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10R73/25s•OLG Wien 10R73/25s
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Schmoliner und Mag. Marchel in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Mag. Alexander Lichtenberg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B, **, vertreten durch Dr. Patrick Kimla, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 108.400, hier wegen Ablehnung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3.10.2025, GZ **3, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1. Der Antrag auf Verbindung des Rekursverfahrens mit dem Berufungsverfahren zu C* wird zurückgewiesen.
2. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.360,94 (darin EUR 393,49 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
In dem beim Erstgericht zu C* geführten Verfahren begehrt der Kläger von der Beklagten die Herausgabe von Gemälden von D*, E*, F* sowie einer Armbanduhr der Marke G*, in eventu die Zahlung von EUR 108.400. Mit Urteil vom 11.7.2025 gab das Erstgericht durch den Richter Mag. H* der Klage statt und verpflichtete die Beklagte zur Herausgabe der Gemälde sowie der Armbanduhr.
Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Berufung, mit der sie einen Ablehnungsantrag verband. Der Richter des Ausgangsverfahrens zeige eine Voreingenommenheit ihr gegenüber, weil er die im Rahmen der Beweisrüge zitierten verfahrensrelevanten Aussagen der Beklagten gänzlich ignoriert und die simple Rechtslage völlig falsch beurteilt habe. Derart ausgeprägte Würdigungs, Verfahrens und Rechtsfehler würden zumindest den Anschein erwecken, der erstinstanzliche Richter habe eine persönliche, nicht offen gelegte Abneigung und nicht beherrschte Voreingenommenheit gegen die Beklagte empfunden, die er in seinem Urteil, konkret in seiner nicht vorhandenen und nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Lasten der Beklagten sowie in einer unhaltbaren rechtlichen Begründung, nach außen treten habe lassen. Eine solche ungerechtfertigte Beweiswürdigung wiege gleich schwer wie Aussagen über den äußerlichen Eindruck einer Partei im Rahmen der Beweiswürdigung sowie allgemein herabwürdigende Äußerungen über eine Partei.
Der Kläger beantragte in seiner Stellungnahme zum Ablehnungsantrag, diesen zurück bzw abzuweisen. Eine Fehlerhaftigkeit des Hauptverfahrens könne nicht Gegenstand des Ablehnungsverfahrens sein. Die von der Beklagten angeführten Ablehnungsgründe seien als Rechtsmittelgründe einzustufen.
Der abgelehnte Richter erklärte in seiner Stellungnahme, er erachte sich in keinster Weise für befangen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat der für Ablehnungsanträge zuständige Senat des Erstgerichts den Ablehnungsantrag kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Beklagte lege in der Beweisrüge ihrer Berufung ihre Argumentation dar, weshalb das Erstgericht nach ihrer Ansicht zu Unrecht nicht ihren Angaben gefolgt sei. Ob diese Beweisrüge erfolgreich ist, werde im Berufungsverfahren zu klären sein. Dem Urteil sei eine unhaltbare Beweiswürdigung, die allein eine erfolgreiche Ablehnung begründen könnte, nicht zu entnehmen. Der abgelehnte Richter zeige vielmehr auf, auf welche Beweismittel er welche Feststellungen stütze. Dass bei entgegenstehenden Aussagen nur einer Aussage gefolgt werden könne, könne für sich keine Voreingenommenheit begründen. Die Würdigung der im Verfahren aufgenommenen Beweise und deren Beurteilung auf ihre Schlüssigkeit sei eine der Kernaufgaben des Gerichts. Aus dem Umstand, dass der Richter zu erkennen gibt, einer von mehreren Aussagen mehr Glaubhaftigkeit zuzubilligen, könne eine Befangenheit nicht abgeleitet werden, solange die einzelnen Feststellungen auf sachlichen Argumenten und Schlussfolgerungen in der Beweiswürdigung basieren. Diesen Grundsätzen entspreche das angefochtene Urteil. Der geltend gemachte Ablehnungsgrund liege somit nicht vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im antragstattgebenden Sinn abzuändern. Weiters beantragt sie, das Ablehnungsverfahren mit dem Berufungsverfahren zu verbinden und zunächst über die Berufung zu entscheiden.
Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs der Beklagten nicht Folge zu geben und den Verbindungsantrag ab bzw zurückzuweisen.
1. Die Verbindung von Prozessen zur gemeinsam Verhandlung nach § 187 ZPO ist eine im Ermessen des Gerichts liegende prozessleitende Verfügung. Die Unterlassung einer Verbindung kann nicht bekämpft werden und schon gar nicht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellen (RS0037226). Der Verbindungsantrag war daher zurückzuweisen.
Eine Veranlassung für die Verbindung dieses Rekursverfahrens mit dem Berufungsverfahren aus dem Anlassverfahren besteht schon deswegen nicht, weil das Berufungsverfahren noch nicht beim Oberlandesgericht Wien anhängig ist (§ 187 Abs 1 ZPO).
Außerdem entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass die Geltendmachung der Befangenheit zwar auch noch nach Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung zulässig ist, doch vor der Entscheidung über das Rechtsmittel der ersten Instanz die Entscheidung über den Ablehnungsantrag aufzutragen ist, weil im Falle ihrer Stattgebung diese Instanz ihre vorangegangene Entscheidung nach § 23 JN als nichtig aufzuheben hätte (RS0042028).
2. Der Rekurs ist nicht berechtigt.
2.1. Richtig ist, dass die Beklagte in ihrer Replik zur Äußerung des Klägers zum Ablehnungsantrag vorgebracht hat, dass „über die Ablehnung von Richtern nach Fällung ihrer Entscheidung im Rechtsmittelverfahren selbst zu entscheiden ist“, und nicht wie im angefochtenen Beschluss missverständlich zusammengefasst, dass in diesem Fall über den Ablehnungsantrag nicht vom Befangenheitssenat, sondern vom abgelehnten Richter selbst zu entscheiden sei. Diese so weit unrichtige Wiedergabe des Beklagtenvorbringens hat sich in der Entscheidung jedoch in keiner Weise ausgewirkt.
2.2. In ihrem Ablehnungsantrag hat die Beklagte dem Erstgericht des Anlassverfahrens eine Voreingenommenheit gegenüber ihrer Person vorgeworfen, die konkret in dessen nicht vorhandenen und nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung sowie in einer unhaltbaren rechtlichen Begründung zutage getreten sei. Wenn sie nunmehr in ihrem Rekurs auch einen „Verfahrensverstoß“ als Ablehnungsgrund vorbringt, widerspricht dies dem Neuerungsverbot im Rekursverfahren. Darüber hinaus behauptet sie inhaltlich ohnedies auch unter diesem Ablehnungsgrund eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung.
2.3. Befangen ist ein Richter, der nicht unparteiisch entscheidet, sondern sich von unsachlichen psychologischen Motiven leiten lässt (Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 19 JN Rz 8 mwN). Das Erstgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des Richters (wie auch Verfahrensmängel) als solche in der Regel nicht die Befangenheit des Gerichts darzutun vermögen. Das gilt auch für das Fassen einer unrichtigen Entscheidung (Rassi aaO Rz 14 mwN). Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist somit nicht Gegenstand des Ablehnungsverfahrens. Als Ausnahme von diesem Grundsatz kann Befangenheit vorliegen, wenn die Beweiswürdigung des Richters völlig unhaltbar ist, etwa wenn sie auf so offensichtlichen und groben Verstößen oder auf unhaltbaren Pauschalurteilen beruht, dass diese die Besorgnis begründen, der Richter könnte sich im konkreten Fall nicht ausschließlich von objektiven Gesichtspunkten leiten lassen (Rassi aaO Rz 15 mwN).
Davon kann – mit dem Erstgericht und entgegen den Rekursausführungen – im konkreten Fall keine Rede sein.
Seine Feststellungen zur leihweisen Überlassung und nicht erfolgten Schenkung der maßgeblichen Gegenstände stützte der Erstrichter zum Einen auf die glaubwürdigen Aussagen des Klägers und zum Anderen auf den Umstand, dass der Kläger noch im Besitz aller Zertifikate und Rechnungen der geforderten Gegenstände sowie der Aufbewahrungsbox der Uhr sei. Hinsichtlich der Schenkungen in den Jahren 2013 und 2015 sei ein notariell beglaubigter Schenkungsvertrag abgeschlossen worden, welcher hinsichtlich der wertvollen strittigen Gegenstände nicht vorliege. Die vielen anderen schenkungsweisen Zuwendungen des Klägers an die Beklagte mit einem Wert von rund EUR 150.000 seien über eine Vielzahl an Vorgängen über einen Zeitraum von 32 Monaten erfolgt und nicht vergleichbar mit der Überlassung der strittigen Gegenstände (Urteil im Anlassverfahren, S 7).
Darin zeigt sich eine sachbezogene und keineswegs auf unhaltbaren Pauschalurteilen beruhende Beweiswürdigung. Soweit die Rekurswerberin dazu einzelne Aussagen der Parteien hervorhebt, ist ihr der Grundsatz entgegenzuhalten, dass für eine mängelfreie Beweiswürdigung keinesfalls zwingend erforderlich ist, dass sich das Gericht mit jedem einzelnen aufgetretenen Beweisergebnis auseinandersetzt (RS0040165; RS0043162). Umso weniger kann daraus eine Befangenheit abgeleitet werden.
3. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO und das zutreffende Kostenverzeichnis in der Rekursbeantwortung. Das Ablehnungsverfahren bildet einen Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden ist (RS0126588).
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