OLG Wien 17Bs272/25m

17Bs272/25mOberlandesgericht17.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 17Bs272/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00272.25M.1217.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. September 2025, GZ *-121.2, nach der am 17. Dezember 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. SchneiderReich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner, des Angeklagten A sowie seines Verteidigers Mag. Georg Rüling durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene nordmazedonische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 15 StGB, § 28a Abs 1 sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Höheren Gerichts in Belgrad, Sonderabteilung für organisierte Kriminalität, zur GZ ** vom 22. Dezember 2020 nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er im Zeitraum Herbst 2019 bis 6. Dezember 2019 an einem unbekannten Ort einem verdeckten Ermittler vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Heroin in zwei verschiedenen Qualitäten, und zwar 1.973,8 Gramm (Wirkstoff: zumindest 37,96 % Heroin, zumindest 2,35 % Acetylcodein und zumindest 3,13 % Monoacetylmorphin) sowie 2.984,3 Gramm (Wirkstoff: zumindest 55,67 % Heroin, zumindest 3,07 % Acetylcodein und ca 0,7 % Monoacetylmorphin) zu verschaffen versucht, indem er den zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien verurteilten B* mit dem Verkauf des Suchtgifts in ** beauftragte und die Übergabe koordinierte, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist, weil vor Abschluss des Geschäfts der polizeiliche Zugriff erfolgte.

Das Erstgericht wertete bei der Strafzumessung als mildernd das teilweise reumütige Geständnis (im Bedachtnahmeverfahren [siehe dazu ON 72, 11]), die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend demgegenüber das mehrfache Überschreiten des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge des § 28b SMG, eine einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen und das Handeln aus Gewinnstreben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 123), mit ON 133 fristgerecht zur Ausführung gelangte Berufung der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf tat- und schuldangemessene Erhöhung der verhängten (Zusatz-)Freiheitsstrafe.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Zunächst ist festzuhalten, dass für die Strafbemessung bei der nachträglichen Verurteilung § 40 StGB gilt. Danach ist die Zusatzstrafe so zu bemessen, dass die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Straftaten zu verhängen wäre. Es ist also zu prüfen, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung aller Delikte tatschuldangemessen ist. Diese Strafe ist sodann zu der im früheren Urteil ausgesprochenen Strafe in Relation zu setzen. Ergibt sich dabei eine Differenz, so ist diese als Zusatzstrafe zu verhängen (vgl Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 31 Rz 17).

Mit dem Vor-Urteil (ON 72) wurde der Berufungswerber wegen der illegalen Herstellung und des Handels mit Suchtmitteln nach Art 246 Abs 1 iVm Art 33 und 61 des serbischen Strafgesetzbuchs schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, weil er gemeinsam mit weiteren im Urteil namentlich genannten Mittätern ab Anfang Dezember 2019 bis zum 26. Dezember 2019 in Serbien und Nordmazedonien insgesamt ca 7.000 Gramm Heroin an einen verdeckten Ermittler der serbischen Behörden übergab, wobei er Teile der Kommunikation führte und am 17. Dezember 2019 Geld für den ersten Ankauf von 500 Gramm Heroin übernahm. Außerdem hätte er auch am 26. Dezember 2019 das Geld für die übrigen 6.500 Gramm Heroin übernehmen sollen, das ihm unmittelbar vor Abschluss des Scheinkaufs und vor dem Zugriff durch die serbischen Behörden auch bereits vorgezeigt wurde (US 3 f).

Entgegen den spekulativen Erwägungen der Staatsanwaltschaft, wonach das Geständnis des Angeklagten im Bedachtnahmeverfahren „eher einem Tatsachengeständnis“ entspräche und „nicht von einer Reumütigkeit ausgegangen werden“ könne, lässt sich dem genannten Vor-Urteil eine entsprechende Einschränkung nicht entnehmen. Dementgegen ist dessen Begründung ausdrücklich zu entnehmen, dass der Angeklagte in einer mit der Staatsanwaltschaft geschlossenen Vereinbarung die Begehung der Straftat gestanden (ON 72, 15) und dies im Rahmen einer Anhörung am 22. Dezember 2020 auch bestätigt hat (aaO S 16), sodass ein beschleunigtes Verfahren – unter Verzicht „auf das Recht auf ein Gerichtsverfahren“ und „begrenztes Recht auf Berufung gegen das Urteil“ – Platz greifen konnte.

Dem Berufungsvorbringen zuwider hat das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe nicht nur vollständig erfasst, sondern auch angemessen gewichtet und ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB sowie spezial- und generalpräventiver Aspekte ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe zu einer mit Augenmaß ausgemittelten Sanktion gelangt, die einer Erhöhung nicht zugänglich ist.

Der Verweis der Berufungswerberin insbesondere auf die über die abgesondert Verurteilten Mittäter B*, C* und D* verhängten Freiheitsstrafen von acht bzw fünf Jahren ist schon deshalb unstatthaft, weil es stets auf die personale Tatschuld des jeweiligen Straftäters ankommt (RIS-Justiz RS0090631 [T2]; 15 Os 61/02; Mayerhofer, StGB6 § 32 E 5). Selbst bei gleichen Delikten kann die persönlichkeitsbezogene Schuld des Täters als das Strafmaß bestimmende Größe sehr verschieden sein (RIS-Justiz RS0090736, RS0090910 [T9]).

Auch das Monitum, wonach der Angeklagte eine Grenzmengenüberschreitung um das zumindest 951-fache zu verantworten habe, übersieht, dass das Erstgericht einen an eine kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionsvorsatz des Angeklagten gerade nicht feststellte (vgl die dazu angestellten Erwägungen in US 9), weshalb eine Zusammenrechnung der Suchtgiftquanten konsequenterweise unterblieb und gerade deshalb (richtigerweise) das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen erschwerend berücksichtigt wurde.

Zudem zog der Erstrichter ohnehin auch die jeweils enorme Menge an tatverfangenem Suchtgift (arg: „die enormen Mengen“ [vgl US 12]) ins Kalkül und kam – unter zutreffender Einbeziehung der das Bedachtnahmeurteil betreffenden Strafbemessungsgründe (RIS-Justiz RS0091425, RS0091431; Ratz, WK2 StGB § 40 Rz 2) und der dort verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten - zur Ausmittlung einer sachgerechten Zusatzfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten (Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren), die sich auch unter Berücksichtigung der besonderen Rolle des Angeklagten als Auftraggeber und Hintermann von B* (vgl US 4) als nicht korrekturbedürftig erweist.

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

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