OLG Wien 20Bs336/25w

20Bs336/25wOberlandesgericht17.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 20Bs336/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00336.25W.1217.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 1. Dezember 2025, GZ **11, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der mittlerweile 27jährige tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 17. Februar 2025, GZ **51.5, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten mit errechnetem Strafende am 23. September 2026.

Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 7. November 2025 vor, zwei Drittel der Sanktion wird der Strafgefangene mit 23. Februar 2026 verbüßt haben.

Mit dem angefochtenen Beschluss versagte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum ZweiDrittelStichtag aus spezialpräventiven Gründen (ON 11).

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Zustellung des Beschlusses erhobene (ON 12 S 1), fristgerecht zu ON 13 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.

Neben der Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen erfordert eine bedingte Entlassung nämlich darüber hinaus die Annahme, dass der Verurteilte unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1).

Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.

Den Erwägungen des Erstgerichts im Hinblick auf spezialpräventive Hindernisse ist beizupflichten. So weist der Beschwerdeführer in Tschechien ein einschlägig getrübtes Vorleben auf, wurde im Jahr 2022 wegen „Cyberkriminalität“ zu sieben Monaten Freiheitsstrafe, im Jahr 2023 wegen strafbarer Handlungen gegen die Rechtspflege zu 130 Stunden gemeinnütziger Leistungen, wegen Geldwäsche zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe, erneut wegen strafbarer Handlungen gegen die Rechtspflege zu einer Geldstrafe sowie zuletzt im Jahr 2024 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (ON 7).

Berücksichtigt man weiters, dass vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel eine (von der Meldung von Ordnungswidrigkeiten ON 5 nicht umfasste) positive Harntestung auf illegale Substanzen während der Haft zugestanden wird (ON 13) und dem Beschwerdeführer in der Anlassverurteilung im raschen Rückfall begangene, teils arbeitsteilig mit einem Mittäter verübte qualifizierte Diebstähle zur Last liegen, kann keine positive Prognose getroffen werden. Im Übrigen lassen sich weder dem Erkenntnisakt ** des Landesgerichts Krems a.d. Donau, noch der Stellungnahme des Anstaltsleiters vom 26. November 2025 Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Sucht entnehmen.

Mit seinen Läuterungsbekundungen und der Beteuerung, sich einer Therapie unterziehen sowie einer Arbeit nachgehen zu wollen, vermag der Strafgefangene das nachvollziehbare Kalkül des Erstgerichts nicht in Zweifel zu ziehen.

Dem Rechtsmittel war daher kein Erfolg beschieden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.