OLG Innsbruck 2R147/25x

2R147/25xOberlandesgericht04.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 2R147/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00200R00147.25X.1204.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Kroker Tonini Höss Lajlar Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei B*, vertreten durch Mag. Michael Hudec, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wegen (eingeschränkt) EUR 18.868,71 s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 5.000,--; Gesamtstreitwert sohin EUR 23.868,71 s.A.), über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 3.378,76) gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 11.8.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

I. Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten hat:

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 17.108,64 (darin EUR 2.272,44 USt und EUR 3.474,-- an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“

II. Die klagende Partei hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen.

III. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten Schadenersatzansprüche aus einem Schiunfall, an welchem beide Streitteile beteiligt waren. Der Kläger machte zunächst einen Schaden in Höhe von EUR 32.202,71 s.A. sowie ein Feststellungsbegehren geltend. Er schränkte das Leistungsbegehren im Schriftsatz vom 17.4.2025 (ON 45 S 3) auf EUR 18.868,71 s.A. ein.

Diese eingeschränkte Begehren wurde vom Erstgericht mit Urteil vom 11.8.2025 vollinhaltlich abgewiesen und der Kläger in Anwendung des § 41 ZPO verpflichtet, dem obsiegenden Beklagten die Prozesskosten in der Höhe von EUR 18.783,40 (darin EUR 4.270,-- an Barauslagen und EUR 2.418,90 an USt) zu bezahlen. Das Erstgericht begründete die Kostenentscheidung damit, dass der im Verfahren unterliegende Kläger gegen die Höhe der vom Prozessgegner verzeichneten Kosten keine Einwendungen nach § 54 Abs 1a ZPO erhoben habe und dass keine offenbaren Unrichtigkeiten des Kostenverzeichnisses vorlägen.

Während die Entscheidung in der Hauptsache unangefochten in Rechtskraft erwuchs, erhob der Kläger gegen die in diesem Urteil enthaltene Kostenentscheidung einen fristgerechten Rekurs. Er beantragte die Abänderung der Kostenentscheidung dahin, dass seine Kostenersatzverpflichtung von EUR 18.783,40 auf EUR 15.404,64 (darin EUR 1.770,-- an Barauslagen und EUR 2.272,44 an USt) herabgesetzt werde. Daraus ergibt sich eine Bemessungsgrundlage für das Kostenrekursverfahren von EUR 3.378,76.

Der Beklagte hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.

Der Rekurs ist berechtigt:

Der Rekurswerber führt ins Treffen, dass seine Kosteneinwendungen vom 11.6.2025 (ON 56) vom Erstgericht vollkommen unberücksichtigt geblieben seien. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung, hätte es im Rahmen der Kostenentscheidung sämtliche von ihm darin vorgebrachten Argumente berücksichtigen und dem Prozessgegner lediglich EUR 15.404,64 an Kostenersatz zusprechen dürfen.

Folgende drei Kritikpunkte werden im Rekurs neuerlich – anlehnend an die fristgerechten Kosteneinwendungen des Klägers in ON 56 – ins Treffen geführt:

Zum einen (1.) habe das Erstgericht den vom Beklagten mit Datum 6.12.2024 verzeichneten Kostenvorschuss in Höhe von EUR 2.500,-- unrichtigerweise als zur Gänze erstattungsfähig erachtet; dies ungeachtet des Umstands, dass tatsächlich nur Dolmetschgebühren in Höhe von EUR 1.101,-- angefallen seien, die der Beklagte mit Datum 31.3.2025 separat veranschlagt habe. Sachverständigengebühren seien dem Beklagten hingegen im Verfahren überhaupt nicht aufgetragen worden. Zum anderen (2.) seien Vertagungsbitten nicht ersatzfähig, weshalb die Eingabe vom 8.5.2025, welche ausschließlich der Sphäre des Beklagten bzw. seines Vertreters zuzuordnen sei, nicht zu honorieren sei. Schließlich (3.) habe der Beklagte die Kosten für die Tagsatzung vom 3.6.2025 auf Basis eines Streitinteresses von EUR 37.202,71 verzeichnet, obwohl vom Kläger bereits mit Schriftsatz vom 17.4.2025 eine Klagseinschränkung auf EUR 23.868,71 vorgenommen worden sei. Damit hätte das Erstgericht die Kosten für diese Verhandlung lediglich auf Basis des herabgesetzten Streitwerts zusprechen dürfen.

Bei Berücksichtigung der oben angeführten Kritikpunkte ergebe sich insgesamt folgende korrigierte Kostenberechnung:

[Anmerkung: Die Grafik wurde im Zuge der Pseudonymisierung entfernt.]

Zufolge der Ausführungen im Kostenrekurs hinsichtlich der Verwendung des vom Beklagten erlegten Kostenvorschusses von EUR 2.500,-- wurde der Akt mit Beschluss vom 16.10.2025 an das Erstgericht zurückgeleitet, um zu erheben, welcher betragliche Anteil des Kostenvorschusses wofür verwendet wurde und ob ein Teil und bejahendenfalls welcher Anteil des erlegten Betrags wieder an den Erleger zurücküberwiesen wurde bzw wird.

Am 17.11.2025 wurde der Akt nach erfolgter Berichtigung der Gebührenbeschlüsse ON 18 und ON 32 dem Rekursgericht mit folgender Klarstellung wieder vorgelegt:

Da der Kostenvorschuss des Beklagten in Höhe von EUR 2.500,-- irrtümlich im Kostenordner mit „klagende Partei“ angelegt gewesen sei, sei in den Gebührenbeschlüssen irrtümlich „klagende Partei“ statt „beklagte Partei“ angeführt worden. Tatsächlich seien die Dolmetschergebühren aber sehr wohl aus dem richtigen Kostenvorschuss PG 1233/24 des Beklagten ausbezahlt worden. Die vom Beklagten über Auftrag des Gerichts geleisteten Kostenvorschüsse seien wie folgt verwendet worden:

Daraus ergibt sich, dass vom Beklagten nicht nur EUR 1.101,-- an Dolmetschgebühren (dies ist unstrittig), sondern auch EUR 558,-- an Sachverständigengebühren (ON 54) sowie weitere EUR 1.146,-- an Dolmetschgebühren (ON 18) getragen wurden.

Bei Berücksichtigung der im Rekurs nicht bekämpften Positionen von EUR 1.101,-- an Dolmetschgebühren, sowie EUR 598,-- und EUR 71,- an Fahrtkosten belaufen sich daher die vom Beklagten getragenen Barauslagen auf insgesamt EUR 3.474,-- (statt wie verzeichnet EUR 4.270,--) was eine Differenz von EUR 796,- (an zu viel zugesprochenen Barauslagen) ergibt.

Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Rekursausführungen teilweise als berechtigt:

Richtig ist, dass der Kläger im Erörterungsantrag ON 45 (unter anderem) eine Klagseinschränkung hinsichtlich des begehrten Schmerzengelds um EUR 11.300,-- – von ursprünglich EUR 37.202,71 auf EUR 23.868,71 – vornahm und dies im Kostenverzeichnis des Beklagten nicht berücksichtigt wurde. Richtig ist auch, dass vom Beklagten innerhalb der in § 54 Abs 1a ZPO vorgesehenen Frist Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis erhoben wurden (ON 56). Darin sprach er sich unter anderem gegen eine Honorierung der Vertagungsbitte des Prozessgegners vom 8.5.2025 (ON 48) aus. Diese Einwendung ist inhaltlich zutreffend, weil die Ursache für den gestellten Antrag der Sphäre des Beklagten zuzuordnen ist (siehe Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.266).

Somit erweisen sich die zweite (2.) und dritte (3.) der oben wiedergegebenen Einwendungen des Klägers zur Gänze und seine erste (1.) Einwendung zum Teil als berechtigt. Von dem vom Beklagten zur Gänze in das Kostenverzeichnis aufgenommenen Erlagsbetrag von EUR 2.500,-- wurden von ihm – laut Klarstellung des Erstgerichts – insgesamt EUR 1.704,-- (wie oben dargelegt) verwendet (EUR 558,-- laut ON 54 und EUR 1.146,-- laut ON 18).

Bei Zugrundelegung der oben auf Seite 4 eingefügten, sich mit Ausnahme der vorangeführten Kritikpunkte am Kostenverzeichnis des Klägers orientierenden Aufstellung des Rekurswerbers ergibt sich insgesamt folgende Berechnung:

KostensummeEUR 11.362,--

20 % UmsatzsteuerEUR 2.272,44

unstrittige BarauslagenEUR 1.770,--

weitere Barauslagen (aus KoVo iHv EUR 2.500,--)EUR 1.704,--

GesamtsummeEUR 17.108,64.

Dies führt zu einer teilweisen Stattgebung des Rechtsmittels im Sinn eines Zuspruchs dieses Betrags.

Da die Kostenersatzverpflichtung des Klägers von EUR 18.783,40 auf EUR 17.108,64 herabzusetzen war (woraus sich eine Differenz von EUR 1.674,76 errechnet), hat der Kläger angesichts der begehrten Herabsetzung um EUR 3.378,76 im Rechtsmittelverfahren mit rund 50 % obsiegt, weshalb er die Kosten seines Rekurses infolge Quotenkompensation selbst zu tragen hat. In gesetzlich zweiseitig konzipierten Verfahren ist nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung bei Teilerfolg nämlich auch dann eine Quotenkompensation vorzunehmen, wenn sich der Prozessgegner – wie hier – am Rekursverfahren nicht beteiligte (RS0035921; OLG Wien 5 R 101/17k; OLG Innsbruck 1 R 152/25z; OLG Graz 3 R 183/24t; siehe auch Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.129).

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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