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6Rs64/25s•OLG Graz 6Rs64/25s
Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Maga. Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Drin. Meier und den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Maga. von Maurnböck (Arbeitgeber) und Zimmermann (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Christian Puchner, Mag. Martin Streitmayer, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, pA Landesstelle *, , vertreten durch ihre Angestellte Maga. B, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. September 2025, C-11 (verbunden mit D), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen (I.) und zu Recht erkannt (II.):
I. Die mit der Berufungsbeantwortung vorgelegten Urkunden („unverdichtete Basisdaten“ und „verdichteter Versicherungsverlauf“) werden zurückgewiesen.
II. Der Berufung, deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.
Entscheidungsgründe:
Dem (am ** geborenen) Kläger sind keine Erwerbstätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar. Aufgrund seines – vom Erstgericht auf Urteilsseiten 2 und 3 näher festgestellten – gesundheitlichen Zustands hat er von 1. März 2025 bis 28. Februar 2026 Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension.
Der Kläger arbeitete geringfügig von 1. März bis 1. Mai 2025 bei der E* GmbH als „Support Member“ bei Motorsporterlebnissen. Seine Arbeitszeiten gestalteten sich ganz unterschiedlich. Manchmal arbeitete er zwei Stunden täglich, manchmal sieben Stunden.
Der Aufgabenbereich des Klägers war es, Kunden, die Fahrzeuge von F* nutzten, die Fahrzeuge zu erklären, Vorbereitungen für die Rennstrecke zu tätigen, den Kunden beim Einkleiden zu helfen und diese an den Instruktor zu übergeben. Nachdem die Kunden die Trainingseinheit oder Strecke absolviert hatten, half der Kläger beim Entkleiden und traf die Nachbereitungen. Er hatte am Tag etwa sechs Gruppen von Kunden. Die Kombinationstrainings mussten zeitlich koordiniert und auch vorbereitet werden. Der Kläger musste die Fahrzeuge für die nächstfolgenden Gruppen zusammenstellen und die Fahrzeuge mitunter auch auftanken. Anlässlich der Fahrzeugvorbereitungen baute er den Funk und die Kanäle ein. Außerdem aktivierte er die Live-Kameras in den Fahrzeugen. Es handelte sich um G*-Fahrzeuge bis hin zu H*-Fahrzeugen. Für mechanische Arbeiten an den Fahrzeugen war er nicht zuständig. Der Kläger war während seiner Arbeitszeit hauptsächlich mit dem Auto unterwegs. Er musste nicht viele Wegstrecken zu Fuß zurücklegen. Er musste nichts heben und sich nicht bücken. Im Fahrzeuginnenraum musste er nichts vorbereiten.
Zuvor, nämlich von 1. April bis 30. November 2019, von 1. bis 31. März 2020, von 1. August bis 31. Oktober 2020, von 1. April bis 31. Oktober 2021, von 1. März bis 31. Oktober 2022, von 1. März bis 31. Dezember 2023 und von 1. März bis 30. November 2024 verrichtete der Kläger für die E* GmbH Co KG dieselbe Tätigkeit wie im Zeitraum von 1. März bis 1. Mai 2025, und zwar ebenfalls im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung.
Der Kläger hat die Tätigkeit bei der E* GmbH am 1. Mai 2025 aufgegeben.
Mit Bescheid vom 30. April 2025 (Verfahren D*) anerkannte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Berufsunfähigkeitspension für die Zeit von 1. März 2025 bis 28. Februar 2026 und sprach aus, dass die Pension aufgrund der ausgeübten Tätigkeit nicht anfalle.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2025 (Verfahren C*) wiederholte die Beklagte den Ausspruch, die Berufsunfähigkeitspension von 1. März 2025 bis 28. Februar 2026 anzuerkennen und sprach weiters aus, dass die Pension erst am 2. Mai 2025 anfalle, weil die „Tätigkeit“ am 1. Mai 2025 beendet worden sei.
Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Klage jeweils mit dem Begehren gegenüber der Beklagten festzustellen, dass die Berufsunfähigkeitspension ab 1. März 2025 anfalle und die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm die „Invaliditätspension“ ab dem 1. März 2025 bis 28. Februar 2026 zu zahlen.
Mit Beschluss vom 12. August 2025 verband das Erstgericht die Verfahren C* und D* zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.
Begründend bringt der Kläger vor, dass der Anfall einer Berufsunfähigkeitspension nicht allein dadurch verhindert werde, dass der Versicherte einer geringfügigen Beschäftigung nachgehe. Eine inhaltlich andere geringfügige Tätigkeit schade nicht, und zwar auch dann nicht, wenn der Versicherte diese bereits neben der Tätigkeit ausgeübt habe, aufgrund deren Invalidität bestehe. Er habe „aus seiner Arbeitslosigkeit heraus“ einen Antrag auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension gestellt, welche ihm mit 30. April 2025 rückwirkend zum 1. März 2025 zuerkannt worden sei. Gleichzeitig habe er am 1. März 2025 eine geringfügige Beschäftigung als Arbeiter bei der E* GmbH Co KG aufgenommen. Da zum Zeitpunkt der Gewährung der Pension kein Dienstverhältnis bestanden habe und das neu begründete Dienstverhältnis in keinem Zusammenhang mit der für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension relevanten Tätigkeit stehe, entspreche der Bescheid nicht der Sach- und Rechtslage.
Bei der I* GmbH sei er voll versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Seine letzte geringfügige Beschäftigung bei der E* GmbH Co KG vor seinem Pensionsantrag habe mit 30. November 2024 geendet. Er sei gleichzeitig mit dem „ersten Tag der Berufsunfähigkeitspension“ ein neues geringfügiges Dienstverhältnis eingegangen.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet zusammengefasst ein, dass die ab 1. März 2025 ausgeübte Tätigkeit mit jener ident sei, die der Kläger auch bereits seit April 2019 ausgeübt habe. Da für den Kläger kein Leistungskalkül erstellt habe werden können, handle es sich bei jeder Tätigkeit, die er ausübe bzw ausgeübt habe, um eine kalkülsüberschreitende, welche den Anfall der Invaliditätspension gemäß § 86 ASVG so lange hindere, bis sie aufgegeben werde.
Mit dem angefochtenen Urteil spricht das Erstgericht aus, dass der Anspruch des Klägers auf Berufsunfähigkeitspension vom 1. März 2025 bis 28. Februar 2026 dem Grunde nach zu Recht bestehe (Spruchpunkt I.) und dass die Pension erst mit Aufgabe der Tätigkeit als Support Member bei der E* GmbH Co KG ab 2. Mai 2025 anfalle (Spruchpunkt II.). Zu Spruchpunkt III. erkennt es die Beklagte schuldig, dem Kläger die Berufsunfähigkeitspension in gesetzlicher Höhe ab dem 2. Mai 2025 bis 28. Februar 2026 unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Leistungen zu zahlen. Das Mehrbegehren auf Feststellung, dass die Berufsunfähigkeitspension bereits ab 1. März 2025 anfalle und die Beklagte schuldig sei, dem Kläger eine Berufsunfähigkeitspension in der gesetzlichen Höhe von 1. März bis 1. Mai 2025 zu zahlen, weist es ab (Spruchpunkt IV.).
In rechtlicher Hinsicht vertritt es ausgehend vom eingangs zusammengefasst dargestellten und unstrittigen Sachverhalt den Standpunkt, dass nach § 86 Abs 3 Z 2 ASVG für den Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die Aufgabe oder Karenzierung der Tätigkeit erforderlich sei, aufgrund welcher der Versicherte als invalid gelte. Entscheidend sei die vollständige Aufgabe der die Invalidität (Berufsunfähigkeit) begründenden Tätigkeit, weshalb die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausnahmsweise dann nicht gefordert werde, wenn sich das Tätigkeitsfeld so ändere, dass keine kalkülsüberschreitenden Tätigkeiten mehr verrichtet würden. Während der Bezug einer Urlaubsersatzleistung den Leistungsanfall nicht hindere, werde der Pensionsanfall selbst dadurch gehindert, dass der Versicherte die Tätigkeit, aufgrund derer er als invalid gelte, als geringfügig Beschäftigter weiter ausübe.
Da der Kläger zum Stichtag 1. März 2025 die idente Tätigkeit beim selben Arbeitgeber ausgeübt habe, welche er bereits seit dem Jahr 2019 ausgeübt habe und nachdem er diese Tätigkeit erst zum 1. Mai 2025 beendet habe, falle die Berufsunfähigkeitspension erst mit 2. Mai 2025 an.
Gegen die Spruchpunkte II. und IV. (zusammengefasst Anfall der Berufsunfähigkeitspension erst ab 2. Mai 2025) dieser Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich – somit ab dem 1. März 2025 – stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zu I.:
Die Vorlage einer Urkunde mit der Berufungsbeantwortung verstößt gegen das im Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot (RS0041812, RS0105484). Die Urkunden sind daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu II.:
Der Kläger meint nach Zitierung der zum Anfall einer Invaliditätspension ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass er aus seiner Arbeitslosigkeit heraus einen Antrag auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension gestellt habe, welche ihm mit 30. April 2025 rückwirkend zum 1. März 2025 zuerkannt worden sei. Gleichzeitig habe er eine geringfügige Beschäftigung bei der E* GmbH Co KG aufgenommen. Da nach dem Wortlaut der ständigen Rechtsprechung gefordert werde, dass eine Aufgabe der relevanten Beschäftigung erfolge, der Kläger aber gleichzeitig mit dem Zeitpunkt der Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ein neues, von der Beurteilung der Berufsunfähigkeit losgelöstes Dienstverhältnis abgeschlossen gehabt habe, stelle der Abschluss dieses Dienstverhältnisses kein Anfallshindernis dar. Da zum Zeitpunkt der Gewährung der Berufsunfähigkeitspension kein Dienstverhältnis bestanden habe und somit das neue „angegangene“ geringfügige Dienstverhältnis für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension in keinerlei direktem Zusammenhang stehe, widerspreche das Ersturteil der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Dieses Argument überzeugt nicht.
Unstrittig ist, dass der Kläger von 1. März 2025 bis 28. Februar 2026 die materiellen und formellen Leistungsvoraussetzungen für die begehrte Berufsunfähigkeitspension erfüllt, weil ihm befristet (§ 669 Abs 5 ASVG) keine Erwerbstätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt mehr zumutbar sind. Zu klären ist nur, ab wann die Berufsunfähigkeitspension anfällt.
Die Regelung des § 86 Abs 3 Z 2 Satz 3 ASVG, wonach für den Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit zusätzlich die Aufgabe oder Karenzierung der Tätigkeit, aufgrund welcher der Versicherte als invalid (berufsunfähig, dienstunfähig) gilt, erforderlich ist, verfolgt den Zweck, Versicherte vom Leistungsbezug auszuschließen, die zwar objektiv nicht mehr in der Lage sind, ihrer versicherten Tätigkeit nachzugehen, aber auf Kosten ihrer Gesundheit oder aus Entgegenkommen ihres Arbeitgebers ihre bisherige Berufstätigkeit dennoch fortsetzen (10 ObS 42/12t, 10 ObS 18/07t). Diese Regelung dient der Vermeidung von Missbräuchen (vgl RS0116849). § 86 Abs 3 Z 2 letzter Satz normiert keine Leistungsvoraussetzung, sondern nur eine Hemmung des Anspruchs. Um den Anfall nicht zu hemmen, muss ein Beschäftigungsverhältnis karenziert sein oder darf es nur insoweit nicht weiter bestehen, als es eine identische Tätigkeit wie diejenige zum Gegenstand hat, aufgrund welcher der Versicherte als gemindert arbeitsfähig gilt. Auch eine geringfügige Beschäftigung mit demselben Inhalt wie die aufzugebende verhindert den Anfall. Letztlich ist die vollständige Aufgabe einer bestimmten Tätigkeit entscheidend. Die Lösung des Dienstverhältnisses wird von der Rechtsprechung nur dann nicht gefordert, wenn sich das Tätigkeitsfeld so ändert, dass kalkülsüberschreitende Tätigkeiten nicht mehr zu verrichten sind (Schramm in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 86 ASVG [Stand 1.10.2021, rdb.at] Rz 22 mwN). Maßgeblich für den Anfall der Pension im sozialgerichtlichen Verfahren ist der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Für diesen Zeitpunkt ist zu beurteilen ob der Versicherte im Zeitraum bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz seine Tätigkeit, aufgrund welcher er als invalid/berufsunfähig gilt, im Sinn des § 86 Abs 3 Z 2 ASVG – vollständig (10 ObS 173/03v) – aufgegeben hat oder nicht (RS0116851). Das bisherige Beschäftigungsverhältnis darf daher jedenfalls soweit nicht weiter bestehen, als es eine idente Tätigkeit zum Gegenstand hat (10 ObS 18/07f, 10 ObS 317/02v, 10 ObS 30/02p).
Wie bereits dargestellt, fällt die Invaliditäts-(Berufsunfähigkeits-)Pension vorerst nicht an, wenn die bisherige Tätigkeit bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht aufgegeben wurde. Dies gilt sowohl für gelernte (angelernte) Arbeiter (§ 255 Abs 1 und 2 ASVG) als auch für ungelernte Arbeiter (§ 255 Abs 3 ASVG). Der bisherigen Tätigkeit kommt daher, auch wenn sie nicht im Rahmen eines Berufsschutzes ausgeübt wird, eine entscheidende Bedeutung zu (RS0116847). Für die Beurteilung der Invalidität eines Versicherten nach § 255 Abs 3 ASVG sind somit jene nicht qualifizierten Berufstätigkeiten maßgebend, die der Versicherte im maßgebenden Zeitraum innerhalb der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag ausgeübt hat. Für den Anfall der Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG ist daher die Aufgabe derjenigen nicht qualifizierten Berufstätigkeiten, die der Kläger im genannten Zeitraum ausgeübt hat, erforderlich. Das ist hier die – mit Unterbrechungen – von 2019 bis 2025 ausgeübte geringfügige Beschäftigung (anderes behauptete der Kläger im Verfahren erster Instanz und auch in seiner Berufung nicht) als Support Member (von 2019 bis 30. November 2024: 46 Monate).
Darauf, dass der Kläger den Pensionsantrag „aus der Arbeitslosigkeit heraus“ gestellt hat, kommt es entgegen der Ansicht des Klägers daher nicht an. Dass als Vergleichsmaßstab zur Beurteilung der Frage, ob er eine den Anfall der Berufsunfähigkeitspension hemmende idente Tätigkeit ausgeübt hat, nicht die geringfügige Beschäftigung als Support Member herangezogen hätte werden dürfen, behauptete der Kläger – wie bereits dargelegt – nicht.
Es ist zwar richtig, dass sich die Bestimmung des § 86 Abs 3 Z 2 dritter Satz ASVG nur auf den erstmaligen Anfall der Leistung bezieht und eine spätere Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht mehr zum Wegfall der Leistung führt (10 ObS 173/03v, RS0116852). Ein späteres Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze – bei bereits angefallener Leistung – führt nämlich zur Umwandlung der Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension in eine Teilpension (vgl Atria in Sonntag, ASVG16 §§ 85, 86 ASVG Rz 59). Daraus ist für den Kläger aber kein besseres Ergebnis zu erzielen, weil er zum Stichtag 1. März 2025 sein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit dem identischen Tätigkeitsbereich wieder aufgenommen hatte. Dass der Stichtag mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit zusammengefallen ist, vermag nicht zu bewirken, dass dies als „anfallsunschädlich“ im oben aufgezeigten Sinn zu qualifizieren wäre, zumal der Kläger diese Tätigkeit unstrittig ab 1. März 2025 bis 1. Mai 2025 ausübte. Wie bereits ausgeführt, dient § 86 Abs 3 Z 2 dritter Satz ASVG der Vermeidung von Missbräuchen. Es soll verhindert werden, dass neben dem Bezug einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die bisherige Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird (vgl RS0116849).
Aus diesen Erwägungen ist der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet noch ergeben sich solche aus der Aktenlage.
Die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist, weil es sich um eine Einzelfallbetrachtung handelt, nicht zuzulassen.
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