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8Ra100/25x•OLG Wien 8Ra100/25x
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Georg Schönberger und Martin Horvath in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, , vertreten durch Dr. Christian Stuppnig, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B C GmbH Co KG, **, vertreten durch Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 3.9.2025, **-30, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der beklagten Partei etwa 10 Jahre lang als Projektleiter beschäftigt. Die beklagte Partei kündigte das Dienstverhältnis am 15.7.2024 zum 15.10.2024 auf. Im Unternehmen der beklagten Partei gibt es keinen Betriebsrat.
Mit seiner Kündigungsanfechtungsklage nach § 105 ArbVG begehrt der Kläger, diese Kündigung als rechtsunwirksam aufzuheben. Er brachte im Wesentlichen vor, die Kündigung sei sozialwidrig. Es lägen weder betriebliche noch persönliche Gründe vor, die die Kündigung rechtfertigten. Bei der beklagten Partei habe Anfang des Jahres 2024 eine Umstrukturierung stattgefunden, die mit einem massiven Personalabbau einhergegangen sei. Die Umstrukturierungsmaßnahmen seien längst abgeschlossen. Seine Stelle sei nachbesetzt worden. Er habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen und seine Aufgaben ohne Beanstandungen erfüllt.
Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen und beantragte Klagsabweisung. Sie brachte zusammengefasst vor, die Kündigung sei nicht sozialwidrig. Sie sei aufgrund betrieblicher Erfordernisse gerechtfertigt. Die Immobilien-Projektentwicklung erfahre derzeit erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Im Zuge der notwendigen Umstrukturierungen im Unternehmen der beklagten Partei sei die vom Kläger bekleidete Position eines Teamleiters im Bereich der Projektentwicklung weggefallen. Dem Kläger sei eine neue Position ohne Gehaltsverlust angeboten worden, welche er abgelehnt habe. Im Zuge der Restrukturierung habe die Geschäftsleitung von erheblichen Säumnissen und Fehlleistungen des Klägers Kenntnis erlangt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab.
Das Erstgericht stellte den aus den Seiten 2 bis 8 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass die Kündigung grundsätzlich wesentliche Interessen des Klägers beeinträchtige. Es seien daher die von der beklagten Partei vorgebrachten betrieblichen Interessen zu prüfen. In der Person des Klägers gelegene Gründe habe die beklagte Partei nicht in überprüfbarer Form vorgebracht, es lägen dazu auch keine Beweisergebnisse vor.
Aus den Feststellungen ergäben sich massive und existenzbedrohende wirtschaftliche Schwierigkeiten der beklagten Partei mit hoher Notwendigkeit von Sanierungsmaßnahmen. Es überwögen die Interessen der beklagten Partei am Versuch, die Lebensfähigkeit des Unternehmens zu erhalten, bei weitem die Einzelinteressen des Klägers, die im konkreten Fall im Ergebnis auch nur in einer vier bis fünf Monate längeren Postensuchdauer für eine gleichwertige Position bestünden. Zum Zeitpunkt der Kündigung des Klägers hätte die beklagte Partei davon ausgehen dürfen, dass die getroffenen Maßnahmen, einschließlich der Kündigung des Klägers, zielführende und notwendige Maßnahmen dafür seien. Inzwischen sehe es so aus, als hätte das nicht gefruchtet. Die Entwicklungen seit der Kündigung des Klägers seien im Verfahren nicht zu berücksichtigen. Dem Kläger könne zwar nicht vorgeworfen werden, dass er das Alternativangebot der beklagten Partei nicht angenommen habe. Bei der Gesamtabwägung sei aber schon zu berücksichtigen, dass er diese zumutbare Möglichkeit gehabt hätte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben. Die Beklagte erhebt in ihrer Berufungsbeantwortung „in eventu eine Feststellungsrüge gemäß § 468 Abs 2 ZPO“.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zur Tatsachenrüge (Punkt 2. der Berufung):
Unter Punkt 2.1. der Berufung wendet sich der Kläger gegen folgende erstgerichtliche Feststellung:
„Die Umstrukturierung führte jedenfalls im ersten Halbjahr des Jahres 2024 zu einer Reduktion des Mitarbeiterstandes.“
Der Kläger führt dazu aus, das Erstgericht unterlasse es darzulegen, auf welcher Beweiswürdigung diese Feststellung basiere. Der Geschäftsführer der beklagten Partei, D*, habe ausgesagt, dass vor dem Kläger auch andere Mitarbeiter abgebaut worden seien, „das war etwa bis April 2024“. Basierend auf der Aussage des D* hätte das Erstgericht die Feststellung zu treffen gehabt, dass die Umstrukturierung bis April 2024 zu einer Reduktion des Mitarbeiterstandes geführt habe, und nicht im ersten Halbjahr des Jahres 2024. In rechtlicher Hinsicht sei dies deswegen wesentlich, weil zwischen Ende April 2024 und dem Ausspruch der Kündigung des Klägers ein Zeitraum von zweieinhalb Monaten gelegen sei, wohingegen zwischen dem Ende des ersten Halbjahres, also Ende Juni 2024, und dem Ausspruch der Kündigung lediglich fünfzehn Tage gelegen seien. Das Erstgericht hätte dann rechtlich zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Mitarbeiterreduktion im Zeitraum Jänner bis April 2024 nicht mehr in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung des Klägers gestanden sei, weswegen die Kündigung des Klägers nicht Teil des gesamten Mitarbeiterabbaus aus betrieblichen Gründen hätte sein können. Daraus wäre abzuleiten gewesen, dass die Kündigung des Klägers eben gerade nicht aus betrieblichen Gründen erfolgt sei.
Diese Tatsachenrüge geht bereits deswegen ins Leere, weil ihr die erforderliche rechtliche Relevanz fehlt.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers würde man auch nicht bei Treffen der von ihm gewünschten Ersatzfeststellung zu dem Ergebnis gelangen, dass seine Kündigung nicht aus betrieblichen Gründen erfolgt sei. Bei Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung des Klägers vorliegen, sind nämlich auch die übrigen vom Erstgericht getroffenen Feststellungen heranzuziehen. Unter Berücksichtigung auch dieser weiteren Feststellungen gelangt man zu dem Ergebnis, dass die Kündigung des Klägers durch betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG begründet war. Die Kündigung des Klägers ist ausgehend von diesen Feststellungen eine normale und für jedermann nachvollziehbare betriebswirtschaftliche Konsequenz einer unternehmerischen Disposition (vgl. RIS-Justiz RS0051825; 9 ObA 61/22v uva), wobei die konkrete Kündigung des Klägers zur Verwirklichung des von der beklagten Partei beabsichtigten Erfolgs – hier Einsparungsmaßnahmen in Form von Personaleinsparungsmaßnahmen und einer Änderung der Organisationsstruktur, insbesondere durch das ersatzlose Wegfallen der mittleren Managementebene, auf der auch der Kläger tätig war – geeignet war (vgl. RS0052008 [T18]; 9 ObA 61/22v ua).
Aber auch bei inhaltlicher Prüfung dieser Tatsachenrüge gelangt man zu dem Ergebnis, dass diese nicht berechtigt ist.
So findet die bekämpfte Feststellung – entgegen der Argumentation des Klägers – sehr wohl Deckung in der Aussage des Geschäftsführers der beklagten Partei, D* (vgl. Tagsatzungsprotokoll ON 26.2, Seite 2 ff). So sagte dieser über die Frage, ob zum Zeitpunkt der Kündigung des Klägers auch andere Mitarbeiter abgebaut worden seien, Folgendes aus (Näheres dazu siehe ON 26.2, Seite 4 unten):
„Andere Mitarbeiter wurden schon vorher abgebaut, das war etwa bis April 2024. Es wurde ein Mitarbeiter aus der Projektentwicklung, der Ende Juni 2024 gekündigt hat, nicht mehr nachbesetzt. Wir haben von Anfang 2024 bis Sommer 2024 etwa einundzwanzig Leute abgebaut.“
Damit zeigt sich, dass der Mitarbeiterabbau nach den Angaben des D* sehr wohl im ersten Halbjahr des Jahres 2024 und nicht bloß im Zeitraum Anfang bis April 2024 erfolgte.
Unter Punkt 2.2 der Tatsachenrüge bekämpft der Kläger folgende erstgerichtliche Feststellung:
„Die beklagte Partei befand sich zumindest seit 2023 in massiven finanziellen Schwierigkeiten.“
Der Kläger führt dazu zusammengefasst aus, dass bei richtiger Beweiswürdigung, insbesondere bei Berücksichtigung der Beilagen ./B und ./C das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass die beklagte Partei zum Zeitpunkt seiner Kündigung in keiner wirtschaftlichen Zwangslage mehr gewesen sei. Dass sie später, wie das Erstgericht selbst festgestellt habe, nämlich etwa Anfang 2025 wieder in eine solche geschlittert sei, möge sein, ändere aber nichts daran, dass dies zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht der Fall gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht hätte das zum Ergebnis geführt, dass seine Kündigung nicht betrieblich erforderlich gewesen sei.
Auch diese Tatsachenrüge ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung plausibel und lebensnah begründet, warum es diese Feststellung getroffen hat. Das Erstgericht hat sich auch mit den vom Berufungswerber angesprochenen Beilagen ./B und ./C nachvollziehbar auseinandergesetzt (Näheres dazu siehe Seite 9 f des angefochtenen Urteils). Der Berufungssenat teilt die Beurteilung des Erstgerichts, dass die Beilagen ./B und ./C keine ausreichend überzeugenden Beweisergebnisse dafür darstellen, dass die finanziellen Schwierigkeiten der beklagten Partei im Zeitpunkt der Kündigung des Klägers nicht mehr bestanden hätten. Sogar wenn man davon ausginge, dass es sich bei den Aussagen in den Beilagen ./B und ./C nicht um bloße „beschönigende PR-Maßnahmen“ gehandelt hätte (so die Einschätzung des Erstgerichts), wird mit diesen Beilagen nicht ausreichend deutlich belegt, dass im Zeitpunkt der Kündigung des Klägers die finanziellen Schwierigkeiten der beklagten Partei nicht mehr bestanden hätten. So wird beispielsweise in der Beilage ./B sogar näher beschrieben, dass die Beklagte in Finanznöte geraten sei. Dass die Beklagte dabei nach eigenen Angaben den „Turnaround“ geschafft habe und dass „nach intensiven Verhandlungen mit allen B*-Stakeholdern eine positive Fortbestehensprognose seitens des Vorstandes abgeliefert werden konnte“, bedeutet nicht, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Kündigung des Klägers keine finanziellen Schwierigkeiten mehr hatte.
Die vom Kläger hier bekämpfte erstgerichtliche Feststellung findet insbesondere Deckung in der Aussage des Geschäftsführers der beklagten Partei D*. Dieser sagte beispielsweise aus, dass man im Zeitpunkt der Kündigung des Klägers davon ausgegangen sei, dass man im Zuge der nächsten Jahre schon noch weitere Einsparungen werde vornehmen müssen, dass sich das Ganze aber solvent werde abwickeln lassen (Näheres dazu siehe Tagsatzungsprotokoll ON 26.2, Seite 5 f).
Die bekämpfte Feststellung findet aber auch Deckung in der Aussage des weiteren Geschäftsführers der beklagten Partei F* (Näheres dazu siehe Tagsatzungsprotokoll ON 28.2, Seite 2 ff). Dieser sagte beispielsweise aus, dass sie damals in einer wirtschaftlichen Notsituation gewesen seien. Sie hätten Ende 2023 mit den Banken eine große Restrukturierungsvereinbarung unterschrieben. Der Druck der Kosteneinsparung sei von allen Seiten enorm gewesen. Mitte 2024 hätten sie etwa EUR 500.000,-- im Monat „verbrannt“. Damit meine er die laufenden Kosten, wobei dem aber gleichzeitig auch keine Umsätze gegenübergestanden seien. Es sei dann klar gewesen, dass eine Menge Mitarbeiter die beklagte Partei verlassen würden und man dann die Organisationsstruktur anpassen müsse. Die Organisationsebene, auf der der Kläger tätig gewesen sei, sei zur Gänze entfallen. Das habe sämtliche Personen betroffen, die auf dieser Ebene tätig gewesen seien (vgl. ON 28.2, Seite 2).
Unter Punkt 2.3. der Berufung führt der Kläger aus, dass „das Erstgericht an mehreren Stellen im Urteil immer wieder feststellt, dass der Kläger auf Vorstandsebene (gemeint wohl Geschäftsführerebene bei der beklagten Partei) einen „Fürsprecher (E*)“ gehabt hatte (siehe beispielsweise Urteilsseite 5, vorletzter Absatz, mittig)“.
Zu dieser Tatsachenrüge ist zunächst festzuhalten, dass sie insoweit als nicht gesetzmäßig ausgeführt anzusehen ist, soweit sie nicht ausreichend konkret angibt, welche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bekämpft werden.
Ausreichend deutlich bringt der Kläger hier nur zum Ausdruck, dass er die auf Seite 5, vorletzter Absatz des angefochtenen Urteils getroffene diesbezügliche Feststellung bekämpft. Die Tatsachenrüge ist also nur hinsichtlich dieser Feststellung als gesetzmäßig ausgeführt zu beurteilen.
Diese Feststellung und auch die übrigen vom Erstgericht zu diesem Themenkreis getroffenen, vom Berufungswerber jedoch nicht gesetzmäßig bekämpften Feststellungen sind unbedenklich. So hat zB der Geschäftsführer der beklagten Partei F* glaubwürdig ausgesagt, dass E* Ende Juni 2024 überraschend ausgeschieden sei und damit die schützende Hand für den Kläger sozusagen nicht mehr da gewesen sei (vgl. Tagsatzungsprotokoll ON 28.2, Seite 4, vorletzter Absatz). Die Argumentation des Berufungswerbers, dass diese Aussage des Geschäftsführers F* eine reine Schutzbehauptung sei, überzeugt nicht. Dazu wird angemerkt, dass F* sogar ausgesagt hat, dass er in der Hierarchieebene zwar direkt über dem Kläger gewesen sei, der Kläger allerdings seinem Geschäftsführerkollegen E* direkt zugeordnet gewesen sei (Näheres dazu siehe ON 28.2, Seite 2 oben). Außerdem sagte F* aus, dass E* öfter gesagt habe, er werde sich darum kümmern und das mit dem Kläger besprechen (vgl. ON 28.2, Seite 4 Mitte). Zusätzlich ist dem Kläger zu erwidern, dass sogar er selbst zugesteht, dass er auf Geschäftsführerebene der beklagten Partei den zweiten Geschäftsführer E* als Fürsprecher hatte (siehe dazu die von ihm in diesem Zusammenhang begehrte Ersatzfeststellung).
Letztlich geht die Tatsachenrüge in diesem Punkt auch deswegen ins Leere, weil ihr die erforderliche rechtliche Relevanz fehlt. So würde man auch bei Treffen der vom Kläger gewünschten Ersatzfeststellung („Der Kläger hatte zwar auf Geschäftsführerebene den zweiten Geschäftsführer E* als Fürsprecher, dass dieser die Kündigung des Klägers verhindert hätte und verhindern konnte, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls wurde dem Kläger eine alternative Position angeboten.“) nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kündigung des Klägers nicht betrieblich bedingt gewesen sei. Soweit der Berufungswerber in diesem Zusammenhang auf das Organigramm Beilage ./3 Bezug nimmt, kann für den Berufungssenat nicht nachvollzogen werden, inwiefern diese Beilage die Tatsachenrüge unter Punkt 2.3 der Berufung stützen sollte.
Unter Punkt 2.4. der Berufung bekämpft der Kläger folgende erstgerichtliche Feststellung:
„Externe Berater, welche der Umstrukturierung beigezogen wurden, empfahlen, den Kläger zu kündigen, auszutauschen oder die Position gänzlich zu streichen.“
Stattdessen begehrt der Kläger folgende Ersatzfeststellung:
„Externe Berater, welche der Umstrukturierung beigezogen wurden, empfahlen, den Kläger zu kündigen und auszutauschen. Die Position des Klägers sollte aber jedenfalls nicht gestrichen werden.“
Der Kläger führt dazu zusammengefasst aus, dass nicht nachvollziehbar sei, aufgrund welcher Beweisergebnisse das Erstgericht zu der bekämpften Feststellung gelangt sei. Sogar aus dem von der beklagten Partei vorgelegten Organigramm Beilage ./3 ergäbe sich, dass es sich beim Kläger um den Mitarbeiter mit dem Kürzel „G*“ handle. Das seien entsprechend der Erklärung auf der ersten Seite dieses Organigramms Mitarbeiter, die durch einen Neuzugang ersetzt würden, deren Position aber weiterhin benötigt werde. Auch der Geschäftsführer der beklagten Partei F* habe ausgesagt, dass der Kläger hätte ersetzt werden sollen. Zur Relevanz dieser Tatsachenrüge führt der Kläger aus, dass sich bei Treffen der begehrten Ersatzfeststellung ergeben hätte, dass seine Kündigung nicht betrieblich bedingt gewesen sei.
Auch diese Tatsachenrüge ist nicht berechtigt.
Der Geschäftsführer der beklagten Partei D* hat sogar dezidiert ausgesagt, dass die Berater vorgeschlagen haben, den Kläger zu kündigen, auszutauschen oder die Position gänzlich zu streichen (vgl. Tagsatzungsprotokoll ON 26.2, Seite 2). Damit findet die bekämpfte Feststellung vollständig Deckung in der Aussage des D*. Dafür, dass diese Angaben des D* den Tatsachen entsprachen, sprechen auch seine weiteren Angaben und die Aussage des Geschäftsführers F*. Die Geschäftsführer der beklagten Partei F* (vgl. ON 28.2, Seite 2 ff, insbesondere Seite 4, zweiter Absatz) und D* (vgl. ON 26.2, Seite 2 ff, insbesondere Seite 2 unten und Seite 7 ff) bestätigten beispielsweise, dass bei der beklagten Partei die Managementebene Teamleiter abgeschafft werden sollte und die Teamleiter „einfache Mitarbeiter“ werden sollten (vgl. dazu insbesondere die Aussage des D* in ON 26.2, Seite 7).
Die Richtigkeit der Angaben der Geschäftsführer D* und F* wird auch nicht durch das Organigramm Beilage ./3 widerlegt. In diesem Zusammenhang ist nämlich die Aussage des Geschäftsführers der beklagten Partei F* zu berücksichtigen, der befragt zur Beilage ./3 angegeben hat, dass darin die Umstrukturierung schon insoweit vorweggenommen worden sei, als ihm der Kläger als einfacher Mitarbeiter zugeordnet worden sei. Dahinter stehe auch schon „G*“. Das bedeute, dass hier überlegt worden sei, den Kläger durch jemand anderen zu ersetzen. Das seien damals die Überlegungen gewesen (Näheres dazu siehe Tagsatzungsprotokoll ON 28.2, Seite 2 oben).
Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die unter Punkt 2. der Berufung erhobene Tatsachenrüge in keinem Punkt berechtigt ist.
Zu Punkt 3. der Berufung:
Unter Punkt 3. der Berufung erhebt der Kläger (formal) eine Rechtsrüge. Eine inhaltliche Prüfung dieser Rechtsrüge zeigt jedoch, dass sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Die gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert nämlich die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Die bloße, in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber begründungslos bleibende Behauptung, es sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgelegen, genügt nicht (vgl Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 ZPO Rz 16 mwN; RISJustiz RS0043603). Eine Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie sich darauf beschränkt, allgemein die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung zu behaupten, ohne dies (nachvollziehbar) zu konkretisieren (vgl RS0043603 [T12]; 2 Ob 84/12k). Wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, was insbesondere auch dann zutrifft, wenn der Rechtsmittelwerber - wie hier - nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, dann liegt in Wahrheit keine Rechtsrüge vor, sodass die rechtliche Beurteilung des Ersturteiles nicht überprüft werden darf (Kodek aaO mwN).
Der Kläger zeigt hier nicht auf, inwiefern die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils unrichtig sein sollte. Überdies macht der Kläger in seiner Rechtsrüge im Wesentlichen ohnehin lediglich (formal) sekundäre Feststellungsmängel geltend; dies jedoch ebenfalls nicht in gesetzmäßiger Form. Eine inhaltliche Prüfung dieser Berufungsausführungen ergibt nämlich, dass sich der Kläger zum einen abermals gegen erstgerichtliche Feststellungen wendet und zum anderen unzulässigerweise Feststellungen begehrt, die vom festgestellten Sachverhalt abweichen.
Unter Punkt 3.1. der Berufung begehrt der Kläger folgende Feststellungen:
„Die beklagte Partei befand sich Ende 2023 in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. Die beklagte Partei befand sich auch Anfang 2025 in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung des Klägers befand sie sich in keiner schwierigen wirtschaftlich Lage."
Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt in diesem Punkt nicht vor, weil das Erstgericht ohnehin Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage der beklagten Partei zu den verschiedenen Zeitpunkten getroffen hat. Demzufolge scheiden auch rechtliche Feststellungsmängel aus.
Soweit der Berufungswerber „diesen Punkt aus Gründen der Vorsicht auch als unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung rügt“, liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge vor, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. So gibt der Kläger nicht an, welche erstgerichtlichen Feststellungen er konkret bekämpft.
Unter Punkt 3.2. der Berufung nimmt der Kläger auf folgende erstgerichtliche Feststellung Bezug:
„Ab März 2024 dachten die Geschäftsführer der beklagten Partei darüber nach, den Kläger zu kündigen und ihn allenfalls durch einen neuen Mitarbeiter zu ersetzen."
Der Kläger führt dazu begründend aus, dass aus dieser Feststellung eindeutig hervorgehe, dass seine Kündigung nicht betrieblich bedingt gewesen sei, weil er hätte ausgetauscht werden sollen, was einer betrieblichen Notwendigkeit der Kündigung entgegenstehe.
Diese Argumentation des Klägers kann nicht nachvollzogen werden und stellt keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge dar. Auch unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber ins Treffen geführten Feststellung kommt man nicht zu dem von ihm gezogenen Schluss, dass deswegen eine betriebliche Notwendigkeit seiner Kündigung nicht gegeben sein könnte. Zusätzlich ist der Berufungswerber auf folgende weitere erstgerichtlichen Feststellungen zu verweisen, die im Anschluss an die vom Kläger ins Treffen geführte Feststellung getroffen wurden:
„Der Grund dafür war einerseits der geplante Entfall der Teamleiterebene, andererseits auch eine Unzufriedenheit mit der Arbeit des Klägers (wobei nicht festgestellt werden kann, dass diese Unzufriedenheit sachlich begründet gewesen sei). Externe Berater, welche der Umstrukturierung beigezogen wurden, empfahlen, den Kläger zu kündigen, auszutauschen oder die Position gänzlich zu streichen. Eine Kündigung des Klägers erwies sich zu diesem Zeitpunkt als schwer umsetzbar, weil der Kläger auf Vorstandsebene einen Fürsprecher (E*) hatte, der gegen eine Kündigung des Klägers opponierte, was der Kläger auch wusste. Hinter der möglichen Variante des Austausches des Klägers durch eine:n neue Mitarbeiter:in stand die Überlegung, jemanden mit speziellen Kompetenzen betreffend Umwidmungsprojekte einzustellen.
Die Geschäftsführer entschlossen sich daher, dem Kläger eine Alternativposition bzw. eine Änderung der Verantwortung im Betrieb der beklagten Partei vorzuschlagen, was der Geschäftsführer F* am 13.03.2024 in einem Vieraugengespräch mit dem Kläger auch machte. […]“.
Unter Punkt 3.4. der Berufung (Anmerkung dazu: einen Punkt 3.3. enthält die Berufung nicht) nimmt der Kläger auf folgende erstgerichtliche Feststellung Bezug:
„Externe Berater, welche der Umstrukturierung beigezogen wurden, empfahlen, den Kläger zu kündigen, auszutauschen oder die Position gänzlich zu streichen.“
Der Kläger führt dazu aus, dass es das Erstgericht aber unterlasse, folgende weitere Feststellung zu treffen:
„Diese Empfehlung hatte ausschließlich mit der Persönlichkeit des Klägers und nicht mit seiner Position zu tun. Die Empfehlung war persönlich und nicht betrieblich bedingt."
In rechtlicher Hinsicht hätte das Erstgericht dann zu dem Ergebnis kommen müssen, dass gerade keine betrieblichen, sondern andere Gründe für die Kündigung des Klägers ausschlaggebend gewesen seien. Mangels Vorbringens der beklagten Partei dazu wäre der Klage dann aber stattzugeben gewesen, weil nur betriebliche Gründe substanziiert behauptet worden seien.
Der Kläger zeigt hier nicht nachvollziehbar auf, inwiefern ein rechtlicher Feststellungsmangel gegeben sein sollte. Diese vom Kläger gewünschte Feststellung steht überdies nicht in Einklang mit den erstgerichtlichen Feststellungen, was insofern einen rechtlichen Feststellungsmangel ausschließt. Wie oben bereits auszugsweise wörtlich wiedergegeben wurde, waren die Gründe dafür, dass die Geschäftsführer der beklagten Partei ab März 2024 darüber nachdachten, den Kläger zu kündigen und allenfalls durch einen neuen Mitarbeiter zu ersetzen, einerseits der geplante Entfall der Teamleiterebene, andererseits auch eine Unzufriedenheit mit der Arbeit des Klägers. Damit zeigt sich, dass auch die von der Beklagten geplante Umstrukturierung durch Änderung der Organisationsstruktur („Entfall der Teamleiterebene“) - somit betriebsbedingte Überlegungen - ein Grund dafür war, den Kläger zu kündigen. Der vom Kläger angesprochene Umstand, dass die Überlegung, ihn zu kündigen, mit seiner Persönlichkeit zu tun gehabt habe, führt nicht zwangsläufig dazu, deswegen eine betriebsbedingte Notwendigkeit seiner Kündigung zu verneinen.
Unter Punkt 3.5. der Berufung begehrt der Kläger folgende Feststellung:
„Der Entzug der Teamleiterposition wäre durch die beklagte Partei auch einseitig möglich gewesen. Der Zustimmung des Klägers dazu hätte es nicht bedurft. Die beklagte Partei hat den Kläger dennoch nicht versetzt. Die Kündigung hätte daher nicht erfolgen müssen und war daher nicht betriebsbedingt."
Der Kläger führt dazu aus, dass sich diese Feststellung insbesondere aus der Aussage des Geschäftsführers der beklagten Partei D* ergäbe. Daraus hätte sich ergeben, dass seine Weiterbeschäftigung nicht nur in betrieblicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre. Der Kläger macht diesen Punkt auch als unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend.
Soweit der Kläger formal auch eine Tatsachenrüge erhebt, geht diese mangels gesetzmäßiger Ausführung ins Leere. Er unterlässt es nämlich auch hier anzugeben, gegen welche erstgerichtliche Feststellung er sich konkret wendet.
Es wird aber auch kein rechtlicher Feststellungsmangel – also ein Fehlen rechtlich relevanter Tatsachenfeststellungen - in gesetzmäßiger Form geltend gemacht. Die Frage, ob der Entzug der Teamleiterposition durch die beklagte Partei auch einseitig ohne Zustimmung des Klägers möglich gewesen wäre, ist keine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage. Damit scheidet insofern ein rechtlicher Feststellungsmangel aus. Dass die beklagte Partei den Kläger nicht versetzt hat, ist unstrittig. „Dass die Kündigung des Klägers hätte nicht erfolgen müssen und nicht betriebsbedingt gewesen sei“, ist ebenfalls keine Tatfrage, sondern eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
Unter Punkt 3.6. der Berufung gibt der Kläger zunächst verschiedene erstgerichtliche Feststellungen wieder. Unter Bezugnahme darauf führt er zusammengefasst aus, dass maximal einen Monat nach Beginn der Tätigkeit von H* bereits klar gewesen sei, dass nur noch verkauft werde und Umwidmungen mangels Weiterentwicklungen daher gar nicht mehr notwendig gewesen seien. Trotz dieses festgestellten chronologischen Ablaufs komme das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht durch H* ersetzt worden und seine Kündigung betriebsbedingt erforderlich gewesen sei. Dies sei unrichtig. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die wirtschaftliche Lage zwischen 01.09. und 01.10. (gemeint offensichtlich: 2024) dermaßen verschlechtert haben könne, dass innerhalb eines so kurzen Zeitraums die Kompetenzen von H* auf einmal nicht mehr erforderlich gewesen seien und dass das vorher nicht absehbar gewesen sei. Zu einer solchen drastischen Verschlechterung habe das Erstgericht auch keine Feststellungen getroffen. Das Erstgericht habe auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob H*, nachdem festgestanden sei, dass keine Weiterentwicklungen mehr passierten, ebenfalls gekündigt worden sei. Das sei nämlich nicht der Fall gewesen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Kläger von H* ersetzt worden sei und daher keine betriebliche Notwendigkeit der Kündigung des Klägers bestanden habe.
Die Berufung geht auch in diesem Punkt mangels gesetzmäßiger Ausführung ins Leere.
Der Kläger negiert hier verschiedene erstgerichtliche Feststellungen. Ausgehend von diesen Feststellungen kam es bei der beklagten Partei zu einer Auflösung der Teamleiterebene. Eine solche Funktion als Teamleiter hatte der Kläger jedoch vor seiner Kündigung inne. Dass der Kläger durch die neue Mitarbeiterin H* ersetzt worden sei, entspricht somit aus diesem Grund nicht den Tatsachen. Ausgehend vom erstinstanzlichen Vorbringen der Streitteile sind auch keine rechtlichen Feststellungsmängel ersichtlich. Vielmehr hat das Erstgericht sämtliche für die rechtliche Beurteilung - auf Basis des erstinstanzlichen Parteienvorbringens - erforderlichen Feststellungen getroffen. Soweit der Kläger neues Vorbringen erstattet, ist auf dieses gegen das Neuerungsverbot verstoßende und damit unzulässige Vorbringen nicht Bedacht zu nehmen.
Soweit der Kläger abermals - ohne eine ausreichende Konkretisierung vorzunehmen - behauptet, dass seine Kündigung betriebsbedingt nicht erforderlich gewesen sei, ist keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge gegeben. So setzt sich der Kläger auch hier nicht mit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts betreffend die wirtschaftliche Bedingtheit seiner Kündigung auseinander.
Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Kläger unter Punkt 3. seiner Berufung in Wahrheit keine fehlenden Tatsachenfeststellungen urgiert, weshalb kein rechtlicher Feststellungsmangel in gesetzmäßig ausgeführter Form aufgezeigt wird.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, der vom Berufungsgericht übernommen wurde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO), ist hier auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Berufungsausführungen eine Rechtsrüge gesetzmäßig zur Ausführung bringen könnten. Der Kläger setzt sich nämlich unter Punkt 3. seiner Berufung in nicht ausreichend konkreter Form mit der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Urteils auseinander.
Der Berufung des Klägers kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.
Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbeantwortung „in eventu“ eine Feststellungsrüge gemäß § 468 Abs 2 ZPO erhoben. Eine inhaltliche Prüfung dieser Feststellungsrüge ergibt, dass sich die Beklagte hier nicht gegen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts wendet, sondern lediglich zusätzliche Feststellungen begehrt (Näheres dazu siehe Seite 7 f der Berufungsbeantwortung). Damit ist kein Fall des § 468 Abs 2 ZPO gegeben und erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den erstgerichtlichen Feststellungen. Die von der Beklagten gewünschten zusätzlichen Feststellungen begründen auch keine rechtlichen Feststellungsmängel des angefochtenen Urteils. Das Erstgericht hat – wie oben bereits aufgezeigt wurde – sämtliche auf Basis des erstinstanzlichen Parteienvorbringens erforderlichen Feststellungen getroffen.
Die Beklagte hat die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung selbst zu tragen, weil im gegenständlichen Berufungsverfahren aufgrund der §§ 58 Abs 1, 50 Abs 2 ASGG ein Kostenzuspruch generell nicht in Betracht kommt. Eine Entscheidung über die Kosten der Berufung des Klägers konnte entfallen, weil der Kläger dafür – im Einklang mit der Rechtslage – keine Kosten verzeichnet hat.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag, zumal keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge erhoben wurde und eine im Berufungsverfahren unterbliebene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann.
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