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1Bs119/25x•OLG Graz 1Bs119/25x
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland sowie die Richterin Maga. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. April 2025, GZ **, nach der am 9. Dezember 2025 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Maga. Dexer, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Lehofer durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
GRünde:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* – soweit hier relevant – des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (A./1.) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 2 SMG (A./2.) schuldig erkannt.
Demnach hat er in ** und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift
A.1. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er von 2021 bis Oktober 2024 insgesamt zumindest 900 Gramm Cannabiskraut (7,5 Gramm Delta-9-THC und 112,50 Gramm THCA, über 3 Grenzmengen) an den abgesondert verfolgten B* gewinnbringend veräußerte,
2. erzeugt, indem er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2024 eine unbekannte Anzahl an Cannabispflanzen anpflanzte, bis zur Erntereife kultivierte, sodann Pflanzenteile abschnitt und trocknete und daraus im Herbst 2024 insgesamt zumindest 546 Gramm Cannabiskraut (3,3 Gramm Delta-9-THC und 19,44 Gramm THCA) erzeugte.
A* wurde hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 1 SMG in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 7,00, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt sowie zum Kostenersatz verpflichtet (§ 389 Abs 1 StPO). Gemäß § 20 Abs 3 StGB wurde ein Betrag von 6.300 Euro für verfallen erklärt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten (ON 40) wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 10a iVm § 489 Abs 1 erster Satz StPO) und wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (§ 464 Z 2 erster und zweiter Fall iVm § 489 Abs 1 erster Satz StPO).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Zur Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe ist voranzustellen, dass eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen § 281 Abs 1 Z 5 StPO nachgeht, jedoch vor einer Rüge nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO sowie einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zu behandeln ist (Ratz, WK StPO § 476 Rz 9).
Bezugspunkt der Mängelrüge (Z 5) ist der Ausspruch des Erstgerichts über entscheidende Tatsachen, also – soweit hier von Interesse (Sanktionsfragen werden nicht angesprochen) – über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RISJustiz RS0106268). Demnach bedarf es zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung des behaupteten Mangels, der konkreten Anführung jener Feststellungen, auf die sich dieser beziehen soll. Derartiges Vorbringen enthält die Mängelrüge in Ansehung des Vorbringens zur „Gerichtsnotorietät“ nicht und lässt damit jeden Bezug zu konkreten Feststellungen über eine entscheidende Tatsache vermissen (RIS-Justiz RS0130729; RS0106268).
Keine oder eine unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) liegt vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche „Gründe“ angeführt werden, aus denen sich nach Denkgesetzen und grundlegenden empirischen Erfahrungssätzen über Kausalzusammenhänge ein Schluss auf die zu begründende Tatsache nicht ziehen lässt. Dieser gegen bloß willkürlich getroffene Konstatierungen gerichtete Nichtigkeitsgrund ist nicht vorliegend, wenn die angeführten Gründe nicht hinreichend überzeugend zu sein scheinen oder wenn neben dem nichtigkeitsfrei gezogenen Schluss auch noch andere Folgerungen möglich sind (12 Os 11/08x). Diese Kriterien spricht die erhobene Berufung nicht an, die als offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) die Feststellung zum Reinhaltsgehalt des an B* überlassenen Suchtgifts kritisiert. Dem Berufungsvorbringen zuwider begründet das Erstgericht diese Feststellung zulässig mit dem Reinhaltsgehalt des bei dem Angeklagten sichergestellten Suchtgift. Dass diese Begründung den Rechtsmittelwerber nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RIS-Justiz RS0118317 [T9]).
Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld hat keinen Erfolg.
Gegen die vom Erstgericht festgestellten schuld- und subsumtionsrelevanten Tatsachen und die dazu angestellte Beweiswürdigung bestehen keine Bedenken (zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichts RIS-Justiz RS0132299; Ratz in WK StPO § 476 Rz 7/1).
Das Erstgericht hat sämtliche relevanten Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte Beweiswürdigung vorgenommen. So hat es alle für und wider den Berufungswerber sprechenden Beweisergebnisse, wie auch dessen Verantwortung, einer nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und der Lebenserfahrung entsprechenden Würdigung unterzogen und mit schlüssiger Begründung dargelegt, wie es zu den entscheidenden Feststellungen gelangte. Lebensnah ist fallbezogen auch die erstgerichtliche Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehen. Zum Monitum zu Punkt A.1. des Schuldspruchs, das Erstgericht hätte berücksichtigen müssen, dass das bei B* sichergestellte Suchtgift lediglich einen Reinhaltsgehalt von 1,16 % aufwies, ist auf die ausführliche und schlüssige Begründung der Feststellungen zum Reinhaltsgehalt durch das Erstgericht (US 7 f) zu verweisen, der sich das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung der Beweise anschließt. Im Ergebnis vermag daher die Berufung des Angeklagten weder bei isolierter noch bei gesamthafter Betrachtung die ausgewogene und intersubjektiv überzeugende Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erschüttern.
Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf der Basis der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RISJustiz RS0124801 und RS0116823). Diesen Kriterien wird die Berufung nicht gerecht, weil sie das Erfordernis einer von entsprechendem Unrechtsbewusstsein getragenen – hier in Ansehung des Schuldspruchs A.1. nicht gegebenen (US 6) – Bereitschaft des Angeklagten zur Verantwortungsübernahme (RISJustiz RS0126734 und RS0116299) ausblendet.
Die Strafbefugnis wurde vom Erstgericht zutreffend ermittelt (§ 28a Abs 1 SMG, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren). Auch die besonderen Strafzumessungsgründe wurden richtig erfasst, sodass darauf verwiesen werden kann (US 9). Nach zutreffender Bejahung der Voraussetzungen des § 37 Abs 1 StGB wurde die Strafe ausgehend von diesem Strafzumessungssachverhalt bei einer Obergrenze von 720 Tagessätzen vom Erstgericht tat- und schuldangemessen ausgemittelt. Auch die mit EUR 7,00 ausgemessene Höhe des einzelnen Tagessatzes entspricht auf Basis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (US 3) den Bemessungsgrundsätzen des § 19 Abs 2 StGB. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe trägt dem in § 19 Abs 3 StGB normierten Verhältnis zur Anzahl der Tagessätze Rechnung.
Keinen Erfolg hat auch die Berufung gegen den Verfallsausspruch. Nach § 20 Abs 1 StGB hat das Gericht Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären. Ist ein dem Verfall unterliegender Vermögenswert nicht sichergestellt oder beschlagnahmt, so hat das Gericht nach § 20 Abs 3 StGB einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der diesem Vermögenswert entspricht. Den (unbedenklichen) Urteilsannahmen zufolge veräußerte der Angeklagte 900 Gramm Cannabiskraut an den abgesondert verfolgten B* zum Verkaufspreis von zumindest EUR 7,00 je Gramm. Ausgehend davon kann sich der Angeklagte durch den erfolgten Verfallsausspruch nicht beschwert erachten. Gründe für eine begehrte Reduktion des Verfallsauspruchs und die Voraussetzungen für ein Absehen vom Verfall nach § 20a Abs 3 StGB liegen nicht vor, sodass seine Berufung gegen den Verfallsausspruch nicht erfolgreich ist.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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