OLG Wien 9Rs98/25k

9Rs98/25kOberlandesgericht18.12.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 9Rs98/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0090RS00098.25K.1218.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag.Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter DI Felix Jansky und Mag. Reinhold Wipfel in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj. A* B*, geboren am C*, vertreten durch die Mutter D* B*, beide wohnhaft **, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, vertreten durch Mag. Roman Maier, ebendort, wegen Pflegegeld über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 22.4.2025, **-14, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 11.11.2024 entzog die Beklagte der Klägerin das seit 1.10.2019 gewährte Pflegegeld der Stufe 1 mit Ablauf des Monats Dezember 2024.

Dagegen richtet sich die Klage, mit dem (erkennbaren) Begehren auf Weitergewährung des Pflegegeldes.

Die Beklagte bestritt und entgegnete, ein höherer Pflegeaufwand, als dem Bescheid zugrunde liege, bestehe nicht.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin über den 31.12.2024 hinaus Pflegegeld der Stufe 1 zu zahlen. Es traf die auf den S 2 bis 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen, unbekämpften Feststellungen, auf die verwiesen wird. Daraus ist für die Zecke des Berufungsverfahrens hervorzuheben:

„Die Klägerin wurde am C* geboren, hat einen Bruder und lebt jedenfalls mit der Mutter zusammen.

Die Klägerin macht derzeit eine Ausbildung zur Kindergartenpädagogin.

Am 16.8.2019 wurde bei der Klägerin Diabetes Mellitus Typ I diagnostiziert.

[...]

Bei der Klägerin bestehen Blutzuckerschwankungen, und hat sich eine Adipositas entwickelt, was bei kindlichen Diabetes-Erkrankungen häufig vorkommt. Der HbA1c Wert betrug im Oktober 2024 8,5 %, im Februar 2025 11 %.

Zudem hat sich bei der Klägerin bedingt durch die körperliche Erkrankung eine erhebliche emotionale Belastung entwickelt. Die Klägerin nimmt eine psychologische Betreuung in Anspruch.

Zusammengefasst leidet die Klägerin u.a. an insulinpflichtigem Diabetes Mellitus Typ 1 versorgt mit Insulinpumpe und Sensor, Blutzuckerschwankungen, emotionaler Belastung und Adipositas. Zudem besteht der Verdacht auf Depression.

Die Betreuung der Klägerin erfolgt in der Diabetesambulanz im E*.

Aufgrund des Diabetes Mellitus ist die exakte Berechnung der Broteinheiten notwendig, damit einher geht eine spezielle Zubereitung der Mahlzeiten, was durch die Mutter erfolgt. Die Klägerin selbst negiert die Krankheit, ein in der Pubertät typisches Erscheinungsbild dieser Erkrankung, weshalb sie selbst nicht in der Lage wäre, die Berechnung und entsprechende Abstimmung der Kohlehydratzufuhr selbsttätig durchzuführen. Der monatliche Zeitaufwand hiefür beträgt 30 Stunden.

Die Klägerin trägt subkutan eine Nadel, die mit einer Pumpe und einem Sensor verbunden ist. Bei der Klägerin wird das Basis-Bolus Schema verwendet. Dafür wird der Klägerin kontinuierlich Insulin verabreicht. Zusätzlich wird je nach Kohlenhydratzufuhr und körperlicher Aktivität ein Bolus abgegeben. Die Blutzuckermessung erfolgt über einen Sensor, die Insulinverabreichung über eine Pumpe, die mit einer subkutan gelegenen Nadel verbunden ist. Trotz des Sensors sind bei der Klägerin wiederholt blutige Nachmessungen erforderlich.

[...]“

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren relevant – aus, die Klägerin benötige Unterstützung bei der Zubereitung von Mahlzeiten. Dabei handle es sich um eine Betreuungsleistung nach § 1 Abs 2 EinstV. Aufgrund der genauen Berechnung der Broteinheiten und der Kohlenhydratezufuhr sei hier von einer Zubereitung von Spezialdiäten auszugehen, wofür ein Mindestwert von 1 Stunde pro Tag (entspricht 30 Stunden pro Monat) zu veranschlagen sei. Dieser Zeitaufwand sei auch im Fall der Klägerin heranzuziehen.

Zusammengefasst ergebe sich folgender Pflegebedarf:

Zubereitung von Spezialdiäten30 Stunden

Subcutaninjektionen5 Stunden

Motivationsgespräche 10 Stunden

Sonstige Pflegemaßnahmen 11 Stunden

Mobilitätshilfe im weiteren Sinn 10 Stunden

Summe: 66 Stunden

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im klageabweisenden Sinn abzuändern, hilfsweise es aufzuheben.

Der Klägerin beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

In ihrer ausschließlich erhobenen Rechtsrüge wendet sich die Beklagte gegen die Berücksichtigung eines Pflegebedarfs von 30 Stunden für die Zubereitung von Mahlzeiten. Das Erstgericht habe zu Unrecht 30 Stunden für die Zubereitung von Spezialdiäten veranschlagt. Patientinnen mit Diabetes mellitus würden keine Spezialdiät brauchen; es genüge eine gesunde und abwechslungsreiche Ernährung. Eine gesonderte Nahrungszubereitung sei nicht erforderlich. Wenn überhaupt sei das Berechnen der zugeführten Broteinheiten als sonstiger Pflegebedarf in Ausmaß von 10 Stunden heranzuziehen, wobei die 17-jährige Klägerin nicht kognitiv eingeschränkt sei und insoweit gar kein Pflegebedarf vorliege.

1. Die Gewährung des Pflegegelds der Stufe 1 erfolgte mit Bescheid vom 17.12.2019 ab 1.10.2019. Zum damaligen Zeitpunkt war die Klägerin 11 Jahre alt. Die Entziehung erfolgte mit Bescheid vom 11.11.2024 mit 31.12.2024, also im Alter der Klägerin von 16 Jahren.

Die Vollendung des 15. Lebensjahres stellt bei der Ermittlung des funktionsbezogenen Pflegebedarfs eine wesentliche Altersgrenze dar. Nach § 4 Abs 3 Satz 1 BPGG ist bei Kindern und Jugendlichen bis zu diesem Alter der natürliche, nicht behinderungsbedingte Pflegebedarf außer Acht zu lassen und (nur) der behinderungsbedingte „Differenzbedarf“ zu berücksichtigen. Ab Vollendung des 15. Lebensjahres werden Jugendliche bei der Ermittlung des funktionsbezogenen Pflegebedarfs wie pflegebedürftige Erwachsene behandelt. Für sie ist daher nicht mehr der Differenzpflegebedarf im Vergleich zu einem gleichaltrigen nicht beeinträchtigten Jugendlichen maßgeblich, vielmehr sind bei Jugendlichen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr die in der (allgemeinen) Einstufungsverordnung festgelegten Fix- und Mindestwerte heranzuziehen. Der Gesetzgeber fingiert damit, dass ab dem vollendeten 15. Lebensjahr ein nicht beeinträchtigter Jugendlicher alle einstufungsrelevanten Alltagsverrichtungen bereits zur Gänze selbständig vornimmt (Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 7.12).

Mit Vollendung des 15. Lebensjahres ist in der Regel eine Neueinstufung des Pflegegeldanspruchs erforderlich. Für eine Änderung der bis dahin maßgeblichen Einstufung bedarf es keiner (sonstigen) geänderten Verhältnisse iSd § 9 Abs 4 BPGG. Eine Gegenüberstellung des Pflegebedarfs im Zeitpunkt der Gewährung mit jenem im Zeitpunkt der Neubemessung (hier: Entziehung) hat daher nicht zu erfolgen (Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 7.13 mwN).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus zunächst, dass der Pflegebedarf der Klägerin – ohne Vergleich mit einem früheren Zustand – allein nach den für Pflegegeldwerber ab dem vollendeten 15. Lebensjahr geltenden allgemeinen Regeln zu ermitteln ist.

2. Damit stellt sich jedoch die von der Berufung relevierte Frage, ob für die Klägerin gesondert eine Spezialdiät zubereitet werden muss, nicht:

Die Zubereitung von Spezialdiäten ist nämlich in § 3 Abs 6 Z 3 der Kinder-EinstV geregelt und legt für die Herstellung von Spezialdiäten einen (Differenz-)Mindestwert von einer Stunde pro Tag fest. Von diesem Zeitwert ist gemäß § 1 Abs 4 Kinder-EinstV bereits ein in § 1 Abs 3 Z 4 Kinder-EinstV festgelegter natürlicher altersbedingter Pflegebedarf von einer Stunde (§ 1 Abs 3 Z 4a Kinder-EinstV) bzw 40 Minuten (§ 1 Abs 3 Z 4b Kinder-EinstV) in Abzug gebracht (vgl Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 7.74 und Rz 7.26). Unter dieser Betreuungsleistung ist jedes objektiviert medizinisch notwendige Kochen einer Spezialdiät, die regelmäßig gesondert, also unabhängig von (zusätzlich zu) der Nahrungszubereitung für die Familie bzw die Betreuungsperson hergestellt werden muss, zu berücksichtigen (vgl OLG Wien 9 Rs 126/25b, 8 Rs 93/25t ua). Der Betreuungsleistung „Zubereitung von Spezialdiäten“ liegt also der Gedanke zugrunde, dass der Betreuungsperson durch das gesonderte Zubereiten der Spezialdiät ein zusätzlicher Aufwand zur ohnehin erforderlichen Herstellung von Mahlzeiten für die Familie erwächst.

Eine solche Konstellation ist jedoch hier nicht zu beurteilen. Aufgrund der Anwendung der allgemeinen Regeln für die funktionsbezogene Einstufung kommt es nicht darauf an, ob eine Betreuungsperson aus medizinischen Gründen für die Klägerin zusätzlich zu den sonstigen Familienmitgliedern gesondert eine Spezialdiät zubereiten muss. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Klägerin selbst in der Lage ist, für sich eine - den medizinischen Notwendigkeiten entsprechende - Mahlzeit zuzubereiten.

3. Nach den Feststellungen des Erstgerichts ist bei der Klägerin aufgrund des diabetes mellitus die exakte Berechnung der Broteinheiten und damit einhergehend eine spezielle Zubereitung der Mahlzeiten notwendig.

4. Die Klägerin leidet bedingt durch ihre körperliche Erkrankung auch an einer erheblichen emotionalen Belastung, außerdem besteht der Verdacht auf eine Depression. Da die Klägerin, was in der Pubertät auch typischerweise im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung steht, den Diabetes mellitus negiert, ist sie nach den Feststellungen selbst nicht in der Lage, die Berechnung und entsprechende Abstimmung der Kohlenhydratzufuhr im Zuge der Zubereitung von Mahlzeiten selbständig vorzunehmen. Der zeitliche Aufwand hiefür beträgt nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts 30 Stunden pro Monat.

Aus diesen Feststellungen ist erkennbar, dass die Klägerin krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, einen Speiseplan unter Berücksichtigung der medizinischen Notwendigkeiten zu erstellen und die üblichen Mahlzeiten dementsprechend bzw nach den erforderlichen Berechnungen zusammenzustellen und zuzubereiten.

5. Zur Zubereitung von Mahlzeiten nach § 1 Abs 2 EinstV gehört auch das Erstellen eines Speiseplans unter Berücksichtigung der individuellen bzw krankheitsbedingten Besonderheiten. Die Fähigkeit der Zubereitung einer medizinisch notwendigen Diät, einschließlich des damit verbundenen Berechnens, Abwiegens, Zusammenstellens und Zubereitens zur Herstellung der für die pflegebedürftige Person erforderlichen Nahrung ist somit dieser Verrichtung zuzuzählen (Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 5.175).

Die Klägerin bedarf daher nach den Feststellungen des Erstgerichts der Betreuungsleistung der Zubereitung von Mahlzeiten nach § 1 Abs 2 der EinstV. Dafür ist in § 1 Abs 4 der EinstV ein Mindestwert von einer Stunde pro Tag festgelegt. Dies entspricht auch dem vom Erstgericht festgestellten und dem Ausmaß nach in der Berufung nicht beanstandeten Zeitaufwand von 30 Stunden pro Monat. Von einem Unterschreiten des in der EinstV festgelegten Mindestwerts kann daher nicht ausgegangen werden.

5. Zusammenfassend bleibt es somit bei einem Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten von 30 Stunden pro Monat und damit bei einem Gesamtpflegebedarf von 66 Stunden pro Monat. Die Voraussetzungen für Pflegegeld der Stufe 1 liegen demnach weiterhin vor, weshalb der Berufung nicht Folge zu geben war.

Im Berufungsverfahren wurden (zutreffend) keine Kosten verzeichnet.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen war.

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