OLG Wien 18Bs331/25w

18Bs331/25wOberlandesgericht17.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 18Bs331/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00331.25W.1217.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 12 dritter Fall, 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 4. November 2025, Zahl **, GZ **-3 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nichtöffentlich entschieden:

Spruch

Der Einspruch wird abgewiesen.

Die Anklageschrift ist rechtswirksam.

Begründung

Begründung:

Mit obiger Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Wien A* das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs als Täter durch sonstigen Beitrag nach §§ 12 dritter Fall, 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (I.) und das Verbrechen der Hehlerei nach §§ 164 Abs 2, Abs 3, Abs 4 zweiter Fall, 15 StGB (II./)) zur Last.

Danach hat er in Wien und anderen Orten im Inland gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB)

I./ zu den nachstehenden Betrugshandlungen nachgenannter Täter zumindest sonst beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er im Vorfeld einen gefälschten rumänischen Führerschein und einen gefälschten rumänischen Personalausweis jeweils lautend auf die Scheinidentität „B*, geb. “ bei einer unbekannten Person anfertigen ließ und Screenshots davon den unmittelbaren Tätern für die Betrugshandlungen zur Verfügung stellte, wobei nachgenannte Täter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte nachstehender Finanzierungsbanken durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Kreditnehmer namens „B“ zu sein, zur Gewährung von Krediten zur Finanzierung der nachgenannten Kraftfahrzeuge zu verleiten versucht haben, die die genannten Unternehmen in nachstehenden, insgesamt EUR 5.000,- übersteigenden, Beträgen am Vermögen schädigen sollten, wobei sie zur Täuschung falsche Urkunden, nämlich verfälschte Lohnbestätigungen sowie totalgefälschte Ausweise lautend auf die Scheinidentität „B, geb. **“ verwendeten, wobei es jeweils beim Versuch blieb, und zwar

A./ der abgesondert verfolgte und zu AZ ** des Landesgerichtes für Strafsachen hierfür rechtskräftige verurteilte C* in ** Mitarbeiter der D* GmbH

1. / am 1. März 2024 zur Gewährung eines Kredits in Höhe von EUR 17.990,- zum Erwerb eines Fahrzeugs der Marke E* im Wege des Autohändlers F* OG in ** (Faktum 1 lt. Faktenbericht ON 2.136.3);

2. / am 18. März 2024 zur Gewährung eines Kredits in Höhe von EUR 18.000,- zum Erwerb eines Fahrzeugs der Marke G* im Wege des Autohändlers H* in ** (Faktum 2 lt. Faktenbericht ON 2.136.3);

3. / am 18. März 2024 zur Gewährung eines Kredits in Höhe von EUR 13.000,- zum Erwerb eines Fahrzeugs der Marke I* im Wege des Autohändlers J* in ** (Faktum 3 lt. Faktenbericht ON 2.136.3);

4. / am 19. März 2024 zur Gewährung eines Kredits in Höhe von EUR 9.960,- zum Erwerb eines Fahrzeugs der Marke K* im Wege des Autohändlers L* GmbH in ** (Faktum 4 lt. Faktenbericht ON 2.136.3);

5. / am 25. März 2024 zur Gewährung eines Kredits in Höhe von EUR 13.000,- zum Erwerb eines Fahrzeugs der Marke M* im Wege des Autohändlers N* e.U. in ** (Faktum 5 lt. Faktenbericht ON 2.136.3);

6. / am 11. April 2024 zur Gewährung eines Kredits in Höhe von EUR 22.990,- zum Erwerb eines Fahrzeugs der Marke O* im Wege des Autohändlers P* in ** (Faktum 6 lt. Faktenbericht ON 2.136.3);

B./ der abgesondert verfolgte unbekannte Täter „Q*“ an einem unbekannten Ort, wobei der Schaden in ** eintreten hätte sollen,

1. / am 11. April 2024 Mitarbeiter der D* GmbH zur Gewährung eines Kredits in Höhe von EUR 38.990,- zum Erwerb eines Fahrzeugs der Marke R* im Wege des Autohändlers S* in ** (Faktum 7 lt. Faktenbericht ON 2.136.3);

2. / am 30. April 2024 Mitarbeiter der D* GmbH sowie – alternativ - der T* SA (Niederlassung Österreich) zur Gewährung eines Kredits in Höhe von EUR 49.870,- zum Erwerb eines Fahrzeugs der Marke U* im Wege des Autohändlers V* GmbH in ** (Fakten 8 und 9 lt. Faktenbericht ON 2.136.3);

II./ zu nachstehenden Zeitpunkten von unbekannten Tätern im europäischen Ausland betrügerisch erlangte Fahrzeuge, sohin Sachen, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, in einem EUR 5.000,- übersteigenden Wert

A./ sonst an sich gebracht, und zwar zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt nach dem 15. Februar 2024 einen vom unbekannten Täter „W*“ in Slowenien zum Nachteil der Fa. X* betrügerisch erlangten PKW der Marke Y* im Wert von zumindest EUR 20.000,-, indem er den PKW von „Z*“ übernahm, auf der Online-Plattform „Willhaben“ zum Verkauf inserierte und gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Z*, alias BA*, im März 2024 zum Preis von EUR 14.800,- an BB* verkaufte und dafür eine Provision von zumindest EUR 200,- erhielt (Faktum 4 lt. Faktenbericht ON 2.192.3);

B./ Dritten zumindest zu verschaffen versucht, indem er sich von den unmittelbaren Tätern oder deren Komplizen Fotos der Fahrzeuge übermitteln ließ und die Fahrzeuge an Dritte zu vermitteln versuchte, wodurch er eine noch festzustellende Provision erhalten hätte, und zwar im Zeitraum 18. Februar 2024 bis 5. März 2024 von unbekannten Tätern in der Schweiz betrügerisch erlangten PKWs, indem er diese via Facebook-Messenger und WhatsApp an „BC*“, „BD*“, „BE*“ und „BF*“ zu vermitteln versuchte, nämlich

1. / einen PKW der Marke BG* im Wert von ca. EUR 85.000,- (Faktum 5 lt. Faktenbericht ON 2.192.3);

2. / einen PKW der Marke BH* im Wert von ca. EUR 90.000,- (Faktum 6 lt. Faktenbericht ON 2.192.3).

Gegen diese Anklageschrift richtet sich der rechtzeitig erhobene, inhaltlich auf § 212 Z 3 StPO gestützte Einspruch des A*, in dem er lediglich moniert, dass die Beweislage nicht ausreichend für eine Anklageerhebung sei (ON 4, 2).

Der Einspruch ist nicht berechtigt.

Gemäß § 212 StPO steht dem Angeklagten gegen die Anklageschrift Einspruch zu, wenn

1. die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der dessen Verurteilung aus rechtlichen Gründen ausschließt,

2. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um seine Verurteilung auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist,

3. der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass seine Verurteilung nahe liegt,

4. die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet,

5. und 6. ein sachlich oder örtlich unzuständiges Gericht angerufen wurde,

7. der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hierzu Berechtigten fehlt oder

8. die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 oder nach § 238 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.

Ob sich der Tatverdacht, der im derzeitigen Verfahrensstadiums keinesfalls dringlich zu sein braucht, zu einem Schuldnachweis verdichten lassen wird, muss dem – nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung – erkennenden Gericht vorbehalten bleiben (Birklbauer, WK-StPO § 215 Rz 25) und darf das Einspruchsgericht mit seiner Begründung der Entscheidung des erkennenden Gerichts nicht vorgreifen (§ 215 Abs 5, letzter Satz StPO; Birklbauer aaO § 215 Rz 25).

Gemäß § 210 Abs 1 StPO ist Voraussetzung für die Einbringung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft ua das „Naheliegen“ einer Verurteilung auf Grund ausreichend geklärten Sachverhaltes. Ausreichend geklärter Sachverhalt bedeutet, dass entsprechend dem Grundsatz der materiellen Wahrheit (§ 3 StPO) die Strafverfolgungsorgane alle be- und entlastenden Tatsachen, die für die Beurteilung der Tat und des Angeklagten von Bedeutung sind, sorgfältig ermittelt haben, sodass sie sich ein objektives Bild darüber machen können, wie sich die gegenständliche Tat zugetragen hat. Weiters muss auf Grund des ausermittelten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegen (Verurteilungswahrscheinlichkeit). Dazu muss ein einfacher Tatverdacht bestehen, was bedeutet, dass bei einer gewichtenden Gegenüberstellung aller be- und entlastenden Indizien zumindest mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten ist (Birklbauer aaO § 210 Rz 5; § 212 Rz 15). Dabei kommt es ausschließlich auf den Tatverdacht und nicht auf Rechtsfragen an (Birklbauer aaO § 210 Rz 4f).

Wie die Oberstaatsanwaltschaft Wien in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2025 zutreffend ausführt, liegen gegenständlich sämtliche für die Erhebung der Anklage gegen A* erforderlichen Voraussetzungen vor.

Die Z 1 des § 212 StPO setzt sich mit unrichtigen Lösungen von Rechtsfragen durch die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift auseinander und umfasst zwei Fälle, nämlich (1.), dass die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist und (2.), dass sonst ein rechtlicher Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten ausschließen würde (Birklbauer aaO § 212 Rz 2). Dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Taten nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, betrifft die Rechtsfrage, ob der angeklagte Lebenssachverhalt als prozessualer Tatbegriff – hypothetisch als erwiesen angenommen – unter den Tatbestand zumindest einer gerichtlich strafbaren Handlung (als rechtliche Kategorie) zu subsumieren wäre (Birklbauer aaO § 212 Rz 4 mwN).

Fallbezogen legen die in der Anklageschrift angeführten Handlungen den (zumindest einfachen) Verdacht nahe, der Angeklagte habe die ihm zur Last gelegten Taten in objektiver Hinsicht begangen. Die in der Anklageschrift beschriebenen äußeren Umstände der strafbaren Handlungen indizieren auch die subjektive Tatseite (vgl RIS-Justiz RS0098671, RS0116882). Strafausschließungsgründe iwS (Verjährung, ne bis in idem, etc) sind nach der Aktenlage nicht indiziert. Ein Anklagehindernis iSd § 212 Z 1 StPO liegt somit nicht vor.

Der Prüfung der Einspruchsgründe der fehlenden Verurteilungswahrscheinlichkeit und der nicht hinreichenden Sachverhaltsklärung (§ 212 Z 2 und 3 StPO) ist voranzustellen, dass eine Einstellung des Verfahrens nach § 215 Abs 2 StPO in Verbindung mit § 212 Z 2 StPO nur dann in Betracht kommt, wenn das Oberlandesgericht zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte der inkriminierten Taten keinesfalls überwiesen werden könne, somit wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur (entfernt) für möglich zu halten (Birklbauer aaO § 212 Rz 18; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.28: Verurteilung nahezu ausgeschlossen). Bei ausermitteltem Sachverhalt kommt dem Oberlandesgericht gleichsam eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht, andernfalls ist über die erhobenen Vorwürfe in der Hauptverhandlung zu entscheiden (Birklbauer aao § 212 Rz 19).

Eine (vorläufige) Zurückweisung der Anklageschrift kommt dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten oder ausermittelten Sachverhalts anklagt (Birklbauer aaO § 212 Rz 14). Der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO ist daher nicht gegeben, wenn keine schulderheblichen Beweisaufnahmen mehr ausstehen und wenn bei Gegenüberstellung sämtlicher be- und entlastender Verdachtsmomente (unter Berücksichtigung von Tatsachen, die einen Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund bzw ein Verfolgungshindernis bilden) mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten ist (Birklbauer aaO § 212 Rz 15).

Damit der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vorliegt, müssen auch sonst die Ermittlungen soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und die Beweisaufnahme so vorbereitet ist, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden kann. So ist beispielsweise ein nach der Aktenlage erforderliches Gutachten möglichst bereits im Ermittlungsverfahren einzuholen, um für den Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung zu ermöglichen (Birklbauer aaO § 212 Rz 16 mwN).

Zur Dringlichkeit und zum Gewicht des Tatverdachts kann zunächst auf die ausführliche Begründung der Anklageschrift (ON 3, 4 ff) verwiesen werden, in der die vom Landeskriminalamt BI* (ON 2) zu GZ ** und ** umfangreich zusammengetragenen, im Faktenbericht detailliert angeführten Ermittlungsergebnisse (ON 2.192.3) jeweils zu den einzelnen Anklagepunkten zur Darstellung gebracht wurden. Die Vielzahl an belastenden Umständen, allen voran zu Punkt I./ die Angaben des C* und der BJ* (vgl ON 2.149), die teilweise geständige Verantwortung des Angeklagten zu I./B./, die von der D* GmbH übermittelte Faktenliste (ON 2.95.3) samt weiteren Beilagen, insbesondere Screenshots der gefälschten Ausweise und Lohnbestätigungen (ON 2.95.4 ff), und zu Punkt II./ die teilweise geständige Verantwortung, die Auskünfte der slowenischen Behörden im Wege von SIRENE (ON 2.192.23 ff), die ehemals bestehenden Ausschreibungen der kriminell erlangten Fahrzeuge in der SIS-Sachenfahndung (ON 2.151.14 ff) sowie die Ergebnisse der Auswertungen der beiden Mobiltelefone des Angeklagten (siehe insbesondere ON 2.192.16 ff, ON 2.192.29 ff), legen den (zumindest einfachen) Verdacht nahe, der Einspruchswerber habe die ihm zur Last gelegten Taten in objektiver und in subjektiver Hinsicht begangen.

Welche weiteren Ermittlungen noch durchgeführt hätten werden sollen, wird im Einspruch nicht näher dargelegt. Eine Grundlage dafür ergibt sich auch aus dem Akteninhalt nicht.

Die Anklageschrift bringt somit den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen hinreichend zur Darstellung, die aus den Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran geknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite sind denkrichtig und möglich, sodass eine hinreichend geklärte Verdachtslage vorliegt und auch die erforderliche Verurteilungswahrscheinlichkeit gegeben ist.

Die Einspruchsgründe nach § 212 Z 2 und Z 3 StPO liegen daher nicht vor.

Ob sich letztlich die Verdachtsgründe tatsächlich zu einem Schuldnachweis verdichten lassen, bleibt – wie bereits dargelegt – der Entscheidung des Schöffengerichts vorbehalten, dem unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien richterlichen Beweiswürdigung die Entscheidung in der Sache selbst obliegt, welcher durch das Einspruchserkenntnis nicht vorgegriffen werden darf (§ 215 Abs 5 zweiter Satz StPO).

Da die Anklageschrift den Namen des Angeklagten sowie weitere Angaben zu seiner Person, Zeit, Ort und die näheren Umstände der Begehung der ihm zur Last gelegten Taten sowie die gesetzliche Bezeichnung der durch sie verwirklichten strafbaren Handlungen im Sinne des § 211 Abs 1 StPO benennt, leidet die Anklageschrift nicht an formellen Mängeln (§ 212 Z 4 StPO) und es fehlt ebensowenig der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines Anklageberechtigten (§ 212 Z 6 StPO).

Die Anklagebehörde hat auch zutreffend das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht angerufen (§ 212 Z 5 und 6 StPO), weil nach der Anklageschrift das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB mit einem 50.000 Euro übersteigenden Schaden (überwiegend) in ** begangen worden sein soll (vgl ON 3, 5) und in die sachliche Zuständigkeit eines Schöffengerichts fällt, weshalb das angerufene Gericht daher sowohl örtlich (§ 36 Abs 3 StPO) als auch sachlich (§ 31 Abs 3 Z 6a StPO) zuständig ist.

Da sohin keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis 4 StPO vorliegt, ist gemäß Abs 6 leg.cit. der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen.

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