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4Ob92/25w•OGH 4Ob92/25w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. GusenleitnerHelm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. * GmbH, *, 2. * AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen (zuletzt) Vertragsaufhebung und 20.396,45 EUR sA (Gesamtstreitwert: 20.396,45 EUR), im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. Februar 2025, GZ 5 R 165/24k37, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 26. August 2024, GZ 5 Cg 70/20p32, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der klagenden Partei auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 24. 6. 2025 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die vom Obersten Gerichtshof am 19. 2. 2025 zu 7 Ob 163/24g (= EuGH C175/25), am 27. 2. 2025 zu 8 Ob 99/24b (= EuGH C182/25) sowie am 18. 3. 2025 zu 10 Ob 71/24z (= EuGH C251/25) und zu 10 Ob 11/25b (= EuGH C252/25) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen.
[2] Die Verfahren zu den Vorabentscheidungsersuchen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union sind noch offen.
[3] Am 9. 12. 2025 beantragte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens, weil die Forderungen in sämtlichen beim Obersten Gerichtshof anhängigen Anlassverfahren vollständig erfüllt worden und die Verfahren materiell erledigt seien.
[4] Die Verfahren 7 Ob 163/24g und 10 Ob 11/25b sind allerdings noch nicht beendet. Über die dort jeweils am 10. 12. 2025 eingebrachten Anträge auf Erlassung von Anerkenntnisurteilen wurde noch nicht entschieden. Damit fehlt es derzeit jedenfalls an den Voraussetzungen für eine Fortsetzung dieses Verfahrens. Der Fortsetzungsantrag ist daher abzuweisen.
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