OLG Linz 3R157/25s

3R157/25sOberlandesgericht17.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 3R157/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00300R00157.25S.1217.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A*, geb. am **, Angestellter, **, *, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagte B N.V., **, **, *, NL-Curacao, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen EUR 20.905,05 s.A., über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30. Oktober 2025, Cg-12, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Antrag auf Unterbrechung des Berufungsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen zu C-9/25 und C-440/23 wird abgewiesen.

Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.

Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 2.351,52 (darin EUR 391,92 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist ein in ** registriertes Unternehmen, welches Online-Glückspiele über die auch in Österreich auf deutsch abrufbaren Webseiten „“, „“, „C*“, „“ und „“ anbietet. Sie hat eine Lizenz in ihrem Sitzstaat, allerdings keine für die Durchführung von elektronischen Lotterien bzw. Online- Glücksspielen in Österreich. Sie bietet dennoch auch in Österreich Online-Glücksspiele auf deutschsprachigen Webseiten („“, „“, „“, „“) an. Auf der website „C*“ gibt es die Möglichkeit, verschiedene Sprachen – darunter auch Deutsch – zu wählen. Es besteht ein Kundensupport für deutschsprachige Kunden.

Der Kläger ist in Österreich wohnhaft und legte unter den obgenannten Webseiten jeweils ein Spielerkonto mit der E-Mail-Adresse „**“ an und rief die Webseiten auf Deutsch auf. Im Zeitraum von 18.11.2019 bis 30.12.2024 nahm der Kläger immer von Österreich aus an der von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspielen teil. Der endgültige Glücksspielverlust betrug im genannten Zeitraum EUR 20.905,05.

Der Kläger schrieb der Beklagten am 20.1.2025 eine E-Mail auf Deutsch und forderte dabei die Transaktionsliste an. Die Beklagte reagierte am 30.1.2025 entsprechend und übermittelte dem Kläger die Liste. Der Kläger ist als Digital Marketing Specialist tätig, wobei er diese Tätigkeit auch im Spielzeitraum ausübte. Die Spiele führte er privat durch und setzte dafür das Geld von seinem Einkommen ein. Er war spielsüchtig und spielte auch bei anderen Anbietern. Er erfuhr von seinem Vater und durch entsprechende Anzeigen von der Möglichkeit, Verluste zurückzufordern. Seit Ende 2024 spielt er nicht mehr.

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 4.3.2025 (erfolglos) auf, den Verlust bis längstens 15.3.2025 zurückzuzahlen.

Der Kläger begehrt die Rückzahlung des Spielverlustes. Er habe einen bereicherungs- und schadenersatzrechtlichen Anspruch wegen fehlender österreichischer Lizenz der Beklagten.

Die Beklagte wandte die mangelnde internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein, bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung und wandte – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz - ein, dass das österreichische Glücksspielmonopol mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei. Das Anbieten von Glücksspielen ohne österreichische Glücksspielkonzession sei daher rechtmäßig.

Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Erstgericht Unterbrechungsanträge ab, verwarf die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung des Klagsbetrags von EUR 20.905,05 samt 4% Zinsen seit 15. März 2025. Seiner Entscheidung legte es die eingangs wiedergegeben Tatsachenfeststellungen zu Grunde.

In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass ein allfälliger Zustellmangel der Klage jedenfalls geheilt sei. Weiters verwies es auf den auch hier maßgeblichen Verbrauchergerichtsstand nach Art 17 ff EuGVVO und kam in Anwendung österreichischen Sachrechts zum Ergebnis, dass nach ständiger Rechtsprechung das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt für den gegenständlichen Zeitraum den vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspreche. Neue und konkrete Umstände, die sich seit der letzten Beurteilung zur Kohärenz der österreichischen Glücksspielregelungen geändert hätten, seien von der Beklagten nicht aufgezeigt worden. Bei den von der Beklagten konzessionslos angebotenen Glücksspielen handle es sich um verbotenes Glücksspiel. Was auf Grundlage eines unerlaubten und damit unwirksamen Glücksvertrags gezahlt worden sei, sei rückforderbar, ohne dass dem die Bestimmung des § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB entgegenstünde. Angesichts der geklärten Rechtslage sei das Verfahren nicht bis zum Vorliegen der Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-440/23 und C-9/25 zu unterbrechen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Stoffsammlungsmängel) und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung, hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Darüberhinaus werden zwei Unterbrechungsanträge gestellt.

Der Kläger strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils an.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Zur Nichtigkeit:

Die Beklagte macht als Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO geltend, dass ihr die Klage dem Haager Prozessübereinkommen 1954 widersprechend ohne Übersetzung zugestellt worden sei, sodass keine wirksame Zustellung vorliege.

Der Oberste Gerichtshof vertritt dazu die aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen abgeleitete Auffassung, dass ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel dann nicht möglich ist, wenn dem „Zustellinhalt gemäß reagiert“ wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstücke getroffen wurde und es zu einer „Heilung durch Einlassung“ gekommen ist (RS0083731 [T9]; vgl auch Gitschthaler in Rechberger/Klicka5 § 87 ZPO [§ 7 ZustG] Rz 7). Dieser Fall liegt hier zweifellos vor, hat doch die Beklagte fristgerecht eine Klagebeantwortung erstattet und war auch im gesamten erstinstanzlichen Verfahren durch ihren Rechtsanwalt vertreten. Sie hat damit genauso gehandelt, wie sie gehandelt hätte, wenn ihr die Klage samt Übersetzung zugestellt worden wäre. Der Empfänger kann sich nicht mehr auf einen Zustellmangel berufen, wenn er dem Zustellinhalt gemäß reagiert hat (RS0083731 [T6]; 4 Ob 257/14v; 10 ObS 95/17v). Die gehörige Zustellung der Klage ist daher nicht weiter zu beurteilen.

Die Beklagte macht auch den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO geltend, weil das Erstgericht zu Unrecht von seiner internationalen Zuständigkeit ausgehe.

Dieser Vorwurf scheitert allerdings an der bereits zur internationalen Zuständigkeit in vergleichbaren Fällen ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Demnach setzt der Begriff Vertrag nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinn voraus, vielmehr liegen bei autonomer Auslegung vertragliche Ansprüche unter anderem dann vor, wenn eine Partei gegenüber der anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist. Der EuGH hat auch bereits ausgesprochen, dass im Verbrauchergerichtsstand Ansprüche geltend gemacht werden können, welche untrennbar mit einem Verbrauchervertrag verbunden sind (EuGH C-96/00, Gabriel, Rn 56 bis 58; EuGH C-500/18, AU/Reliantco, Investments Ltd., Rn 64, 73). Von den Regelungen der Artikel 17 ff EuGVVO 2012 sind daher auch Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrages sowie vertragliche (Rückabwicklungs-)Ansprüche erfasst (vgl etwa Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Artikel 17 EuGVVO 2012 Rz 46; RS0108679). Untrennbar mit einem Verbrauchervertrag sind aber auch die dem Verbraucher der Rückabwicklung eines unwirksamen (nichtigen) Vertrags dienenden bereicherungsrechtlichen Ansprüche verbunden. Sie unterfallen daher ebenfalls den Artikeln 17 ff EuGVVO 2012. Damit ist auch die vom EuGH in der Entscheidung C-500/18, AU/Reliantco, Investments Ltd., Rn 72, betonte notwendige Kohärenz von anwendbarem Recht und Gerichtsstand gegeben (9 Ob 75/22b mwN). Die internationale Zuständigkeit ist daher gegeben, zumal der Verbrauchergerichtsstand auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers seinen (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat hat (vgl Simotta aaO Rz 19). Die von der Beklagten dazu vertretene und auf ein von ihr eingeholtes Rechtsgutachten gestützte Gegenmeinung vermag daran nichts zu ändern.

In diesem Zusammenhang ist vorweg bereits darauf zu verweisen, dass die in der Berufung enthaltene Argumentation zur fehlenden (oder zweifelhaften) Verbrauchereigenschaft des Klägers für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar ist. Bereits in der Klage wurde vorgebracht, dass der Kläger den Glücksspielvertrag mit der Beklagten als Verbraucher abgeschlossen habe. Die Verbrauchereigenschaft wurde von der Beklagten gar nicht substanziiert bestritten. Unabhängig davon hat das Erstgericht dazu Beweise aufgenommen und den Kläger insbesondere dazu befragt, woher er die finanziellen Mittel für das Spiel nahm, warum er gespielt hat, wann er aufgehört hat und welchem Beruf er nachgeht. Die Angaben des Klägers dazu wurden vom Erstgericht als glaubhaft eingeschätzt. Tatsächlich liegen keinerlei Hinweise auf eine unternehmerische Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit Glücksspiel vor. Der Umstand, dass ein Spieler auf mehreren Webseiten (auch anderer) Anbieter spielt, macht ihn nicht zum Unternehmer.

Die Berufung wegen Nichtigkeit war aus diesen Gründen zu verwerfen (vgl auch OLG Linz 6 R 28/25t, 2 R 55/25h; OLG Wien 10 R 10/25a und 33 R 33/25b).

Die in der Mängelrüge enthaltene Argumentation, es fehle eine Beweiswürdigung dazu, dass die websites der Beklagten auf Österreich ausgerichtet waren, ist geradezu absurd, führte die „Ausrichtung“ der websites doch immerhin dazu, dass die Beklagte mit dem Kläger (nichtige) Verträge abgeschlossen hat. Auch die Beweiswürdigung zu den vom Kläger erlittenen Spielverlusten hält einer Überprüfung durch das Berufungsgericht stand. Es wurde insbesondere auf die (von der Beklagten selbst stammende!) Saldenliste und die Angaben des Klägers dazu verwiesen. Andere Beweismittel, mit denen man sich auch noch befassen hätte können, liegen tatsächlich nicht vor. Auch was die Fremdsprachigkeit der Beilage ./G betrifft, gelingt es der Beklagten nicht, einen relevanten Verfahrensmangel darzustellen. Der Kläger und das Erstgericht waren und auch das Berufungsgericht ist in der Lage, den Inhalt dieser Urkunde zu verstehen. Dass die Beklagte mit dieser von ihr erstellten Urkunde und mit der von ihr dazu ausgewählten Sprache irgendwelche Verständnisprobleme hätte, wird ohnehin nicht behauptet. Damit ist auch zur Tatsachenrüge und den dort bekämpften Feststellungen abschließend Stellung genommen. Die Frage, ob der Kläger spielsüchtig ist, spielt in rechtlicher Hinsicht jedenfalls im Ergebnis keine Rolle.

Zur in der Rechtsrüge neuerlich angesprochenen Frage der internationalen Zuständigkeit wurde bereits oben bei Behandlung der Nichtigkeitsberufung Stellung genommen. Die Berufung erweist sich auch zur Frage der Kohärenz des GSpG als nicht stichhaltig, sodass gemäß § 500a ZPO auf die ausführlichen und zutreffenden Entscheidungsgründe des Erstgerichts verwiesen werden kann. Die Rechtslage zur Rückforderbarkeit von Glücksspielverlusten ist hinlänglich geklärt. Auch nach jüngster Rechtsprechung (10 Ob 10/23b, 7 Ob 71/23a, 7 Ob 111/23h, 5 Ob 69/23t, 8 Ob 67/24x; RS0134152, zuletzt etwa 6 Ob 157/25v) des Obersten Gerichtshofs ist die Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols auch in Kenntnis der in der Berufung angeführten Judikatur des VfGH abschließend beantwortet. Zu dieser Frage erhobene außerordentliche Revisionen von Onlineglücksspielanbietern wurden trotz Nichtbehandlung der behaupteten Stoffsammlungsmängel und sekundärer Feststellungsmängel durch das Berufungsgericht zurückgewiesen (8 Ob 138/22k, 1 Ob 1/24i, 2 Ob 194/24d, 3 Ob 210/24i, 7 Ob 112/25h, 6 Ob 135/25h uva). Es wurde auch die Anregung auf neuerliche Befassung des Europäischen Gerichtshofs abgelehnt (7 Ob 163/21b). Auf die weitwendigen Ausführungen in der Rechtsrüge ist nicht weiter einzugehen, weil damit zusammengefasst nur argumentiert wird, die Judikatur des OGH sei verfehlt und sich kein einziges Argument findet, zu dem der OGH sich noch nicht geäußert hätte. Aus der Entscheidung des EuGH C-920/19, Fluctus, ergibt sich kein Verbot für ein nationales Gericht, sich auf Vorentscheidungen „höherer“ (nationaler) Gerichte (hier auf in zahlreichen Parallelverfahren ergangene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs) zu berufen (2 Ob 146/22t). Konkrete und auf die jeweiligen Zeiträume bezogene Umstände, die sich seit der letzten Beurteilung der Kohärenz geändert hätten, zeigt die Berufungswerberin nicht auf (vgl 5 Ob 85/23w). Insofern fehlt es auch nicht an Feststellungen für den hier zu beurteilenden Spielzeitraum.

Auch zu den von der Beklagten gestellten Unterbrechungsanträgen liegt höchstgerichtliche Judikatur vor. In der Entscheidung 6 Ob 157/25v wird dazu wörtlich ausgeführt:

„Der von der Beklagten beantragten Unterbrechung des (Revisions-)Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die zu C-9/25, Tipico, und C-440/23, European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto- und Sportwetten, registrierten Vorabentscheidungsersuchen bedarf es nicht, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH zu C-390/12, Pfleger; C-79/17, Gmalieva; C-545/18, DP/Finanzamt Linz, C-920/19, Fluctus, bereits geklärt scheinen (6 Ob 135/25h; 8 Ob 80/25k; vgl auch 9 Ob 64/25i uva).

Die am 4. 9. 2025 in der Rechtssache C-440/23 erstatteten Schlussanträge des Generalanwalts enthalten keine Ausführungen, die eine abweichende Einschätzung nach sich ziehen. Eine Klarstellung durch den EuGH wird in den Schlussanträgen nur insofern als erforderlich angesehen, als es um die Befugnis und Verpflichtung der nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten geht, die Vereinbarkeit des Rechts anderer Mitgliedstaaten mit dem Unionsrecht zu prüfen (vgl Rz 39 der Schlussanträge). Diese Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren, in dem die Unwirksamkeit des österreichischen Glücksspielmonopols behauptet wird, jedoch nicht (6 Ob 135/25h).“

Dem ist nichts hinzuzufügen, sodass die Unterbrechungsanträge abzuweisen und der Berufung nicht Folge zu geben war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.

Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO aufgrund der ständigen Judikatur des OGH, der das Berufungsgericht gefolgt ist, nicht zulässig.

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