OLG Wien 23Bs370/25t

23Bs370/25tOberlandesgericht17.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 23Bs370/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0230BS00370.25T.1217.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 2. Dezember 2025, GZ **-18.2, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Stein eine mit Urteil des Landesgerichts Linz zu AZ ** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, weil er am 17. Juni 2022 (zusammengefasst) in einer Apotheke in ** mit zwei FPP-2-Masken maskiert eine Angestellte unter Vorhalt eines Messers zur Herausgabe von Benzodiazepinen und Opiaten im Wert von 90 Euro genötigt hatte (ON 11). Das errechnete Strafende fällt auf den 24. Dezember 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB liegen seit 24. März 2025 vor, zwei Drittel der Strafzeit werden am 24. Februar 2026 verbüßt sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der ablehnenden Stellungnahme/Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Anstaltsleitung (ON 2 S 3) sowie nach dessen Anhörung (ON 18.1) – die bedingte Entlassung des A* zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab.

Dagegen richtet sich die sogleich nach Verkündung der Entscheidung erhobene (ON 18.1 S 4) und zu ON 20.1 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.

Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB), die Vorstrafenbelastung, die Erklärung des Strafgefangenen (ON 4, ON 18.1), die Äußerungen/Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft, der Anstaltsleitung und des psychologischen Dienstes (ON 5), somit die wesentliche Sach- und Rechtslage treffend fest, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).

A* weist – neben der vollzugsgegenständlichen – zehn bis ins Jahr 2007 zurückreichende Verurteilungen insbesondere wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen und die körperliche Integrität auf. Chancen zur Resozialisierung in Form eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe, der bedingten Nachsicht einer Geldstrafe bzw. einer Freiheitsstrafe samt Anordnung der Bewährungshilfe und einer Geldstrafe (Einträge 1 bis 4 der Strafregisterauskunft) sowie (nach Einsicht in die Verfahrensautomation Justiz [im Folgenden VJ] zu AZ ** und AZ ** jeweils des Bezirksgerichts Linz) von Strafaufschüben samt Weisung, einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes dem Gericht alle zwei Monate unaufgefordert zehn Bewerbungsschreiben vorzulegen, bzw. Weisung zur Zahlung von Schmerzengeld und jeweils anschließender nachträglicher Strafmilderung gemäß § 31a StGB durch Gewährung bedingter Strafnachsicht (Einträge 5 und 6 der Strafregisterauskunft), aber auch der Widerruf der bedingten Nachsicht der Geldstrafe bzw. die Verlängerung einer Probezeit vermochten für ihn keinen (anhaltenden) Ansporn auf ein redliches Leben darzustellen.

Nach einer Verurteilung durch das Landesgericht Linz zu AZ ** wegen §§ 15, 87 Abs 1; 105 Abs 1 StGB zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe (Eintrag 7 der Strafregisterauskunft) und erstmaligem Verspüren des Haftübels wurde er vom Landesgericht Ried im Innkreis zu AZ B* (ON 15) am 17. Mai 2014 (bei einem Strafrest von vier Monaten) unter Anordnung der Bewährungshilfe und mit der Weisung zur Absolvierung einer Antiaggressionstherapie bedingt entlassen.

Dessen ungeachtet wurde A* (nach in der VJ einsehbarer Urteilsausfertigung) am 8. August 2015 – damit während dreier offener Probezeiten – abermals straffällig, indem er einen Totschläger besaß sowie anderen einen Faustschlag versetzte bzw. das Griffstück des Totschlägers auf den Kopf warf. Hiefür wurde er vom Bezirksgericht Linz zu AZ C* wegen §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB und § 50 Abs 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (Eintrag 8 der Strafregisterauskunft). Vom Widerruf zweier bedingter Strafnachsichten und der bedingten Entlassung wurde indes abgesehen und die Probezeit jeweils auf fünf Jahre verlängert. Nachdem ihm (laut Einsicht in die VJ) auch in diesem Verfahren im Jänner 2016 ein Strafaufschub mit der Weisung gewährt worden war, seine Berufstätigkeit fortzusetzen bzw. einen Lehrabschluss nachzuholen und ein Antigewalttraining in Form einer Einzeltherapie durchzuführen, versuchte er (laut in der VJ einsehbarer Urteilsausfertigung) bereits am 29. Juni 2016 zwei Kleidungsstücke im Gesamtwert von 42,98 Euro zu stehlen, wofür er vom Bezirksgericht Linz zu AZ ** wegen § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde (Eintrag 9 der Strafregisterauskunft). Vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsichten bzw. Entlassung wurde abgesehen; zu obzitierter AZ C* wurde der Strafaufschub jedoch widerrufen.

Nachdem er vom Landesgericht Linz zu AZ D* am 12. April 2017 bei einem Strafrest von 25 Tagen unter Anordnung der Bewährungshilfe und mit der Weisung zur Absolvierung eines Anti-Aggressionstrainings und einer Suchtmitteltherapie bedingt entlassen worden war (vgl. ON 14), wurde A* (nach in der VJ einsehbarer Urteilsausfertigung) bereits am 21. Juni 2017 abermals straffällig und hiefür vom Landesgericht Linz zu AZ E* wegen §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten in Kombination mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen á 4 Euro verurteilt (Eintrag 10 der Strafregisterauskunft). Vom Widerruf der bedingten Entlassungen zu AZ B* des Landesgerichts Ried und AZ D* des Landesgerichts Linz wurde abgesehen, in letzterem Fall die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.

Die der Anlassverurteilung zu Grunde liegende Tat beging er während offener Probezeit zu AZ E* des Landesgerichts Linz.

Das dargestellte Vorleben zeigt eindrücklich auf, dass die bisher überaus großzügig gewährten Resozialisierungshilfen den erhofften Effekt, nämlich A* wieder in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt zu integrieren, nicht gefruchtet haben. Dass er nicht gewillt ist, an sich zu arbeiten, zeigt auch sein Verhalten während seiner Inhaftierung, zumal er nicht nur zahlreiche sanktionierte Ordnungswidrigkeiten beging (siehe ON 8: allen voran am 27. Juni 2023 durch Versetzen in einen nach dem Konsum von Praxiten und „Spice“ beeinträchtigten Zustand [ON 8.2], um den 3. Mai 2023 und den 22. Juni 2023 durch den jeweiligen Konsum von Benzodiazepinen [ON 8.4 und 8.3], am 14. September 2024 u.a. durch Versetzen in einen nach dem Konsum von „Spice“ stark beeinträchtigten Zustand [8.6] und um den 21. Juli 2024 durch den Konsum von AB-Pinaca [ON 8.7]), sondern auch Angebote zur Auseinandersetzung mit seiner Sucht nicht nutzte. So brach er im Juli 2023 eine Gruppen-Suchttherapie beim Verein F* ab. Eine erneute Teilnahme wurde im September 2024 nach zweimonatiger Teilnahme beendet, weil er sich laut Rückmeldung des Vereins schwer getan habe, die Rahmenbedingungen einzuhalten. Seither zeigt er nach Mitteilung des sozialen Dienstes (ON 5) keine eindeutige Therapiemotivation.

Angesichts der neuerlichen Delinquenz während offener Probezeit trotz des bereits zweimal verspürten Haftübels und wiederholt gewährter, zuvor ausführlich dargestellter Rechtswohltaten sowie der nicht genutzten Therapieangebote in der Justizanstalt Stein und seiner diesbezüglichen Erklärungsversuche während seiner Anhörung kann im Fall des Beschwerdeführers keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der durch den Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess ausreichend ist, um ihn im Fall seiner bedingten Entlassung – selbst unter Anordnung von (abermals) rigorosen Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB - gleich wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten wie der weitere Vollzug. Vielmehr lässt eine Gesamtwürdigung der angesprochenen Aspekte die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose deutlich negativ ausfallen.

Der Wunsch nach einer stationären Therapie allein bringt – dem Beschwerdevorbringen entgegen – keine „entsprechende Therapiemotivation“ zum Ausdruck. Mit Blick darauf, dass sich A* selbst intra muros schwer tut, die Rahmenbedingungen einer Therapie einzuhalten, und auch im stationären Therapiesetting (die von ihm vehement abgelehnten) Gruppentherapien zu absolvieren sind, ist eine (anhaltende) Mitwirkung an den ihm vorgegebenen notwendigen therapeutischen Maßnahmen im Falle seiner bedingten Entlassung nicht zu erwarten. Die Wohnmöglichkeit bei der Mutter erwies sich schon früher als nicht deliktsverhindernd. Der „Plan“, über das AMS eine „Schweisser Ausbildung“ zu machen, vermag mit Blick auf die schon zuvor wiederholt erteilten Weisungen zum Zwecke seiner beruflichen Integration am dargestellten negativen Kalkül nichts zu ändern.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

Es wird an A* liegen, endlich Verantwortung für sein bisheriges Leben zu übernehmen, die sog. Reißleine zu ziehen und jene Grundlagen zu schaffen, um sich in die Gesellschaft integrieren und hinkünftig ein straffreies Leben führen zu können. Gehört dazu eine gewisse Selbstreflexion und Verantwortungsübernahme, legen die anlässlich seiner Anhörung getätigten Äußerungen wie „Es passt eh. Ich habe mit dem eh gerechnet. Es ist gescheiter Sie lassen die Leute im Gefängnis versauern in der Zelle, wo sie wieder gewalttätig werden.“ oder „Ja, mir ist es eh wurscht. Ich gehe eh 2027 heim. Ich habe damit gerechnet, dass Sie mich versauern lassen in der Zelle, weil das bringt sich ja etwas, super.“ jedoch nahe, dass er noch nicht bereit ist, sein Schicksal selbst in die Hand zu nehmen.

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