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3R154/25z•OLG Linz 3R154/25z
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Kläger 1. mj. A* B*, geboren am , 2. C B, geboren am , und 3. D B, geboren am **, alle wohnhaft in **, , vertreten durch Prof. Haslinger Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die Beklagte E F GmbH, **, **straße *, vertreten durch die Huber Dietrich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Linz, wegen EUR 804.762,32 sA und Feststellung (EUR 20.000,00) über die Berufungen des Erstklägers (Berufungsinteresse EUR 1.627,20 sA) und der Beklagten (Berufungsinteresse EUR 50.000,00 sA) gegen das Endurteil des Landesgerichtes Linz vom 3. November 2025, Cg-141, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung der Beklagten wird nicht Folge gegeben.
Der Berufung des Erstklägers wird Folge gegeben. Das angefochtene Endurteil, das in seinen Punkten 3. und 4. (Feststellungsbegehren) unbekämpft geblieben ist und im Punkt 5. (Kostenentscheidung) unverändert bleibt, wird in seinen Punkten 1. und 2. dahin abgeändert, dass es wie folgt lautet:
„1. Die Beklagte ist schuldig, dem Erstkläger EUR 757.653,20 samt 4 % Zinsen aus EUR 236.787,99 seit 26. Mai 2021 bis 28. Mai 2024, aus EUR 707.653,20 seit 29. Mai 2024 bis 17. September 2025 und aus EUR 757.653,20 seit 18. September 2025 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
2. Das Leistungsmehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Erstkläger weitere EUR 47.109,12 samt 4 % Zinsen aus EUR 6.938,18 seit 26. Mai 2021 bis 28. Mai 2024, aus EUR 11.072,97 seit 29. Mai 2024 bis 31. Dezember 2024 und aus EUR 47.073,12 seit 1. Jänner 2025 binnen 14 Tagen zu bezahlen, wird abgewiesen.“
Die Beklagte ist schuldig, dem Erstkläger die mit EUR 4.561,81 (darin EUR 728,80 USt und EUR 189,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger wurde am ** im E* Klinikum der Beklagten geboren.
Mit Teilzwischenurteil vom 26. März 2024 erkannte das Erstgericht das Leistungsbegehren des Erstklägers unter Bejahung eines der Beklagten anzulastenden Behandlungs- und Aufklärungsfehlers als dem Grunde nach zu Recht bestehend.
Der Erstkläger begehrte zunächst EUR 243.726,17 sA (Teilschmerzengeld: EUR 50.000,00; Verunstaltungsentschädigung: EUR 25.000,00; Fahrtkosten: EUR 5.325,64; Ersatz für diverse Aufwendungen: EUR 2.286,45; Pflege- und Betreuungskosten für 2018, 2019 und 2020: EUR 161.114,08). Der Erstkläger, die Zweitklägerin und der Drittkläger erhoben jeweils auch ein Feststellungsbegehren.
Mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2025 (ON 121) dehnte der Erstkläger sein Leistungsbegehren um EUR 275.300,15 an Pflege- und Betreuungskosten für 2021, 2022 und 2023 aus. Hinsichtlich der Position (Teil)Schmerzengeld dehnte er die Klage (unter Berücksichtigung eines geleisteten Teilbetrages von EUR 30.000,00) auf EUR 270.000,00 aus. Hinsichtlich der Position Verunstaltungsentschädigung erfolgte eine Ausdehnung auf EUR 40.000,00.
In der Verhandlung vom 17. September 2025 sprach der Erstkläger unter Hinweis auf das Vorliegen eines Endzustands ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 350.000,00 an und dehnte die Klage insofern auf EUR 320.000,00 aus.
Die Beklagte bestritt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Teilschmerzengeldes und wandte (unter anderem) in Bezug auf die für den Zeitraum von 1. Jänner bis 18. Mai 2021 begehrten Pflege- und Betreuungskosten sowie das Schmerzengeld im ausgedehnten Umfang Verjährung ein. Das Schmerzengeld wurde zudem der Höhe nach bestritten.
Mit dem angefochtenen Endurteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von EUR 756.026,00 sA an den Erstkläger bei gleichzeitiger Abweisung eines Mehrbetrags von EUR 48.736,32 sA. Zudem gab es den Feststellungsbegehren der Kläger statt. Dieser Entscheidung legte es den auf den US 10 bis 23 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht - soweit für das Berufungsverfahren relevant - eine Verjährung des Schmerzengeldes im Umfang der Ausdehnung und erachtete - orientiert an der Entscheidung des OLG Wien 11 R 142/15f - ein Schmerzengeld von EUR 350.000,00 als gerechtfertigt. Hinsichtlich des Pflege- und Betreuungsaufwands von 1. Jänner bis 6. Mai 2021 bejahte das Erstgericht eine Verjährung, während es im übrigen Umfang eine Verjährung verneinte. Ausgehend davon sprach es in Bezug auf den 2021 gegebenen Pflegemehraufwand ab 7. Mai 2021 einen Betrag von EUR 59.597,27 zu.
Gegen die Zuerkennung eines Schmerzengeldes an den Erstkläger im Umfang von EUR 50.000,00 sA richtet sich die Berufung der Beklagten. Gegen die Abweisung eines Betrages von EUR 1.627,20 sA an im Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. April 2021 vom Erstkläger bezogenem Pflegegeld richtet sich die Berufung des Erstklägers. Während die Beklagte wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung eine Abänderung des Zuspruchs an den Erstkläger auf EUR 706.026,00 sA anstrebt, ist der Abänderungsantrag des Erstklägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung auf einen weiteren Zuspruch von EUR 1.627,20 sA gerichtet. Hilfsweise wird vom Erstkläger auch ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Mit ihren Berufungsbeantwortungen beantragen der Erstkläger und die Beklagte, der Berufung der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Die Berufung des Erstklägers ist berechtigt. Jene der Beklagten ist nicht berechtigt.
I. Zur Berufung des Erstklägers
1. Der Erstkläger verweist darauf, dass das Erstgericht das im Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. April 2024 bezogene Pflegegeld von monatlich EUR 406,80 bzw. gesamt EUR 1.627,20 zu Unrecht von den Pflegemehraufwendungen des Jahres 2021 abgezogen habe, zumal der Pflegemehraufwand zwischen 1. Jänner bis 6. Mai 2021 wegen Verjährung abgewiesen worden sei und damit die zeitliche Kongruenz fehle.
2.1. Der Schadenersatzanspruch des Geschädigten auf Ersatz der Pflegekosten geht gemäß § 16 Abs 1 BPGG insoweit auf den Bund oder Träger der Sozialversicherung über, als dieser aus diesem Anlass Pflegegeld zu leisten hat. Der Forderungsübergang vollzieht sich schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in jenem Umfang, in dem der Bund oder der Träger der Sozialversicherung sachlich und zeitlich kongruente Leistungen zu erbringen hat (2 Ob 230/18i, 10 Ob 34/10p). Pflegegeld ist sachlich kongruent zum Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten (RS0122867, RS0030862 [T9]; 2 Ob 67/20x). Der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz besagt, dass die sachlich kongruenten Sozialversicherungsansprüche und Schadenersatzansprüche für denselben Zeitraum zustehen müssen (RS0085331; vgl auch Neumayr in Schwimann/Neumayr, ABGB-TaKomm6 § 332 ASVG Rz 24).
2.2. Der Erstkläger bezog von 1. Jänner bis 30. April 2021 Pflegegeld von monatlich EUR 406,80 (US 21). Das Erstgericht wies den von 1. Jänner bis 6. Mai 2021 geltend gemachten Betreuungs- und Pflegeaufwand (unbekämpft) wegen Verjährung ab (US 35). In seiner rechtlicher Beurteilung errechnete es den Pflegemehraufwand für das 2021 ab 7. Mai 2021 mit EUR 57.760,60 (ohne Nachtzuschlag). Dieser Betrag ergibt sich ausgehend von 3.311 Stunden und einem Stundensatz von EUR 21,00 (EUR 69.531,00) abzüglich des Pflegegeldes von 1. Jänner bis 30. April 2021 (EUR 1.627,20) sowie des Pflegegeldes ab 1. Mai 2021 (EUR 10.143,20).
Zumal der Pflege- und Betreuungsaufwand betreffend den Zeitraum von 1. Jänner bis 30. April 2021 infolge Verjährung abgewiesen und ein solcher für das Jahr 2021 erst ab 7. Mai 2021 zuerkannt wurde, erfolgte die Berücksichtigung des im Zeitraum von 1. Jänner bis 30. April 2021 bezogenen Pflegegeldes in Form des Abzugs vom für den Zeitraum ab 7. Mai 2021 zustehenden Pflegemehraufwand (ohne Nachtzuschlag) von EUR 69.531,00 (versehentlich) zu Unrecht. Richtig verweist der Erstkläger auf die insofern fehlende zeitliche Kongruenz. Das Ersturteil ist daher in diesem Umfang zu korrigieren. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung auf die eigene Berechnung des Erstklägers (ON 121) verweist, ist festzuhalten, dass der Erstkläger (nicht von einer [teilweisen] Verjährung ausgehend) den Pflegemehraufwand für das gesamte Jahr 2021 begehrt und deshalb auch (richtigerweise) das gesamte im Jahr 2021 bezogene Pflegegeld berücksichtigt hat.
II. Zur Berufung der Beklagten
1. Die Beklagte kritisiert die vom Erstgericht als angemessen erachtete Höhe des Schmerzengeldes. Ein Schmerzengeld von EUR 350.000,00 sei in Österreich bisher - ein einziges Mal - vom OLG Innsbruck (10 R 34/24m) zuerkannt worden. Dieser Entscheidung liege ein Beschwerdebild eines Kindes zugrunde, das wesentlich über die Beschwerden des Erstklägers hinausgehe. Die Beschwerden des Erstklägers würden auch hinter den in der vom Erstgericht herangezogenen Entscheidung des OLG Wien 11 R 142/15f zu beurteilenden Beschwerden zurückbleiben. Dort seien dem Kläger entgegen der Darstellung des Erstgerichtes auch nicht EUR 240.000,00, sondern EUR 220.000,00 an Schmerzengeld zugesprochen worden. Letztlich sei auch eine Indexierung am Verbraucherpreisindex (VPI) nicht zwingend nachvollziehbar. Preistreiber bei den Inflationen in Österreich seien in den letzten Jahren Energie, Gastronomie und Wohnen gewesen. Die Angewiesenheit auf Energie, Essen und Wohnen bestehe „unabhängig von der Körperverletzung“ und es stehe nicht fest, dass jene Kosten, die dem Ausgleich für erlittene Schmerzen zugrunde liegen, im selben Ausmaß gestiegen seien. Das Schmerzengeld sei mit EUR 300.000,00 zu bemessen.
2.1.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Schmerzengeld nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global - nicht nach Schmerzperioden und bestimmten Tagessätzen - festzusetzen (RS0031307, RS0031415; 2 Ob 237/01v). Bei festgestellten Schmerzperioden handelt es sich lediglich um eine Bemessungshilfe und keineswegs um eine Berechnungsmethode (RS0122794; 2 Ob 108/15v, 7 Ob 122/23a).
Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch so weit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen (RS0031307). In die Globalbemessung sind daher auch die künftigen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schmerzen einzubeziehen (RS0031307 [T4, T9]). Im Rahmen der Globalbemessung des Schmerzengeldes ist auch auf Sorgen des Verletzten um spätere Komplikationen, das Bewusstsein eines Dauerschadens und die damit verbundene seelische Belastung, mögliche Beziehungsprobleme sowie entgangene und künftig entgehende Lebensfreude Bedacht zu nehmen (RS0031054). Auch das Alter des Verletzten ist zu berücksichtigen (7 Ob 281/92b).
Es besteht die Tendenz, den Schmerzengeldanspruch für gravierende Dauerfolgen deutlich höher festzusetzen als noch vor einigen Jahren (RS0031415 [T17]).
2.1.2. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (RS0031075).
Tendenziell erscheint es dabei geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (RS0031075 [T4]; 8 Ob 16/21t), wobei allein aufgrund der inflationsbedingten Geldentwertung die Zuerkennung von im Vergleich zu früheren Schmerzengeldzusprüchen höheren Beträgen gerechtfertigt ist (vgl RS0031075 [T4, T10]; 1 Ob 31/20w, 2 Ob 32/21a). Für die Berechnung des Schmerzengeldes sind die Währungsverhältnisse bei Schluss der Verhandlung erster Instanz maßgebend. Die seit dem Verletzungstag eingetretene Kaufkraftminderung ist zu berücksichtigen (RS0031070, RS0031316, RS0031402 [T2, T4]).
Bei Bezugnahme auf vergleichbare Entscheidungen und frühere Zusprüche von Schmerzengeld als Anhaltspunkt einer möglichen Bemessung ist eine Valorisierung nach dem VPI vorzunehmen (vgl 3 Ob 128/11m, 2 Ob 214/14f, 2 Ob 218/17y, 5 Ob 202/20x; OLG Linz 3 R 36/22t; OLG Innsbruck 10 R 34/24m).
2. Von den festgestellten, infolge der stattgefundenen Asphyxie und der dadurch entwickelten hypoxisch ischämischen Enzephalopathie bestehenden Beschwerden und Leiden des Erstklägers sind folgende für die Bemessung des Schmerzengeldes hervorzuheben:
Der Erstkläger hat (massive) Defizite im Bereich der Motorik und Sensorik (kein sicherer freier Sitz, kein altersadäquater Lagewechsel, kein freies Gehen, keine selbständige Fortbewegung, reduzierte Greiffunktion). Er weist Defizite bzw. eine ausbleibende Entwicklung bezüglich Aufmerksamkeit, Konzentration, Körperwahrnehmung und Koordination auf. Er ist kognitiv beeinträchtigt. Seine räumliche Wahrnehmung ist reduziert, seine Sprachentwicklung verzögert und auf Laute beschränkt. Auch seine auditive Wahrnehmungsverarbeitung ist eingeschränkt. Aufgrund bestehender Schluckproblematik und der sich dadurch wiederholt entwickelten Aspirationspneumonien wurde dem Erstkläger initial eine Magensonde gesetzt. Nunmehr (nach der Entwöhnung) bestimmt die Nahrungsaufnahme nahezu den gesamten Tagesablauf des Erstklägers. Er muss gefüttert werden. Es kommt zu erhöhtem Speichelfluss und Erbrechen. Infolge der Schluckstörung kommt es auch wiederholt zur Aspiration von Nahrung, Erbrochenem etc. mit Lungenentzündungen. Es hat sich auch eine obstruktive Bronchitis entwickelt, die eine Inhalationstherapie erforderlich macht. Unter anderem ist auch ein Folgeeinriff den Magen-Darm-Trakt betreffend zu erwarten. Der Erstkläger kann sich nur mit dem Rollstuhl fortbewegen oder muss getragen werden. Jeder Zahnarzteingriff wird eine Narkose erfordern. Aufgrund der Harn- und Stuhlinkontinenz muss der Erstkläger 24 Stunden am Tag Windeln tragen. Er benötigt rund um die Uhr Betreuung. Der Erstkläger leidet an (schwerer) Epilepsie (Lennox-Gastaut-Syndrom). Sein Leben lang ist er täglich vier bis zehn Anfällen (!) ausgesetzt. Er war bisher an keinem Tag seines Lebens schmerzfrei und er wird es bis zum Lebensende auch nicht sein. Die Hälfte seines Wachtages (sieben Stunden) sind (gerafft) von starken, mittelstarken und leichten Schmerzen gekennzeichnet. Die Lebenserwartung des Erstklägers liegt bei 30 bis 60 Jahren. Er wird nie einen „normalen“ Beruf ausüben und eine Beziehung eingehen können. Auch die vom Erstgericht festgestellte Vielzahl an bereits stattgefundenen Krankenhausaufenthalten samt Operationen darf nicht unerwähnt bleiben.
2.1. Festzuhalten ist, dass Vergleichsfälle in Bezug auf Verletzungen und Beschwerden der Betroffenen wohl kaum nahezu ident mit den jeweils zu beurteilenden Einzelfällen sind.
Das OLG Innsbruck erachtete in der von der Beklagten angesprochenen Entscheidung 10 R 34/24m ein Schmerzengeld von EUR 350.000,00 als angemessen. Zu beurteilen waren (ebenfalls) Schadenersatzansprüche des Klägers wegen Fehlbehandlung und mangelnder Aufklärung bei seiner Geburt. Das OLG Innsbruck hob zusammengefasst hervor (S 85 und 86), dass der Kläger (unter anderem) an einer hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie mit Defektheilung leidet. Es liegt eine höchstgradige infantile spastische Zerebralparese und eine globale Entwicklungsstörung mit schwerer Mehrfachbehinderung vor. Eine Willkürmotorik ist nicht möglich, ebenso wenig eine Kommunikationsfähigkeit. Weder ist die Sprachentwicklung gegeben noch entwickelt sich ein Sprachverständnis. Weiters liegt unter anderem eine Hörminderung sowie eine Sehbehinderung vor, wodurch der Kläger (wenn überhaupt) nur eine Farben- und Kontrastwahrnehmung hat. Er ist motorisch und kognitiv erheblich beeinträchtigt. Der Kläger hat täglich mittelstarke und starke Schmerzen unbestimmten Ausmaßes. Diese folgen aus der ständigen muskulären Spastik in Form von ständig einschießenden Spasmen. Weiters erschrickt er bei unerwarteten Geräuschen und es kommt dabei zusätzlich zu einer spastischen Überstreckung, die schmerzhaft ist. Seine Lebenserwartung ist deutlich reduziert. Er ist auf „hundertprozentige Unterstützung“ durch andere Personen angewiesen. Ein selbstbestimmtes und eigenständiges Handeln ohne Hilfeleistungen ist ihm nicht möglich.
Der Ansicht der Beklagten, dass das der Entscheidung des OLG Innsbruck zugrunde liegende Beschwerdebild des dortigen Klägers „noch wesentlich“ über die hier zu beurteilenden Beschwerden des Erstklägers hinausgehe und - im Ergebnis - eine Orientierung an dieser Entscheidung nicht in Betracht komme, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Die Beklagte meint, hier sei im Gegensatz zur Entscheidung des OLG Innsbruck ein Risiko für Komplikationen ebenso wenig festgestellt wie ein hohes Risiko für ein vorzeitiges Versterben bei deutlich reduzierter Lebenserwartung. Der Erstkläger leidet an Epilepsie. Die zerebralen Krampfanfälle mit vier bis zehn Anfällen pro Tag werden ein Leben lang bestehen. Insofern besteht wohl auch ein Risiko für Komplikationen. Die Lebenserwartung des Erstklägers liegt bei 30 bis 60 Jahren und ist daher deutlich reduziert.
Die Beklagte führt ins Treffen, der Kläger in der Entscheidung des OLG Innsbruck weise einen Entwicklungsstand eines unter sechs Monate alten Säuglings auf und es sei dort eine Unmöglichkeit einer Willkürmotorik festgestellt, während der Erstkläger zum selbständigen Lagewechsel fähig sei. Aus der Entscheidung des OLG Innsbruck (S 19) ergibt sich, dass der dortige Kläger motorisch auf dem Stand eines unter sechs Monaten alten Säuglings ist; er hat das freie Sitzen nicht erreicht, was Säuglinge in der Regel zwischen dem sechsten und achten Lebensmonat beherrschen. Eine Willkürmotorik ist nicht möglich. Dem Erstkläger ist ebenfalls kein sicherer freier Sitz und auch kein altersadäquater Lagewechsel (schon gar kein freies Gehen) möglich, wenngleich seine psychomotorischen Fähigkeiten für einen selbständigen Lagewechsel reichen. Für die Fortbewegung ist der Erstkläger auf einen Rollstuhl oder auf ein Getragen werden angewiesen (US 10, 12 und 13). Ein nennenswerter Unterschied zur Entscheidung des OLG Innsbruck ist insofern nicht anzunehmen.
Der Entscheidung des OLG Innsbruck ist zu entnehmen (S 18 und 19), dass beim dortigen Kläger keine Sprachentwicklung gegeben ist und sich auch kein Sprachverständnis entwickelt. Er kann sich der Familie, die ihn kennt und damit vertraut ist, nur durch unterschiedliche Laute verständlich machen. Er reagiert auf seine Umgebung, er zeigt Emotionen, die er mit Lauten, aber auch mit Mimik artikulieren kann. Beim Erstkläger wird eine Entwicklung bezüglich Aufmerksamkeit, Konzentration, Körperwahrnehmung und Koordination ausbleiben; es wird keine normale Sprachentwicklung erfolgen. Es sind nur Lautäußerungen, bestenfalls einzelne Wörter möglich (US 12). Bis 2022/2023 hatte der Erstkläger Entwicklungsfortschritte gemacht und konnte etwa seine Bedürfnisse mit „ham ham“ und „gluck gluck“ mitteilen, er verlor jedoch sukzessive seine erlernten Fähigkeiten (US 17). Aktuell ist nur ein Lautieren möglich (US 10). Der Erstkläger kann nicht zielgerichtet mit seiner Umgebung kommunizieren (US 19). Ein wesentlicher Unterschied ist für den Senat hier nicht ersichtlich.
Die Beklagte verweist auch auf die in der Entscheidung des OLG Innsbruck festgestellte pulmonale Insuffizienz infolge eingeschränkter Atemfunktion, auf die festgestellte Sehbehinderung (lediglich Farben- und Kontrastwahrnehmung) und eine festgestellte schwergradige zentrale Hörminderung. All dies sei im hier zu beurteilenden Fall nicht festgestellt. Richtig ist, dass in der Entscheidung des OLG Innsbruck die angesprochene Sehbehinderung festgestellt ist (S 18). Zusätzlich ist eine „leichtgradige bis schwergradige“ Hörminderung festgestellt, die zu einer sensorischen Wahrnehmungsstörung führt (S 19). Festgestellt ist (tatsächlich), dass der Zustand des dortigen Klägers stabil ist, sich aber das klinische Zustandsbild noch verschlechtern könnte, wenn (infolge des Größenwachstums in der Pubertät) die Atemfunktion eingeschränkt wird und dadurch eine pulmonale Insuffizienz entsteht (S 20). Festgestelltermaßen besteht hier beim Erstkläger zumindest eine reduzierte räumliche Wahrnehmung ohne selbständige Handlungsplanung und eine eingeschränkte auditive Wahrnehmungsstörung (US 10 und 12).
Die Beklagte verweist auch darauf, dass der Entscheidung des OLG Innsbruck auch zu entnehmen ist, dass es beim dortigen Kläger zu schmerzhaften, spastischen Überstreckungen bei unerwarteten Geräuschen kommt und er an ständig einschießenden schmerzhaften Spasmen leidet, die täglich mittelstarke und starke Schmerzen verursachen. Hier ist der Erstkläger vier bis 10 epileptischen Anfällen pro Tag ausgesetzt. Er war bisher an keinem Tag seines Lebens schmerzfrei und er wird es bis zu seinem Lebensende auch nicht sein. Täglich hat er die Hälfte seines Wachtages unter anderem infolge cerebraler Krampfanfälle und spontaner Muskelspasmen starke, mittelstarke und leichte Schmerzen zu erdulden (vgl US 21). Auch insofern vermag der Senat daher keinen wesentlichen Unterschied zur Entscheidung des OLG Innsbruck zu erkennen.
Nach Ansicht des Senats ist die Entscheidung des OLG Innsbruck eine taugliche Vergleichsentscheidung.
2.2. Richtig ist, dass das OLG Wien in der vom Erstgericht herangezogenen Entscheidung 11 R 142/15f einen Schmerzengeldzuspruch von EUR 220.000,00 (aufgewertet auf September 2025 [Schluss der Verhandlung] rund EUR 304.000,00) an ein damals siebenjähriges Mädchen nach verspätet eingeleitetem Geburtsvorgang wegen übersehener Nabelschnurumschlingung verbunden mit drastischer Sauerstoffunterversorgung des kindlichen Gehirns und schwerster dauerhafter Organschädigung beim Fötus (schwere perinatale Asphyxie mit konsekutiver hypoxisch ischämischer Enzephalopathie und schwerer rechtsbetonter spastisch dyskinetischer bilateraler Cerebralparese iSe schweren psychomotorischen globalen und kombinierten sowie bleibenden Entwicklungsstörung) bestätigte.
Die Beklagte behauptet pauschal, dass die Beschwerden des Erstklägers hinter den Beschwerden der dortigen Klägerin zurückbleiben würden, ohne dies jedoch ansatzweise näher auszuführen. Feststellungen zu Schmerzen der dortigen Klägerin, die im hier zu beurteilenden Fall aber besonders schwerwiegend sind, wurden nicht getroffen (vgl Danzl, Schmerzengeld-Datenbank bei Manz-RDB). Diese Entscheidung und auch der Umstand, dass dem Erstkläger (teils) der Besuch des Kindergartens und der Schule möglich war bzw. ist, gebieten nach Ansicht des Senats keine Korrektur des Schmerzengeldes.
2.3. Zu 3 Ob 128/11m wurde das Schmerzengeld eines seit seiner Geburt blinden Kindes mit EUR 150.000,00 - valorisiert per September 2025 EUR 223.000,00 - bemessen.
Hervorzuheben ist letztlich, dass in der Entscheidung 5 Ob 202/20x ein Schmerzengeldzuspruch an einen 53-jährigen Mann von EUR 320.000,00 (valorisiert auf den Schluss der Verhandlung im vorliegenden Verfahren rund EUR 410.000,00) gebilligt wurde. Der dortige (vorher sehr sportliche und aktive) querschnittsgelähmte, bis an sein Lebensende nur mit einem Rollstuhl fortbewegungsfähige Kläger litt zusätzlich zur totalen Funktionslosigkeit in den subläsionalen Körperbereichen und Bewegungsunfähigkeit aller vier Extremitäten an einer Blasen- und Mastdarmfunktionsstörung mit Katheterisierung, weitgehender Lähmung der Atemmuskulatur mit deutlich erschwerter Atmung sowie leicht- bis mittelgradigen depressiven Episoden sowie immer wieder Schmerzen im Nackenbereich und Spasmen.
3. Vergleicht man den Schmerzengeldzuspruch des Erstgerichtes von EUR 350.000,00 bzw. EUR 320.000,00 nach Abzug des bereits geleisteten Teilbetrages von EUR 30.000,00 mit den in Punkt 2. dargestellten Zusprüchen, so kann dem Erstgericht keine Überschreitung seines Beurteilungsspielraums vorgeworfen werden. Der Senat erachtet das vom Erstgericht ausgemittelte Schmerzengeld als angemessen, wenn man bedenkt, dass hier ein von Geburt an bestehender, lebenslanger Leidenszustand zu verantworten ist.
III. Ergebnis, Kosten, Rechtsmittelzulässigkeit
1. Der Berufung der Beklagten war kein Erfolg zuzuerkennen. In Stattgabe der Berufung des Erstklägers war das Ersturteil in seinen Punkten 1. und 2. im Sinne eines weiteren Zuspruchs von EUR 1.627,20 samt 4 % Zinsen seit 29. Mai 2024 bei gleichzeitig entsprechender Anpassung der Abweisung des Leistungsmehrbegehrens abzuändern. Hinsichtlich des Zinsenlaufs war nicht der Berufungserklärung, sondern dem Berufungsantrag zu folgen (vgl Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 7 ff). Dem Bestimmtheitserfordernis von Exekutionstiteln Rechnung tragend (vgl Jakusch in Angst/Oberhammer EO3 § 7 Rz 44) wurde bei Neuformulierung des Urteilsspruchs der Beginn des Zinsenlaufs kalendermäßig bestimmt (der Tag nach Klagszustellung ist der 26.5.2021).
2.1. Angesichts der bloß geringfügigen Abänderung des Ersturteils besteht kein Anlass zu einer Abänderung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.449; 1 Ob 81/09g, 9 Ob 61/14g, 2 Ob 103/15h ua; OLG Linz 3 R 61/24x).
2.2. Im Berufungsverfahren beruht die Kostenentscheidung auf den §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat dem Erstkläger die Kosten seiner Berufung und seiner Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Die Pauschalgebühr für die Berufung wurde vom Erstkläger richtig mit EUR 189,00 verzeichnet (das Erstgericht hat EUR 217,40 - offenbar unter Hinzurechnung eines [allerdings nicht zu berücksichtigenden] Streitgenossenzuschlags - eingezogen).
3. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen, sondern von den Umständen des Einzelfalls abhängig war.
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