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12Rs105/25k•OLG Linz 12Rs105/25k
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Niklaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Claudia Wolfsgruber-Ecker (Kreis der Arbeitgeber) und Roland Auböck (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Hotelière, **, **straße *, vertreten durch Mag. Gerhard Franz Köstner, Rechtsanwalt in Altenmarkt im Pongau, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch ihre Angestellte Mag. D, Landesstelle *, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld (Streitwert EUR 7.318,08) über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. August 2025, Cgs-10, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Klägerin betreibt das Hotel „B*“ in ** mit 50 Gästebetten und Halbpension. Sie bezieht kein Fixgehalt, sondern lebt von den Privatentnahmen. Anlässlich der Geburt ihrer Tochter C* erhielt die Klägerin für den Zeitraum 30. Mai bis 31. Dezember 2028 pauschales Kinderbetreuungsgeld in Höhe von EUR 7.318,08 (216 Tage à EUR 33,88).
Mit Bescheid vom 7. Mai 2025 widerrief die Beklagte dessen Zuerkennung und verpflichtete die Klägerin zum Rückersatz. Aus dem Einkommenssteuerbescheid 2018 ergebe sich ein Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte für dieses Jahr in Höhe von EUR 82.035,75, sodass die individuelle Zuverdienstgrenze überschritten worden sei.
Mit ihrer Klage vom 22. Mai 2025 begehrte die Klägerin „die Aufhebung dieses Bescheids“ (gemeint wohl: die Feststellung, dass eine Verpflichtung zum Rückersatz nicht bestehe). Die Klägerin bestritt eine Überschreitung der Zuverdienstgrenze, grenzte über Auftrag des Gerichts die im Anspruchszeitraum Juni bis Dezember 2018 erzielten Einkünfte ab und brachte – soweit für das Berufungsverfahren noch wesentlich – vor, im zweiten Halbjahr 2018 seien die Umsätze gesunken und die Betriebsausgaben gestiegen; nachhaltige Erwerbstätigkeit habe sie keine ausgeübt.
Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung, die Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung und wandte zusammengefasst ein, die Abgrenzung sei (unter anderem) bezüglich Kilometergeld, Absetzung für Abnutzung (AfA) und Steuerberatungskosten nicht nachvollziehbar.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und traf zu den im Berufungsverfahren noch strittigen Punkten folgende, im bekämpften Umfang kursiv wiedergegebene Sachverhaltsfeststellungen:
Für das Jahr 2018 wurden der Beklagten vom Finanzamt Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 63.104,42 übermittelt. Der individuelle Grenzbetrag der Klägerin betrug EUR 45.043,12, der absolute Grenzbetrag EUR 16.200,00.
Die Klägerin arbeitete als Rezeptionistin, Zimmermädchen, Köchin und Chefin. Sie beschäftigte im Jahr 2018 ein Zimmermädchen für 3 Stunden am Vormittag, ihr Gatte arbeitete in Vollzeit im Service und von Juni bis Mitte September unterstützen sie ihre Eltern bei der Arbeit im Betrieb. Während des Kinderbetreuungsgeldbezugs arbeitete die Klägerin weniger als gewöhnlich. Ihre Tochter kam als Frühgeburt zur Welt und bedurfte einer besonders intensiven Betreuung.
Die Einkäufe für den Gewerbebetrieb erfolgten mit einem Pkw, Fahrtenbuch wurde aber keines geführt. Für die zweimal pro Woche durchgeführten Fahrten in (Groß-)Märkte nach D*, ** oder ** verzeichnete die Klägerin ein pauschaliertes Kilometergeld von EUR 4.200,00 für die Monate Juni bis Dezember 2018.
Im Kinderbetreuungsgeldbezugszeitraum wurden der Klägerin für ihren Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater folgende Beträge per Bankeinzug eingezogen: am 31.5.2018 EUR 317,92 und EUR 2.304,00, am 29.6.2018 EUR 360,00, am 27.7.2018 EUR 432,82, am 16.8.2018 EUR 439,50, am 21.9.2018 EUR 524,74, am 12.10.2018 EUR 365,96, am 29.11.2018 EUR 445,50, am 7.12.2018 EUR 2.328,00, am 17.12.2018 EUR 577,50 und am 28.12.2018 EUR 419,02, somit gesamt EUR 8.514,96.
Für die Betriebs- und Geschäftsausstattung investierte die Klägerin für einen Schuhtrocker am 29.10.2018 EUR 3.416,00, für einen Lautsprecher am 9.11.2018 EUR 444,77 und für ein Polsterbett am 4.12.2018 EUR 565,67.
Von Juni bis einschließlich Dezember 2018 erwirtschaftete der Betrieb der Klägerin einen Rohgewinn von EUR 81.910,00. An Aufwendungen wurden in der Ergebnisübersicht EUR 65.173,00 für diesen Zeitraum geltend gemacht. Davon EUR 4.200,00 an Kilometergeld (bei einem Jahresbetrag in gleicher Höhe), EUR 15.891,00 an Normal-AfA (bei einem Jahresbetrag in gleicher Höhe) und EUR 7.096,00 an Steuerberatungskosten (bei einem Jahresbetrag von EUR 8.062,00).
Die AfA wurde aufgeschlüsselt in EUR 6.630,27 für Gebäude, EUR 710,96 für Grundstückseinrichtungen und EUR 7.882,68 für Betriebs- und Geschäftsausstattung (in Summe EUR 15.223,91). Die Halbjahres-AfA für den Schuhtrockner betrug ausgehend von 10 % jährlich EUR 170,80, für den Lautsprecher auf Basis von 25 % jährlich EUR 55,60 und für das Polsterbett ausgehend von 20 % jährlich EUR 56,57, insgesamt EUR 282,97.
In seiner rechtlichen Beurteilung zog das Erstgericht vom Rohgewinn Aufwendungen von EUR 63.933,35 ab und gelangte zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 17.976,65. Das Kilometergeld wurde auf 7 Monate aliquotiert mit EUR 2.450,00. Die AfA für Schuhtrockner, Lautsprecher und Polsterbett wurde aufgrund der unterjährigen Nutzungsdauer von EUR 282,97 auf EUR 42,45 reduziert; insgesamt wurden an AfA EUR 14.983,39 anerkannt. Die Steuerberatungskosten wurden entsprechend den vorgelegten Honorarnoten mit EUR 8.514,96 berücksichtigt. Da EUR 17.976,65 : 7 Monate x 12 Monate zuzüglich 30 % EUR 40.062,24 ergeben, wurde laut Erstgericht der individuelle Grenzbetrag von EUR 45.043,12 nicht überschritten und infolgedessen eine Rückzahlungspflicht verneint
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung in eine Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu erledigende Berufung ist im Umfang ihres Aufhebungsbegehrens berechtigt.
1. 1Im Gegensatz zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 8 Abs 1 Z 1 KBGG, für die ausnahmslos das Zuflussprinzip gilt, ist bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit im Sinn des § 8 Abs 1 Z 2 KBGG eine Abgrenzung möglich: Für die Ermittlung der Zuverdienstgrenze sind nur jene Einkünfte maßgeblich, die aus einer während des Anspruchszeitraums ausgeübten Tätigkeit stammen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Abstellen allein auf den Zufluss nicht zu sachgerechten Ergebnissen führt, weil dieser keinen Aufschluss darüber gibt, ob und in welchem Umfang im Anspruchszeitraum eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde (OGH 10 ObS 96/22y [Rz 13] unter Hinweis auf 10 ObS 75/22k, 10 ObS 152/21g ua; RIS-Justiz RS0132947).
Bei den betrieblichen Einkünften wird somit das Zuflussprinzip durchbrochen und es bleiben Einkünfte, die aus einer Betätigung bezogen werden, die vor Beginn des Anspruchszeitraums beendet oder nach dem Ende des Anspruchszeitraums begonnen wird, außer Betracht (Konezny in Sonntag/Schober/Konezny, KBGG5 [2024] § 8 Rz 28; Burger-Ehrnhofer, KBGG und Familienzeitbonusgesetz [2017] § 8 KBGG Rz 42).
Die während des Anspruchszeitraums angefallenen Einkünfte sind sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen und um 30 % zu erhöhen (§ 8 Abs 1 Z 2 KBGG).
1. 2Aus der von der Klägerin im Verfahren vorgelegten, von ihrer steuerlichen Beratung erstellten Ergebnisübersicht für den Anspruchszeitraum Juni bis Dezember 2018 ergibt sich unstrittig ein Rohgewinn (Umsatzerlöse abzüglich Wareneinkauf) in Höhe von EUR 81.910,00.
Von den Erlösen sind naturgemäß nicht die im gesamten Jahr 2018 getätigten Aufwendungen, sondern nur die auf den Anspruchszeitraum entfallenden in Abzug zu bringen.
2Die Berufung konzentriert sich auf drei vom unstrittigen Rohgewinn abzuziehende Aufwandsposten, nämlich das Kilometergeld (Pkt 3), die Absetzung für Abnutzung (Pkt 4) und die Steuerberatungskosten (Pkt 5). Aus Zweckmäßigkeitsgründen werden die Beweis- und die Rechtsrüge zu diesen drei Aufwendungen jeweils gemeinsam behandelt.
3. 1Die Beklagte bekämpft die Feststellung zu den beruflich bedingten Fahrten und begehrt die Feststellung, die Klägerin sei einmal die Woche 124 km in die E* nach D* gefahren und einmal wöchentlich entweder zum ** nach B*, ** (30 km) oder zum F* nach ** (52 km); durchschnittlich seien dies 165 km wöchentlich, 660 km monatlich und 4.620 km in sieben Monaten, sodass die Klägerin nur ein Kilometergeld von EUR 1.940,00 zu verzeichnen berechtigt sei. Dies ergebe sich aus den Angaben der Klägerin.
3. 2Richtig ist, dass die Klägerin diese Fahrten bei ihrer Einvernahme beispielhaft anführte, allerdings gab sie auch zu Protokoll, rund 10.000 km pro Jahr seien realistisch (ON 8.2 S 6). Da als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, dass bei einem Hotelbetrieb zu den Fahrten zur Erledigung der größeren Einkäufe auch regionale Fahrten hinzukommen, wie etwa zur Post, zum Baumarkt, einem regionalen Handwerksbetrieb oder zu einer Gärtnerei, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht von 10.000 km gefahrenen Kilometern für das Jahr 2018 ausgeht und diese auf sieben Monate aliquotiert.
3. 3Ausgehend von EUR 4.200,00 für 10.000 km im gesamten Jahr 2018 sind daher für sieben Monate EUR 2.450,00 (4.200,00 : 12 x 7) als Aufwendungen zu berücksichtigen.
4. 1Von dem Umstand, dass sich ein AfA-Gesamtbetrag von EUR 14.983,39 für das Kalenderjahr 2018 ergibt, ging das Erstgericht ohnehin aus. Ob davon nur 7/12 in Abzug zu bringen sind, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung und daher nicht – wie begehrt – ergänzend festzustellen.
4. 2Ergänzende Feststellungen sind nur dann zu treffen, wenn sie für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind. Wenn ein konkret festgestellter Betrag aus rechtlichen Überlegungen nicht insgesamt, sondern nur mit einem Anteil von 7/12 in Anschlag zu bringen ist, genügt dafür eine einfache Rechenoperation. Einer ergänzenden Feststellung dieses anteiligen Betrags bedarf es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht.
Abgesehen davon wäre die erhobene Beweisrüge jedenfalls verfehlt, da allfällige sekundäre Feststellungsmängel in der Rechtsrüge geltend zu machen sind (RIS-Justiz RS0043304 [T6]; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 51).
4. 3Mit ihrer Rechtsrüge ist die Beklagte im Recht. Das Erstgericht berücksichtigt – mit Ausnahme der AfA für den Schuhtrockner, einen Lautsprecher und ein Polsterbett – die gesamte AfA für 2018 und nicht nur die auf den Anspruchszeitraum entfallenden 7/12.
Ausgehend von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist die monatliche Absetzung zu ermitteln und diese mit der Anzahl der Monate der Nutzung im Anspruchszeitraum zu multiplizieren. Dieser Betrag, die Absetzung für Abnutzung im Anspruchszeitraum, geht als Aufwand in die auf den Anspruchszeitraum entfallenden Einkünfte ein, die anschließend auf ein Kalenderjahr hochzurechnen sind (Konezny in Sonntag/Schober/Konezny, KBGG5 [2024] § 8 Rz 29).
Diese Aliquotierung auf sieben Monate führt bei einer ganzjährigen Nutzung durch die anschließende Hochrechnung auf ein Jahr wieder zum Jahresbetrag.
Dem widerspricht die Vorgehensweise des Erstgerichts, das (abgesehen von den drei bereits genannten Ausnahmen) die gesamte Jahres-AfA gewinnmindernd abgezogen hat, bevor es die Hochrechnung auf den Jahresbetrag vorgenommen hat.
Insoweit für den auf zehn Jahre abgesetzten Schuhtrockner (EUR 341,60 jährlich, Nutzungsdauer im Jahr 2018 drei Monate) eine AfA von EUR 28,47 berücksichtigt wurde, ist das nicht nachvollziehbar. Dasselbe gilt für den unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von vier Jahren abgesetzten Lautsprecher (EUR 111,19 jährlich, Nutzungsdauer im Jahr 2018 zwei Monate), für den das Erstgericht EUR 9,27 abzog, und für das auf fünf Jahre abgesetzte Polsterbett (EUR 113,13 jährlich, Nutzungsdauer im Jahr 2018 ein Monat), für das das Erstgericht EUR 4,71 berücksichtigte.
5. 1Hinsichtlich der Steuerberatungskosten begehrt die Beklagte den Entfall der Feststellungen zu den Bankeinzügen vom 31. Mai 2018 in Höhe von EUR 317,92 und EUR 2.304,00 mit der Begründung, diese fielen nicht in den Anspruchszeitraum Juni bis Dezember 2018.
5. 2Mit dem Begehren auf Entfall einer Feststellung wird eine Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS RS0041835 [T3]; 4 Ob 233/19x [Pkt 1.5], 9 ObA 95/18p [Pkt 1]). Abgesehen davon ist es eine Frage der rechtlichen Beurteilung, inwieweit Ausgaben als Aufwand bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte zu berücksichtigen sind.
5. 3 Das Erstgericht hat sämtliche im Bezugszeitraum vom Konto der Klägerin abgebuchten Steuerberatungskosten – das sind EUR 8.514,96 zwischen 31. Mai und 28. Dezember 2018 – als Aufwand abgezogen. Die Beklagte anerkennt in ihrer Rechtsrüge hingegen nur die im Anspruchszeitraum Juni bis Dezember eingezogenen Rechnungen in Höhe von EUR 5.893,04.
Entscheidend ist aber, auf welchen Zeitraum sich die Honorarnoten beziehen und dazu fehlen die erforderlichen Feststellungen. Aus Blg ./E ergibt sich jeweils ein um mehrere Monate zurückliegender Abrechnungszeitraum. Kommt es (in Durchbrechung des Zuflussprinzips) für die Einnahmen auf den Tätigkeitszeitpunkt an, muss das vice versa auch für die Aufwendungen gelten. Nur die für den Anspruchszeitraum aufgewendeten Steuerberatungskosten sind somit abzugsfähig.
6Für eine abschließende rechtliche Beurteilung hat daher das Erstgericht die Tatsachengrundlage im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu ergänzen. Das Ersturteil ist aufzuheben.
7Der Kostenvorbehalt für die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO
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