteht diese Bestimmung, wenn er ausführt, zu den „übrigen Streitigkeiten“ gehöre auch die Auslegung der allgemeinen Bedingungen, worüber die Schlichtungsstellen nicht entscheiden würden und wofür die Gerichte berufener wären.

In den Fällen des § 22 Abs 2 ElWOG besteht zwar grundsätzlich eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, allerdings ist auch dort zunächst zwingend ein Schlichtungsverfahren (Streitbeilegungsverfahren gemäß § 22 Abs 2 Satz 2 ElWOG) einzuleiten (9 Ob 104/24w; 3 Ob 191/24w). Es handelt sich um einen Fall der sukzessiven Kompetenz nach Artikel 94 Abs 2 BVG. Eine Klage in den in § 22 Abs 2 ElWOG umschriebenen Angelegenheiten ist erst nach Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens vor der Regulierungsbehörde (idF: Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle) zulässig (§ 12 Abs 4 EControlG 2010), andernfalls ist sie wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen (9 Ob 104/24w mwN).

2.2. Die vom Rekurswerber genannten Entscheidungen 4 Ob 287/04s und 9 Ob 58/09h enthalten keine andere Aussage. Beiden Entscheidungen ist vielmehr zu entnehmen, dass Streitigkeiten über die Auslegung eines Vertrags unter die „übrigen Streitigkeiten“ im Sinne des (nunmehr) § 22 Abs 2 ElWOG fallen (so ausdrücklich 9 Ob 58/09h), selbst wenn die Elektrizitätskontrollkommission der Meinung sei, für die Klärung der Rechtsfrage nicht zuständig zu sein (4 Ob 287/04s). Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass eine Streitigkeit zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber über die Verpflichtung zum Einbau eines „Smart Meters“ bei aufrechtem Netznutzungsvertrag unter § 22 Abs 1 Z 2 ElWOG fällt (RS0125513 [T 3]; 3 Ob 191/24w).

2.3. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger in seiner Klage auch darauf Bezug nimmt, dass „durch den drohenden Einbau eines Smart Meters das im Eigentum des Endverbrauchers stehende haushaltseigene Stromnetz mit PLC Signalen überlagert werde, wofür dem Netzbetreiber die gesetzliche oder vertragliche Berechtigung oder Verpflichtung fehle, sodass in das Eigentums und Hausrecht eingegriffen“ werde und er sich auch auf eine Verletzung der DSGVO und seines Grundrechts auf Datenschutz berufe, weil die zum Einsatz kommende Zählertechnologie nicht hinreichend datensicher sei. Entscheidend ist nämlich nicht bloß, dass ein Vertrag zwischen einem Netzbetreiber und einem Netzzugangsberechtigten als Anspruchsgrundlage herangezogen wird, sondern dass der Anspruch im Zusammenhang mit der Netznutzung durch den Netzzugangsberechtigten steht (RS0125513 [T 2]). Nur wenn der Kläger einen vom bestehenden Vertragsverhältnis mit dem Netzbetreiber über die Netznutzung unabhängigen privatrechtlichen Anspruch (Eigentumsfreiheit) geltend macht, für dessen Bestehen ein Vertragsverhältnis zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber nicht denknotwendige Voraussetzung ist, liegt keine Streitigkeit im Sinne des § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG vor (6 Ob 163/21w – dort: Schadenersatz für Aufgrabungsarbeiten am Gehsteig durch die Netzbetreiberin). Anders als in der soeben genannten Entscheidung ist jedoch die hier vorliegende Streitigkeit denknotwendig mit einem Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger als Netzzugangsberechtigtem und der Netzbetreiberin verbunden, weil dieses Vertragsverhältnis die Grundlage dafür ist, dass im Haushalt des Klägers Messgeräte der Beklagten eingebaut sind und dieser grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Stromversorgung hat (vgl auch OLG Wien 5 R 13/25f). Es liegt hier auch kein Anspruch der Netzbetreiberin gegen den Netzzugangsberechtigten auf Herausgabe des im Eigentum des Netzbetreibers stehenden Messgeräts im Rahmen einer Eigentumsklage vor, welchen der Oberste Gerichtshof nicht § 22 Abs 2 ElWOG unterstellt (zumal nach dieser Bestimmung auch der Netzzugangsberechtigte als Kläger auftreten müsste, vgl 4 Ob 111/14y; 8 Ob 14/25d).

3. Es liegt somit ein Anwendungsfall der sukzessiven Zuständigkeit der Gerichte vor.

4. Soweit der Kläger argumentiert, die Klage sei mit seinem Begehren vor der Schlichtungsstelle ident, ist auszuführen:

4.1. Der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag, der dort noch beliebig verändert und erweitert werden kann, kann bei Gericht nicht mehr geändert oder erweitert, ausgedehnt oder präzisiert werden. Eine dennoch vorgenommene Erweiterung oder Präzisierung eines Antrags hat insoweit zur Zurückweisung des Sachantrags zu führen (RS0070401 [T 1]. Für die Identität der „Sache“ kommt es entscheidend darauf, dass vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht wird, wobei der herrschende zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff heranzuziehen ist (RS01099931 [1]). Zum Streitgegenstand gehört daher der Sachantrag und die Tatsachengrundlage (vgl dazu Geroldinger in Fasching/Konecny 3 III/1 Vor § 226 ZPO Rz 45 [Stand 1.8.2017, rdb.at]). Es ist unzulässig, das Begehren (den Sachantrag) selbst zu ändern oder eine Erweiterung des vorgebrachten anspruchsbegründenden Sachverhalt vorzunehmen (RS0109931 [T 3]). Nur eine geringfügige Änderung eines Antrags hindert die Identität des ursprünglichen Begehrens mit dem neuerlichen Begehren nicht (RS0070401 [T 4]; RS0070068).

4.2. Soweit der Kläger ausführt, sein Urteilsbegehren zu Punkt 1.1. sei eine Präzisierung des Punkts 1. im Schlichtungsverfahren, ist zunächst auf oben zitierte Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine Präzisierung nicht mehr zulässig ist. Punkt 1. im Schlichtungsverfahren war zudem ein Feststellungsbegehren auf Zulässigkeit der Weiterverwendung der verbauten Messgeräte. Nunmehr begehrt der Kläger in Punkt 1. eine Unterlassung (sinngemäß der Pflichtverletzung und [Androhung der] Stromabschaltung). Dabei handelt es sich eindeutig um verschiedene Sachanträge.

4.3. Sofern man (unabhängig vom Rekursvorbringen) zugunsten des Klägers annehmen wollte, das Begehren könnte von Punkt 2. des Sachantrags im Schlichtungsverfahren umfasst sein (zumal die „Unterlassung der Unterlassung“ einer Verpflichtung gleichzusetzen ist und somit in beiden Fällen die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtung auf Gewährung des Netzzugangs und die Unterlassung der Androhung der Stromabschaltung begehrt wird), so ist mit dem Erstgericht darauf hinzuweisen, dass die Formulierung im Schlichtungsverfahren auf einen bloß vorläufigen Rechtsschutz abzielte, wohingegen das Urteilsbegehren auf ein unbefristetes Unterlassungsbegehren abstellt. Die Schlichtungsstelle hat dies auch so verstanden, ist von einem Antrag auf einstweilige Verfügung ausgegangen (den sie folgerichtig zurückwies, weil hierfür nach der Rechtsprechung Gerichtszuständigkeit besteht) und hat daher (noch) nicht über einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung von Pflichtverletzungen und (Androhungen von) Stromabschaltungen entschieden. Die Schlichtungsstelle hat sich inhaltlich (zusammengefasst) mit der Frage befasst, ob die Beklagte (unter Berücksichtigung der OptOutWunsches und einer Konfiguration der Messgeräte im Einklang mit § 1 Abs 6 IMEVO) zum Austausch der Messgeräte berechtigt ist (und dies bejaht – vgl Beilage ./AH). Ob die Beklagte berechtigt ist, im Falle der Weigerung des Klägers, einen Austausch zuzulassen, den Strom abzuschalten, ist eine gesonderte Rechtsfrage.

4.4. Eine Verpflichtung der Beklagten, den Netzzugangsvertrag nicht zu beenden (Punkt 1.2.), deren Haftung für zukünftige Schäden (Punkt 2.) oder eine PönaleVerpflichtung (Punkt 3.) waren in keiner Art und Weise Streitgegenstand im Schlichtungsverfahren. Wenn der Kläger im Rekurs ausführt, es handle sich hierbei um eine „sonstige“ zivile Streitigkeit, ist auf seinen eingangs dargestellten Irrtum zu verweisen: auch bei den „übrigen“ (sonstigen) Streitigkeiten des § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG ist ein Schlichtungsverfahren im Sinne einer sukzessiven Zuständigkeit vorgeschaltet.

5. Der Kläger rügt weiters einen sekundären Feststellungsmangel und begehrt ausschließlich die „Feststellung“ diverser Rechtsausführungen und seines Vorbringens, dass er sich auf die Verletzung des Eigentums und Hausrechts durch Nutzung des häuslichen Stromnetzes stütze. Beide ist jedoch nicht feststellungsfähig.

6. In seiner Kostenrüge geht der Kläger nicht von seinem Unterliegen aus, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

7. Dem Rekurs kommt daher keine Berechtigung zu.

III. Kosten, Bewertung, Zulassung

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

2. Bei der Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes orientiert sich das Rekursgericht an der unbedenklichen Bewertung des Klägers.

3. Der ordentliche Revisionsrekurs war zur Frage zuzulassen, ob der Verweis auf die Verletzung von Grundrechten (Eigentumsrecht, Recht auf Datenschutz) geeignet ist, neben einem vertragsrechtlichen Anspruch zwischen den Streitteilen einen davon unabhängigen und nicht § 22 Abs 2 ElWOG unterliegenden Anspruch zu begründen (vgl 10 Ob 42/25m [OLG Graz zu 6 R 26/25b]).

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