OLG Innsbruck 11Bs304/25f

11Bs304/25fOberlandesgericht17.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 11Bs304/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00304.25F.1217.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 2.12.2025, GZ C*150, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Die über A* B* verhängte Untersuchungshaft hat aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO f o r t z u d a u e r n.

Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch keine Haftfrist mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nach der StPO nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 25.11.2024, GZ C*-125, wurde A* B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach „§§ 28a Abs 1, zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, § 15, 12 zweiter Fall StGB“ (zu I.), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall und Abs 4 Z 3 SMG (zu II.), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG (zu III.) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (zu IV.) schuldig erkannt.

Danach hat er in ** und anderen Orten

Hiefür verhängte das Schöffengericht – soweit für das Beschwerdeverfahren relevant – über den Angeklagten unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren und rechnete darauf aktenkonform die erlittene Untersuchungshaft vom 23.01.2024, 6:00 Uhr bis 25.11.2024, 11:26 Uhr an.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 126) und in der Folge schriftlich ausgeführt (ON 141.2). Auch die Staatsanwaltschaft Feldkirch erhob sogleich nach Urteilsverkündung Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil des Angeklagten (ON 124) und führte diese innert vierwöchiger Frist nach Urteilszustellung ebenfalls schriftlich aus (ON 136). Über die Rechtsmittel wurde bislang noch nicht entschieden, das Verfahren behängt derzeit beim Obersten Gerichtshof zu 11 Os 43/25w.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies der nach § 32 Abs 3 StPO zuständige Vorsitzende des Schöffengerichts nach Durchführung einer Haftverhandlung am 2.12.2025 (ON 149) den auf Enthaftung gerichteten Antrag des Angeklagten vom 26.11.2025 (ON 147.2) ab (Pkt 1) und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft aus dem bisherigen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO an (Pkt 2). Des Weiteren wies er den Antrag auf Feststellung der Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen gemäß § 9 Abs 2 StPO iVm Art 5 Abs 3 zweiter Satz EMRK und Art 5 Abs 1 PersFrG ab (Pkt 3.).

Nach aktenkonformer Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs erachtete der Vorsitzende den dringenden Tatverdacht aufgrund des Urteils des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 25.11.2024 ebenso als gegeben wie den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO, verneinte dessen Substituierung durch gelindere Mittel, die Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft und eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Angeklagten, die in den Antrag mündet, der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Beschluss aufzuheben und die unverzügliche Enthaftung des Beschwerdeführers, allenfalls gegen Anwendung gelinderer Mittel anzuordnen und darüber hinaus auch die Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen gemäß § 9 Abs 2 StPO iVm Art 5 Abs 3 zweiter Satz EMRK und Art 5 Abs 1 PersFrG festzustellen. Ausdrücklich bekämpft werden zunächst - ohne nähere Ausführungen dazu - „das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts“, “die angezogenen Haftgründe“, die „Verhältnismäßigkeit sowie die Nichtanwendung gelinderer Mittel“. Darüber hinaus wird zum Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen zusammengefasst vorgebracht, dass nach § 9 Abs 2 StPO Verfahren, in denen ein Beschuldigter in Haft angehalten werde, mit besonderer Beschleunigung zu führen seien. Jeder verhaftete Beschuldigte habe Anspruch auf ehestmögliche Urteilsfällung und Enthaftung während des Verfahrens. Alle im Strafverfahren tätigen Behörden, Einrichtungen und Personen seien verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Haft hinzuwirken. In Fällen, in denen sich Personen während eines laufenden Strafverfahrens in Untersuchungshaft befinden, sei daher ein besonders hoher und strenger Maßstab an die notwendige Beschleunigung anzulegen. Art 5 Abs 3 zweiter Satz EMRK stelle als besondere Verfahrensgarantie im Zusammenhang mit Freiheitsentziehungen strengere Anforderungen an die Dauer einer Untersuchungshaft als Art 6 Abs 1 EMRK dies für die Dauer des Grundverfahrens vorsehe. Der Schutzzweck manifestiere sich in einer Haftverkürzung. Neben dem Recht auf zügige Verfahrensführung habe der in Haft befindliche Beschuldigte insbesondere einen Anspruch auf vorrangige und beschleunigte Bearbeitung seiner Sache. Das Rechtsmittel des Angeklagten sei am 4.3.2025 beim Landesgericht Feldkirch eingebracht und laut Mitteilung des Obersten Gerichtshofs vom 9.4.2025 dem dortigen Senat 11 zugewiesen worden. Die Stellungnahme der Generalprokuratur datiere mit 17.6.2025, woraufhin am 7.7.2025 eine Äußerung des Angeklagten eingebracht worden sei. Seither seien keine weiteren Verfahrenstätigkeiten zu erkennen und sei der Akt offenbar „liegen geblieben“, was aber gerade die Verletzung des Grundrechts bestätige. Auch eine eventuelle Belastung des zuständigen Senats mit weiteren anhängigen Verfahren sei keine Entschuldigung für die vorliegende Grundrechtsverletzung. Im konkreten Fall sei es dem Angeklagten nicht zuzumuten, auf den Fortgang des sich im Stillstand befindlichen Verfahrens – nunmehr seit neun Monaten – zuzuwarten, folglich sei daher die Untersuchungshaft aufzuheben bzw in jedem Fall auch die vorliegende Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen festzustellen (ON 151).

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht berechtigt.

Mit Blick auf den erstinstanzlichen Schuldspruch des Schöffengerichts ist entgegen dem unsubstantiierten Beschwerdevorbringen von einem dringenden Verdacht auszugehen, der Angeklagte habe die abgeurteilten Taten und damit das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall und Abs 4 Z 3 SMG, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG begangen (RISJustiz RS0061112, Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 4 mwN). Die fehlende Rechtskraft der kollegialgerichtlichen Entscheidung steht dieser Verdachtseinschätzung nicht entgegen.

Dem weiteren unsubstantiierten Beschwerdevorbringen zuwider ging das Erstgericht auch zutreffend vom Vorliegen des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO aus.

Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr der lit a setzt als Anlass- und Prognosetat jeweils eine Tat mit schweren Folgen voraus, deren Begehung ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen den Beschuldigten (hier Angeklagten) geführten Strafverfahrens aufgrund bestimmter Tatsachen befürchtet werden muss. Der Begriff der schweren Folgen umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus auch alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, somit auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, ferner die Eignung, umfangreiche Abwehrmaßnahmen auszulösen und weiterhin die Beunruhigung und Besorgnis herbeizuführen; auch der soziale Störwert ist zu berücksichtigen (Kirchbacher, StPO15 § 173 Rz 10; Nimmervoll, Haftrecht3 Z 699 ff). Die hier inkriminierten Verbrechen des Suchtgifthandels stellen zum einen Taten mit schweren Folgen und zum anderen eine bestimmte Tatsache dar, welche die Annahme nahelegen, es handle sich beim Angeklagten um einen wiederholungsgeneigten Suchtgiftdelinquenten. Wenngleich der Angeklagte gerichtlich unbescholten ist, die gegenständlichen Tathandlungen im März 2021 geendet haben und seither keine Tathandlungen mehr aktenkundig sind, wird durch die nach der Verdachtslage anzunehmende länderübergreifende, professionelle und arbeitsteilige Suchtgiftdelinquenz die konkrete Gefahr begründet, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens weitere gleichgelagerte Taten mit schweren Folgen wie die ihm zur Last gelegten Verbrechen nach dem SMG begehen.

Mit Rücksicht auf die wiederholte und fortgesetzte Tatbegehung über einen Zeitraum von rund einem Jahr liegt auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO vor, der neben einer Anlasstat und einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen als Prognosetat die Zusatzbedingung verlangt, dass der Angeklagte entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt wurde oder – wie fallaktuell – nicht nur einer, sondern wiederholter oder fortgesetzter strafbarer Handlungen dringend verdächtig ist.

Aus dem Akteninhalt ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Verhältnisse, unter denen der Beschwerdeführer die ihm nach der Verdachtslage zur Last gelegten Taten begangen hat. Geänderte Verhältnisse, die sich bloß als Folge der Haftsituation ergeben, führen nicht zur Minderung der Tatbegehungsgefahr (Nimmervoll aaO Z 607).

Die Fortsetzung der seit 23.1.2024 andauernden Untersuchungshaft steht auch weder zur Bedeutung der Sache, noch zu einer im Fall der Rechtskraft des Schuldspruchs zu erwartenden Freiheitsstrafe, welche in erster Instanz 14 Jahre betrug, außer Verhältnis.

Gelindere Mittel sind angesichts der aus dem angelasteten Verhalten abgeleiteten Persönlichkeit und mit Blick auf die Intensität des Haftgrundes trotz der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten nicht geeignet, den Haftgrund wirksam zu substituieren. Solche werden in der Beschwerde auch nicht genannt.

Zum behaupteten Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach § 9 Abs 2 StPO iVm Art 5 Abs 3 zweiter Satz EMRK:

Die §§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO statuieren ein besonderes Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wonach alle am Strafverfahren mitwirkenden Behörden auf eine möglichst kurze Dauer der Haft hinzuwirken haben. Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist demnach auch ohne Verletzung des § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinn einer Verletzung der §§ 9 Abs 2 iVm 177 StPO (Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz WK StPO § 177 Rz 2 mwN). Ein Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen bewirkt jedoch nicht ohne weiteres einen Anspruch auf sofortige Enthaftung. Ein solcher ist vielmehr gemäß § 9 Abs 2 StPO, aber auch nach Art 5 Abs 3 zweiter Satz EMRK und Art 5 Abs 1 PersFrG nur bei einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer gegeben (RISJustiz RS0120790 [insb T13 und T15], 13 Os 77/16x).

Fallaktuell liegt eine vom Angeklagten geltend gemachte Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen nach §§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO durch den Obersten Gerichtshof nicht vor, weil aus dem Umstand, dass bislang nicht über die Nichtigkeitsbeschwerde entschieden wurde, keinesfalls abgeleitet werden kann, dass der Oberste Gerichtshof untätig oder der Akt dort „liegengeblieben“ sei. Vielmehr ist das gegenständliche Strafverfahren nicht nur sehr umfangreich, sondern auch mit Blick auf die vorliegende Thematik der Auswertung von Chat-Protokollen nach einer Sicherstellung der Server des Krypto-Massenger-Dienstes „**“ rechtlich äußerst komplex, weshalb insbesondere auch die 90-seitige Rechtsmittelschrift des Angeklagten, die allein mit Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) die Abweisung zahlreicher in der Hauptverhandlung gestellter Anträge bekämpft, einer eingehenden und sorgfältigen Erledigung bedarf.

Damit konnte die Beschwerde nicht durchdringen und war die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fortzusetzen.

Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit des Beschlusses auf (Verhängung oder) Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).

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