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17Bs294/25x•OLG Wien 17Bs294/25x
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 75 StGB uaD über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 5. September 2025, GZ *116.2, nach der am 17. Dezember 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. SchneiderReich und des Richters Ing. Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner, des Angeklagten A sowie seiner Verteidiger Mag. Philipp Wolm und Dr. Farid Rifaat durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen gründenden Urteil wurde der am ** in Ägypten geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Satz StGB und des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in B*
I./ am 26. Februar 2025 C* getötet, indem er den Mund des Genannten mit einem an der linken Halsseite verknoteten, blau-weißen Geschirrtuch bedeckte, welches er im Bereich des Mundes zumindest zweifach mit grauem Klebeband umwickelte, und ihn erdrosselte, indem er unterhalb des Schildknorpels einen Kabelbinder um den Hals des Genannten legte und diesen fest zuzog, wobei sich die Bedeckung des Mundes begünstigend auf den Eintritt des Todes auswirkte;
II./ am 26. Februar 2025 sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht alleine verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarte des C*, mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, indem er dieses im Anschluss an die in Punkt I./ genannte Tat an sich nahm, um damit Bargeldbehebungen durchzuführen;
III./ Verfügungsberechtigten der D* AG gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert in Höhe von insgesamt EUR 24.000,00 durch Einbruch, nämlich durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit der durch die unter Punkt II./ genannten Tat entwendeten Bankomatkarte, sohin mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er Bargeld an einem Bankomaten behob, und zwar
1. am 26. Februar 2025 EUR 3.000,00;
2. am 27. Februar 2025 EUR 3.000,00;
3. am 28. Februar 2025 EUR 3.000,00;
4. am 1. März 2025 in zwei Angriffen insgesamt EUR 3.000,00;
5. am 3. März 2025 in zwei Angriffen insgesamt EUR 3.000,00;
6. am 4. März 2025 EUR 3.000,00;
7. am 5. März 2025 EUR 3.000,00;
8. am 6. März 2025 EUR 3.000,00.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen und die heimtückische Tatbegehung, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und das volle und reumütige Geständnis.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 118), mit ON 123 fristgerecht zur Darstellung gebrachte Berufung der Staatsanwaltschaft Wien, die eine Erhöhung der Freiheitsstrafe anstrebt.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Damit moniert die Staatsanwaltschaft, dass das Erstgericht dem Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses zu hohes Gewicht beigemessen habe. Der Angeklagte habe sich im Ermittlungsverfahren zunächst leugnend verantwortet und sodann die Aussage verweigert. Erst im Rahmen der Hauptverhandlung habe er sich bei drückendster Beweislage formal schuldig bekannt. Dabei habe er lediglich das Notwendigste zugestanden, insbesondere aber nicht, dass er die Tat von langer Hand und sorgfältig geplant habe. Er habe das Opfer in die von ihm angemietete Wohnung geladen, um ihm hinsichtlich des geliehenen Gelds reinen Wein einzuschenken, und dann sei es dazu gekommen, er habe nicht die Absicht gehabt, das Opfer zu töten, sondern habe sich das durch die Diskussion entwickelt. Die am Tattag gekauften Tatmittel (Kabelbinder, Schlafmaske etc), habe er nicht für die Tat beschafft, sondern zufällig dabei gehabt und spontan für die Tatbegehung verwendet. Durch dieses „Mussgeständnis“ sei der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB praktisch nicht verwirklicht. Außerdem unterfalle die Tatbegehung aus Habgier dem Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 5 StGB, das Habgiermotiv erschließe darüber hinaus auch aus den weiteren verurteilten Verbrechen und Vergehen. Aus spezial und generalpräventiven Gründen sei daher nur eine lebenslange Freiheitsstrafe schuld und tatangemessen.
All diese Argumente überzeugen. Denn ein so akribisch geplantes und brutalst ausgeführtes Kapitalverbrechen gegen ein vertrauensseliges Opfer, das keine Vorsicht gegen die Tat gebrauchen konnte, aus reiner Habgier kann nur mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet werden.
Aus dem Akteninhalt (-hiezu wird auf die aktenkonformen Fundstellen in der Anklageschrift ON 101 verwiesen-) ergibt sich, dass der Angeklagte und das Opfer einander im Februar 2023 im Hotel „E*“ in ** B* kennenlernten, wo der Angeklagte als Rezeptionist arbeitete und das Opfer C* als Dauergast lebte. Das Opfer wird von Zeugen als einsamer, gutmütiger, hilfsbereiter, und auch begüterter Mann, der aufgrund psychischer Probleme (Zwangsstörungen) in Frühpension war, beschrieben. Zwischen Täter und Opfer entwickelte sich ein (platonisch) freundschaftliches Verhältnis, im Zuge dessen sich der Angeklagte beginnend mit Juni 2024 vom Opfer unter diversen Vorwänden und Vorlage gefälschter Unterlagen Geld, in Summe EUR 15.000,-- lieh und trotz mehrfacher Urgenz nicht zurückzahlte. Als das Opfer Zweifel an der Verlässlichkeit des Angeklagten zu hegen begann, unterfertigte dieser einen Schuldschein. Nachdem er vom Opfer kein Geld mehr bekam und mit der Rückforderung konfrontiert war, lud der Angeklagte das Opfer zu einem Treffen ein, das vermeintlich beim Angeklagten zu Hause stattfinden sollte. Am Tattag mietete er zunächst eigens eine Wohnung in ** B*, ** an, kaufte eine Stunde später im Baumarkt Abfallsäcke XXL, Kabelbinder und graues Gewebeband und nachmittags bei der Drogerie F* eine Schlafmaske „**“. Kurz darauf kam das arglose Opfer in die „Wohnung“ des Angeklagten, der den ca 60 Jahre alten Mann sodann überwältigte und ermordete. Die Leiche wurde später mit der Schlafmaske mit Koalamotiv, dem Geschirrtuch, Klebeband und Kabelbinder vorgefunden. Nach dem Mord übermittelte der Angeklagte auf das Handy des Opfers noch Nachrichten wie „Kommst du noch.“, „C* ich warte noch bis halb.“ sowie „C* mein Freund.“, um so zu tun, als wäre das Opfer zum Treffpunkt nicht erschienen. Für die „Entsorgung“ der Leiche, die er noch zwei Tage in der Wohnung zurückließ, das Mietverhältnis dann jedoch endete, kaufte der Angeklagte einen Hartschalenkoffer, packte die Leiche mit gebeugten Hüft- und Kniegelenken, teilweise mit schwarzen Müllsäcken bedeckt und die Gelenke mit Klebeband und Kabelbindern zusammengebunden hinein und stellte den Koffer auf der Straße vor drei Mülltonnen ab. Ungerührt behob er – wie bereits nach der Tat – weiter täglich EUR 3.000,-- mit der Bankomatkarte des Opfers. Die Leiche wurde sehr rasch von einem Arbeiter gefunden, aber erst deutlich später von Angestellten des Hotels erkannt. Das Opfer erlitt neben der todbringenden Erdrosselung ua auch eine Rippenbruch, was sich durch Schläge, Tritte und/oder eine Kompression des Oberkörpers erklären lässt.
Betrachtet man das sorgfältig geführte umfangreiche Ermittlungsverfahren (von der Auffindung der Leiche am 26. Februar 2025 bis zur Erhebung der Anklageschrift am 26. Juni 2025) und die Verantwortung des Angeklagten, der zunächst leugnete und auch in der Hauptverhandlung jegliche Tatplanung und -kaschierung in Abrede stellte, so ist der Staatsanwaltschaft Recht zu geben, dass dem Geständnis nur marginale Bedeutung zukommt (vgl RIS-Justiz RS0091512; OLG Wien, 20 Bs 124/25v uva). Demgegenüber unterfällt eine Tatbegehung aus Habgier dem Erschwerungsgrund der Tatbegehung aus besonders verwerflichen Beweggründen gemäß § 33 Abs 1 Z 5 StGB und ist dementsprechend aggravierend zu berücksichtigen (OGH 11 Os 133/96; Riffel in WK2 StGB § 33 Rz 18).
Somit erweist sich die vom Erstgericht bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe mit zwanzig Jahren ausgemessene Sanktion als zu gering bemessen. Der Umstand, dass das Opfer keine Vorsicht gegen die Tat hat walten lassen können, die brutale Tatbegehung aus bloßer Habgier und auch sein Nachtatverhalten lassen auf eine vollkommen gleichgültige Einstellung gegenüber sämtlichen geschützten Rechtsgütern schließen, Anzahl und Gewicht der Erschwerungsgründe erfordern daher bei rechtbesehener Abwägung die Erhöhung der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe auf lebenslang, um einerseits dem Schuld und Unrechtsgehalt der Tat gerecht zu werden, sowie andererseits den in casu gewichtigen generalpräventiven Aspekten (RISJustiz RS0090600; MichelKwapinski/Oshidari StGB15 § 32 Rz 7) Genüge zu tun.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft war daher Folge zu geben und die verhängte Freiheitsstrafe auf lebenslang zu erhöhen.
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