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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. GusenleitnerHelm in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. Na*, geboren * 2016, 2. Nu*, geboren * 2018, , beide vertreten durch das Land Tirol (Amt für Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Innsbruck), Ing.EtzelStraße 5, 6020 Innsbruck, und 3. N, geboren * 2021, *, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Mag. *, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 26. August 2025, GZ 52 R 52/25s145, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Durchführung einer Revisionsrekursverhandlung wird abgewiesen.
Begründung:
[1] I. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
[2] II. Die beantragte Durchführung einer Revisionsrekursverhandlung ist schon deshalb abzulehnen, weil der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nicht als Tatsacheninstanz, sondern als Rechtsinstanz nur über Rechtsfragen zu entscheiden hat und daher Beweisaufnahmen oder -ergänzungen nicht in Betracht kommen. Die Revisionsrekurswerberinnen hatten in ihrem Rechtsmittel ausreichend Gelegenheit zur Darlegung ihres Rechtsstandpunkts (RS0043689 [T4]).
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