OLG Graz 1Bs154/25v

1Bs154/25vOberlandesgericht09.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 1Bs154/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0010BS00154.25V.1209.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland sowie die Richterin Maga. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. August 2025, GZ **-8, nach der am 9. Dezember 2025 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Maga. Dexer, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Lerchbaumer durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 3. April 2025 in ** den b* durch die telefonische Äußerung: „He Vizeleutnant, wenn noch amol meiner Familie näherkummst, schlog i di nieda, bis nirma aufstehst“, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper, zur Unterlassung der Mitwirkung an weiteren Übergaben der C* zu nötigen versucht.

a* wurde hiefür nach § 105 Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 29,00, im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt sowie zum Kostenersatz verpflichtet (§ 389 Abs 1 StPO).

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten (ON 9) wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 1, Z 5 und Z 9 lit a iVm § 489 Abs 1 erster Satz StPO) und wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (§ 464 Z 2 erster und zweiter Fall iVm § 489 Abs 1 erster Satz StPO).

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Was die Reihenfolge bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anlangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 StPO (§ 489 Abs 1 StPO) vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe aber nach (vgl Ratz in WK StPO § 476 Rz 9).

Die Besetzungsrüge (Z 1) kritisiert, ein ausgeschlossener Richter (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO) habe sich an der Entscheidung beteiligt, weil der Einzelrichter und der Zeuge B* insofern in einem Naheverhältnis stünden, als sie beide beim Bundesheer tätig sind und im Rahmen von mehreren Milizübungen „regelmäßig Kontakt unterhalten haben“.

Ausgeschlossenheit im Sinn des hier angesprochenen § 43 Abs 1 Z 3 StPO liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn aufgrund des äußeren Anscheins der objektiv gerechtfertigte Eindruck entsteht, dass ein Richter nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an die Sache herantritt, somit unsachliche Motive eine unparteiische Entscheidungsfindung hemmen (RIS-Justiz RS0096914, RS0096880; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 9 ff). Die bloß subjektive Besorgnis einer Ausgeschlossenheit genügt nicht (RIS-Justiz RS0097086; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10).

Der von der Rüge relevierte Umstand einer gemeinsamen Tätigkeit bei Milizübungen allein ist – zumal nach der Stellungnahme des Einzelrichters weder eine Bekanntschaft noch eine Freundschaft zum Zeugen vorliegt – nicht geeignet, dessen volle Unbefangenheit – nach dem anzulegenden Maßstab eines verständig würdigenden objektiven Beurteilers (RIS-Justiz RS0097086 [T5]) – in Zweifel zu ziehen.

Bezugspunkt der Mängelrüge (Z 5) ist der Ausspruch des Erstgerichts über entscheidende Tatsachen, also – soweit hier von Interesse (Sanktionsfragen werden nicht angesprochen) – über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268). Demnach bedarf es zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung des behaupteten Mangels, der konkreten Anführung jener Feststellungen, auf die sich dieser beziehen soll. Derartiges Vorbringen enthält die Mängelrüge nicht und lässt damit jeden Bezug zu konkreten Feststellungen über eine entscheidende Tatsache vermissen (RIS-Justiz RS0130729; RS0106268).

Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld hat keinen Erfolg.

Gegen die vom Erstgericht festgestellten schuld- und subsumtionsrelevanten Tatsachen und die dazu angestellte Beweiswürdigung bestehen keine Bedenken (zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichts RIS-Justiz RS0132299; Ratz in WK StPO § 476 Rz 7/1).

Das Erstgericht hat sämtliche relevanten Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte Beweiswürdigung vorgenommen. Es hat alle für und wider den Berufungswerber sprechenden Beweisergebnisse einer nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und der Lebenserfahrung entsprechenden Würdigung unterzogen und mit schlüssiger Begründung dargelegt, wie es zu den entscheidenden Feststellungen gelangte. So legte es überzeugend dar, warum es den Angaben der Zeugen B* und D* folgte und die leugnende Einlassung des Angeklagten und der Zeugin E* als unzutreffend einschätzte (US 3f), wobei es den von den Vernommenen persönlich gewonnenen Eindruck zulässig verwertete. Lebensnah ist fallbezogen auch die erstgerichtliche Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehen. Ohnedies ist der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wissen oder Wollen bei – wie hier – leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882; Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 258 Rz 5/2). Dem Berufungswerber gelingt es nicht, daran Bedenken auszulösen, indem er auf die Unglaubwürdigkeit der Belastungszeugen verweist. Im Ergebnis vermag daher die Berufung des Angeklagten die ausgewogene und intersubjektiv überzeugende Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht zu erschüttern.

Wie die Oberstaatsanwaltschaft bereits zutreffend ausführte, versagt auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a). Mit dieser macht der Berufungswerber geltend, dass die Äußerung keine gefährliche Drohung, sondern eine bloße Unmutsäußerung sei. Gegenstand der Rechtsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581). Die Beurteilung der Ernstlichkeit einer sich dem Wortlaut nach als Drohung manifestierenden Äußerung wie auch ihres Sinns und Bedeutungsinhalts fällt ausschließlich in den Tatsachenbereich (Jerabek/Ropper, WK2 § 74 Rz 34). Mit seinem Vorbringen des Vorliegens einer bloßen Unmutsäußerung geht der Angeklagte nicht von der ausdrücklichen Feststellung des Bedeutungsinhalts der Ankündigung von Körperverletzungen in Form von Schlägen, die zu Prellungen und Hämatomen führen, aus (US 3). Auch das Vorbringen, es liege ein Rechtsfehler mangels Feststellungen vor, weil das Erstgericht keine Feststellungen dahingehend traf, welchen Eindruck das Opfer von der Drohung tatsächlich gewonnen habe, geht fehl. So hat das Erstgericht doch auf Grundlage der Tatsachenfeststellung zum Bedeutungsinhalt der Drohung die in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fallende Frage der gemäß § 74 Abs 1 Z 5 StGB erforderlichen Eignung der Drohung zur begründeten Besorgniserregung zu beantworten. Ob die Drohung beim Bedrohten tatsächlich Besorgnis erregt, ist angesichts der normierten Merkmals der bloßen „Eignung“ zur Herbeiführung einer derartigen Folge ohne rechtliche Bedeutung (Jerabek/Ropper, WK2 § 74 Rz 33 f).

Ausgehend von den solcherart unbedenklichen Feststellung erfolgte die Subsumtion unter den Tatbestand der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB rechtskonform.

Die Strafbefugnis wurde vom Erstgericht zutreffend ermittelt (§ 105 Abs 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagesssätzen). Auch die besonderen Strafbemessungsgründe wurden richtig erfasst, sodass darauf verwiesen werden kann (US 4 f). Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe (§ 32 Abs 2 StGB) ist auf Basis der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die Geldstrafe von 120 Tagessätzen tat- und schuldangemessen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes von 29,00 Euro entspricht den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Ersturteils. Die Ersatzfreiheitsstrafe bemisst sich nach § 19 Abs 3 zweiter Satz StGB. Mit Blick auf den erhöhten Handlungsunwert bedarf es auch unter Berücksichtigung des bisherigen Wohlverhaltens des Angeklagten der Invollzugsetzung der gesamten Strafe.

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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