OLG Wien 22Bs329/25f (22 Bs 335/25p)

22Bs329/25f (22 Bs 335/25p)Oberlandesgericht02.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 22Bs329/25f (22 Bs 335/25p)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0220BS00329.25F.1202.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Übergabesache des A* zur Strafverfolgung an Schweden über dessen Beschwerden gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. November 2025, GZ B*-41, und vom 7. November 2025, GZ B*-47, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.

Die über A* verhängte Übergabehaft wird aus dem Haftgrund der Flucht- und Verdunkelungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und Z 2 StPO iVm § 18 EU-JZG fortgesetzt.

Dieser Beschluss ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 18 Abs 2 EU-JZG iVm § 29 Abs 5 ARHG).

Begründung

Begründung

Bei der Staatsanwaltschaft Wien behängt zu AZ ** ein Übergabeverfahren gemäß § 16 ff EU-JZG gegen den am ** in */Gambia geborenen schwedischen Staatsangehörigen A aufgrund des vom Oberstaatsanwalt des schwedischen Zentralamts zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 7. Oktober 2025, AZ **, erlassenen Europäischen Haftbefehls (ON 6.3 und ON 21.2), ergänzt durch den Europäischen Haftbefehl vom 5. November 2025 (ON 42.2 und ON 42.3).

Demnach liegt dem Betroffenen zur Last, er habe (als Hauptbeschuldigter) im Zeitraum von 2022 bis 2024 in ** und an anderen Orten in Schweden und außerhalb Schwedens gemeinsam mit C*, Letzterer als Mitglied des Aufsichtsrats der D* AB (in Folge: „D*“), und als „Strohmann“ des Betroffenen, gewerbsmäßig Überweisungen von insgesamt ca. SEK 42.000.000,00 (entspricht ca. EUR 3.800.000,00) von mehreren Firmen und Personen empfangen und größere Teile dieses Betrages an andere Firmen und Personen unter Verwendung gefälschter Verträge und Rechnungen weiterüberwiesen und so Vermögenswerte, die aus Straftaten oder krimineller Tätigkeit stammen, weitergeleitet, wobei sie dies in Bezug auf wertqualifizierte Beträge unter Verwendung gefälschter Dokumente und systematisch durchgeführt haben sollen und der Betroffene die entsprechenden Anweisungen an C* und die Vertreter der Firmen, die die Gegenparteien von „D*“ waren, zu den Überweisungen und zur Erstellung von Verträgen und Rechnungen erteilt haben soll. Weiters soll der Betroffene im Zusammenwirken mit C* die Buchführungspflicht verletzt haben, indem sie Einnahmen von ca. SEK 42.000.000,00 und Ausgaben in gleicher Höhe unter Verwendung falscher Verträge und Rechnungen in die Geschäftsbücher der „D*“ eintrugen und diese Taten in Bezug auf wertqualifizierte Beträge unter Verwendung falscher Dokumente und systematisch durchgeführt haben sollen.

Im Detail wird zur angezogenen Verdachtslage auf die Europäischen Haftbefehle (ON 21.2, 4 ff, und ON 42.2, 4 ff) verwiesen (zur Zulässigkeit vgl. RIS-Justiz RS0119090 [T4]).

Die dargestellten Taten werden in den Europäischen Haftbefehlen unter schwere Geldwäsche nach §§ 3 und 5 des Gesetzes über Strafen wegen Geldwäsche und schwere Verletzung der Buchführungspflicht nach Kap. 11, § 5 Abs 2 des schwedischen Strafgesetzbuches subsumiert, wobei die Strafdrohung jeweils sechs Jahre Freiheitsstrafe beträgt; unter einem kategorisierten die schwedischen Behörden diese als „Wäsche von Erträgen aus Straftaten“ (ON 21.2, 2 und 5; ON 42.2, 2 und 5).

Aufgrund des Europäischen Haftbefehls vom 7. Oktober 2025 (ON 21.2) wurde der Betroffene am 22. Oktober 2025 um 15:35 Uhr in ** festgenommen (ON 6.7) und am selben Tag um 21:20 Uhr in die Justizanstalt Josefstadt eingeliefert (ON 7).

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2025, GZ B*-18, verhängte das Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StPO iVm § 17, 18 EU-JZG über Antrag der Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.5) die Übergabehaft.

Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 beantragte der Betroffene seine Enthaftung (ON 36.2) und brachte – verkürzt dargestellt – vor, dass mangels Konkretisierung der Vortaten im Europäischen Haftbefehl die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts unsubstanziiert und inhaltlich unzureichend begründet sei. Im Übrigen liege auch der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht vor, weil der Betroffene beabsichtige, freiwillig nach Schweden zu reisen, um dort an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und sich dem Verfahren zu stellen. Diesbezüglich habe der Betroffene bereits am 6. Oktober 2025 eine E-Mail an die schwedischen Behörden übermittelt, nachdem er ausschließlich über Medienberichte Kenntnis erlangt hatte, dass nach ihm gesucht werde. Im Übrigen habe der Betroffene unmittelbar vor Erlassung des Europäischen Haftbefehls zwei Wochen in Schweden verbracht, ohne von den schwedischen Behörden kontaktiert worden zu sein. Das Verhalten des Betroffenen zeige somit seine Bereitschaft, aktiv am Verfahren mitzuwirken. Eine konkrete Gefahr, er werde sich der Durchführung der Übergabe entziehen, sei schon allein aufgrund dieses Verhaltens nicht her- bzw. ableitbar. Zudem verfüge der Betroffene über eine Wohnadresse in Schweden und sei bereit, das Gelöbnis abzugeben, in Schweden zu bleiben und sich regelmäßig bei den schwedischen Behörden zu melden. Gemäß § 180 Abs 1 StPO könne der Beschuldigte gegen Kaution oder Bürgschaft sowie gegen Ablegung der in § 173 Abs 5 Z 1 und Z 2 StPO erwähnten Gelöbnisse freigelassen werden, sofern ausschließlich der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliege. Mangels hinreichender Feststellungen zum Tatbestand der Geldwäscherei könne derzeit nicht von einer die Fünfjahresgrenze übersteigenden Strafdrohung ausgegangen werden. Die Haft erweise sich als unverhältnismäßig, sodass die Leistung einer Kaution als angemessenes und ausreichend wirksames gelinderes Mittel anzusehen sei. Der Beschuldigte sei bereit, eine „entsprechende“ Kaution zu hinterlegen und die erforderlichen Gelöbnisse abzugeben.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. November 2025 (ON 41) setzte das Landesgericht die mit Beschluss vom 23. Oktober 2025 über den Betroffenen verhängte Übergabehaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StPO iVm §§ 17, 18 EU-JZG bis längstens 3. Dezember 2025 fort und eine Kaution in der Höhe von EUR 500.000,00 gemäß § 180 StPO fest. Bereits in der Haftverhandlung vom 3. November 2025 leistete der Betroffene für den Fall des Erlags der Kaution die Gelöbnisse gemäß § 173 Abs 5 StPO, bis zur „rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens“ (sic) weder zu fliehen noch sich verborgen zu halten und der Staatsanwaltschaft unverzüglich, längstens binnen sieben Tagen, eine ladungsfähige Adresse bekanntzugeben (Z 1), und keinen Versuch zu unternehmen, die Ermittlungen zu erschweren (Z 2)“.

Aufgrund des insbesondere um Angaben zum möglichen Bestehen des Haftgrunds der Verdunkelungsgefahr iSd § 173 Abs 2 Z 2 StPO ergänzten Europäischen Haftbefehls vom 5. November 2025 (ON 42.2) führte das Landesgericht für Strafsachen Wien über Antrag der Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.28) am 7. November 2025 neuerlich eine Haftverhandlung durch (ON 46) und setzte mit dem ebenfalls angefochtenen Beschluss vom selben Tag (ON 47) die Übergabehaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StPO iVm §§ 17, 18 EU-JZG bis längstens 7. Jänner 2026 fort und hielt fest, dass die gemäß § 180 StPO festgesetzte Kaution in der Höhe von EUR 500.000,00 aufrecht bleibt. Den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nahm das Erstgericht mangels tragfähiger Grundlage, aus der sich die Befürchtung ableiten ließe, der Betroffene werde auf freiem Fuß Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versuchen, nicht an.

Gegen die Fortsetzungsbeschlüsse vom 3. und vom 7. November 2025 richten sich die jeweils rechtzeitigen Beschwerden des Betroffenen (ON 43 und ON 48), die auf seine Enthaftung, in eventu die Herabsetzung der Kautionshöhe abzielen. Unter teilweiser Wiederholung seines bisherigen Vorbringens, insbesondere zur mangelnden Konkretisierung der Vortaten im Europäischen Haftbefehl, argumentiert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr aufgrund seines festen Wohnsitzes in den Vereinigten Arabischen Emiraten, der angemeldeten schwedischen Rufnummer, der nach wie vor bestehenden sozialen und beruflichen Integration in Schweden und dessen Kontaktaufnahme mit den schwedischen Behörden nicht vorliege und sich die Fortsetzung der Übergabehaft zudem als unverhältnismäßig erweise. Auch reiche die Begründung des Erstgerichts zur Höhe der Kaution nicht aus. Diese übersteige die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen bei Weitem. Eine Kaution in der geforderten Höhe sei nicht erforderlich, weil die vom Gericht angenommene Fluchtgefahr bereits durch die dokumentierte Korrespondenz mit den schwedischen Behörden und der möglichen Aufenthaltsadresse des Betroffenen in Schweden wesentlich abgeschwächt sei.

Zwischenzeitlich hat das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 14. November 2025, GZ B*-52, die Übergabe des Beschwerdeführers an die schwedischen Behörden zur Strafverfolgung unter Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität für zulässig erklärt (I./) und die Übergabehaft gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StPO iVm §§ 17, 18 EU-JZG unter Entfall der bislang festgesetzten Kaution und der Haftfrist fortgesetzt (II./). Gegen diesen Beschluss erhob der Betroffene unmittelbar nach der Verkündigung Beschwerde (ON 51, 5).

Über Nachfrage des Beschwerdegerichts sprach sich der Beschwerdeführer nicht gegen eine gemeinsame Abhandlung seiner Beschwerden gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. und 7. November 2025 aus, ersuchte aber um gesonderte Entscheidung über seine noch schriftlich auszuführende Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. November 2025 (ON 6.1 des Bs-Akts).

Zu dem vom Ausstellungsstaat ins Treffen geführten Haftgrund der Verdunkelungsgefahr verwies der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. November 2026 (ON 8.2 des Bs-Akts) unter Vorlage des schwedischen Haftbefehls samt Übersetzung (ON 8.3) auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts. Zudem würden über Anordnung der schwedischen Staatsanwaltschaft ohnedies sämtliche Kontakte zur Außenwelt unterbunden, sodass er sich de facto in „Isolationshaft“ befinde. Zudem würde die begehrte (richtig:) Übergabe möglicherweise den ne bis in idem-Grundsatz verletzen. Es habe eine Steuerprüfung des Betroffenen in den Jahren 2015 bis 2017, die zur Bezahlung einer Nachsteuer in Höhe von SEK 6,3 Mio geführt habe, stattgefunden, wobei das bereits 2019 gegen den Betroffenen in Schweden geführte Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. Der vorliegende Europäische Haftbefehl beziehe sich auf Verschleierungshandlungen dieser Taten in den Jahren 2022 bis 2024 und sohin naheliegenderweise auf denselben Sachverhaltskomplex. Das Erstgericht wäre daher angehalten gewesen, zum früheren Verfahren zusätzliche Informationen von den schwedischen Behörden einzuholen.

Den Beschwerden kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 18 Abs 2 EU-JZG iVm § 29 ARHG darf die Übergabehaft nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine in Österreich betretene Person eine der Übergabe nach dem EU-JZG unterliegende strafbare Handlung begangen habe. Diese im Vergleich zur Untersuchungshaft geringere Verdachtsintensität resultiert aus dem Umstand, dass der Tatverdacht im Übergabeverfahren gemäß § 19 Abs 1 EU-JZG nur anhand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls geprüft wird. Folglich ist bei einem schlüssigen Europäischen Haftbefehl eine strenge Verdachtsprüfung wie im Fall der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft in einem österreichischen Strafverfahren nicht vorzunehmen (Hinterhofer in WK2 EU-JZG § 18 Rz 5; RIS-Justiz RS0087119). Dabei stellt die Zulässigkeit der Übergabe selbst keine Voraussetzung für die Übergabehaft dar, vielmehr muss nur die der Haft zugrundeliegende strafbare Handlung der Übergabe unterliegen (vgl. RIS-Justiz RS0120452, insbesondere [T1], und RS0121295).

Ein Europäischer Haftbefehl kann zur Strafverfolgung über eine Handlung erlassen oder vollstreckt werden, deren Begehung nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens ein Jahr beträgt, bedroht ist, wenn sie unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaates eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt (§ 4 Abs 1 erster Satz EU-JZG). Die beiderseitige Strafbarkeit ist allerdings nicht zu prüfen, wenn – wie hier – die dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegende, mit Strafe bedrohte Handlung von der ausstellenden Justizbehörde einer der in Teil A des Anhangs I zum EU-JZG angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht ist (§ 4 Abs 3 EU-JZG).

Zu einer Überprüfung der vom Ausstellungsstaat vorgenommenen Zuordnung einer im Europäischen Haftbefehl genannten Tat zu einem Listendelikt kann es gemäß § 19 Abs 3 EU-JZG nur dann kommen, wenn diese Würdigung im Rahmen der durchzuführenden Schlüssigkeitsprüfung (vgl. OGH 13 Os 89/15k; 13 Os 15/12y) nach Ansicht des Gerichts offensichtlich fehlerhaft ist und/oder der Betroffene dagegen begründete Einwände erhoben hat.

Die den Europäischen Haftbefehlen zugrundeliegenden, in Schweden mit Strafe bedrohten und in Idealkonkurrenz stehenden Handlungen wurden von der ausstellenden Justizbehörde einer im Anhang I Teil A zum EU-JZG angeführten Kategorie von Straftaten, nämlich „Wäsche von Erträgen aus Straftaten“ zugeordnet und sind nach dem Recht des Ausstellungsstaates mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht, sodass die Voraussetzungen des § 4 Abs 3 EU-JZG vorliegen. An dieser schlüssigen Zuordnung vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege aufgrund der Formulierung im Europäischen Haftbefehl („[…] vorsätzlich an Maßnahmen mitgewirkt, die ergriffen wurden, um zu vertuschen, dass Geld aus Straftaten oder krimineller Tätigkeit stammt […].“) keine hinreichende Konkretisierung der Vortaten sowie, was seiner Ansicht nach noch durch Nachfrage bei den schwedischen Behörden zu klären sei, allenfalls ein Verstoß gegen den ne bis in idem-Grundsatz vor, angesichts der insgesamt im Europäischen Haftbefehl dargestellten Verdachtslage keine den dargelegten Prämissen entsprechende Bedenken zu erwecken, sodass gemäß § 4 Abs 3 EU-JZG die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist.

Der Einwand, der Beschwerdeführer erwarte aufgrund der „anhaltenden, vorverurteilenden medialen Berichterstattung kein faires Verfahren im Sinne des Art 6 Abs 3 EMRK“ in Schweden ("a flagrant denial of justice"), betrifft allein die Zulässigkeit der Übergabe und ist daher für die vom Beschwerdegericht zu beurteilende Haftfrage nicht von Relevanz.

Ausgehend von dem somit hinreichenden Verdacht einer der Übergabe nach dem EU-JZG unterliegenden strafbaren Handlung ist – in Übereinstimmung mit dem Erstgericht – auch vom Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 StPO (iVm § 18 EU-JZG, § 29 ARHG) auszugehen.

Die Übergabehaft dient der Sicherung des Übergabeverfahrens. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 StPO ist im Übergabeverfahren die Befürchtung maßgebend, der Betroffene werde sich der Durchführung der Übergabe entziehen (vgl. OGH 15 Os 151/07f; vgl. auch RIS-Justiz RS0120452).

Schon in Anbetracht der im Fall seiner Verurteilung in Schweden zu erwartenden Strafe angesichts des hohen Schadens und der Strafdrohung von bis zu sechs Jahren Freiheitsstrafe sowie der fehlenden Integration in Österreich besteht beim Betroffenen ein hoher Fluchtanreiz. Zudem ergibt sich aus seiner Tätigkeit als Fußballagent, seinem Wohnsitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten, seinem Aufenthalt in Deutschland (ON 51, 4) und aktuell in Österreich, um hier Freunde zu besuchen (ON 17, 4), dass der Betroffene über gute Auslandskontakte verfügt (RIS-Justiz RS0115056). Laut Ausstellungsstaat soll er zudem Verbindungen zu einem kriminellen Netzwerk in ** haben und in einen offenen Konflikt mit einem „familienbasierten“ kriminellen Netzwerk in ** verwickelt sein, der zu mehreren Explosionen in ** und Umgebung geführt und Personen in seinem Umfeld betroffen haben soll (ON 42.2, 7), sodass auch vor diesem Hintergrund eine freiwillige Rückkehr nach Schweden, deren Behörden der Betroffene nach eigenen Angaben nicht vertraut (ON 51, 4), wenig lebensnah erscheint. Zudem stellte sich der Betroffene trotz Kenntnis des Verfahrens in Schweden seit zumindest Anfang Oktober 2025 (siehe ON 43.3 und ON 48.4) nicht den schwedischen Behörden, sondern gestand selbst zu, bislang noch nicht nach Schweden zurückgekehrt zu sein, weil er gewusst habe, dass er am Flughafen festgenommen werde (ON 17, 4). Erschwerend tritt hinzu, dass laut der von ihm selbst vorgelegten Korrespondenz mit dem Amtsgericht Göteburg von diesem bereits am 7. Oktober 2025 aufgefordert wurde, sich bei der Polizei zu melden, weil er in Abwesenheit verhaftet wurde (vgl. ON 43.3, 10, und ON 48.4, 10; unvollständig übersetzt unter ON 43.3, 12; ON 48.4, 12).

Bei einer Gesamtbetrachtung ist daher konkret zu befürchten, der Betroffene werde sich ohne Übergabehaft der Durchführung der Übergabe an die schwedischen Behörden entziehen oder sich verborgen halten. An diesem Kalkül vermögen auch die Behauptungen des Betroffenen, er habe sich „während der offenbar bereits laufenden Ermittlungen“ gegen ihn zwei Wochen durchgehend in Schweden bei seiner Familie und Freunden aufgehalten, verfüge über einen Wohnadresse in Schweden und werde sich in dem Verfahren dort selbst stellen, sowie der vorgelegte Schriftverkehr mit den schwedischen Behörden, der – soweit ins Deutsche übersetzt – im Wesentlichen nur sein Begehren, einen anderen Pflichtverteidiger für ihn zu bestellen, beinhaltet (ON 43.3; ON 48.4), und die von seinem Rechtsvertreter nach seiner Festnahme an den schwedischen Oberstaatsanwalt adressierte und am 31. Oktober 2025 vorgelegte E-Mail (ON 37), die den schwedischen Behörden keinen Anlass für einen Widerruf des (in Folge sogar ergänzten) Europäischen Haftbefehls gab, nichts zu ändern.

Entgegen der Annahme des Erstgerichts liegt allerdings auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr vor. So führen die schwedischen Behörden im Europäischen Haftbefehl vom 5. November 2025 konkret an, „die Ermittlungen seien in einer heiklen Phase insoweit, als Vernehmungen von anderen Tatbeteiligten und Zeugen durchgeführt werden oder für die kommenden Wochen oder Monate geplant“ seien, wobei angesichts der im Rahmen eines „familienbasierten“ Konflikts stattgefundenen und das Umfeld des Beschwerdeführers betreffenden Explosionen das „Risiko der unerlaubten Einflussnahme anderen Tatbeteiligten und Zeugen gegenüber größer als sonst“ sei (ON 42.2, 7), und ersuchen in diesem Zusammenhang um konkrete Beschränkungen der Kontakte des Betroffenen mit der Außenwelt, damit er keine Beweismittel beseitigt oder auf andere Weise die Ermittlungen erschwert (ON 42.2, 2). Damit führt der Ausstellungsstaat entsprechend dem das Übergabeverfahren beherrschenden formellen Prüfungsprinzip hinreichend konkrete, über die bloße Möglichkeit zu Verdunkelungshandlungen hinausgehende Gründe an (vgl. Nimmervoll, Haftrecht3 Z 518 ff mwN), sodass auch der Haftgrund gemäß § 173 Abs 2 Z 2 StPO anzuziehen ist.

Angesichts der Verdachtslage, der Strafdrohung und der bei einem tatverdachtskonformen Schuldspruch gegebenen konkreten Straferwartung liegt eine Unverhältnismäßigkeit der noch nicht einmal zwei Monate andauernden Übergabehaft nicht vor.

Eine Substituierung der Übergabehaft durch gelindere Mittel im Sinne des § 173 Abs 5 StPO kommt wegen der starken Ausprägung der Haftgründe nicht in Betracht. Angesichts des weiters angezogenen Haftgrunds der Verdunkelungsgefahr liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 180 Abs 1 StPO für die ohnedies zwischenzeitlich mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. November 2025, GZ B*-52, entfallene Kaution nicht vor.

Der Entfall der Haftfrist (§ 175 Abs 2 StPO) ist Folge der Bewilligung der zwischenzeitlich erfolgten Bewilligung der Übergabe (§ 18 Abs 2 EU-JZG iVm § 29 Abs 5 ARHG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiterer Rechtszug zu (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG und § 89 Abs 6 StPO).

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