OLG Innsbruck 11Bs194/25d

11Bs194/25dOberlandesgericht16.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 11Bs194/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00194.25D.1216.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach §§ 2, 81 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 15.5.2025, GZ 95, nach der am 16.12.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Dr.in Hoti, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag.a Draschl, der Privatbeteiligten B C und D* C* und deren Vertreter RA Dr. Gebhard Heinzle sowie des Angeklagten und seines Verteidigers RA Dr. Horst Lumper öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Verweisungen der Privatbeteiligten B* C* und D* C* mit ihrem jeweiligen Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg enthält, wurde A* im zweiten Rechtsgang (zum ersten Rechtsgang vgl 11 Bs 284/23m) des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach §(§ 2), 81 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) hat er am 6.12.2021 in ** als behandelnder Facharzt für Innere Medizin grob fahrlässig im Sinne des § 6 Abs 3 StGB den Tod des E* C* herbeigeführt und zwar dadurch, dass er an ihm eine Magenspiegelung unter der Sedierung mit Propofol vornahm, wobei die Untersuchung teilweise unter Bedingungen durchgeführt wurde, welche nicht dem gebotenen Standard und der Leitlinie der Österreichischen Gesellschaft für Gastroenterologie und Hepatologie entsprochen haben, wobei es nach der Untersuchung zu einer Verlegung der Atemwege und in weiterer Folge zu einem Atemstillstand des Genannten kam, auf welche er nicht fachgerecht reagierte und er rechtzeitige und adäquate Erstmaßnahmen unterließ, er die Atemwege nicht mittels Esmarch-Handgriff frei machte, es unterließ ihn auf den Rücken zu drehen und ihn trotz Atemstillstandes in Seitenlage beließ, es in weiterer Folge unterließ einen Guedel-Tubus oder einen Larynxtubus zu setzen, es ab der Gabe von Adrenalin und Verständigung der Rettung unterließ eine Herzdruckmassage durchzuführen, es unterließ einen Defibrillator anzulegen, wodurch E* C* über zumindest 10 Minuten ohne adäquate Sauerstoffversorgung war und er dadurch noch vor Eintreffen der Rettung einen hypoxischen Hirnschaden erlitt, an welchem er am 11.12.2021 verstarb.

Hiefür verhängte das Erstgericht in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB nach § 81 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 260 Tagessätzen je EUR 100,--, im Uneinbringlichkeitsfall 130 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verpflichtete den Angeklagten gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Teilschadenersatzbetrages von jeweils EUR 900,-- binnen 14 Tagen an die Privatbeteiligten B* C* und D* C* und verurteilte ihn gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 97.2) und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung des anwaltlich vertretenen Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 103), die auf einen Freispruch, in eventu die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht, in eventu auf eine Neubemessung bzw Herabsetzung der Strafe unter Anwendung des § 41 StGB sowie eine - zumindest teilweise - bedingte Nachsicht der Strafe gemäß §§ 43, 43a StGB unter Bestimmung einer angemessenen Probezeit und eine bedingte Nachsicht der Rechtsfolge des § 343 Abs 2 Z 5 ASVG, in eventu die Verweisung der Privatbeteiligten mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg, abzielt.

Während die Staatsanwaltschaft auf die Erstattung von Gegenausführungen ausdrücklich verzichtet hat (ON 104), beantragten die Privatbeteiligten am 13.10.2025, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung des Angeklagten keine Folge zu geben sein werde.

Die Berufung dringt nicht durch.

Die Verfahrensrüge (nominell § 281 Abs 1 Z 3 iVm § 489 Abs 1 StPO, der Sache nach auch Z 5 zweiter Fall) behauptet zunächst unter expliziten Verweis auf Seite 2 des Protokolls über die Hauptverhandlung einen Verstoß gegen § 252 StPO, weil „das Erstgericht […] in der Hauptverhandlung vom 15.5.2025 den gesamten Akteninhalt verlesen [habe], dazu [habe] auch das vom Angeklagten in Vorlage gebrachte Privatgutachten des F* (Beilage ./2; ON 76 bzw Beilage ./3) [gezählt]“, demgegenüber habe „das Erstgericht in den Entscheidungsgründen wiederum aus[geführt], dass das Privatgutachten nicht verlesen [worden sei] und eine Auseinandersetzung damit unterbleiben [könne], womit ein Verlesungsfehler vorliege“. Dieser Verlesungsfehler „[stelle] einen erheblich nachteiligen Einfluss zu Lasten des Angeklagten dar, da das Erstgericht die darin vorkommenden, den Angeklagten entlastenden Ausführungen des Privatsachverständigen nicht würdigt“.

Sachverständige sind von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht bestellte Beweispersonen, die aufgrund besonderen Fachwissens in der Lage sind, beweiserhebliche Tatsachen festzustellen (Befundaufnahme) oder aus diesen rechtsrelevante Schlüsse zu ziehen und sie zu begründen (Gutachtenserstattung). Gutachten iSd § 252 Abs 1 StPO sind daher nur Gutachten staatsanwaltschaftlich oder gerichtlich bestellter Sachverständiger. Sie dürfen gemäß § 252 Abs 1 in den Fällen der Z 2 und Z 4 verlesen werden. Privatgutachten sind nicht von § 252 StPO gemeint. Sie dienen dazu, dem Angeklagten selbst oder seinem Verteidiger über bestimmte, von ihnen für erheblich erachtete Umstände des Verfahrens Aufklärung zu verschaffen, zB um gezielte Fragen an den gerichtlichen Sachverständigen stellen oder einen Antrag auf Zuziehung eines (weiteren) Gerichtssachverständigen entsprechend begründen zu können. Privatgutachten werden in der Hauptverhandlung nicht verlesen; sie fallen weder unter Abs 1 noch unter Abs 2 des § 252 StPO. Wird dem zuwider ein Privatgutachten (rechtsirrig) in der Hauptverhandlung doch verlesen, hat dies nur zur Folge, dass der darin enthaltene Befund, soweit er für die Sache erheblich ist, in der Beweiswürdigung im Urteil erörtert werden muss; die Schussfolgerungen des Privatgutachters hingegen können vollends ignoriert werden (Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 39 ff mwN).

Unabhängig davon, dass damit die Verlesung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen - zu dem im Übrigen auch noch die Zustimmung erteilt worden wäre - keinesfalls den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 3 iVm § 252 Abs 1 StPO begründen kann (vgl auch RIS-Justiz RS0131301), wurde jenes vom Angeklagten vorgelegte des F* in der Hauptverhandlung ohnehin nicht verlesen. Nach dem ungerügt gebliebenen Protokoll über die Hauptverhandlung vom 15.5.2025 (vgl ON 94, 2, auf welche Seite sich die Verfahrensrüge selbst bezieht) „stimm[t]en“ die Parteien zwar eingangs der Verhandlung nach dem Beschluss auf Neudurchführung der Hauptverhandlung wegen Richterwechsels „einer Verlesung des gesamten Akteninhalts nach § 252 Abs 2a StPO zu“, vorgetragen wurden im Anschluss daran aber nur ausdrücklich und explizit näher angeführte Aktenstücke, wozu das Privatsachverständigengutachten des F* gerade nicht zählte. Bleibt - mangels Bezugnahme der Berufung darauf - lediglich der Vollständigkeit halber auszuführen, dass am Ende der Hauptverhandlung (vgl ON 94, 27 f) zwar protokolliert wurde, dass im Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten der gesamte Akteninhalt verlesen worden sei, dies jedoch wiederum dahingehend eingeschränkt wurde, dass sich diese Verlesung auf weitere, ausdrücklich und explizite Aktenstücke bezog, wozu wiederum das Gutachten des Privatsachverständigen nicht zählte. Das Oberlandesgericht hegt daher an den Ausführungen des Erstgerichts in den Entscheidungsgründen (US 17), wonach das Gutachten des Privatsachverständigen nicht verlesen wurde, keine Bedenken.

Soweit die Verfahrensrüge in diesem Zusammenhang auch eine Unvollständigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO erblickt, wird sie auf die (unten folgende) Beantwortung der Mängelrüge verwiesen.

Weiters bringt die Verfahrensrüge (Z 3 iVm § 260 Abs 1 Z 1 StPO) vor, der Urteilsspruch sei undeutlich und werde die Tathandlung erst in der Begründung individualisiert, weshalb das Erstgericht die Bestimmung des § 260 Abs 1 Z 1 StPO verletzt habe, wobei „zur Vermeidung von Wiederholungen“ (uneingeschränkt) auf die Ausführungen in der Mängelrüge verwiesen werde.

Das Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) ist dann nichtig aus Z 3, wenn es die Tat mit Blick auf das Verbot der wiederholten Strafverfolgung (§ 17 Abs 1 StPO) nicht hinreichend individualisiert oder die ihm in Bezug auf die rechtsrichtige Subsumtion zukommende Ordnungsfunktion nicht erfüllt (RIS-Justiz RS0120226 [T2]). Die Konkretisierung der Tat hat dabei nicht im Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis, sondern in den Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zu erfolgen. Der Einwand fehlender Konkretisierung im Erkenntnis ist daher unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 3 StPO unbeachtlich (RIS-Justiz RS0132857). Weil die Tat im Referat der entscheidenden Tatsachen ausreichend von anderen (strafbarkeitsrelevanten) historischen Sachverhalten abgegrenzt und damit ausreichend individualisiert wurde und auch jene entscheidenden Tatsachen bezeichnet, auf welche die gesetzliche Deliktsbeschreibung der im Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) genannten strafbaren Handlung abstellt, liegt der ins Treffen geführte Nichtigkeitsgrund nicht vor.

Zu dem zur Vermeidung von Wiederholungen getätigten Verweis auf das gesamte Vorbringen in der Mängelrüge ist anzumerken, dass ein- und dasselbe Beschwerdevorbringen nicht als gesetzmäßige Darstellung zweier Nichtigkeitsgründe beurteilt werden kann (RISJustiz RS0099597 [T2 und T3]).

Die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) behauptet einen Widerspruch zwischen dem Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und den Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Entscheidungsgründen. Argumentativ wird (zusammengefasst) vorgebracht, laut Urteilstenor sei die Untersuchung teilweise unter Bedingungen durchgeführt worden, welche nicht dem gebotenen Standard und der Leitlinie der Österreichischen Gesellschaft für Gastroenterologie und Hepatologie entsprochen habe, wobei es nach der Untersuchung zu einer Verlegung der Atemwege und in weiterer Folge zu einem Atemstillstand gekommen sei, demgegenüber sei in den Entscheidungsgründen festgestellt worden, dass bis auf die fehlende Gabe von Sauerstoff die Untersuchung des Angeklagten lege artis verlaufen und es nach der Untersuchung – in der Aufwachphase – beim sedierten E* C* zu einer verminderten Sauerstoffaufnahme und zu einem messbaren Abfall der Sauerstoffsättigung gekommen sei, Ursache dafür sei eine Verlegung der Atemwege durch die Zunge in Kombination mit einer ungünstigen Lagerung des Kopfes gewesen, eine Atemwegsverlegung wäre nicht eingetreten, wenn der Eingriff ohne Sedierung mittels Propofol durchgeführt worden wäre und der Eintritt der Atemwegsverlegung sei dem Angeklagten nicht zuzurechnen. Damit stelle das Erstgericht im Spruch einen Zusammenhang mit der nicht lege artis-Behandlung, der Verlegung der Atemwege und dem weiteren Atemstillstand her, wohingegen in den Entscheidungsgründen konstatiert werde, dass es nicht lege artis sei, dem Patienten während der Behandlung keinen Sauerstoff zukommen zu lassen und der Eintritt der Atemwegsverlegung dem Angeklagten nicht zuzurechnen sei. Diese beiden Darstellungen seien widersprüchlich.

Der Ausspruch über entscheidende Tatsachen ist nur dann im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO mit sich selbst im Widerspruch, wenn entweder zwischen Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehr Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch besteht (RIS-Justiz RS0119089, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 437). Zunächst ist der Berufungswerber darauf zu verweisen, dass sich in den Entscheidungsgründen die Feststellung findet, dass die Untersuchung bis auf die fehlende Gabe von Sauerstoff lege artis verlaufen sei (ON 95, 3), womit der Passus im Urteilsspruch, die Untersuchung sei teilweise unter Bedingungen durchgeführt worden, welche nicht dem gebotenen Standard und der Leitlinie der Österreichischen Gesellschaft für Gastroenterologie und Hepatologie entsprochen haben, konkretisiert wird (vgl RIS-Justiz RS0098734). Aus dieser Feststellung ergibt sich zudem klar, dass die Gabe von Sauerstoff während der ansonsten lege artis durchgeführten Untersuchung unterblieben sei (ON 95, 3), wohingegen weiters konstatiert wurde, dass die Atemwege nach der Untersuchung vor allem durch die Zunge verlegt worden seien, was dem Angeklagten nicht zuzurechnen sei (ON 95, 5). Das Erstgericht hat somit der Berufung zuwider unmissverständlich festgestellt, dass die fehlende Gabe von Sauerstoff während der Magenspiegelung gerade nicht in Zusammenhang mit der erst nach Beendigung der Untersuchung aufgetretenen Atemwegsverlegung steht, weshalb der behauptete Widerspruch zwischen dem Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und den Feststellungen entscheidender Tatsachen in den Entscheidungsgründen nicht vorliegt.

Die weitere, Unvollständigkeit relevierende Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) behauptet, dass das Erstgericht näher angeführte Passagen aus dem Privatgutachten des F* (Beilage ./2, ON 76) gänzlich unberücksichtigt gelassen habe.

Unvollständigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO liegt vor, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RISJustiz RS0118316; Ratz aaO Rz 421).

Wie bereits oben in Beantwortung der Verfahrensrüge ausgeführt, wurde das Gutachten des Privatsachverständigen in der Hauptverhandlung nicht verlesen, kam demnach in der Hauptverhandlung nicht vor und durfte daher vom Erstgericht in der Beweiswürdigung gar nicht erörtert werden (vgl erneut § 258 Abs 1 StPO). Im Übrigen wäre selbst im Falle der Verlesung des Gutachtens das Erstgericht ausschließlich dazu verhalten gewesen, den darin enthaltenen Befund, soweit er für die Sache erheblich ist, nicht aber auch die Schlussfolgerungen des Sachverständigen beweiswürdigend zu erörtern (vgl erneut Kirchbacher aaO Rz 41 mwN). Die Mängelrüge kritisiert aber ohnehin lediglich die Nichterörterung von Teilen der Schlussfolgerungen des Sachverständigen (vgl Seite 13 im Gutachten).

Der Schuldberufung gelingt es nicht, Bedenken des Oberlandesgerichts an der erstrichterlichen Beweiswürdigung und damit der Richtigkeit der entscheidenden Sachverhaltsannahmen zu erwecken. Der Erstrichter hat sich mit den Aussagen der Zeugen G*, H*, I* und J* ausführlich auseinandergesetzt und dabei schlüssig und überzeugend begründet, weshalb er weder den Schilderungen der beiden letztgenannten Zeuginnen noch der Verantwortung des Angeklagten folgte, wobei er in den Depositionen des Letztgenannten einen Versuch sah, das von ihm verlangte Verhalten zu schildern, was zu zahlreichen Widersprüchen führte. Hinsichtlich des Zeugen K* hielt er fest, dass dieser nichts Erhellendes zur Sachverhaltsfeststellung beitragen konnte. Darüber hinaus stützte er seine Überlegungen auf die schlüssigen und überzeugenden Gutachten der Sachverständigen L* und M*.

Zum Berufungsvorbringen, wonach sich die beiden Gerichtssachverständigen N* und M* in wesentlichen Teilen widersprechen würden, ist vorab darauf zu verweisen, dass N* ein anästhesiologisches Gutachten, M* hingegen ein internistisch-gastroenterologisches Gutachten erstattet hat. N* führte die Ursache für die Atemdepression auf eine Überdosierung des Medikaments Propofol zurück und erläuterte, dass die Annahmen beider Sachverständiger (zur Todesursache des E* C*) das Potenzial hätten, zu einer Hypoxämie zu führen, die auch zweifelsohne eingetreten sei, weil eben nicht adäquat, schnell, fach- und sachgerecht reagiert worden sei (ON 94, 5), weshalb für den Berufungswerber mit seiner Behauptung, die Gutachten wären widersprüchlich, nichts gewonnen ist. Im Übrigen hat sich dieser Sachverständige ohnehin dem Gutachten des M* vollinhaltlich angeschlossen, der allfällige nach dem Gutachten des N* noch bestehende Unklarheiten zur Gänze ausräumen konnte.

Die weitere Berufung übersieht, dass sich das Erstgericht hinsichtlich der Feststellung, E* C* sei über den gesamten Zeitraum hinweg in Seitenlage gelagert worden, neben den Aussagen des Zeugen H* auch mit den diesbezüglichen Depositionen des Angeklagten und den Schilderungen der Zeuginnen I* und J* auseinandergesetzt hat, die es jedoch nicht für glaubwürdig erachtete. Die Darstellung des Angeklagten, wonach er den Patienten erst beim unmittelbaren Eintreffen der Sanitäter aus einem Reflex heraus zur Seite gedreht habe, weil er ihn den Sanitätern zeigen habe wollen, er bis dahin den Patienten reanimiert habe und deshalb an dessen Seite gestanden sei, ist mit der Aussage des unbeteiligten Zeugen H* nicht in Einklang zu bringen. Nach dessen Angaben sei der Angeklagte beim Betreten des Raumes auf der Rückenseite des Patienten auf Höhe der Beine gestanden, während eine Assistentin versucht habe, den Patienten mit einer Beutelmaske in Seitenlage zu beatmen. Diese detaillierte Erinnerung konnte der Zeuge nachvollziehbar damit erklären, dass es „speziell“ gewesen sei, bei einer Meldung „laufende Reanimation“ (Herzdruckmassage) den Patienten in Seitenlage vorzufinden. Hätte der Angeklagte tatsächlich reanimiert, so hätte H* beim Betreten des Behandlungsraumes nicht nur das Verbringen des Patienten in die Seitenlage wahrnehmen müssen, sondern wäre der Angeklagte auch neben dem Oberkörper und nicht bei den Beinen gestanden. Aufschlussreich sind in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Sachverständigen M*, wonach es völlig absurd sei, einen Patienten, der eine Sauerstoffunterversorgung habe, unter Reanimationsbedingungen in eine Position - fallkonkret in eine Seitenlage - zu bringen, welche nicht mit einer Reanimation - eine solche kann nur in Rückenlage durchgeführt werden - kompatibel sei. Aufgrund des zielgerichteten Auftretens der Sanitäter könne auch angenommen werden, dass diese ein Drehen zu Demonstrationszwecken nicht zugelassen hätten. Zudem wies dieser Sachverständige unter Bezugnahme auf die Aussage des Angeklagten, wonach die Beatmung so anstrengend gewesen sei, dass er sich mit seiner Assistentin abgewechselt habe, darauf hin, dass eine korrekte Beatmung nicht anstrengend sei, und führte als Beispiel für eine falsche Beatmung eine solche in Linksseitenlage an. All dies lässt auch beim Oberlandesgericht keinen Zweifel daran aufkommen, dass E* C* in Seitenlage belassen und entgegen den Behauptungen des Angeklagten und der Zeugin I* zu keiner Zeit in Rückenlage gebracht wurde.

Soweit die Berufung unsubstantiiert die übereinstimmenden Aussagen des Angeklagten und der Zeugin I* zum Esmarch-Handgriff anspricht, übergeht sie die fachliche Einschätzung des Sachverständigen S*, auf der die entsprechende Feststellung des Erstgerichts beruht. Danach habe es der Angeklagte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unterlassen, den Patienten unter Verwendung des Esmarch-Handgriffs mit der Maske zu beatmen, weil dies eine ausreichende Beatmung erlaubt hätte und somit weitere Maßnahmen nicht erforderlich gewesen wären. Mit den in Zusammenhang mit diesem Handgriff getätigten Aussagen des Angeklagten und der vorerwähnten Zeugin hat sich das Erstgericht im Übrigen ohnehin ausführlich auseinandergesetzt und plausibel dargelegt, weshalb diese nicht überzeugten.

Bleibt anzumerken, dass auf die das Gutachten und Ergänzungsgutachten des Privatsachverständigen F* erörternden weiteren Argumente der Schuldberufung schon deshalb nicht einzugehen war, weil die mit der Schuldberufung erneut vorgelegten Stücke weder in der Hauptverhandlung noch in der Berufungsverhandlung verlesen wurden und im Übrigen - worauf schon wiederholt hingewiesen wurde - auf Schlussfolgerungen eines Privatsachverständigen ohnehin nicht einzugehen wäre.

Weil die entscheidenden Tatsachen zum objektiven Tatgeschehen und auch jene zur subjektiven Tatseite insgesamt unbedenklich sind, hat es bei diesen zu bleiben. Diese tragen auch den Schuldspruch, weshalb amtswegiges Einschreiten (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) nicht erforderlich war (zum sich nicht auch auf den Schuldspruch in einem weiteren Verfahrensgang erstreckenden Verschlechterungsverbot vgl sogleich die Beantwortung der Sanktionsrüge).

Die Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) behauptet, das Erstgericht habe „die Schranken seiner Strafbefugnis überschritten, indem es dem Verschlechterungsverbot zuwider gehandelt [habe]“. Argumentativ wird weiters vorgebracht, im ersten Rechtsgang sei der Angeklagte wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt und die Privatbeteiligte O* mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Dagegen habe sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gerichtet, wohingegen weder die Staatsanwaltschaft Feldkirch noch die Privatbeteiligte das Urteil angefochten haben. Der Berufung wegen Nichtigkeit sei Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Feldkirch zurückverwiesen worden. Im zweiten Rechtsgang sei der Angeklagte wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB schuldig erkannt, zur selben Geldstrafe wie im ersten Rechtsgang verurteilt und den Privatbeteiligten B* C* und D* C* jeweils ein Teilschadenersatzbetrag von EUR 900,-- zuerkannt worden. Dabei habe das Erstgericht rechtsirrig die Nebenfolgen der gerichtlichen Verurteilung wegen § 81 Abs 1 StGB außer Acht gelassen: Der Angeklagte sei Kassenarzt und ziehe die gegenständliche Verurteilung gemäß § 343 Abs 2 Z 5 ASVG zwingend die Erlöschung des Vertragsverhältnisses mit dem Träger der Krankenversicherung ohne Kündigung nach sich. Weiters finde sich die rechtliche Beurteilung der Tat als Bezeichnung der strafbaren Handlung im Strafregister wieder, was den Angeklagte einem gesellschaftlichen Stigmatisierungseffekt aussetze, zumal eine Tatbegehung nach § 81 Abs 1 StGB mit einem höheren Strafrahmen versehen sei. Auch habe die strafgerichtliche Entscheidung Bindungswirkung für ein Zivilverfahren und Auswirkung auf das Trauerschmerzengeld, das nur bei grobem Verschulden des Schädigers zustehe.

Das Verschlechterungsverbot (§§ 16, 290 Abs 2, 293 Abs 3 StPO) erstreckt sich ausschließlich auf den Sanktionenbereich und dabei auf jedes einzelne Übelskriterium einer Sanktion, also auf Strafart, Strafmaß und bedingte Strafnachsichten sowie die Dauer von Probezeiten und vermögensrechtliche Anordnungen wie zB den Verfall nach § 20 StGB, nicht aber auf die rechtliche Beurteilung der Tat und schließt daher eine andere rechtliche Beurteilung der Tat und insbesondere deren Subsumtion unter ein (an sich) strengeres Strafgesetz nicht aus (RIS-Justiz RS0098900; vgl zum Verschlechterungsverbot eingehend Ratz aaO § 290 Rz 31 ff). Weil die unabhängig vom Willen des Gerichts eintretende Rechtsfolge des Erlöschens (ohne Kündigung) des Vertragsverhältnisses zwischen einem Vertragsarzt und dem Träger der Krankenversicherung nach § 343 Abs 2 Z 5 ASVG keine Strafe darstellt und eine planwidrige Lücke nicht auszumachen ist, kommt auch eine analoge Anwendung des Verschlechterungsverbots bei geänderter rechtlicher Beurteilung auf diese Rechtsfolge nicht in Betracht (Ratz aaO § 290 Rz 56; Haslwanter in WK² StGB § 27 Rz 6/1; Birklbauer, WK-StPO § 16 Rz 42 [vgl auch Rz 24/1]; positiv zu einer Analogie im Wege des § 44 Abs 2 StGB oder des § 260 Abs 2 StPO Stricker, Verbot der reformatio in peius bei strengerer rechtlicher Beurteilung, JBl 2017, 79 [insb 90 f]). Das Verschlechterungsverbot erstreckt sich darüber hinaus ebenso nicht auf das Adhäsionserkenntnis (Ratz aaO Rz 39 und § 289 Rz 7 jeweils mwN) und die weiters in der Sanktionsrüge behaupteten Folgen der Verurteilung (höherer Strafrahmen, Stigmatisierung durch Eintragung im Strafregister, Bindungswirkung für ein zivilrechtliches Verfahren und Grundlage für Schadenersatzansprüche; diesbezüglich übereinstimmend auch Stricker aaO S 90).

Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot liegt daher der Sanktionsrüge zuwider nicht vor.

Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe:

Bei der Strafbemessung ging das Erstgericht von einer bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafbefugnis aus und berücksichtigte mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, der mit der Tat in auffallendem Widerspruch steht und den Umstand, dass die Tat durch Unterlassen begangen wurde; erschwerende Umstände lagen nicht vor. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe wies das Erstgericht darauf hin, dass wegen des Verschlechterungsverbots eine schuld- und tatangemessene Strafe nicht möglich sei und übernahm die im ersten Rechtsgang verhängte unbedingte Geldstrafe.

Der Berufung zuwider wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel des Angeklagten vom Erstgericht bereits in Anschlag gebracht und ausreichend gewichtet.

Dass der Tod des Patienten für den Angeklagten schwerwiegende Auswirkungen hat spricht keinen mildernden Umstand an, da sich die Täterbetroffenheit aus den Folgen der Tat und nicht aus der Verfolgung der Tat ergeben muss (RIS-Justiz RS0130394).

Die Fortbildung am Landeskrankenhaus Feldkirch unter dem Titel „Was tun bis der Notarzt kommt“ ist als positives Nachtatverhalten des Angeklagten mildernd zu berücksichtigen.

Fallaktuell liegt zudem der besondere Milderungsgrund nach § 34 Abs 2 StGB (zu den beiden Fallgruppen dieses Milderungsgrundes vgl RISJustiz RS0132858; Riffel WK² StGB § 34 Rz 56) vor, der sich auch aus längeren Phasen behördlicher Inaktivität ergibt (RISJustiz RS0124901 [T3]). Eine solche ist hier insbesondere in der Zeit zwischen Vorlage des Rechtsmittels des Angeklagten am 27.7.2023 im ersten Rechtsgang (ON 78) und Entscheidung durch das Oberlandesgericht am 29.10.2024 (ON 82.1), in welcher keine diese Zeitspanne rechtfertigende behördliche Aktivität gesetzt wurde, gegeben.

Trotz der zugunsten des Angeklagten ergänzten besonderen und allgemeinen Strafzumessungsgründe erweist sich die vom Erstgericht vor allem angesichts der nunmehrigen Strafbefugnis im zweiten Rechtsgang von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (zutreffend unter Beachtung des Verschlechterungsverbots wiederum) mit 260 Tagessätzen bemessene Geldstrafe selbst unter größtmöglicher Berücksichtigung der unverhältnismäßig und unangemessen langen Verfahrensdauer der Berufung zuwider keinesfalls als zu streng, sondern - insbesondere aufgrund des Strafrahmens im zweiten Rechtsgang - tatsächlich als deutlich zu milde. Einer Anhebung auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß steht aber hier das Verschlechterungsverbot im Wege.

Die vom Beschwerdeführer begehrte Anwendung des § 41 Abs 1 StGB würde im Übrigen schon daran scheitern, dass der anzuwendende Strafrahmen keine Untergrenze aufweist.

Auch wenn der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel führte, scheidet eine teilweise bedingte Nachsicht der Geldstrafe mit Blick auf die mehrfachen inkriminierten Unterlassungen, die über das Maß für eine Subsumtion nach §§ 2, 81 Abs 1 StGB hinausgehen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen aus; eine gänzlich bedingte Nachsicht der Geldstrafe sieht das Gesetz im Übrigen nicht vor (§ 43a Abs 1 StGB).

Die von der Berufung darüber hinaus geforderte bedingte Nachsicht der Rechtsfolge des Erlöschen des Vertrags mit dem Träger der Krankenversicherung gemäß § 44 Abs 2 StGB wird in § 343 Abs 2 vorletzter Satz ASVG explizit ausgeschlossen.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist mit Blick auf die unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichts zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten (US 2 f) ohnehin deutlich zu niedrig ausgefallen, weshalb der Angeklagte auch dadurch nicht beschwert ist. Einer Anhebung durch das Oberlandesgericht steht aber auch hier das schon erörterte Verschlechterungsverbot entgegen (Ratz aaO § 290 Rz 43).

Zu den privatrechtlichen Ansprüchen:

Wie bereits oben ausgeführt, erstreckt sich das Verschlimmerungsverbot der Berufung zuwider nicht auf das Adhäsionserkenntnis. Darüber hinaus ist - was vom Berufungswerber ohnehin nicht substantiiert bestritten wird - der erfolgte Zuspruch von Schadenersatz für Flugkosten zum Begräbnis von jeweils EUR 600,-- und EUR 300,-- an Bestattungskosten an B* C* und D* C*, die sich im Übrigen beide im ersten Rechtsgang dem Verfahren noch nicht als Privatbeteiligte angeschlossen hatten, mit Blick auf den Schuldspruch und die unbedenklichen Urteilsannahmen zu den Aufwendungen der Privatbeteiligten für die Bestattung ihres Vaters in der Türkei und die Teilnahme daran (ON 95, 8) weder dem Grunde (Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5, § 1327 Rz 6 und 8; Danzl/Karner in Bydlinski/Perner/Spitzer, Kommentar zum ABGB7 § 1327 Rz 2 f; RIS-Justiz RS0031439, RS0012308 [T2]) noch der Höhe nach zu beanstanden.

Die Berufung musste daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.

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