Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
8Bs174/25g•OLG Linz 8Bs174/25g
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg (im Ermittlungsverfahren) vom 20. November 2025, AZ HR* (Staatsanwaltschaft Salzburg GZ ST*-15), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A*, geboren am ** in **/Afghanistan, afghanischer Staatsangehöriger, verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist längstens wirksam bis 5. Februar 2026.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Salzburg führt zu AZ ST* ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. November 2025 (ON 15) setzte das Landesgericht Salzburg nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 14) die über A* auf Antrag der Staatsanwaltschaft Salzburg (ON 1.7) am 6. November 2025 wegen Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b und c StPO verhängte (ON 8) Untersuchungshaft aus demselben Haftgrund fort.
Dessen dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde (ON 16), mit der eine Enthaftung, allenfalls gegen gelindere Mittel, angestrebt wird und zu welcher sich die Oberstaatsanwaltschaft Linz nicht äußerte, ist nicht berechtigt.
Nach der Aktenlage steht A* in dringendem Verdacht, er habe von 1. Jänner 2025 bis zu seiner Festnahme am 4. November 2025 in B* mit an kontinuierliche Tatbegehung geknüpftem Additionsvorsatz vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 150 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von 75,83 % Cocain, anderen überlassen, und zwar
A./ von zirka 23. Juli bis 23. Oktober 2025 C* D* E*, geboren am **, unentgeltlich 50 Gramm;
B./ zu unbekannten Zeitpunkten F* G*, geboren am **, unbekannte Mengen;
C./ zu unbekannten Zeitpunkten H* unbekannte Mengen;
D./ zu unbekannten Zeitpunkten I* insgesamt 4 Gramm zum Preis von EUR 30,00;
E./ zu unbekannten Zeitpunkten J* unbekannte Mengen;
F./ zu unbekannten Zeitpunkten E* K* D*, geboren am **, unbekannte Mengen;
G./ zu unbekannten Zeitpunkten L*, geboren am **, unbekannte Mengen;
H./ M* 0,5 Gramm schlechter Qualität zum Preis von EUR 40,00;
I./ weiteren namentlich nicht bekannten Abnehmern unbekannte Mengen.
Dabei hielt es A* hoch wahrscheinlich ernstlich für möglich und fand sich damit ab, unter Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz und die Durchführungsverordnung zum Suchtmittelgesetz Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen zu überlassen. Dieser bedingte Vorsatz war dabei nach der qualifizierten Verdachtslage auch auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet und umfasste die kontinuierliche Tatbegehung über den Deliktszeitraum, den daran geknüpften Additionseffekt und das Überschreiten der Grenzmenge.
A* ist somit dringend verdächtig, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG begangen zu haben.
Die Dringlichkeit dieses Tatverdachts resultiert aus den zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegenden polizeilichen Ermittlungsergebnissen des SPK B* zu AZ ** (Anlass- und Zwischenbericht ON 2 und ON 6), insbesondere den im Zuge einer Nachschau in der Wohnung und auf den Mobiltelefonen des N* O* vorgefundenen Aufzeichnungen (ON 2.17) und den Angaben von I* (ON 2.5), M* (ON 2.6), P* Q* (ON 2.7), R* Q* (ON 2.8), S* (ON 6.7), T*-U*-P* Q* (ON 6.8) zur Weitergabe von Suchtgift an andere durch den Beschuldigten bzw dessen Auftreten als Kokaindealer. Hervorzuheben sind weiters die Schilderungen der ** geborenen C* D* E*, die eine vom Beschwerdeführer an sie unentgeltlich überlassene konkrete Menge von 50 Gramm Kokain nennt (ON 2.9, S 8).
Der nach eigenen Angaben kokainabhängige Beschuldigte gestand bei seiner ersten Einvernahme (ON 6.5) zu, seit Dezember 2024 arbeitslos und ohne staatliche Unterstützung zu sein, im Auftrag von anderen Kokain zu beschaffen und dieses dann an die „Kunden“ zu überlassen, wobei er für seine Dienste Kokain (später präzisiert: in Kleinstmengen, vgl ON 7.1) für den Eigenkonsum erhalte. Er könne nicht einschätzen, welche Gesamtmengen er seit Jänner 2025 an seine Kunden weitergegeben habe, er habe aber sehr oft als Bote fungieren müssen (ON 6.5, S 14). Es gäbe Tage, an denen er nur ein bis zwei Gramm Kokain für die Kunden beschaffe und andere, an denen es mehr sei. Von N* O* habe er seit Juni 2025 insgesamt mindestens 50 Gramm Kokain für die Kunden bezogen (ON 6.5, S 5). I* habe er insgesamt 4 Gramm Kokain übergeben (ON 6.5, S 7), T* Q* habe er auf Kleinstmengen eingeladen (ON 6.5, S 10). Es sei jedenfalls nie zu Überlassungen an E* C* D*, E* K* D* und G* F* gekommen (ON 6.5, S 8).
Anlässlich seiner gerichtlichen Einvernahme vom 6. November 2025 (ON 7.1) änderte der Beschuldigte diese Verantwortung dahingehend ab, dass er Kokain an Kunden erst ab dem Sommer 2025 und lediglich an den Wochenenden - beschränkt auf zwei bis drei Auftraggeber und insgesamt ein Gramm pro Woche - weitergegeben habe. Abgeholt habe er das Suchgift von zwei oder drei verschiedenen Adressen. Jungen Mädchen habe er nie Suchtgift überlassen (ON 7.1, S 3). In der Haftverhandlung vom 20. November 2025 gab er schließlich an, er wisse nicht, wann er mit der Weitergabe von Drogen begonnen habe, da er ausgelöst durch einen drei Jahre zurückliegenden familiären Todesfall Erinnerungslücken habe (ON 14, S 2).
Basierend auf diesen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegenden Beweisergebnissen ist im Sinne einer qualifizierten Verdachtslage davon auszugehen, dass A* im Zeitraum von 1. Jänner 2025 bis 4. November 2025 insgesamt jedenfalls eine Menge von 150 Gramm Kokain umsetzte. Für den Zeitraum ab Juni 2025 ergibt sich schon auf Basis seiner eigenen Angaben die Beschaffung einer Menge von 50 Gramm für seine Kunden allein bei N* O*. Die dringende Verdachtslage auch bezogen auf den davorliegenden Teil des Tatzeitraums von Jänner bis Mai 2025 lässt sich aus den ursprünglichen Angaben des Beschuldigten ableiten, die überdies in Einklang mit dessen Beschäftigungs- und Einkommenslosigkeit und der notwendigen Finanzierung seiner eigenen Drogenabhängigkeit stehen, sodass die den Tatzeitraum bei seiner gerichtlichen Einvernahme vom 6. November 2025 (ON 7.1) einschränkende Verantwortung des Beschwerdeführers als bloße Schutzbehauptung zu werten ist. Für den Zeitraum von Anfang Jänner bis Ende Mai 2025 kann ebenso mit der geforderten Dringlichkeit von einer an andere überlassenen Menge von (weiteren) zumindest 50 Gramm ausgegangen werden. Zum einen handelt es sich auch bei dieser Zeitspanne um eine solche von fünf Monaten, sodass – ausgehend von der von A* geschilderten kontinuierlichen Tätigkeit als „Bote“ – jedenfalls dieselbe Menge wie für den gleich langen Zeitraum ab Juni 2025 bis Anfang November 2025 zugrundegelegt werden kann. Zum anderen findet diese Menge – selbst unter Berücksichtigung der späteren Verantwortung des Beschuldigten, er habe nur am Wochenende für seine Kunden gearbeitet – auch Deckung in seinen ursprünglichen Angaben, wonach er pro Botentag zumindest 1 bis 2 Gramm Kokain für seine Kunden besorgt habe. Die spätere vom Beschuldigten vorgenommene Einschränkung (ON 7.1), er habe pro Wochenende insgesamt nur ein Gramm - von zwei oder drei Adressen abgeholtes - Kokain mehreren Kunden überlassen, entbehrt schon aufgrund der sich daraus ergebenden Notwendigkeit einer aufwendigen Logistik bezogen auf Kleinstmengen von wenigen Zehntelgramm jeglicher Lebenserfahrung. Insgesamt ergibt sich damit bereits auf Basis der Angaben des Beschuldigten selbst eine an andere im Tatzeitraum überlassene Menge von 100 Gramm Kokain.
Hinzu kommen (an bezifferbaren Mengen) nach der qualifizierten Verdachtslage und auf Basis der (vor dem Hintergrund der übrigen Beweisergebnisse sowie mit Blick auf deren Selbstbelastung und fehlende Tendenzen ungerechtfertigter Fremdbelastung) glaubwürdigen Angaben der C* D* E* noch 50 Gramm Kokain laut Punkt A./. Diese finden (im Gegensatz zu den übrigen zum gegenwärtigen Zeitpunkt mengenmäßig bestimmbaren Weitergaben) in den vom Beschuldigten zugestandenen Mengen keine Deckung, da der Beschuldigte die Weitergabe an junge Mädchen im Allgemeinen und an die Genannte im Besonderen überhaupt in Abrede stellte.
C* D* E* äußerte anlässlich ihrer Einvernahme, dass auch F* G* und H* jeweils mindestens 50 Gramm Kokain vom Beschuldigten bekommen hätten. Da jedoch unklar blieb, ob diese Angaben auf eigenen Wahrnehmungen beruhten oder es sich um bloße Vermutungen handelte und eine Konfrontation der genannten Abnehmerinnen mit diesen Schilderungen nach der Aktenlage noch nicht erfolgte, konnten diese konkreten Mengen dem Beschuldigten nicht im Sinne einer qualifizierten Verdachtslage ergänzend angelastet werden.
Insgesamt bezieht sich damit – auf Basis der bisherigen Ermittlungsergebnisse – der dringende Tatverdacht auf eine (bezifferbare) Gesamtmenge an vom Beschuldigten an andere überlassenem Kokain von zumindest 150 Gramm.
Der angeführte Reinsubstanzgehalt basiert auf den im Kalenderjahr 2024 durchgeführten kriminaltechnischen Auswertungen sichergestellter Suchtgifte bzw den daraus berechneten bundesweiten Medianen (RZ 2025, S 8) und ist damit gerichtsnotorisch. Daraus errechnet sich eine reine Wirkstoffmenge von 113,745 Gramm Cocain.
Der deliktsspezifische Vorsatz ist schon aufgrund des objektiven Tatgeschehens indiziert. Aus den Schilderungen jener Personen, an die Suchtgift überlassen wurde, und den Angaben des in das Suchtgiftmilieu entsprechend eingebundenen Beschuldigten selbst, der die vielfach wiederholte Weitergabe von Suchtgift an andere zugestand, lässt sich insbesondere auch der (zumindest) bedingte Additionsvorsatz mit der notwendigen qualifizierten Wahrscheinlichkeit ableiten.
Die Beweisergebnisse bieten somit in ihrer Vielzahl und Dichte insgesamt eine ausreichende Grundlage für die Annahme des angeführten dringenden Tatverdachts. Ausgehend davon hat das Erstgericht zutreffend den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b und c StPO angenommen. Der bereits wiederholt rechtsgutident vorbestrafte (ON 2.4) A* hat nach der qualifizierten Verdachtslage ein Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz zu verantworten, wobei ihm eine fortgesetzte Tatbegehung über einen Zeitraum von 10 Monaten und bezogen auf die 7,5-fache Grenzmenge anzulasten ist. Aus der Anlasstat, die auf eine beachtliche Risikoaffinität in Bezug auf strafrechtliche Delinquenz und ein Streben nach Vorteilen aus illegaler Geschäftstätigkeit schließen lässt, lassen sich Persönlichkeitsdefizite und Charaktermängel ableiten, die die konkrete Gefahr begründen, A* werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens und trotz des bisher erfahrenen Haftübels weitere gleichgelagerte (gegen dieselben Rechtsgüter gerichtete) Delikte mit nicht bloß leichten Folgen, insbesondere vergleichbare Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz, begehen. Prognostisch zum Nachteil des Beschwerdeführers wirkt sich dabei seine bereits nahezu ein Jahr andauernde Arbeits- und Einkommenslosigkeit und das Fehlen eines nicht mit dem Suchtgiftmilieu in Verbindung stehenden unterstützenden Umfelds aus.
Aufgrund der Intensität des angenommenen Haftgrundes und des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers sowie vor dem Hintergrund der betroffenen Suchtgiftmengen bieten sich derzeit zielführende gelindere Mittel im Sinne des § 173 Abs 5 StPO, durch welche der Haftzweck gleichermaßen wie durch die Haft erreicht werden könnte, nicht an. Insbesondere erweisen sich die in der Beschwerde genannten Weisungen der Wohnsitznahme, Aufnahme einer Beschäftigung, Absolvierung einer Drogentherapie und Meidung des Suchtgiftmilieus sowie die Anordnung der Bewährungshilfe als nicht ausreichend für den bereits mehrfach einschlägig vorbestraften (ON 2.4), seit geraumer Zeit ohne legale Berufstätigkeit und Wohnsitz intensiv in die Suchtgiftszene eingebundenen und auch von der Verhängung (bedingt nachgesehener) Freiheitsstrafen unbeeindruckt gebliebenen Beschuldigten.
Die Fortsetzung der Untersuchungshaft ist weder mit Blick auf die Bedeutung der Sache noch auf die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Sanktion unverhältnismäßig. Ob bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist oder nicht, ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ohne Bedeutung (RIS-Justiz RS0091237 [T 12]), sodass sich ein Eingehen auf dieses Beschwerdeargument erübrigt.
Das Ende der Haftfrist mit 5. Februar 2026 gründet auf § 174 Abs 4 und § 175 Abs 2 Z 3 StPO.
Mitteilung gemäß § 174 Abs 4 iVm Abs 3 Z 5 StPO:
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich ist – diesfalls kann die Haftverhandlung auf einen der drei den Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden (§ 175 Abs 3 StPO). Der Beschuldigte kann durch seinen Verteidiger auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung verzichten (§ 175 Abs 4 StPO). Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.