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9Rs105/25i•OLG Wien 9Rs105/25i
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag. Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter DI Felix Jansky und Mag. Reinhold Wipfel in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, **, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, *, vertreten durch Maga. C, ebendort, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11.6.2025, **-5, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil abgeändert, sodass es lautet:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei Kinderbetreuungsgeld im gesetzlichen Ausmaß als Ersatz des Erwerbseinkommens für ihr am D* geborenes Kind E* für den Zeitraum von D* bis 2.5.2023 zu zahlen, wird abgewiesen.“
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin, ihr am D* geborener Sohn E* F*-B* und der Ehegatte bzw Kindesvater G* F* leben seit D* gemeinsam an der Adresse H*. Die Klägerin und G* F* sind an dieser Adresse seit 3.3.2022 mit Hautwohnsitz gemeldet.
Mit Bescheid vom 21.2.2025 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 3.5.2023 auf Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens für E* für den Zeitraum von D* bis 2.5.2023 mit der Begründung ab, es liege in diesem Zeitraum keine hauptwohnsitzliche Meldung an derselben Wohnadresse und somit kein gemeinsamer Haushalt iSd KBGG vor. Das Kind sei erst seit 3.5.2023 an der gemeinsamen Wohnadresse gemeldet.
Dagegen richtet sich die Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, die Familie habe am 21.4.2023, sohin neun Tage nach der Geburt, dem Standesamt I* einen unterzeichneten Meldezettel übermittelt und erst für 3.5.2023 einen Termin zur Unterzeichnung der Unterlagen erhalten.
Die Beklagte wendet ein, dass mangels gemeinsamer Hauptwohnsitzmeldung im Zeitraum von D* bis 2.5.2023 kein gemeinsamer Haushalt iSd KBGG vorgelegen sei. Der Frage des Verschuldens komme in Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzung des § 2 Abs 6 erster Satz iVm § 2 Abs 1 Z 2 KBGG keine Relevanz zu.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum von D* bis 2.5.2023 statt.
Es legte dieser Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
„Die Klägerin, ihr Sohn E*, geboren am ** sowie der Zeuge G* F*, Ehegatte und Kindsvater, leben gemeinsam seit Geburt von E* an der Adresse: H*. Am 21.4.23 schickte der Kindsvater per eMail unter anderem den unterzeichneten Meldezettel an das StandesamtI*.
Am 24.4.23 wurde er dann von der Mitarbeiterin J* ersucht, das von ihm ausgefüllte und unterschriebene Meldezettelformular für das Kind erneut zu mailen, da sie dieses nicht öffnen konnte. Dieser Aufforderung kam er umgehend nach. In der eMail vom 24.4.23 schreibt J* weiters: ‚Die gemeinsame Obsorge beantragen Sie bitte beim Termin vor Ort bei der Anmeldung. Dazu habe ich Ihnen den Mittwoch, 03.05.2023 um 10:45 Uhr reserviert.‘ Der Kindsvater wurde nie auf den Ablauf oder die Einhaltung irgendwelcher Fristen hingewiesen. Er wurde lediglich nochmals darauf hingewiesen, dass der Meldezettel vorab benötigt würde.“
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts. Eine höchstens bis zu 14 Tage verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an der gemeinsamen Wohnadresse schade nicht. Der Kindsvater habe den Meldezettel rechtzeitig innerhalb der 14TagesFrist an das Standesamt geschickt. Dass ihm dort ein Termin zugewiesen worden sei, der nach dieser Frist liege, könne der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. Selbst wenn man von keiner rechtzeitigen Meldung ausginge, läge darüber hinaus kein Verschulden der Klägerin bzw des Kindsvaters vor.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einschließlich eines sekundären Feststellungsmangels mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde, in eventu, es aufzuheben.
Die Klägerin hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung der Beklagten ist berechtigt.
1. In ihrer Rechtsrüge wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihre bereits im Verfahren erster Instanz geäußerte Rechtsansicht, es liege im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein gemeinsamer Haushalt vor, weil dafür unter anderem eine idente Hauptwohnsitzmeldung notwendig sei.
2. Gem § 2 Abs 1 Z 2 KBGG hat ein Elternteil Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, sofern er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Ein gemeinsamer Haushalt liegt gem § 2 Abs 6 KBGG nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind.
Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, damit die Anspruchsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts von Elternteil und Kind erfüllt ist (RS0132649). Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig (RS0130707).
3. Der Begriff der „Hauptwohnsitzmeldung“ in § 2 Abs 6 KBGG stellt ebenso wie jener in § 2 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG auf den Hauptwohnsitzbegriff des § 1 Abs 7 MeldeG ab (RS0132532; 10 Obs 69/14s, 10 ObS 161/21f).
Die Verpflichtung, ein Kind nach der Geburt anzumelden, richtet sich nach § 3 Abs 1 MeldeG und stellt auf die tatsächliche Unterkunftnahme des Kindes an derselben Wohnadresse ab. Gemäß § 3 Abs 1 MeldeG ist die Anmeldung innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme des Kindes in der Wohnung (an der gemeinsamen Wohnadresse) vorzunehmen.
Eine nach Ablauf der Frist des § 3 Abs 1 MeldeG und höchstens bis zu zehn Tagen verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an der gemeinsamen Wohnadresse schadet gemäß § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG in der Fassung vor dem BGBl I 115/2023 (§ 50 Abs 40 KBGG) nicht. Diese Toleranzfrist bezweckt eine großzügige Nachsichtfrist bei der verspäteten Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an der Wohnadresse (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 4). Den Eltern steht somit ab dem der Unterkunftnahme folgenden Tag insgesamt eine Frist von 13 Tagen für die noch ausständige Anmeldung des Kindes am gemeinsamen Hauptwohnsitz zur Verfügung (RS0132533, RS0132596).
Eine am 21.4.2023 oder 24.4.2023 erfolgte Hauptwohnsitzmeldung läge innerhalb und eine erst am 3.5.2023 erfolgte Meldung außerhalb dieser Toleranzfrist. Zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob im Zeitraum von D* bis 2.5.2023 die Voraussetzung eines gemeinsamen Haushalts gegeben war, ist daher entscheidend, zu welchem Zeitpunkt die Hauptwohnsitzmeldung des Kindes iSd MeldeG erfolgte. In Betracht kommen im vorliegenden Fall die Übermittlung des Meldezettels per E-Mail am 21.4.2023 bzw 24.4.2023 sowie die persönliche Vorsprache und Eintragung der Anmeldung durch die Meldebehörde, die unstrittig am 3.5.2023 erfolgte.
4. Gemäß § 4a Abs 1 MeldeG ist die Anmeldung erfolgt, sobald der Meldebehörde der entsprechend vollständig ausgefüllte Meldezettel vorliegt.
Ein Meldezettel liegt der Behörde vor, sobald er bei dieser eingelangt ist. Unabhängig davon, ob er postalisch oder persönlich vorgelegt wurde, muss er bei der Meldebehörde tatsächlich vorliegen (Grosinger/Szirba, Das österreichische Melderecht6 § 4a Zu Abs 1). Die Vorlage eines unvollständig ausgefüllten Meldezettels erfüllt die Meldepflicht noch nicht (Gartner/Keplinger, Meldegesetz 1991 Praxiskommentar9 § 4a Anm 1).
Für die Anmeldung sind neben dem ausgefüllten Meldezettel (§ 3 Abs 2 MeldeG) zwar öffentliche Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten des Unterkunftnehmers hervorgehen, etwa für die Anmeldung eines Kindes Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis (10 ObS 121/18v mN), allerdings ist die Anmeldung auch bereits dann erfolgt, wenn der Meldebehörde nur der entsprechend vollständig ausgefüllte Meldezettel, nicht aber der Identitätsnachweis vorliegt (10 ObS 17/25k).
Im Falle einer Anmeldung gemäß § 3 Abs 1a MeldeG (unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis [E-ID] im Datenfernverkehr im Wege des Zentralen Melderegisters; vgl § 18 MeldV) ist diese erfolgt, sobald die Mitteilung über den anzumeldenden Wohnsitz beim Auftragsverarbeiter eingegangen ist.
Gemäß § 12 Abs 1 PStG kann ein neugeborenes Kind anstelle einer Anmeldung gemäß § 3 Abs 1 MeldeG auch anlässlich der Eintragung einer Geburt gemäß § 10 PStG unter Anschluss eines entsprechend vollständig ausgefüllten Meldezettels im Wege der Personenstandsbehörde und bereits vor Unterkunftnahme angemeldet werden. Die Personenstandsbehörde hat diesfalls für die für den Wohnsitz zuständige Meldebehörde die Meldedaten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffs auf das Zentrale Melderegister zu übermitteln (§ 12 Abs 1 Satz 2 PStG). Auch dies kann gemäß § 12 Abs 2 PStG unter Verwendung der Funktion E-ID vorgenommen werden.
Da unter anderem § 4a MeldeG sinngemäß gilt (§ 12 Abs 1 Satz 3 PStG), ist die Anmeldung erfolgt, sobald der Personenstandsbehörde der vollständig ausgefüllte Meldezettel tatsächlich vorliegt (10 Obs 89/23w).
5. An eine Behörde gerichtete Eingaben unterliegen gem § 13 Abs 1 AVG keinen besonderen Formvorschriften, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Der in § 13 Abs 1 AVG normierte Grundsatz der Formfreiheit von Anbringen beansprucht also nur subsidiäre Geltung. Soweit die Verwaltungsvorschriften anderes bestimmen, also etwa einen Antrag an die Schriftform oder an die Verwendung besonderer Formulare binden, sind diese sondergesetzlichen Anordnungen zu beachten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 11).
§ 13 Abs 2 AVG normiert: „Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.“
Die Einbringung eines Anbringens per E-Mail kann auch dann zur Gänze oder zum Teil ausgeschlossen werden, wenn die Behörde über die entsprechende Technologie verfügt. Eine dahin gehende Bekanntmachung nach dem letzten Satz des § 13 Abs 2 AVG setzt allerdings voraus, dass den Beteiligten eine andere („besondere“) elektronische Übermittlungsform (zB eine Einbringung mittels Webformular) angeboten wird (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 10 mN).
Eine solche besondere elektronische Übermittlungsform ist in § 3 Abs 1a MeldeG und § 12 Abs 2 PStG geregelt. Neben der persönlichen, postalischen oder durch Boten erfolgten Anmeldung steht ein digitales Amtsservice zur Verfügung. Anmeldungen per E-Mail sind jedoch nicht vorgesehen und somit nicht zulässig. Darauf wird auch auf sämtlichen amtlichen Internetseiten hingewiesen, wie zB https://www.wien.gv.at/amtswege/anmelden-wohnsitz oder https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/persoenliche_dokumente_und_bestaetigungen/an__abmeldung_des_wohnsitzes/Seite.1180200 (jeweils abgefragt am 18.12.2025).
Das Übersenden eines ausgefüllten Meldezettels per E-Mail an die Meldebehörde (oder – wie hier Personenstandsbehörde gem § 12 Abs 1 PStG) kann daher noch nicht als hauptwohnsitzliche Meldung iSd § 2 Abs 6 KBGG angesehen werden.
Im vorliegenden Fall erfolgte die hauptwohnsitzliche Meldung des Kindes daher rechtswirksam erst bei der persönlichen Vorsprache bei der Behörde am 3.5.2023. Folglich hat die Meldebehörde die Hauptwohnsitzmeldung zutreffend erst mit 3.5.2023 in das Melderegister eingetragen.
6. Den Erwägungen des Erstgerichts, wonach der Klägerin bzw ihrem Ehegatten kein Verschulden vorzuwerfen sei, weil sie innerhalb der Toleranzfrist den Meldezettel an das Standesamt per E-Mail übermittelt hätten, ist entgegenzuhalten, dass bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzung der gemeinsamen hauptwohnsitzlichen Meldung iSd § 2 Abs 6 KBGG ohne Relevanz ist, aus welchen Gründen eine frühere hauptwohnsitzliche Meldung unterblieb, insbesondere ob der Klägerin die verspätete Hauptwohnsitzmeldung des Kindes vorwerfbar ist (ebenso etwa ausdrücklich OLG Wien 8 Rs 62/22d und 8 Rs 35/16z, OLG Innsbruck 25 Rs 35/16g). Der Gesetzgeber hat nämlich durch das Abstellen auf das objektive Kriterium der Hauptwohnsitzmeldung darauf Bedacht genommen, dass keine aufwendigen Prüftätigkeiten und kein erheblicher Verwaltungsaufwand entstehen (10 ObS 61/18w).
7. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von D* bis 2.5.2023 hat die Klägerin daher keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
Da bereits die erfolgreiche Rechtsrüge der Beklagten zur Abweisung des Klagebegehrens führt, war auf die übrigen Berufungsausführungen mangels Relevanz nicht näher einzugehen. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage, ob und wann eine Meldung iSd MeldeG erfolgte, um eine Rechtsfrage und keine feststellungsfähige Tatsache.
8. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing.
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