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20Bs338/25i•OLG Wien 20Bs338/25i
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. Dezember 2025, GZ **12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Hirtenberg eine vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 22. Mai 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 22. Februar 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 22. Juli 2025 (ON 3).
Nach Ablehnung seiner bedingten Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag am 22. Mai 2025 (ON 10) ersuchte A* als Bittsteller um seine bedingte Entlassung, weil sich seine „Denkweise in der langen Zeit im Gefängnis völlig zum Positiven geändert“ habe, er in Zukunft sein Leben völlig neu ausrichten und als Koch arbeiten werde und gegenwärtig eine Anti-Gewalt-Therapie absolviere (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum ZweiDrittelStichtag aus spezialpräventiven Gründen ab und stützte sich begründend insbesondere auf das einschlägig getrübte Vorleben des Strafgefangenen, das bereits verspürte Haftübel, bisher ungenützte Resozialisierungshilfen sowie das Nichtnützen einer neuerlich angesetzten Therapiegruppe.
Dagegen richtet sich die fristgerecht angemeldete (ON 13), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Nach Abs 2 leg cit ist für den Fall, dass ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, dieser trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (Jerabek/Ropper aaO Rz 14 f).
Der vollzugsgegenständlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass A* am 13. Mai 2023 in ** B* am Körper verletzte und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung, nämlich eine an sich schwere Körperverletzung herbeiführte, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser einen Bruch des linken Unterkiefers erlitt. Hintergrund der – während aufrechter Probezeit begangenen – Straftat war, dass B* gerade mit seinem Hund spazieren ging und dabei auf eine lautstarke Auseinandersetzung zwischen dem stark betrunkenen Strafgefangenen und dessen Freund aufmerksam wurde. Als B* auf der gegenüberliegenden Straßenseite stehenblieb und den beiden Kontrahenten sinngemäß zurief, mit dem Streiten aufzuhören, ging A* auf ihn zu und schlug ihm mit der Faust wuchtig auf die linke Gesichtshälfte, wodurch B* zu Boden fiel und dort zumindest kurz liegen blieb, woraufhin sich A* entfernte.
Von der vollzugsgegenständlichen Verurteilung abgesehen weist die Strafregisterauskunft des A* vier einschlägige Vorstrafen auf (ON 4). So wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien im Jahr 2014 wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1, erster und zweiter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1, Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs 2 SMG zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. In der Folge wurde er im Jahr 2015 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 fünfter Fall, 28a Abs 4 Z 3 SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 28 Abs 1, erster Fall, 28 Abs 4, erster Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Besitzes von Schusswaffen nach § 50 Abs 1 und 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweiundzwanzig Monaten und im Jahr 2016 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2, Z 1 und 3 SMG zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde mit diesem Urteil die bedingte Strafnachsicht betreffend die erste Verurteilung widerrufen. Die trotz wiederholten Verspürens des Haftübels in der Strafregisterauskunft ersichtliche letzte Verurteilung zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe aus dem Jahr 2018, rechtskräftig seit 18. März 2019, erfolgte wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB. Zuletzt wurde er aus diesen Freiheitsstrafen am 9. Oktober 2020 bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anordnung der Bewährungshilfe entlassen.
Der Umstand, dass A* seit dem Jahre 2014 immer wieder delinquierte, ihn weder die Rechtswohltaten der teilbedingten Strafnachsicht, Verlängerung einer Probezeit oder bedingte Entlassung samt Anordnung der Bewährungshilfe noch das Verspüren empfindlicher Freiheitsstrafen zu einem Umdenken und einer Rückkehr auf den rechten Weg motivieren konnten, zeigt nicht nur ein massives Charakterdefizit, sondern auch eine mangelnde Bereitschaft, staatliche Anordnungen zu akzeptieren, auf.
Spezialpräventiv wirkt sich zudem besonders ungünstig aus, dass im Jahr 2025 zwei Ordnungsstrafen über den bereits im gelockerten Vollzug befindlichen A* verhängt werden mussten, weil er am 14. Februar 2025 von einem genehmigten Ausgang vorsätzlich nicht rechtzeitig zurückkehrte (ON 7) und am 17. Februar 2025 einen Harntest abgab, der einen vorherigen Kokainkonsum offenbarte (ON 8). Nachdem er aufgrund des Missbrauchs der Vollzugslockerungen sowie der noch nicht positiv abgeschlossenen Psychotherapie neuerlich einer Behandlungsgruppe zugewiesen wurde, musste er von dieser im Oktober 2025 aufgrund unregelmäßiger Teilnahme wieder abgemeldet werden (ON 11).
Die insgesamt zum Ausdruck gebrachte Sanktions- und Resozialisierungsresistenz, die im Vollzug gezeigte mangelnde Bereitschaft des Strafgefangenen zur Kooperation und seine offensichtlich tief verwurzelte Suchtgiftergebenheit sprechen weiterhin stark gegen eine für eine bedingte Entlassung unbedingt erforderliche positive Verhaltensprognose und indizieren, dass der bisherige Vollzug keine relevante Verhaltensänderung bewirkt hat. Die aus den oben aufgezählten Umständen ableitbare beharrliche Weigerung, an den Vollzugszielen (§ 20 Abs 1 StVG) mitzuwirken, spricht letztlich gegen die Annahme, der Strafgefangene werde durch eine bedingte Entlassung (auch) iVm Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Diesem negativen Kalkül hat der Strafgefangene nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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